Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1688-W/04
Anspruchszinsen, Bindung an Stammabgabenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1688-W/04vom 13.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen von Frau A.B., vertreten durch Dr.
Harald Ofner, Dr. Thomas Wagner, Rechtsanwälte, 1160 Wien,
Schuhmeierplatz 14, vom 13. Februar 2004 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln jeweils vom 8. Jänner 2004
über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 und 2001 (§ 205 BAO)
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden des Finanzamtes
Hollabrunn Korneuburg Tulln jeweils vom 8. Jänner 2004 wurden die
Anspruchszinsen für die Einkommensteuer 2000 und 2001 der Berufungswerberin
(Bw.) in einer Höhe von 491,05 € sowie 362,35 € festgesetzt.
In den dagegen eingebrachten
Berufungen jeweils vom 13. Februar 2004 wird ausgeführt, dass die Bescheide
insoweit angefochten werden, als die Einkommensteuer für 2000 mit
ATS 68.773,00 = € 4.997,93 bzw. als die Einkommensteuer für 2001
mit ATS 99.210,00 = € 7.209,87 angenommen werde. Richtig sei,
dass die Einkommensteuer für 2000 und 2001 am 8. Jänner 2004 mit
diesen Beträgen festgesetzt worden sei. Diese Festsetzungen seien aber
unrichtig. Die Bw. habe daher die Einkommensteuerbescheide für 2000 und
2001 mit Berufung angefochten. Richtigerweise sei die Einkommensteuer für
die Jahre 2000 und 2001 unter gänzlichem Entfall des Postens
"Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug ATS 208.333,00 bzw. ATS
250.000,00" zu berechnen.
Die Bw. stellt daher den
Antrag, den Berufungen Folge zu geben und die erstinstanzlichen Bescheide
dahingehend abzuändern, dass auf der Grundlage der gleichfalls noch im
Berufungsverfahren festzusetzenden tatsächlich gerechtfertigten
Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 abgerechnet werde.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 24. August 2004 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass
Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen, die für
den Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine Abgabe der
Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt entstehe, die Festsetzung der Abgabe
jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolge.
Die Ursache für den
Zeitpunkt der Erlassung des zur Nachforderung bzw. Gutschrift führenden
Bescheides sei bedeutungslos. Eine Bescheiderlassung nach dem für den
Beginn des Zinsenlaufes maßgebenden Termins habe daher Zinsen
unabhängig von einem Verschulden des Abgabepflichtigen oder der
Abgabenbehörde zur Folge.
Bemessungsgrundlage sei die aus
dem Bescheid sich ergebende Nachforderung bzw. Gutschrift. Jede Nachforderung
bzw. Gutschrift löse gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid aus. Der
Zinsenbescheid sei an die im Spruch des zur Nachforderung bzw. Gutschrift
führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden
Bindungswirkung). Daher sei der Zinsenbescheid nicht mit Aussicht auf Erfolg mit
der Begründung anfechtbar, der "Stammabgaben"-Bescheid sei
rechtswidrig.
In den dagegen eingebrachten Vorlageanträgen jeweils
vom 27. September 2004 führt die Bw. aus, dass es zwar sein möge, dass
der Zinsenbescheid an die im Spruch des zur Nachforderung bzw. Gutschrift
führenden Bescheides gebunden sei (Bindungswirkung). Dies beziehe sich aber
nahe liegender Weise nur auf einen rechtskräftigen Bescheid über eine
Nachforderung. Ansonsten könnte es zu der Situation kommen, dass ein
Abgabenbescheid in der Instanz aufgehoben werde, die auf diesen aufgehobenen
Bescheid begründeten Anspruchszinsen aber wegen zwischenzeitig
eingetretener Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheides bestehen bleiben
würden.
Die Berufungsanträge werden daher aufrechterhalten.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus
den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem
Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen,
sind nicht festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt
geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen
Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der
jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber
der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben,
so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende
Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück.
Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat. sind die
Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1
genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz
sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen
gutzuschreiben.
Die Bw. bekämpft die
Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 und 2001
zusammengefasst mit der Begründung, dass die zugrunde liegenden
Einkommensteuerberechnungen unrichtig seien und die Anspruchszinsen von der
richtigen Bemessungsgrundlage zu berechnen wären.
Festzuhalten ist, dass -
wie von der Abgabenbehörde erster Instanz richtig ausgeführt -
die Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch der
Einkommensteuerbescheide (im vorliegenden Fall der Jahre 2000 und 2001)
ausgewiesenen Nachforderungen gebunden sind. Die Festsetzung von Anspruchszinsen
ist allein von der zeitlichen Komponente, nämlich wann der
Einkommensteuerbescheid dem Abgabepflichtigen bekannt gegeben wurde und von der
Höhe des Nachforderungsbetrages abhängig.
Zinsenbescheide setzen nicht
die materielle Richtigkeit oder Rechtskraft des Stammabgabenbescheides, wohl
aber einen solchen Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht mit
der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein
abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig.
Zwar kennt die
Bundesabgabenordnung als Verfahrensvorschrift Regelungen, wie sie beispielsweise
§ 212 Abs. 2 letzter Satz BAO für Stundungszinsen vorsieht, wo es
heißt: "Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer
Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen." Eine derartige
Regelung ist jedoch vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit den Anspruchszinsen
nicht normiert worden. Erweist sich (wie hier von der Bw. angestrebt) im
Berufungsverfahren nachträglich die Rechtswidrigkeit der maßgebenden
(Nachforderungs- und Gutschriftszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzung, so
egalisiert - nach dem Willen des Gesetzgebers - ein weiterer (neuer)
Gutschriftszinsen- bzw. Nachforderungsbescheid die Belastung mit Gutschrifts-
und Nachforderungszinsen. Die von der Bw. geäußerte Angst, es
könnte zu der Situation kommen, dass ein Abgabenbescheid in der Instanz
aufgehoben werde, die auf diesen aufgehobenen Bescheid begründeten
Anspruchszinsen würden aber wegen zwischenzeitig eingetretener Rechtskraft
des diesbezüglichen Bescheides bestehen bleiben, ist - da im Falle
der Stattgabe der Berufung jeweils ein "ausgleichender" Zinsenbescheid zu
ergehen hat - unbegründet. Eine Abänderung von Zinsenbescheiden
(anlässlich einer Abänderung bzw. Aufhebung des
Stammabgabenbescheides) ist im Gesetz nicht vorgesehen. Lediglich für
Bagatellfälle hat der Gesetzgeber eine Grenze eingezogen, wonach
Anspruchszinsen unter € 50,00 nicht festgesetzt werden.
Für den Fall, dass den
Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2000 oder 2001 teilweise oder zur
Gänze stattgegeben wird, hat - unabhängig vom Ausgang der
Berufung gegen die gegenständlichen Anspruchszinsenbescheide - ein
neuer Anspruchszinsenbescheid entsprechend den allfälligen
Berufungsentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2000 und 2001 zu ergehen, der
bei Gesamtbetrachtung den von der Bw. erwünschten Erfolg herstellen wird.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1688-W/04
- Stammnummer
- 18396
- Gültig
- 13.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF