Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0913-W/04
Anspruchszinsen, keine Anpassung, da an Sachbescheid gebunden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0913-W/04vom 19.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von Herrn E.R., vertreten durch Dr. Franz
Kros, 1130 Wien, Auhofstraße 1/14, vom 16. Februar 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 26. Jänner 2004 über die Festsetzung von
Anspruchszinsen 2000 (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 26. Jänner
2004 wurden die Anspruchszinsen für die Einkommensteuer 2000 aufgrund der
Nachforderung der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2000 des
Berufungswerbers (in der Folge Bw.) in einer Höhe von € 442,94
festgesetzt.
Die dagegen fristgerecht
eingebrachte Berufung des Bw. vom 16. Februar 2004 enthält zwar
detaillierte Ausführungen zu den gleichfalls angefochtenen
Einkommensteuerbescheiden 1998 bis 2000; zum Bescheid über die Festsetzung
von Anspruchszinsen sind keine Ausführungen zu entnehmen.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom
9. März 2004 wurde die Berufung im Wesentlichen mit der
Begründung abgewiesen, dass § 205 BAO keine Regelung vorsehe, dass im
Falle der nachträglichen Abänderung einer
Einkommensteuernachforderung, die die Festsetzung von Nachforderungszinsen
ausgelöst hat, diese Zinsen unter rückwirkender Berücksichtung
des Herabsetzungsbetrages neu zu berechnen (anzupassen) wäre. Eine
Bescheiderlassung nach dem für den Beginn des Zinsenlaufes
maßgeblichen Termin hat daher Zinsen, unabhängig von einem
Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde (im
gegenständlichen Fall den Grundlagenbescheid betreffend) zur Folge.
In dem dagegen eingebrachten Antrag vom 1. April 2004 auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz führt der Bw. aus, dass es absurd sei, dass hier Anspruchszinsen
verlangt werden, obwohl über die Anträge auf Änderung der
Einkommensteuerbescheide 1998 - 2000 noch keine Entscheidungen gefallen
seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus
den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem
Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen,
sind nicht festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt
geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen
Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der
jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber
der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben,
so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende
Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück.
Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat. sind die
Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1
genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz
sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen
gutzuschreiben.
Dem angefochtenen
Anspruchszinsenbescheid liegt die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2000 vom 26. Jänner 2004 ausgewiesene Abgabennachforderung von
€ 4.430,94 (ATS 60.971,00) zugrunde. Der Bw. bekämpft den
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 zusammengefasst mit
der Begründung, dass die zugrunde liegende Einkommensteuerveranlagung 2000
unrichtig sei und es absurd sei, Anspruchszinsen zu verlangen, obwohl über
die Änderung des Einkommensteuerbescheides 2000 noch keine Entscheidung
gefallen ist.
Festzuhalten ist, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden
sind.
Wie bereits von der
Abgabenbehörde erster Instanz richtig ausgeführt sieht § 205 BAO
(in der zur Zeit der Bescheiderlassung geltenden Fassung) keine Regelung vor,
dass im Falle der nachträglichen Abänderung einer
Einkommensteuernachforderung, die die Festsetzung von Nachforderungszinsen
ausgelöst hat, diese Zinsen unter rückwirkender Berücksichtung
des Herabsetzungsbetrages neu zu berechnen (anzupassen) wären.
Zinsenbescheide setzen nicht
die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen
Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht mit dem Argument
anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid
wäre rechtswidrig. Damit gehen die Ausführungen des Bw., es sei
absurd, dass hier Anspruchszinsen verlangt werden, obwohl über die
Anträge auf Änderung der Einkommensteuerbescheide 1998 - 2000
noch keine Entscheidungen gefallen seien, ins Leere, da in diesem Bereich nur zu
prüfen ist, ob ein (hier) Einkommensteuerbescheid erlassen wurde. Im Falle
der (teilweisen) Stattgabe der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000
hat - basierend auf der allfälligen Berufungsentscheidung - ein
neuer Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen
(Gutschriftszinsenbescheid) zu ergehen, sofern die Höhe der Zinsen den
Betrag von € 50,00 übersteigt. Da nicht der
Anspruchszinsenbescheid angepasst wird, sondern jeweils ein neuer Bescheid
über die Festsetzung von Anspruchszinsen erlassen wird, war ein Abwarten
des Eintritts der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides 2000, wie dies vom
Bw. nachhaltig vertreten wurde, nicht Voraussetzung.
Die prozessuale Bindung eines
- wie im vorliegenden Fall - abgeleiteten Bescheides kommt nur dann
zum Tagen, wenn ein Grundlagenbescheid (Einkommensteuerbescheid 2000)
rechtswirksam erlassen worden ist (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar2, §
252 Tz. 3).
Weder aus dem
Berufungsvorbringen noch aus dem Einkommensteuerakt sind Argumente oder
Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Einkommensteuerbescheid 2000 nicht
rechtwirksam erlassen oder dass die Höhe der
verfahrensgegenständlichen Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden
wäre, sodass dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid auch keine
formalrechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0913-W/04
- Stammnummer
- 15459
- Gültig
- 19.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF