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UFSI RV/0544-I/12Kein paralleler Zinsenlauf bei Aussetzung der Einhebung nach bewilligter Stundung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)16.11.2012

…in der Folge eine Aussetzung der Einhebung des den Gegenstand der Zahlungserleichterung bildenden Abgabenbetrages bewilligt. Die Berufungsvorentscheidung hat dem Umstand, dass bei einer solchen Sachverhaltskonstellation kein paralleler Zinsenlauf eintritt, dadurch Rechnung getragen, dass Stundungszinsen nur für die Zeit bis zur Einbringung des Aussetzungsantrages festgesetzt wurden.…

UFSW RV/1022-W/04Anspruchszinsen im Konkurs
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)06.09.2004

…Neustadt vom 9. April 2003 stellt die Körperschaftsteuer 2001 zweifelsohne eine Konkursforderung dar. Nach § 14 Abs. 2 KO gelten betagte Forderungen im Konkurse als fällig, daher endet bei verzinslichen betagten Forderungen der Zinsenlauf mit Konkurseröffnung (vgl. Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht, 5. Auflage, 35). Damit können Anspruchszinsen…

UFSW RV/0044-W/03keine Vorschreibung von Anspruchszinsen nach Konkurseröffnung; jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst einen Anspruchszinsenbescheid aus
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)25.06.2003

…2000, entsteht, die Festsetzung der Abgabe jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten, diesfalls mit Bescheid vom 29. Mai 2002, erfolgt. Gemäß § 205 BAO ist der maßgebliche Zeitraum für den Zinsenlauf der 1. Oktober des auf die Entstehung des Abgabenanspruches folgenden Jahres, somit der 1. Oktober 2001, bis…

UFSL RV/0294-L/11Heilung eines Zustellmangels durch tatsächliches Zukommen des Bescheides; Festsetzung von Aussetzungszinsen für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)07.03.2011

…2004 vom 23.09.2009 wurden in dieser Berufungssache Anspruchszinsen in Höhe von € 2.010,77 ab dem Zeitraum 01.10.2005 bis einschließlich 31.03.2009 festgesetzt. Der Zinsenlauf für die entsprechende Festsetzung von Anspruchszinsen wurde mit BGBl I 2002/84 mit 1…

UFSL RV/1332-L/10Rechtswidrigkeit der Berufungsvorentscheidung bei Unterlassung eines notwendigen Mängelbehebungsauftrages
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)03.01.2011

…2004 vom 23.09.2009 wurden in dieser Berufungssache Anspruchszinsen in Höhe von € 2.010,77 ab dem Zeitraum 01.10.2005 bis einschließlich 31.03.2009 festgesetzt. Der Zinsenlauf für die entsprechende Festsetzung von Anspruchszinsen wurde mit BGBl I 2002/84 mit 1…

UFSI RV/0390-I/11Behauptete Verjährung der Aussetzungszinsen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.09.2013Teil 1/2

…Zinsen, noch dazu mit einem vor über 17 (!!!) Jahren beginnenden Zinsenlauf, festzusetzen. 2 .) Weiters darf ich vorausschicken, dass ich, als mir nach rund 20 Jahren durch eine mir vom Finanzamt vorgelegte Kontoaufstellung Anfang 2009 bewusst wurde, dass Steuern aus dem Jahr 1988 noch unbeglichen aufscheinen…

UFSW RV/2661-W/09Bindungswirkung des Anspruchszinsenbescheides an Stammabgabenbescheid, Verschulden, Dauer der Verzinsung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)26.11.2009

…der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Die Bekanntgabe der Zinsen über die Jahre 2002 und 2003 sei mit Bescheiden vom 27. Jänner 2009 erfolgt. Somit wäre der Zinsenlauf zumindest bis 28. Jänner 2009 zu berechnen gewesen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs…

UFSW RV/0342-W/08Ablauf der Aussetzung der Einhebung im Falle einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)04.03.2008

…dass sie für die von den Finanzbehörden verschuldete Säumnis Aussetzungszinsen bezahlen müsse. Auch wäre ihr nie ein Bescheid über die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung zugestellt worden, weshalb der Zinsenlauf noch gar nicht begonnen haben könnte. Weiters erscheine der Zinssatz ungerechtfertigt hoch gegriffen. Überdies ersuche…

UFSW RV/4539-W/02jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst einen Anspruchszinsenbescheid aus
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)25.06.2003

…2000, entsteht, die Festsetzung der Abgabe jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten, diesfalls mit Bescheid vom 7. März 2002, erfolgt. Gemäß § 205 BAO ist der maßgebliche Zeitraum für den Zinsenlauf der 1. Oktober des auf die Entstehung des Abgabenanspruches folgenden Jahres, somit der 1. Oktober 2001, bis…

UFSW RV/1024-W/09Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.12.2011

…begünstigt worden. Der diesbezügliche Beweis sei aber an Hand des Anmeldungsverzeichnisses nicht möglich, da dieses nach dem Programm "Winsolvenz" erstellt worden sei, welches keine Zinsenläufe ausweise. Aus diesem Grund sei auch die in der Eingabe vom 13. Juni 2007 angebotene Vorlage des Anmeldungsverzeichnisses unterblieben. Zum…

UFSG RV/0665-G/10Anspruchszinsenbescheid ist verschuldensunabhängig
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.01.2011

…den Zeitpunkt der Erlassung des zur Nachforderung führenden Bescheides sei bedeutungslos. Eine Bescheiderlassung nach dem für den Beginn des Zinsenlaufes maßgebenden Termin habe daher Zinsen unabhängig von einem Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde zur Folge. Im Vorlageantrag ersuchte die Bw. um eine positive Erledigung…

UFSW RV/4204-W/09Rückwirkende Pensionsauszahlung an Gattin iSd § 19 Abs. 1 EStG 1988 stellt ein rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO iVm § 205 Abs. 6 BAO dar.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)02.07.2010

…Erlassung des zur Nachforderung führenden Bescheides sei bedeutungslos. Eine Bescheiderlassung nach dem für den Beginn des Zinsenlaufes maßgeblichen Termins habe daher Zinsen unabhängig von einem Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde zur Folge. In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom 14. April 2009 verweist der Bw…

UFSW RV/1255-W/09Anspruchszinsen trotz "stehen gelassenem" Guthaben am Abgabenkonto, da nach Veranlagung keine entsprechende "weitere" Verrechnungsweisung erteilt wurde.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.01.2010

…dass für eine bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum gleichen Zeitpunkt entstehe, die Festsetzung der Abgabe jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolge. Eine Bescheiderlassung nach dem für den Beginn des Zinsenlaufes maßgeblichen Termin habe gemäß § 205 BAO Zinsen unabhängig von einem Verschulden des Abgabepflichtigen oder der…

UFSG RV/0029-G/09Festsetzung von Anspruchszinsen trotz am Abgabenkonto bestehendem Guthaben
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.09.2009

…zur Nachforderung bzw. Gutschrift führenden Bescheides sei bedeutungslos. Eine Bescheiderlassung nach dem für den Beginn des Zinsenlaufes maßgebenden Termin habe daher Zinsen unabhängig von einem Verschulden des Abgabepfllichtigen oder der Abgabenbehörde zur Folge. In der Eingabe vom 10. Dezember 2008 beantragte der Bw., die Berufung…

UFSL RV/0729-L/05Abschluss eines Anwartschaftsvertrages durch einen Lebensgefährten, nachfolgend Abschluss des Kauf- u. Wohnungseigentumsvertrages durch beide Lebensgefährten
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)26.04.2007

…nach Vorschreibung fällig. Bei Zahlungsverzug werden 1 % Verzugszinsen pro Monat verrechnet. Eine allfällige Mahnung bzw. die Gewährung einer Nachfrist hat auf den Beginn des Zinsenlaufes keinen Einfluss. V. ..............X. XII. Rücktrittsrecht 1. a) Der Käufer ist zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt, wenn ihm von…

UFSW RV/2033-W/04Anspruchszinsen nach Bescheidberichtigung unter der Bagatellgrenze
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)16.12.2005

…nicht festzusetzen seien. Eine Bescheiderlassung habe nach dem für den Beginn des Zinsenlaufes maßgebenden Termin daher Zinsen unabhängig von einem Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde zur Folge. Zinsenrelevante Differenzbeträge (Nachforderungen oder Gutschriften) würden sich bei der veranlagten Einkommensteuer zum Beispiel aus Erstbescheiden, Änderungen nach…

UFSW RV/1847-W/04Anspruchszinsen, Bindung an Stammabgabenbescheid, unabhängig vom Verschulden der Behörde
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)06.10.2005

…festzusetzen seien. Eine Bescheiderlassung nach dem für den Beginn des Zinsenlaufes maßgebenden Termin habe daher Zinsen unabhängig von einem Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde zur Folge. Jede Nachforderung oder Gutschrift löse (gegebenenfalls) einen neuen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liege je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Der…

UFSW RV/1688-W/04Anspruchszinsen, Bindung an Stammabgabenbescheid
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.09.2005

…Nachforderung bzw. Gutschrift führenden Bescheides sei bedeutungslos. Eine Bescheiderlassung nach dem für den Beginn des Zinsenlaufes maßgebenden Termins habe daher Zinsen unabhängig von einem Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde zur Folge. Bemessungsgrundlage sei die aus dem Bescheid sich ergebende Nachforderung bzw. Gutschrift. Jede Nachforderung…

UFSW RV/0913-W/04Anspruchszinsen, keine Anpassung, da an Sachbescheid gebunden
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)19.04.2005

…diese Zinsen unter rückwirkender Berücksichtung des Herabsetzungsbetrages neu zu berechnen (anzupassen) wäre. Eine Bescheiderlassung nach dem für den Beginn des Zinsenlaufes maßgeblichen Termin hat daher Zinsen, unabhängig von einem Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde (im gegenständlichen Fall den Grundlagenbescheid betreffend) zur Folge. In dem…

UFSW RV/0397-W/12Anspruchszinsen; lange Dauer des Verfahrens
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)25.04.2013

…205 BAO knüpft allein an die objektive Möglichkeit an, dass Zinsvorteile entstehen. Die Höhe der Anspruchszinsen beträgt pro Jahr 2 % über den Basiszinssatz. Maßgeblicher Zeitraum für den Zinsenlauf ist der 1. Oktober des Folgejahres bis zur Erteilung des Bescheides, der eine Nachforderung oder Gutschrift aufweist…