Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1022-W/04
Anspruchszinsen im Konkurs
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1022-W/04vom 06.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Anspruchszinsen für vor Konkurseröffnung entstandene Abgabenforderungen können nur bis zur Konkurseröffnung anfallen, da nach § 14 Abs. 2 KO betagte Forderungen im Konkurs als fällig gelten, sodass bei verzinslichen betagten Forderungen der Zinsenlauf mit Konkurseröffnung endet.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S-GmbH, vertreten durch VI,
Brühlerstraße 63, gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling
Baden vom 13. Mai 2003 betreffend Anspruchzinsen 2001
entschieden:
Der Berufung
wird insoweit Folge gegeben, als die Berechnung der Anspruchszinsen für das
Jahr 2001 eine Abgabenschuld von € 216,93 anstatt € 253,77
ergibt.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. Mai 2003 setzte das
Finanzamt Anspruchszinsen für das Jahr 2001 in Höhe von
€ 253,77 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Berufungswerberin (Bw.) im Wesentlichen aus, dass der Zeitraum
unrichtig bis 13. Mai 2003 berrechnet worden sei, da die Wirkungen des
Konkurses mit 10. April 2003 eingetreten seien. Die Verrechnung von
Nebengebühren sei spätestens seit diesem Tage unstatthaft, da keine
Verzinsung von Konkursforderungen über die Zeit nach Konkurseröffnung
möglich sei.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 18. November 2003 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 21. November 2003 beantragte die Bw.
rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von
Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die
aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c)
auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch
wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem
Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt
gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten
des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die
nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet
sind.
Auf Grund der Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen der Bw. mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom
9. April 2003 stellt die Körperschaftsteuer 2001 zweifelsohne
eine Konkursforderung dar. Nach § 14 Abs. 2 KO gelten
betagte Forderungen im Konkurse als fällig, daher endet bei verzinslichen
betagten Forderungen der Zinsenlauf mit Konkurseröffnung (vgl. Holzhammer,
Österreichisches Insolvenzrecht, 5. Auflage, 35). Damit können
Anspruchszinsen für vor Konkurseröffnung entstandene
Abgabenforderungen nur bis zur Konkurseröffnung anfallen und gelten auch
als vor Konkurseröffnung entstanden (vgl. Fischerlehner, Die
Abgabenverrechnung im Konkursverfahren, ÖStZ 2002, 678).
Infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens am
9. April 2003 können Anspruchszinsen somit nur für den
Zeitraum von 1. Oktober 2002 bis 9. April 2003 festgesetzt
werden. Die Berechnung der Anspruchszinsen für den Differenzbetrag
(Bemessungsgrundlage) von € 9.419,56 ergibt somit für den
Zeitraum von 1. Oktober 2002 bis 10. Dezember 2002 bei einem
Tageszinssatz von 0,0130 % unverändert den Betrag von
€ 86,94 und für den Zeitraum von 11. Dezember 2002 bis
9. April 2003 bei einem Tageszinssatz von 0,0115 % für 120
Tage den Betrag von € 129,99, sodass sich insgesamt eine Abgabenschuld
von € 216,93 ergibt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 6.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1022-W/04
- Stammnummer
- 11647
- Gültig
- 06.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF