…Satz FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im Aufhebungsbescheid…
…Erkenntnis des Spruchsenates aufgehoben und gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG die Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Ergänzung des Untersuchungsverfahrens verfügt. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 4. November 2008, SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit…
…angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält. Im Sinne dieser Möglichkeit wird daher das gegenständliche Erkenntnis des Spruchsenates aufgehoben und zur weiteren Fortsetzung des Untersuchungsverfahrens und nachfolgenden Entscheidungsfindung an den Spruchsenat…
…4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz aber auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie entsprechende Ergänzungen der Ermittlungen für erforderlich hält. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im Aufhebungsbescheid…
…4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im Aufhebungsbescheid…
…bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche…
…kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält. Ob bei Vorliegen der im § 161 Abs. 4 FinStrG genannten Voraussetzungen mit einer Aufhebung der erstinstanzlichen…
…145 FinStrG) die Strafverfügung (§ 143 FinStrG) des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 16.1.2006, Zl.500/90412/09/2003, betreffend, zu Recht erkannt: Es wird gem. § 161 Abs.4 FinStrG die Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an das Zollamt…
…Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält. Eine solche Ergänzung besteht auch darin, dass sie in verfahrensökonomischer Weise eine Doppelführung von Finanzstrafverfahren zu zusammengehörigen Fakten zum Nachteil des Beschuldigten vermeidet und das Ergebnis der…
…4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im Aufhebungsbescheid…
…angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im Aufhebungsbescheid niedergelegte Rechtsanschauung gebunden. Für das neue erstinstanzliche Erkenntnis gelten die Abs…
…Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im Aufhebungsbescheid niedergelegte Rechtsanschauung gebunden. Vorweg ist zu bemerken, dass die Berufungswerberin im angefochtenen…
…4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im Aufhebungsbescheid…
…angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im Aufhebungsbescheid niedergelegte Rechtsanschauung gebunden. Für das neue erstinstanzliche Erkenntnis gelten die Abs…
…es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird. Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen…
…4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz aber auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält. Die abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht trifft in erster Linie den…
…eine Instanz des Verfahrens entzogen werden würde und dem Berufungssenat im Übrigen eine derartige Zuständigkeit nicht zukommt. Gemäß § 161 Abs.4 FinStrG ist die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz aber auch berechtigt, die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz…
…kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält. Ob bei Vorliegen der im § 161 Abs. 4 FinStrG genannten Voraussetzungen mit einer Aufhebung der erstinstanzlichen…
…Durchführung der Verfahren zuständig ist. Dem Berufungssenat ist zur Führung des erstinstanzlichen Verfahrens gegen US jedoch nicht berechtigt. Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz aber auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen…
…und die Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zu verfügen. Zur Verjährungseinrede des Berufungswerbers wird der Vollständigkeit halber bemerkt, dass die Verjährungsfrist bei Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG drei Jahre beträgt (§ 31 Abs. 2 FinStrG). Das Strafverfahren hinsichtlich der Tatzeiträume…