Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0044-W/03
keine Vorschreibung von Anspruchszinsen nach Konkurseröffnung; jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst einen Anspruchszinsenbescheid aus
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0044-W/03vom 25.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Masseverwalter Dr. Clemens Schnelzer, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Gmünd betreffend Anspruchszinsen 2000 vom 29. Mai 2002
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Anspruchszinsen für das
Jahr 2000 mit € 880,56 festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Auf Grund
des Ergebnisses der über den Zeitraum 1999-2000 durchgeführten
Prüfung der Aufzeichnungen des Bw. setzte das Finanzamt mit Bescheid vom
29. Mai 2002 die Einkommensteuer für das Jahr 2000 mit
€ 37.066,78 fest. Abzüglich der für dieses Jahr bereits in
Höhe von € 2.187,45 (S 31.100,00) festgesetzten
Einkommensteuervorauszahlungen ergab sich eine Nachforderung von
€ 34.879,33.
Gleichfalls
mit Bescheid vom 29. Mai 2002 setzte das Finanzamt für den Zeitraum
1. Oktober 2001 bis 30. Mai 2002 gemäß
§ 205 BAO Anspruchszinsen in der Höhe von
€ 1.116,33 fest.
In der
dagegen am 2. Juli 2002 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der MV
ein, dass die Berechnung und Vorschreibung der Anspruchszinsen zu Unrecht
erfolgt wäre, da einerseits zufolge Einbringung einer Berufung der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 noch nicht rechtskräftig
wäre und andererseits über das Vermögen des Bw. das
Konkursverfahren mit Beschluss des Landesgerichtes Krems vom 9. April 2002
eröffnet worden wäre. Die Vorschreibung von Zinsen für den
Zeitraum nach Konkurseröffnung sei daher jedenfalls
unzulässig.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 27. September 2002 wurde der Berufung
teilweise stattgegeben und die Anspruchszinsen nunmehr für den Zeitraum
1. Oktober 2001 bis 9. April 2002 mit € 885,10
festgesetzt.
Begründend
führte das Finanzamt aus, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe
der im Bescheidspruch des Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheides
ausgewiesene Nachforderung gebunden wären. Sie seien nicht mit der
Begründung anfechtbar, der Grundlagenbescheid sei rechtswidrig. Für
den Fall der späteren Herabsetzung des Nachforderungsbetrages durch einen
geänderten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheid würde
§ 205 BAO die gleichzeitige Erlassung eines weiteren
Anspruchszinsenbescheides (Gutschriftszinsenbescheid) vorsehen.
Fristgerecht
beantragte der MV mit Schreiben vom 30. Oktober 2002 die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen
(Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der
bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO für den Zeitraum ab dem
1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden
Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen
(Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2 %
über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro
nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Differenzbeträge zu Gunsten des
Abgabepflichtigen sind gemäß Abs. 5 nur insoweit zu verzinsen
(Gutschriftszinsen), als auch die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden
Beträge entrichtet sind.
Nach
§ 323 Abs. 7 BAO ist § 205 BAO erstmals auf
Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember
1999 entstanden ist.
Die
seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen von Konkursforderungen
können gemäß
§ 58 Z 1 KO nicht als
Konkursforderungen geltend gemacht werden.
Anspruchszinsen
gleichen die Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, die für einen
Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der
Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt, im gegenständlichen Fall
für die veranlagte Einkommensteuer 2000 mit Ablauf des Jahres 2000,
entsteht, die Festsetzung der Abgabe jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten,
diesfalls mit Bescheid vom 29. Mai 2002, erfolgt.
Gemäß
§ 205 BAO ist der maßgebliche Zeitraum für den
Zinsenlauf der 1. Oktober des auf die Entstehung des Abgabenanspruches
folgenden Jahres, somit der 1. Oktober 2001, bis zur Bekanntgabe des
Bescheides, der eine Nachforderung oder Gutschrift ausweist.
Dabei war
dem Einwand des MV, dass über das Vermögen des Bw. das
Konkursverfahren mit Beschluss des Landesgerichtes Krems vom 9. April 2002
eröffnet worden wäre, weshalb daher die Vorschreibung von Zinsen
für den Zeitraum nach Konkurseröffnung jedenfalls unzulässig sei,
auf Grund der dem Abgabenrecht insoweit vorgehenden Bestimmung des
§ 58 Z 1 KO Folge zu geben.
Betreffend
die Vorschreibung von Anspruchszinsen für den Zeitraum 1. Oktober 2001
bis 8. April 2002 war jedoch den Ausführungen des Finanzamtes, wonach
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen-
bzw. Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesene Nachforderung gebunden und
daher nicht mit der Begründung anfechtbar wären, der
Grundlagenbescheid sei rechtswidrig, beizupflichten, da nach dem im Amtsblatt
der österreichischen Finanzverwaltung vom 14. November 2001
veröffentlichten Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom
19. September 2001, GZ 05 2001/2-IV/5/01, je Differenzbetrag
eine Abgabe vorliegt, weshalb jede Nachforderung bzw. Gutschrift (bei
Überschreiten der Bagatellgrenze von € 50,00) einen
Anspruchszinsenbescheid auslöst.
Die
Vorschreibung von Anspruchszinsen für den Zeitraum 1. Oktober 2001 bis
8. April 2002 in Höhe von € 880,56
|
Zeitraum
|
Differenzbetrag
|
Anzahl
der Tage
|
Zinssatz
|
Tageszinssatz
|
Zinsen
|
01.
10. 2001
-
08.
11. 2001
|
€ 34.879,33
|
39
|
5,25
%
|
0,0144
%
|
€ 195,88
|
09.
11. 2001
-
08.
04. 2002
|
€ 34.879,33
|
151
|
4,75
%
|
0,0130
%
|
€ 684,68
|
€ 880,56
erfolgte
somit zu Recht, hingegen die Vorschreibung von Anspruchszinsen für den
Zeitraum 9. April 2002 bis 30. Mai 2002 in Höhe von
€ 235,77 nicht zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
25. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 58 Z 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
AnspruchszinsenZeitraumZinsenlaufNachforderungGutschriftKonkursKonkurseröffnungKonkursforderungGrundlagenbescheidDifferenzbetrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0044-W/03
- Stammnummer
- 4638
- Gültig
- 25.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF