Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4539-W/02
jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst einen Anspruchszinsenbescheid aus
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4539-W/02vom 25.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Angela Lenzi, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
23. Bezirk betreffend Anspruchszinsen 2000 vom 7. März 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 7. März 2002 setzte das Finanzamt für den Zeitraum
1. Oktober 2001 bis 7. März 2002 gemäß
§ 205 BAO Anspruchszinsen in der Höhe von € 93,09
fest, da die Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2000
gegenüber den vorgeschriebenen Einkommensteuervorauszahlungen eine
Nachforderung in Höhe von € 4.413,64 ergab.
In der
sowohl gegen den zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheid als auch gegen den
gegenständlichen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen am
11. April 2002 rechtzeitig eingebrachten Berufung bzw. in der
Berufungsergänzung vom 7. Mai 2002 brachte die steuerliche Vertreterin
lediglich Einwendungen betreffend Festsetzung von Einkommensteuer
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen
(Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der
bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO für den Zeitraum ab dem
1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden
Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen
(Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2 %
über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro
nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Differenzbeträge zu Gunsten des
Abgabepflichtigen sind gemäß Abs. 5 nur insoweit zu verzinsen
(Gutschriftszinsen), als auch die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden
Beträge entrichtet sind.
Nach
§ 323 Abs. 7 BAO ist § 205 BAO erstmals auf
Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember
1999 entstanden ist.
Anspruchszinsen
gleichen die Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, die für einen
Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der
Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt, im gegenständlichen Fall
für die veranlagte Einkommensteuer 2000 mit Ablauf des Jahres 2000,
entsteht, die Festsetzung der Abgabe jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten,
diesfalls mit Bescheid vom 7. März 2002, erfolgt.
Gemäß
§ 205 BAO ist der maßgebliche Zeitraum für den
Zinsenlauf der 1. Oktober des auf die Entstehung des Abgabenanspruches
folgenden Jahres, somit der 1. Oktober 2001, bis zur Bekanntgabe des
Bescheides, der eine Nachforderung oder Gutschrift ausweist.
Die
Einwendungen der Bw. betreffend die Richtigkeit der zu Grunde liegenden
Abgabenbescheide gehen ins Leere, da Anspruchszinsenbescheide nicht mit der
Begründung anfechtbar sind, dass der Grundlagenbescheid rechtswidrig sei,
da diese an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen- bzw.
Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesene Nachforderung gebunden
sind.
Je
Differenzbetrag liegt nämlich eine Abgabe vor, weshalb jede Nachforderung
bzw. Gutschrift (bei Überschreiten der Bagatellgrenze von
€ 50,00) - aus abändernden Bescheiden, wie auch
Berufungsentscheidungen - einen Anspruchszinsenbescheid auslöst (siehe auch
den im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung vom
14. November 2001 veröffentlichten Erlass des Bundesministeriums
für Finanzen vom 19. September 2001, GZ 05 2001/2-
IV/5/01).
Da darüber hinaus keine
Gründe vorgebracht wurden, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit
des gegenständlichen Anspruchszinsenbescheides aufzuzeigen, erfolgte die
Vorschreibung von Anspruchszinsen für den Zeitraum 1. Oktober 2001 bis
7. März 2002 in Höhe von € 93,09 zu Recht.
Die
Berechnung stellt sich wie folgt dar:
|
Zeitraum
|
Differenzbetrag
|
Anzahl
der Tage
|
Zinssatz
|
Tageszinssatz
|
Zinsen
|
01.
10. 2001
-
08.
11. 2001
|
€ 4.413,64
|
39
|
5,25
%
|
0,0144
%
|
€ 24,80
|
09.
11. 2001
-
07.
03. 2002
|
€ 4.413,64
|
119
|
4,75
%
|
0,0130
%
|
€ 68,29
|
€ 93,09
Es war
daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
25. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4539-W/02
- Stammnummer
- 4649
- Gültig
- 25.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF