Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0304-S/07
Zurückweisung einer Berufung wegen Fristversäumnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0304-S/07vom 31.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des C, vom 6. April 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes S, vertreten durch D, vom 15. November 1999
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1999 entschieden:
Die Berufung wird als
verspätet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
A)
Verfahren vor der Abgabenbehörde erster Instanz
Der Berufungswerber urgierte mit Schriftsatz vom 8.
November 2005 unter Anführung einer inländischen Abgabestelle (5)
unter anderem die Erledigung seines Ansuchen um Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 sowie die nicht
streitgegenständlichen Jahre 2000 und 2001 in dem er die Absetzung von
Familienheimfahrten sowie außergewöhnliche Belastungen
beantragte.
Die Abgabenbehörde erster Instanz nahm in der Folge
das Verfahren wieder auf und anerkannte in dem streitgegenständlichen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 die geltend gemachten
außergewöhnlichen Belastungen nicht aber die Familienheimfahrten.
Diese Bescheide (Bescheiddatum 15. November 2005) wurden an die vom
Berufungswerber der Abgabenbehörde erster Instanz bekannt gegebenen
Abgabestelle gesandt, von seinem ehemaligen Arbeitgeber übernommen und dem
Berufungswerber nachgesandt (in diesem Zusammenhang wird auf die
niederschriftliche Einvernahme seiner ehemaligen Arbeitgeberin - KD - verwiesen,
die dem Berufungswerber zur Wahrung des Parteiengehörs nachweislich
übersandt wurde).
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 6. April
2006 unter Anführung seines Wohnsitzes in Tschechien berufen und
ausgeführt, dass ihm dieser Bescheid wegen seiner Ortsabwesenheit auf
seiner bisherigen Adresse in R erst von einer Woche an seinem tschechischen
Wohnsitz zugestellt worden sei. Seine Wohnadresse in R sei mit der Adresse
seines Arbeitgebers, wo er als Koch gearbeitet habe, identisch. Es habe sich
dabei um einen Nebenwohnsitz gehandelt. Am 7. April 2005 sei sein
Arbeitsverhältnis aufgelöst worden und er sei daher an seinen
Familienwohnsitz in Tschechien zurückgekehrt. Seither habe er sich in R nie
aufgehalten. Der angefochtene Bescheid habe ihn daher an seiner Adresse in R
"nicht erreichen können" und sei ihm daher vorherige Woche zugestellt
worden. Er sei daher der Meinung, dass die einmonatige Berufungsfrist mit der
Übersendung seiner Berufung eingehalten sei, da ihm unbekannt sei, wann der
Bescheid auf seiner Adresse in R angekommen sei. In seinen weiteren
Ausführungen vertrat er die Ansicht, dass ihm Aufwendungen für die
Familienheimfahrten zustünden und beantragte daher die Stattgabe seiner
Berufung.
Die Berufung wurde durch Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung abgewiesen und unter anderem ausgeführt, dass bei
einem verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden
Steuerpflichtigen nur für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Begründung
des inländischen Dienstverhältnisses geltend gemacht werden könne
und daher die Berufung abzuweisen sei.
Gegen diesen Bescheid wurde ein Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und unter anderem
ausgeführt, dass die Behörde die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung
von Tschechien nach Österreich nicht untersucht habe. Es sei zwar richtig,
dass zwischen dem Beginn der Beschäftigung und der erstmaligen
Geltendmachung der Aufwendungen für Familienheimfahrten ein
mehrjähriger Zeitraum liege. Das Finanzamt nehme aber die bei ihm
erfüllte Voraussetzung für die Anerkennung der Familienheimfahrten
nicht wahr. Diese Voraussetzung sei durch die nicht dauernde Beschäftigung
von ihm in Österreich sowie durch die Berufstätigkeit der Ehefrau in
Tschechien erfüllt. Als Nachweis lege er die Kopie eines Erkenntnisses des
Verwaltungsgerichtshofes bei. Weiters bringe er vor, dass er zwei Kinder habe,
die am Familienwohnsitz in Tschechien leben.
Im April 2008 nahm die Abgabenbehörde erster Instanz
weitere Ermittlungen betreffend der Zustellung der Bescheide vom 15. November
2005 an die vom Berufungswerber angegebene Zustelladresse (5 als Abgabestelle)
vor und hat in diesem Zusammenhang die ehemalige Arbeitgeberin des
Berufungswerbers - KD - vernommen. Der darüber aufgenommenen Niederschrift
ist Folgendes zu entnehmen:
"Laut
Versicherungsdatenauszug der österr. Sozialversicherung war Herr
CP, wie folgt in ihrem Unternehmen als
Dienstnehmer beschäftigt:
|
beschäftigt
|
von
|
bis
|
|
19.12.1992
|
11.04.1993
|
|
20.05.1993
|
25.05.1993
|
|
15.06.1993
|
16.10.1993
|
|
17.12.1993
|
05.04.1994
|
|
14.05.1994
|
07.10.1994
|
|
16.12.1994
|
17.04.1995
|
|
07.05.1995
|
09.10.1995
|
|
22.12.1995
|
08.04.1996
|
|
15.05.1996
|
31.10.1996
|
|
22.12.1996
|
06.04.1997
|
|
08.05.1997
|
16.09.1997
|
|
22.12.1997
|
14.04.1998
|
|
21.12.2000
|
16.04.2001
|
|
26.06.2001
|
19.09.2001
|
beschäftigt
|
von
|
bis
|
|
17.12.2001
|
17.04.2002
|
|
01.07.2002
|
25.09.2002
|
|
13.12.2002
|
18.04.2003
|
|
19.06.2003
|
27.10.2003
|
|
19.12.2003
|
20.04.2004
|
|
20.05.2004
|
20.09.2004
|
|
22.12.2004
|
07.04.2005
Sie werden ersucht
folgende Fragen zu beantworten bzw. eine Stellungnahme zu den einzelnen Fragen
abzugeben:
1.
Beschäftigung in ihrem Unternehmen
War Herr
CP. außer in den angeführten
Zeiträumen in ihrem Unternehmen beschäftigt?
Wenn ja, in welchen
Zeiträumen und auf Grund welcher vertraglichen Grundlage (z. B.: als
Werkvertragsnehmer) war Herr CP.
für ihr Unternehmen tätig?
Antwort:
Nein
2
Aufgabenbereich
Welche konkreten
Tätigkeiten (Aufgabenbereich) musste Herr
CP. in seiner Funktion als Arbeitnehmer
in ihrem Unternehmen (Ferienhotel G )
verrichten?
Antwort:
Er war Koch. Den
größten Teil seiner Arbeitszeit war er in der Küche tätig.
Fallweise war er auch als Hausmeister tätig (insbesondere in Zeiten, in
denen es in der Küche wenig Arbeit gab).
Welche konkreten
Tätigkeiten (Aufgabenbereich) musste
CP. als Werkvertragsnehmer in ihrem
Unternehmen (Ferienhotel G )
verrichten?
Antwort:
Es bestand nie ein
Werkvertragsverhältnis. Herr CP.
war in meinem Unternehmen ausschließlich als Arbeitnehmer
beschäftigt.
3.
Anwesenheitszeiten
Welche Regelungen
bestanden in Bezug auf die tägliche Arbeitszeit des Herrn
CP. (Anwesenheitszeiten)?
Antwort:
In der Regel musste Herr
C. täglich (6-Tagewoche) von 10.00
bis 14.00 Uhr und von 17.00 bis 21.30 Uhr im Betrieb anwesend sein. Fallweise
waren saisonbedingt auch längere Anwesenheiten erforderlich.
4
Freie Tage während seiner
Beschäftigungsverhältnisse
Hatte Herr
CP. während seiner saisonalen
Beschäftigung als Dienstnehmer (siehe Punkt 6) in ihrem Unternehmen
bestimme freie Tage?
Antwort:
Grundsätzlich war
eine Sechstagewoche vereinbart. Herr C.
konsumierte aber seine freien Tage nicht wöchentlich, sondern
zusammenhängend in einer saisonal bedingt ruhigen Zeit. Meistens hatte er
im Jänner und im März seine freien Tage konsumiert (Meistens in
zusammenhängenden Blöcken zu je 4 bis fünf Tagen).
5
Wohnsitz des Herrn CP.
Lt. Auszug aus dem
zentralen Melderegister hatte Herr CP.
von 22.12.2000 bis 15.6.2005 seinen Hauptwohnsitz in
5 (Ferienhotel
G, Unterkunftgeber
DE). Um welche Art von Unterkunft
handelte es sich?
Antwort:
Er hatte ein
Einbettzimmer im Hotel G
.
6
Familienheimfahrten
War Herr
CP. während der Saisonzeiten aber
insbesondere in den Zeiträumen
|
von
|
bis
|
21.12.2000
|
16.04.2001
|
26.06.2001
|
19.09.2001
|
17.12.2001
|
17.04.2002
|
01.07.2002
|
25.09.2002
|
13.12.2002
|
18.04.2003
|
19.06.2003
|
27.10.2003
|
19.12.2003
|
20.04.2004
|
20.05.2004
|
20.09.2004
|
22.12.2004
|
07.04.2005
durchgehend
in R ?
Antwort:
Meines Wissens fuhr Herr
C. an den Zeiten, an denen er einige
Tage durchgehend frei hatte zu seiner Familie nach Tschechien.
Hat er Ihnen
gegenüber nähere Angaben über seine Familie, wie z. B: Anzahl der
Kinder, Beschäftigung der Gattin gemacht?
Antwort:
Seine Gattin, Frau
CL, war vor ungefähr 10 Jahren
(glaublich von 1995 bis 1998) saisonal in meinem Betrieb beschäftigt. Seit
der Geburt ihres zweiten Kindes (vermutlich im Jahr 1998) lebt sie in
Tschechien.
Wenn
CP. Familienheimfahrten innerhalb der
vorhin angeführten Zeiträume seines
Beschäftigungsverhältnisses als Arbeitnehmer ihres Unternehmens
unternommen hat, können Sie angeben wie oft
CP. Familienheimfahrten
durchführte ?
Antwort:
Meines Wissens fuhr Herr
C. während der Wintersaison ca.
zweimal, in der Sommersaison etwa dreimal nach Hause. In den Zwischenzeiten, an
denen keine Beschäftigungsverhältnis bestand, war Herr
CP. selten in
R... Er hatte aber jederzeit Zugang zu
seinem Zimmer.
Wenn
CP. Familienheimfahrten innerhalb der
vorhin angeführten Zeiträume seines
Beschäftigungsverhältnisses als Arbeitnehmer ihres Unternehmens
unternommen hat, können Sie angeben wie lange die Besuche bei seiner
Familie dauerten?
Antwort:
In der Wintersaison hatte
Herr CP. etwa zweimal ca. 4 bis 5 Tage
durchgehend frei, in der Sommersaison etwa dreimal. Meines Wissens ist er in
dieser Zeit nach Hause gefahren.
7
Verkehrmittel
Wenn Herr
CP. in den vorhin angeführten
Zeiträumen - siehe Punkt 6 - Familienheimfahrten unternommen hat,
können Sie angeben mit welchen Verkehrsmittel er diese Familienheimfahrten
durchführte?
Antwort:
Er fuhr mit seinem PKW
nach Hause.
8
Hersteller bzw. Fabrikat des Verkehrsmittels
Hatte Herr
CP. in den vorhin angeführten
Zeiträumen - siehe Punkt 6 - einen eigenen PKW zu seiner Verfügung
?
Antwort:
Ja.
Wenn ja, können Sie
den/die Hersteller oder das/die Fabrikat/Fabrikate des von
CP. verwendeten Pkw der vorhin
angeführten Zeiträume seines Beschäftigungsverhältnisses als
Arbeitnehmer ihres Unternehmens angeben ?
Antwort:
Herr
C. hatte einen PKW der Marke Honda
(vermutlich Civic). Im Zeitraum 2000 bis 2005 fuhr er immer mit demselben
Fahrzeug.
Können Sie angeben,
ab wann er diesen/diese Pkw innerhalb der vorhin angeführten Zeiträume
seines Beschäftigungsverhältnisses als Arbeitnehmer ihres Unternehmens
benützte?
Antwort:
Dazu können keine
Angaben gemacht werden.
9
Abgabestelle, Übernahme, Nachsendung
Nach der allgemeinen
Lebenserfahrung geben Dienstnehmer im Gastgewerbe die Adresse ihrer Dienstgeber
während der Zeit ihrer saisonalen Beschäftigung gegenüber den
Zustelldiensten z. B.: der Post bekannt, damit diese unter anderem
Briefsendungen - ausgenommen bei denen ein Zustellnachweis erforderlich ist - an
der bekannt gegeben Abgabestelle für sie übergeben können und
diese übernommen werden.
Am 15. 11. 2005
wurden nach Auskunft des Bundesrechenzentrums, Wien, welches unter anderem die
Zusendung der Bescheide der Finanzverwaltung über den Zustelldienst der
Post an den jeweiligen Adressaten veranlasst, sechs (6) verschiedene
Briefsendungen an die von Herrn CP. der
Abgabenbehörde erster Instanz (Finanzamt
S.) bekannt gegebene Abgabestelle -
5 - vom Zustelldienst der Post an diese
Abgabestelle zugestellt. Herr CP. war
im November 2005 nicht mehr Dienstnehmer ihres Unternehmens, da sein
Dienstverhältnis ca. sieben Monate vorher am 7. April 2005 geendet
hat.
Haben Sie diese sechs (6)
an CP. adressierten Briefe des
Bundesrechenzentrums, Wien, die über den Zustelldienst der Post an der von
CP. der Abgabenbehörde erster
Instanz gegenüber bekannt gegebene Abgabestelle -
5 - zugestellt wurden,
übernommen?
Antwort:
Ja, diese Briefsendungen
waren bei unserer Post. Die Post wird normalerweise vom Briefträger an der
Rezeption abgegeben. In Zeiten, an denen das Hotel geschlossen ist, wird die
Post vom Briefträger vor der Eingangtür abgelegt.
Können Sie angeben,
auf welche Art die sechs (6) an Herrn
CP. adressierten Briefe des
Bundesrechenzentrums, Wien, die über den Zustelldienst der Post an der von
CP. der Abgabenbehörde erster
Instanz gegenüber bekannt gegebene Abgabestelle -
5. - zugestellt wurden, nachgesendet
wurden, da er seit 7. April 2005 und damit seit über sieben
Monaten nicht mehr in ihrem Unternehmen als Dienstnehmer beschäftigt
gewesen ist, wie den Daten der Sozialversicherung zu entnehmen
ist?
Antwort:
Die Briefe wurden von mir
in einem Kuvert per Post an die Adresse des Herrn
C. in
CZ gesendet.
Können Sie angeben,
wann die sechs (6) an CP. adressierten
Briefe des Bundesrechenzentrums, Wien, die über den Zustelldienst der Post
an der von CP. der Abgabenbehörde
erster Instanz gegenüber bekannt gegebene Abgabestelle -
5 - zugestellt wurden, nachgesandt
wurden, da er seit 7. April 2005 und damit seit über sieben Monaten nicht
mehr in ihrem Unternehmen als Dienstnehmer beschäftigt gewesen ist, wie den
Daten der Sozialversicherung zu entnehmen ist?
Antwort:
Den genauen Zeitpunkt
kann ich nicht angeben. Im November war der Betrieb geschlossen. In dieser Zeit
wurde die Nachsendung vermutlich nicht veranlasst. Ein Grund, die Briefe nicht
sofort an Herrn C. weiterzuleiten war
von meiner Seite nicht vorhanden. Ob die Briefe sofort an Herrn
C. nachgesendet wurden oder erst
später kann beim besten Willen nicht gesagt werden.
10
Vereinbarung über Nachsendung
Hatten Sie mit
CP. eine Vereinbarung darüber
geschlossen, ob und auf welche Art die an ihn nach Beendigung seines
Dienstverhältnisses an die Abgabestelle -
5 - adressierten Poststücke
nachzusenden sind?
Antwort: Eine konkrete
Vereinbarung gab es nicht.
11
Kenntnisnahme
Da Herr
CP. von diesen sechs (6) an Herrn
CP. adressierten Briefe des
Bundesrechenzentrums, Wien, die über den Zustelldienst der Post an der von
CP. der Abgabenbehörde erster
Instanz gegenüber bekannt gegebene Abgabestelle -
5 - zugestellt wurden, Kenntnis erlangt
hat, können Sie angeben wie er von diesen Schriftstücken Kenntnis
erlangte, da er seit 7. April 2005 und damit seit über sieben Monaten nicht
mehr in ihrem Unternehmen als Dienstnehmer beschäftigt gewesen ist, wie den
Daten der Sozialversicherung zu entnehmen ist?
Antwort:
Die Briefe wurden von mir
per Post an die Adresse in Tschechien gesendet.
Da Herr
CP. von diesen sechs (6) an Herrn
CP. adressierten Briefe des
Bundesrechenzentrums, Wien, die über den Zustelldienst der Post an der von
CP. der Abgabenbehörde erster
Instanz gegenüber bekannt gegebene Abgabestelle -
5 - zugestellt wurden, Kenntnis erlangt
hat, können Sie angeben wann er von diesen Schriftstücken Kenntnis
erlangte, da er seit 7. April 2005 und damit seit über sieben Monaten nicht
mehr in ihrem Unternehmen als Dienstnehmer beschäftigt gewesen ist, wie den
Daten der Sozialversicherung zu entnehmen ist?
Antwort:
Die Schriftstücke
wurden per Post an die Adresse von Herrn
C. in Tschechien nachgesendet.
Über genauen Zeitpunkt der Nachsendung können keine Angaben gemacht
werden. Auf Punkt 9 der Niederschrift wird verwiesen.
12
Kontakt zu CP. nach
Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses (7. April
2005)
Waren Sie mit
CP. nach Ende seines
Beschäftigungsverhältnisses zu ihrem Unternehmen (7. April 2005)
weiterhin in Verbindung?
Wenn ja, aus welchen
Gründen?
Antwort:
Nach Ende des
Beschäftigungsverhältnisses in April 2005 gab es nur mehr
telefonischen Kontakt (zB. Anruf zu Weihnachten).
War Herr
CP. nach Beendigung des
Dienstverhältnisses am 7.4.2005 je wieder persönlich in
5 ?
Wenn ja, hatten Sie mit
ihm Kontakt?
Antwort:
Die Familie
C. war im März 2008 circa 3 Tage
als Gast bei mir R.. Von 7.4.2005 bis
März 2008 war Herr CP. nie bei mir
in R.. .
Können Sie angeben,
ob sich CP. z. B.: in der 13., 14 oder
15. Woche des Jahres 2006 (27. März 2006 bis 16. April 2006 - zwei Wochen
vor Ostern, Karwoche 2006) in R
aufgehalten hat?
Antwort:
Nein in dieser Zeit war
Herr CP. nicht in
R.. ."
B)
Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz
Die Berufung sowie die im Rahmen der Ermittlungen
aufgenommene Niederschrift wurden der Rechtsmittelbehörde
(Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Salzburg) vorgelegt.
Auf Grund der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung der
amtwegigen Wahrheitsfindung, wurde KD als Übernehmerin der sechs an den
Berufungswerber unter seiner der Abgabenbehörde erster Instanz bekannt
gegebenen Abgabestelle - 5. - adressierten sechs Briefsendungen des
Bundesrechenzentrum Wien, die diese für ihn übernommen und
weitergesandt hat, darunter auch der streitgegenständliche Bescheid
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999, auf schriftlichen Weg als
Auskunftsperson einvernommen. An die Auskunftsperson wurde folgende Fragen
gerichtet:
1
Aufrechterhaltung ihrer Angaben in der Niederschrift vom 2. April
2008
Halten Sie ihre Angaben
vom 2. April 2008 vollinhaltlich aufrecht?
Wenn nein, welche ihrer
Angaben halten Sie nicht aufrecht?
Aus welchen
Grund/Gründen werden halten Sie diese nicht aufrecht?
2
Wohnsitz des CP.
Im Rahmen ihrer
niederschriftlichen Einvernahme - auf Punkt 5 der Niederschrift wird verwiesen -
haben Sie angegeben, dass CP. ein
Einbettzimmer im Hotel G bewohnte zu
dem er jederzeit Zugang hatte (auf Punkt 6 der Niederschrift wird
verwiesen).
Da
CP. offenbar seinen in ihrem Hotel
gelegenen Wohnsitz mit 15. Juni 2005 aufgegeben hat - auf die unter Punkt 5
der Niederschrift angegebenen Daten aus dem zentralen Melderegister wird
verwiesen (Abmeldung mit 15. Juni 2005) -, hatte
CP. auch nach dem er seinen Wohnsitz
mit 15. Juni 2005 aufgegeben hatte, weiterhin jederzeit Zugang zu
diesen während seiner Beschäftigung in ihrem Unternehmen zur
Verfügung gestellten Zimmer ?
Wenn ja, aus welchen
Gründen ?
Wenn nein, warum stand
ihm dieses Zimmer nicht mehr zur Verfügung?
3
Keine weitere Beschäftigung des
CP. in ihrem
Unternehmen
3.1
Beendigung des Dienstverhältnisses am 7. April 2005
Das Dienstverhältnis
des CP. zu ihrem Unternehmen endete mit
7. April 2005, wie dem Auszug der österreichischen
Sozialversicherung zu entnehmen ist.
Da eine weitere
Beschäftigung des CP. in ihrem
Unternehmen für die Sommersaison 2005, die Wintersaison 2005/2006 und
nachfolgende Saisonen nicht mehr in Erwägung gezogen wurde oder auch aus
anderen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, werden Sie gebeten
anzugeben, ob Sie CP. bei Beendigung
seines Dienstverhältnisses
(April
2005)
bereits mitgeteilt haben, dass er
nicht mehr in ihrem Unternehmen beschäftigt sein wird?
Sollten Sie einen
Nachweis über die Nichtfortsetzung des Dienstverhältnisses mit
CP. haben, werden sie gebeten diesen in
Kopie vorzulegen.
Sollten Sie bzw. eine
andere Person ihres Unternehmens CP.
schriftlich mitgeteilt haben, dass er in ihrem Unternehmen in der
Sommersaison 2005, in der Wintersaison 2005/2006 und nachfolgenden Saisonen
nicht mehr beschäftigt sein wird, werden Sie gebeten das
diesbezügliche Schreiben in Kopie vorzulegen.
Hat
CP. mit Ihnen bei Beendigung oder im
Zuge der Beendigung seines Dienstverhältnisses in ihrem Unternehmen
im April
2005
selbst auf eine Fortsetzung seines
Dienstverhältnisses in ihrem Unternehmen verzichtet?
Wenn ja, können Sie
angeben wann (Zeitpunkt, Zeitrahmen)
CP. dies Ihnen oder anderen Personen
ihres Unternehmens gegenüber geäußert hat?
Sollten Sie einen
Nachweis über die Nichtfortsetzung des Dienstverhältnisses mit
CP. haben, werden sie gebeten diesen in
Kopie vorzulegen.
Wurde
CP. bei Beendigung seines
Dienstverhältnisses im April 2005 ein Dienstzeugnis ausgestellt bzw.
liegt ein Dienstzeugnis auf?
Wenn ja, werden Sie
gebeten eine Kopie des ausgestellten Dienstzeugnisses vorzulegen.
3.2
Aufgabe des Wohnsitzes durch
CP. mit 15. Juni
2005
CP. hat seinen
österreichischen Wohnsitz mit 15. Juni 2005 aufgegeben (auf Punkt 5 der
niederschriftlichen Einvernahme wird verwiesen). Er hat sich nach Beendigung
seines Dienstverhältnisses - auf Punkt 12 der niederschriftlichen
Einvernahme wird verwiesen - erst wieder im März 2008 (zusammen mit seiner
Familie) in 5
aufgehalten.
Hat
CP. bei Aufgabe seines
österreichischen Wohnsitzes (15. Juni 2005) selbst auf eine Fortsetzung
seines Dienstverhältnisses in ihrem Unternehmen verzichtet oder war dies
aus anderen Gründen nicht mehr möglich?
Wenn ja, können Sie
angeben wann (Zeitpunkt, Zeitrahmen) und auf welche Art
CP. dies Ihnen gegenüber
geäußert hat?
Haben Sie oder eine
andere Person ihres Unternehmens CP. im
Juni 2005 mitgeteilt, dass eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses zu
ihrem Unternehmen nicht mehr in Erwägung gezogen wurde bzw. dies aus
anderen Gründen nicht mehr möglich ist?
Sollten Sie einen
Nachweis über die Nichtfortsetzung des Dienstverhältnisses mit
CP. haben, werden sie gebeten diesen in
Kopie vorzulegen.
3.3
Zeitraum 16. Juni 2005 bis April 2006
Haben Sie
CP. fernmündlich mitgeteilt, dass
er in ihrem Unternehmen in der Sommersaison 2005, in der Wintersaison
2005/2006 und nachfolgende Saisonen nicht mehr beschäftigt sein
wird?
Haben Sie bzw. an andere
Person ihres Unternehmens CP.
fernmündlich mitgeteilt, dass er in ihrem Unternehmen in der
Sommersaison 2005, in der Wintersaison 2005/2006 und nachfolgende Saisonen
nicht mehr beschäftigt sein wird?
Wenn nein, können
Sie den Zeitpunkt/Zeitrahmen (Tage, Wochen, Monate) angeben, wann Sie bzw. eine
andere Person ihres Unternehmens CP.
mitgeteilt haben, dass eine Beschäftigung in ihrem Unternehmen in der
Sommersaison 2005 und in der Wintersaison 2005/2006 und nachfolgende
Saisonen nicht mehr in Betracht kommt?
Sollten Sie einen
Nachweis über die Nichtfortsetzung des Dienstverhältnisses mit
CP. haben, werden sie gebeten diesen in
Kopie vorzulegen.
Hat
CP. selbst ab 16. Juni 2005 auf eine
Fortsetzung seines Dienstverhältnisses in ihrem Unternehmen
verzichtet?
Wenn ja, können Sie
angeben wann (Zeitpunkt, Zeitrahmen) und auf welche Art
CP. dies Ihnen gegenüber oder
einer anderen Person ihres Unternehmens gegenüber geäußert
hat?
4
Zustellung der Bescheide vom 14. Juni 2005
Mit 17. Juni 2005 wurden
CP. Bescheide des Finanzamtes
S.. an seine der Abgabenbehörde
erster Instanz bekannte Abgabestelle -
5. - zugestellt, die vom
"
Arbeitgeber"
übernommen wurden. In diesem Zusammenhang wird auf die Kopie der im
Verwaltungsakt aufliegenden Zustellverfügung verwiesen, die Ihnen in der
Anlage übersandt wird.
Da sich
CP. nach ihren Angaben - auf Punkt 12
der niederschriftlichen Einvernahme wird verwiesen - von 7. April 2005 bis
März 2008 nie mehr bei Ihnen in 5
aufgehalten hat, haben Sie diese Briefsendung (Rsb- Kuvert) für
CP..
übernommen?
Wenn ja, haben Sie diese
Briefsendung CP. an seine Wohnadresse
in Tschechien (CZ.)
nachgesandt?
Wenn ja, können Sie
den Zeitpunkt/Zeitrahmen (Tage, Wochen, Monate) angeben, wann Sie diese
Briefsendung (Rsb- Kuvert) an CP.
gesandt haben?
Haben Sie einen Nachweis
für die Übersendung dieses Briefes an
CP. ?
Wenn ja, werden sie
gebeten diesen in Kopie vorzulegen.
Sollten nicht Sie diese
Briefsendung (Rsb- Kuvert) für CP.
übernommen haben, können Sie angeben wer diese Briefsendung (Rsb-
Kuvert) als Arbeitgeber des CP.
für diesen übernommen hat?
Können Sie angeben,
ob diese Briefsendung (Rsb- Kuvert) nach der Übernahme an
CP.. gesandt wurde?
Können Sie angeben,
wer diese Briefsendung (Rsb- Kuvert) nach der Übernahme an
CP.. gesandt hat?
Können Sie den
Zeitpunkt/Zeitrahmen (Tage, Wochen, Monate) angeben, wann diese Briefsendung
(Rsb- Kuvert) an CP. gesandt wurde, da
dieser seinen Wohnsitz in 5. mit
15. Juni 2005 aufgegeben hat?
Sollten Sie einen
Nachweis für die Übersendung dieses Briefes an
CP. haben, werden sie gebeten diesen in
Kopie vorzulegen.
5
Übernahme, Nachsendung (Briefsendungen November 2005)
5.1
Nachweis der Übersendung an CP.
Im Rahmen der
niederschriftlichen Einvernahme - auf Punkt 11 der Niederschrift wird verwiesen
- haben Sie angegeben, dass Sie die sechs (6) an Herrn
CP. adressierten Briefe des
Bundesrechenzentrums, Wien, die über den Zustelldienst der Post an der von
CP.. der Abgabenbehörde erster
Instanz gegenüber bekannt gegebene Abgabestelle -
5. - zugestellt wurden übernommen
haben und an dessen Wohnadresse in Tschechien,
CZ.. in einem Kuvert per Post gesandt
haben.
Haben Sie einen Nachweis
für die Übersendung dieses Briefes an
CP. ?
Wenn ja, werden sie
gebeten diesen in Kopie vorzulegen?
5.2
Kontakt zu CP. nach
Beendigung seines Dienstverhältnisses
Nach ihren Angaben - auf
Punkt 12 der niederschriftlichen Einvernahme wird verwiesen - wurde der Kontakt
zu CP. fernmündlich
aufrechterhalten (z. B.: Anruf zu Weihnachten).
Wurde im Rahmen eines
diesbezüglichen Gespräches z. B.: Weihnachten 2005 auch über die
die sechs (6) an Herrn CP. adressierten
Briefe des Bundesrechenzentrums, Wien, die die über den Zustelldienst der
Post an der von CP. der
Abgabenbehörde erster Instanz gegenüber bekannt gegebene Abgabestelle
- 5 - im November 2005 zugestellt
wurden und die Sie übernommen haben, gesprochen?
Wenn ja, haben Sie ihm im
Rahmen dieses Gespräches mitgeteilt, dass Sie für ihn sechs (6) an ihn
unter seiner der Abgabenbehörde erster Instanz gegenüber bekannt
gegebene Abgabestelle - 5 -
adressierten Briefe des Bundesrechenzentrums, Wien, übernommen
haben?
Wenn ja, haben Sie ihm
Anschluss an dieses Gespräche die sechs (6) an ihn unter seiner der
Abgabenbehörde erster Instanz gegenüber bekannt gegebene Abgabestelle
- 5 - adressierten Briefe des
Bundesrechenzentrums, Wien, übersandt?
Haben Sie einen Nachweis
für die Übersendung des Briefes an
CP. ?
Wenn ja, werden sie
gebeten diesen in Kopie vorzulegen?
5.3
Zeitrahmen der Übersendung an CP.
Auf die Frage - auf Punkt
9 der niederschriftlichen Einvernahme wird verwiesen -, ob Sie angeben
können, wann Sie die sechs (6) an
CP. adressierten Briefe des
Bundesrechenzentrums, Wien, nachgesandt haben, haben Sie Folgendes
ausgeführt:
Den genauen Zeitpunkt
kann ich nicht angeben. Im November war der Betrieb geschlossen. In dieser Zeit
wurde die Nachsendung vermutlich nicht veranlasst. Ein Grund, die Briefe nicht
sofort an Herrn C. weiterzuleiten war
von meiner Seite nicht vorhanden. Ob die Briefe sofort an Herrn
C. nachgesendet wurden oder erst
später kann beim besten Willen nicht gesagt werden.
Auf die Frage - auf Punkt
11 der niederschriftlichen Einvernahme wird verwiesen -, wann
CP.. von diesen sechs (6) an ihn
adressierten Briefe des Bundesrechenzentrums, Wien, die über den
Zustelldienst der Post an der von CP.
der Abgabenbehörde erster Instanz gegenüber bekannt gegebene
Abgabestelle - 5 - , Kenntnis erlangt
hat, da dieser seit 7. April 2005 und damit seit über sieben Monaten
nicht mehr in ihrem Unternehmen als Dienstnehmer beschäftigt gewesen ist,
haben Sie Folgendes angegeben :
Die Schriftstücke
wurden per Post an die Adresse von Herrn
C. in Tschechien nachgesendet.
Über genauen Zeitpunkt der Nachsendung können keine Angaben gemacht
werden. Auf Punkt 9 der Niederschrift wird verwiesen.
Auf Grund ihrer Angaben
ist folgende
Schlussfolgerung
zu ziehen:
Die sechs (6) an Herrn
CP. adressierten Briefe des
Bundesrechenzentrums, Wien haben Sie (sofort) an ihn gesandt, weil
kein Grund bestanden
hat
, diese nicht
sofort
weiterzuleiten.
Da für Sie kein
Grund bestanden hat, diese sechs (6) an Herrn
CP. adressierten Briefe des
Bundesrechenzentrums, Wien nicht sofort weiterzuleiten aber dies vermutlich im
November 2005 nicht erfolgte, werden sie gebeten den Zeitrahmen (Tage, Wochen,
Monate) angeben, wann Sie diese an CP.
weitergeleitet haben?
Da für Sie kein
Grund bestanden hat, diese sechs (6) an Herrn
CP. adressierten Briefe des
Bundesrechenzentrums, Wien nicht sofort weiterzuleiten aber dies vermutlich im
November 2005 nicht erfolgte, weil der Betrieb geschlossen war, werden sie
gebeten anzugeben, ob Sie diese in der 13. (27. März bis 2. April
2006) oder 14. Woche des Jahres 2006 (3. April bis 6. April 2006
Karwoche 2006) weitergeleitet haben?
In Beantwortung dieses Auskunftsersuchens, führte Frau
D. aus, dass das Dienstverhältnis mit dem Berufungswerber in beiderseitigen
Einverständnis am 7. April 2005 gelöst worden sei. Da der
Berufungswerber in der Stadtgemeinde R weiterhin gemeldet gewesen sei und auf
der Quartalsabrechung der Stadtgemeinde (Kanal- und Wasser) aufgeschienen sei,
habe sie ihn am 15. Juni 2005 telefonisch bei der Meldebehörde abgemeldet.
Sie könne sich nicht mehr erinnern, ob sie den Brief vom 17. Juni 2005
(Punkt 4) an den Berufungswerber gesandt habe oder nicht.
Zur Wahrung des Parteiengehörs wurden dem
Berufungswerber nachweislich Kopien folgende Unterlagen gesandt:
Niederschrift
mit KD vom 2. April 2008
Auskunftsersuchen
des Unabhängigen Finanzsenates an KD vom 15. April 2008
sowie
die
Beantwortung des Ersuchens vom 11. Juni 2008
Weiters wurde der Berufungswerber ersucht, eine
Stellungnahme zu den Beweisaufnahmen abzugeben, insbesondere zur
einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses mit
7. April 2005. Trotz nachweislicher Übernahme des
Bedenkenvorhalts und der aufgenommenen Beweise unterblieb eine Stellungnahme des
Berufungswerbers.
Mit Bedenkenvorhalt vom 23. Jänner 2009 wurde der
Berufungswerber aufgefordert eine Stellungnahme innerhalb von vier Wochen ab
Zustellung des Vorhaltes zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufungen
abzugeben, da die von der Rechtmittelbehörde vorzunehmende Prüfung, ob
der Abgabenbehörde erster Instanz ein Zustellmangel der
streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999,
2002 sowie 2003 unterlaufen sei, ergeben habe, dass kein Zustellmangel vorliege.
Die mit 15. November 2005 (ein Dienstag) ausgefertigten Bescheide wurden unter
Einrechnung einer Frist für den Postlauf ordnungsgemäß an die
vom Berufungswerber der Abgabenbehörde erster Instanz bekannten
Abgabestelle (5 ) gesandt. Wegen seiner durch die mit 7. April 2005
erfolgten einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses und der
nachfolgenden Abmeldung seines österreichischen Wohnsitzes (Abgabestelle)
mit 15. Juni 2005 liege eine dauernden Abwesenheit von der
Abgabestelle vor. Die Änderung der Abgabestelle habe der Berufungswerber
trotz bestehender gesetzlicher Verpflichtung nicht der Abgabenbehörde
erster Instanz bekannt gegeben habe, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass sowohl
die Verfahren betreffend der streitgegenständlichen Jahre 1999, 2002 und
2003 als auch die Verfahren betreffend der nicht streitgegenständlichen
Jahre 2000 und 2001 anhängig waren, wie seiner Urgenz vom
8. November 2005 zweifelsfrei zu entnehmen sei. In dieser Urgenz habe
er es nicht nur unterlassen seine Abgabestelle in Tschechien bekannt zugeben
sondern habe weiterhin seine nicht mehr bestehende Abgabestelle in
Österreich angegeben. Es sei daher davon auszugehen, dass ihm die
streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide für das Jahr 1999
(RV/0304-S/07), 2002 (RV/ 0305/S/07) und 2003 (RV/0306-S/07) umgehend von seinem
ehemaligen Arbeitgeber nachgesandt worden sind, sodass die
streitgegenständlichen Bescheide innerhalb der Berufungsfrist von einem
Monat zugestellt wurden und somit die Berufungsfrist mit 19. Dezember 2005
abgelaufen sei. Damit seien aber die mit 10. April 2006 bei der
Abgabenbehörde erster Instanz eingelangten Berufungen gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999, das Jahr 2002 sowie das Jahr
2003 verspätet und die Berufungen daher zurückzuweisen.
Der Berufungswerber gab innerhalb der Frist keine
Stellungnahme ab, sondern sandte per Telefax unter anderem die im Akt
aufliegende Bestätigung der Gebietskrankenkasse über seine
Beschäftigungsverhältnisse in Österreich sowie Lohnzettel
für das Jahr 1999 und Bestätigungen des Arbeitsmarktservice über
seine Ansprüche betreffend Arbeitslosengeld im Jahr 1999.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die
Berufungsfrist beträgt einen Monat (§ 273 Abs. 1 lit b BAO iVm
§ 245 Abs. 1 Satz 1 BAO).
Hat die
Abgabenbehörde erster Instanz den Grund der Zurückweisung nicht
aufgegriffen und eine sachliche Erledigung über die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung getroffen, so hat die mit Vorlangeantrag angerufene
Abgabenbehörde zweiter Instanz - im gegenständlichen Verfahren ist
dies der Unabhängige Finanzsenat - den nunmehr erkannten Grund zur
Zurückweisung wahrzunehmen. Es ist gleichgültig, ob die
Abgabenbehörde erster Instanz ein verspätetes oder unzulässiges
Rechtsmittel der Rechtsmittelbehörde vorgelegt hat oder ob sie
(vermeintlich zulässig, jedoch verfehlt) in der Sache selbst nach §
276 BAO durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung entschieden hat und die
mit Vorlageantrag befasste Berufungsbehörde (Unabhängiger Finanzsenat)
die Fristüberschreitung oder Unzulässigkeit der ursprünglichen
Berufung erkennt. Es gilt sowohl bei Unzulässigkeit als auch bei
Fristüberschreitung - wie im gegenständlichen Verfahren - , dass die
Abgabenbehörde zweiter Instanz den von der Abgabenbehörde erster
Instanz - Finanzamt S.. - nicht aufgegriffenen Grund zur Zurückweisung
aufzugreifen hat und die Zurückweisung mit Bescheid auszusprechen hat.
Zurückweisen bedeutet Ablehnen der sachlichen Prüfung und der
inhaltlichen Würdigung des Rechts- und Sachvorbringens, damit Verweigerung
einer sachlichen Erledigung, weil einem Verfahren zur Behandlung des
Gegenstandes des Vorbringens formale Gründe - im gegenständlichen
Verfahren eine Versäumung der Berufungsfrist - im Wege stehen. Die
Rechtsmittelbehörde ist verpflichtet, wenn ein Grund zur Zurückweisung
gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO vorliegt, durch Zurückweisung zu
entscheiden (siehe Stoll, BAO Kommentar, 2680 f).
Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie
Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde
unverzüglich mitzuteilen (§ 8 Abs. 1 Zustellgesetz).
Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die
Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung
ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht
ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (§ 8 Abs. 2
Zustellgesetz).
Im Abgabenverfahren sind - auch in Zustellangelegenheiten -
unter "Parteien" die von den §§ 77 f BAO Bezeichneten zu
verstehen. Das sind unter anderem alle Personen dann und insoweit, als sie auf
Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer
Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer
Abgabenbehörde auf sie bezieht. Da § 8 Abs. 1 Zustellgesetz (ZuStG)
von Bedeutung ist, wenn sich die Abgabestelle während eines Verfahrens
ändert, gemeint ist, während eines die Partei betreffenden Verfahrens,
ist im Ergebnis jede Person, die aktiv in einem vor ihr bewirkten Verfahren, wie
im gegenständlichen Verfahren das Ansuchen des Berufungswerbers um
Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagungen der Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002
sowie der Antrag auf (Arbeitnehmer)Veranlagung für das Jahr 2003, welche er
am 21. Dezember 2004 bei der Abgabenbehörde erster Instanz einbrachte,
oder passiv in einem sie betreffenden Abgabenverfahren Ansprüche verfolgt
oder Verpflichtungen zu erfüllen hat, Adressat der Bestimmung des § 8
Zustellgesetz.
Eine Mitteilungspflicht (mit den Sanktionen des Absatz 2)
besteht nur dann, wenn eine Partei während eines Verfahrens, von dem sie
Kenntnis hat, ihre Abgabestelle ändert. Während eines Verfahrens
bedeutet während des Ganges eines Verfahrens, also ab dem Beginn des
Verfahrens bis zu dessen Beendigung. Die Partei muss, soll die
Mitwirkungspflicht wirksam werden, vom Verfahren Kenntnis haben (siehe Stoll,
BAO Kommentar, 1049 f). Die Mitteilung über die Änderung der
Abgabestelle hat unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern und ohne
unnötigen Aufschub zu erfolgen (Ritz,
BAO3, § 8 ZuStG,
Tz 8).
Das Tatbestandsmerkmal der Änderung der bisherigen
Abgabestelle im Sinne des § 8 Abs. 1 ZustG liegt erst
dann vor, wenn die Partei die Abgabestelle nicht nur vorübergehend, sondern
dauernd verlässt (vgl. VwGH vom 12. September 2002, Zl. 2002/20/0229, mit
weiteren Nachweisen; siehe auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2,
E 8 ff zu § 8 ZustG). Abgabestelle im Sinne des § 4 ZustG
ist der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das
ist - fallbezogen - die Wohnung oder die sonstige Unterkunft des Empfängers
(VwGH vom 24. Feber 2005, 2004/20/0462). Die Bestimmung des § 8 Abs. 1
ZuStG ist auch bei Zustellungen durch die Post ohne Zustellnachweis anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren brachte der
Berufungswerber im Dezember 2004 einen Antrag auf Wiederaufnahme der
"Arbeitnehmerveranlagungsverfahren" für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002
sowie eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003
beim Finanzamt Z ein. Mit Schriftsatz vom 3. November 2005, welcher am
8. November 2005 bei der Abgabenbehörde erster Instanz einlangte,
urgierte er unter seiner zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehenden Abgabestelle
(Wohnsitz) in 5 die Erledigung der Arbeitnehmerveranlagungen der Jahre 1999 bis
2002 die er am 31. Dezember 2004 (Datum des Aufgabescheines der
Anträge) bei der Abgabenbehörde erster Instanz (Finanzamt Z )
eingebracht hatte. Da das Finanzamt Z (nunmehr Finanzamt S.. ) für die
Erledigung der Anträge örtlich unzuständig war, da der
Berufungswerber als Wohnadresse (und zugleich Abgabestelle) 5 anführte,
wurden seine Anträge an das örtlich zuständige Finanzamt St
(nunmehr S.. ) weitergeleitet. Die Abgabenbehörde erster Instanz
verfügte mit 15. November 2005 die Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend Einkommensteuer 1999 und erließ den geänderten und mit
Berufung angefochtenen Sachbescheid (Einkommensteuerbescheid für das Jahr
1999). Beide Bescheide wurden an die vom Berufungswerber der Abgabenbehörde
erster Instanz bekannt gegebenen Abgabestelle, die zu diesem Zeitpunkt bereits
seit über sieben Monaten nicht mehr
existierte, in 5. zugestellt, wie die Befragung der ehemaligen Arbeitgeberin des
Berufungswerbers zweifelfrei ergeben hat.
Im gegenständlichen Verfahren
ist unbestritten, dass
der
Berufungswerbern durch seinen Antrag vom 21. Dezember 2004 und seiner Urgenz vom
3. November 2005, welche am 8. November 2005 bei der Abgabenbehörde
erster Instanz einlangte, Kenntnis von den Verfahren hatte, welche er
beantragte,
das
Dienstverhältnis mit 7. April 2005 (einvernehmlich) aufgelöst wurde,
und
der
Berufungswerber auf Grund der einvernehmlichen Auflösung seines
Dienstverhältnisses mit 7. April 2005 auf Dauer an seinen Wohnsitz in
Tschechien zurückkehrte und somit
die
Abgabestelle in 5 auf Dauer verlassen hat,
wie
er seiner Berufung - "seither habe ich mich in
R nie
aufgehalten" - vom 6. April 2006,
welche mit 10. April 2006 einlangte selbst ausführt, sowie
die
Befragung seiner ehemaligen zweifelsfrei Arbeitgeberin ergeben hat, und
zudem
mit
15. April 2005 die Abmeldung des österreichischen Wohnsitzes durch seine
ehemaligen Arbeitgeber erfolgte, wie der Befragung seiner ehemaligen
Arbeitgeberin zu entnehmen ist.
Der Berufungswerber ist nicht nur seiner Meldepflicht
über Verlegung der Abgabestelle nach Beendigung seines
Dienstverhältnisses am 7. April 2005 nicht nachgekommen sondern hat
darüber hinaus durch die Anführung seiner ehemaligen Abgabestelle in
seinem Schriftsatz vom 8. November 2005
auch noch unrichtige Angaben über seinen tatsächlichen Wohnsitz
gemacht, und dies obwohl er seit sieben
Monaten keinen Wohnsitz und damit auch keine Abgabestelle mehr in
Österreich hatte, weil er bereits mit 7.
April 2005 auf Dauer an seinen tschechischen Wohnsitz zurück gekehrt
ist.
Die Unterlassung der gemäß
§ 8 Abs. 1 ZustG
obliegenden Mitteilung durch den Berufungswerber hat zur Folge, dass die
Abgabenbehörde erster Instanz - Finanzamt S.. - den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1999 an der ihr als Abgabestelle bekannt gegebenen
Anschrift - 5 - (rechtswirksam) zustellen konnte, gleichgültig, wo sich die
Partei befand und welche Abgabestelle im Zeitpunkt der Zustellung für sie
in Betracht gekommen wäre (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
22. Mai 1986, 85/02/0282). Daraus folgt, dass die Wirkungen der Zustellung unter
Einrechnung eines Postlaufes (von drei Tagen) am 18. November 2005 (ein
Freitag) - und nicht erst, wie der Berufungswerber behauptet "vor einer Woche"
und damit mit 30. März 2006, wenn man davon ausgeht, dass die
Anführung des 6. April 2006 als Tag der Abfassung der Berufungsschrift den
Tatsachen entspricht - eintraten (siehe Ritz
BAO3, § 8 ZuStG,
Tz 13 unter Hinweis auf VwGH vom 9. März 1998, 96/10/0112).
Das die ehemalige Arbeitgeberin des Berufungswerbers die an
den Berufungswerber unter seiner nicht mehr bestehenden Abgabestelle in 5 , die
Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz für den Berufungswerber im
November 2005
übernommen hatte
und diese umgehend an den Berufungswerber gesandt hatte, ergibt sich aus der
Befragung der KD - auf die zur Wahrung des Parteiengehörs an den
Berufungswerber übersandte Kopie der Niederschrift mit KD vom
2. April 2008 wird verwiesen - und aus der beharrlichen Weigerung des
Berufungswerbers, zu den Ergebnisses der Beweisaufnahmen zur (beabsichtigten)
Zurückweisung seiner Berufung eine Stellungnahme abzugeben. Die
Übersendung von bereits im Akt aufliegender Aktenteile an die
Rechtsmittelbehörde, wie unter anderem die Bestätigungen der
Gebietskrankenkasse sowie einen Lohnzettel für das Jahr 1999 und
Bestätigungen des Arbeitsmarktservice über seine Ansprüche
betreffend Arbeitslosengeld im Jahr 1999, die der Berufungswerber bereits in den
von beantragten Verfahren der Abgabenbehörde erster Instanz
übersandte, ist die Missachtung der Aufforderung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zu der beabsichtigten Zuweisung der Berufung Stellung zu
nehmen.
Das der Berufungswerber den mit Berufung angefochtenen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 innerhalb der Berufungsfrist
erhalten hat, ergibt sich einerseits aus den Aussagen der KD , die sich auch
noch nach über 28 Monaten an die im
November 2005 an den Berufungswerber
unter seiner nicht mehr existierenden Abgabestelle in 5 zugestellten Bescheide
erinnern konnte und anderseits aus ihrem Verhalten, diesen Bescheid (zusammen
mit fünf anderen erhaltenen Bescheiden vom gleichen Tag)
umgehend in einem Kuvert an den
Berufungswerber zu senden, weil für sie kein Grund bestand, diese nicht
sofort an den Berufungswerber weiterzuleiten, wie sie im Rahmen ihrer Befragung
vor dem Organ der Abgabenbehörde erster Instanz ausführte. Mit hoher
Wahrscheinlichkeit hat sie auch deshalb die umgehende Nachsendung vorgenommen,
da der Berufungswerber in dem Zeitraum Dezember 1992 bis April 2005 und
somit insgesamt 21 Saisonen in ihrem Unternehmen beschäftigt war, was
bei Dienstnehmern in Fremdenverkehrsbetrieben, die erfahrungsgemäß
sehr oft den Dienstgeber wechseln, eher die Ausnahme ist und sie daher auch aus
Loyalität gegenüber dem Berufungswerber ihm den mit Berufung
angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 umgehend
übersandt hatte.
Davon ausgehend ist die am 10 April 2006 bei der
Abgabenbehörde erster Instanz eingelangte Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1999 verspätet, da die Berufungsfrist mit 19.
Dezember 2005 (ein Montag) abgelaufen ist.
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 war
daher zurückzuweisen.
Salzburg, am
31. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0304-S/07
- Stammnummer
- 40077
- Gültig
- 31.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF