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UFSW RV/1531-W/04Aussetzung der Einhebung, Aussetzung einer Nachforderung, Zinsenberechnung ab Antragstellung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)08.03.2005

…Tag beim Finanzamt eingereicht, daher ist jedoch der 13. November 2002 und nicht der 11. November 2002 als Datum für den Beginn der Zinsenberechnung anzusetzen. Aussetzbar ist lediglich eine auf dem Konto aufscheinende Nachforderung, daraus ergibt sich, dass gemäß § 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen von…

UFSL RV/0406-L/06Anspruchszinsen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)12.07.2007

…an das Zustellorgan bewirkt. Für die Nachforderung aus dem Bescheid vom 3.6.2003 wird (zu Ihren Gunsten) ebenso wie im angefochtenen Zinsenbescheid vom 22.2.2006 die Zinsenberechnung nur bis zum Datum der Bescheiderstellung vorgenommen. 1) Bescheid vom 4.12.2002, Zustellung 10.12…

UFSG RV/0543-G/08Anspruchszinsen sind an den Stammabgabenbescheid gebunden
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)15.10.2009

…gegen den Körperschaftsteuerbescheid wird in einem gesonderten Verfahren entschieden. Die Bw. bringt allerdings weder vor, dass der Körperschaftsteuerbescheid 2006 nicht wirksam, noch dass die Zinsenberechnung unrichtig sei. Die Bw. geht lediglich davon aus, dass die den strittigen Anspruchszinsen zu Grunde liegende Nachforderung an Körperschaftsteuer 2006…

UFSL RV/2210-L/02Aussetzungszinsen bei Antragsabweisung bzw. behaupteter Rechtswidrigkeit der Stammabgabe
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)08.11.2004

… VwGH 10.3.1994, 93/15/0036). Wenn dabei für die gesamte Zinsenberechnungsdauer eine einheitliche Bemessungsgrundlage von 342.810,-- S zugrunde gelegt wurde, so entspricht auch dies dem Gesetz, da für Körperschaftsteuern 1996 und 1997 in Höhe von gesamt 342.810,-- S ein Aussetzungsantrag gestellt…

UFSL RV/1348-L/08Allfälliges Verschulden der Abgabenbehörde/des Abgabepflichtigen am Zustandekommen einer Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuernachforderung ist für die Anspruchsverzinsung ebenso irrelevant wie eine allfällige Verletzung des Treu- und Glaubensgrundsatzes (Vertrauensschaden). Anspruchszinsenberechnungszeitraum endet abgesehen von Fällen iSd. § 250 Abs. 2 BAO grundsätzlich nicht mit dem Tag der Erlassung des Stammabgabenbescheides, sondern mit dem der Bekanntgabe (§ 97 Abs. 1 BAO) des Stammabgabenbescheides vorangehenden Tag.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)10.02.2009

…Höhe der Anspruchszinsen bestimmt § 205 Abs. 2 erster Satz BAO, dass die Anspruchszinsen an den variablen Basiszinssatz gekoppelt sind und pro Jahr 2 Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz betragen. Der Zinsenberechnungszeitraum erstreckt sich gemäß § 205 Abs. 1 BAO vom 1. Oktober des dem Jahr…

UFSZ4I ZRV/0023-Z4I/02Aussetzung der Vollziehung eines Zinsenbescheides gemäß Artikel 244 ZK
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)30.10.2003

…unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Über die Beschwerde wurde erwogen: Die Abgabenvorschreibung vom 30. Dezember 1998, aus der die Zinsenberechnung resultiert, ist das Ergebnis einer Nachschau durch die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll. Die betreffende Nachschau betraf Einfuhren der D. Produktions…

UFSG RV/0717-G/11Die Entrichtung der Einkommensteuerschuld laut Vorbescheid ist einer Anzahlung gleichzuhalten.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)17.08.2012

…Oktober 2006 bis zur Festsetzung der Einkommensteuergutschrift am 15. Oktober 2007 änderte sich die Höhe der Einkommensteuerschuld mehrmals. Für die Zinsenberechnung ist daher die Differenz zwischen der jeweils laut Vorbescheiden entrichteten und der laut Bescheid vom 21. Juli 2009 geschuldeten Einkommensteuer anzusetzen. Daraus ergibt sich…

UFSI RV/0053-I/04Strittige Bemessungsgrundlage für Aussetzungszinsen iZm einer nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)30.08.2006

…seien Zinsen nicht festzusetzen, es sei denn, der durch die Berufungserledigung weggefallene Abgabenbetrag sei geringer als die aufgrund des Aussetzungsantrages bzw. der Bewilligung der Aussetzung für die Zinsenberechnung maßgebliche Abgabenschuld. Mit der Erlassung der Berufungsvorentscheidung in der Hauptsache (20. 5. 2003) seien die rechtlichen Voraussetzungen…

UFSW RV/0442-W/13Neuberechnung der Aussetzungszinsen nach Herabsetzung des zu Grunde liegenden Abgabenbetrages
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)25.09.2013

…| 2006 | 1.721,89 | 4.166,84 | Aussetzungszinsen | 2011 | 3.043,29 | 7.893,19 | Aussetzungszinsen | 2012 | 271,49 | 704,12 Begründung: Auf Grund der gesetzlichen Voraussetzungen." Die Darstellung der Zinsenberechnung erfolgte in Berechnungsblättern…

UFSK RV/0569-K/07Festsetzung von Aussetzungszinsen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)24.04.2012

…gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 19. März 2007 betreffend Aussetzungszinsen - Steuer entschieden: Der Berufung wird teilweise stattgegeben. Die Bemessungsgrundlage für die Zinsenberechnung im angefochtenen Bescheide wird mit € 11.113,93 (Kapitalertragsteuer 1992) festgestellt. Die Aussetzungszinsen werden mit € 4.632,50…

UFSW RV/3459-W/10Anspruchszinsen: Berechnungsgrundlage bekämpft, da Gutschriftszinsen aus einer Erstveranlagung, die unter 50,00 Euro berechnet (und daher nicht festgesetzt) wurden, nicht berücksichtigt wurden
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.07.2011

…festgesetzt. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom 6. August 2010 verweist der Bw. darauf, dass die Zinsenberechnung für ihn nicht nachvollziehbar sei. Nach seinem mathematischen Verständnis sei für die Anspruchszinsenberechnung vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2009 die tatsächliche Differenz von € - 637…

UFSG RV/0862-G/09Anspruchszinsen können mit dem Verweis auf die Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides nicht erfolgreich bekämpft werden.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)01.04.2011

…beantragte in der Berufung die erklärungsgemäße Veranlagung der Abgaben und Aufhebung sämtlicher Nebengebührenbescheide. Einwendungen, dass die Anspruchszinsenbescheide keine Rechtswirksamkeit erlangt hätten oder die Zinsenberechnung unrichtig sei, wurden nicht vorgebracht. Über die den Anspruchszinsenbescheiden zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheiden hat der Unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom 18…

UFSL RV/0685-L/09Anspruchszinsen bei Aufhebung eines Einkommensteuerbescheides gemäß § 299 BAO wegen unberechtigter Inanspruchnahme des Alleinverdienerabsetzbetrages
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)01.04.2010

…10.2008 für das Jahr 2004 Anspruchszinsen in Höhe einer Gutschrift von 76,66 € fest. Bemessungsgrundlage für die Zinsenberechnung war die Einkommensteuergutschrift für dieses Jahr in Höhe von 537,25 €, die für den Zeitraum 1.10.2005 bis 22.10.2008 verzinst wurde…

UFSG RV/0921-G/07Anspruchszinsen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)20.07.2009

…Auflösung einer Gewährleistungsrückstellung. Die Bw. bringt weder vor, dass der Körperschaftsteuerbescheid 2003 nicht wirksam sei, noch dass die Zinsenberechnung unrichtig sei. Die Bw. geht lediglich davon aus, dass die den strittigen Anspruchszinsen zu Grunde liegende Körperschaftsteuernachforderung rechtswidrig sei. Über die Berufung wurde erwogen:   Differenzbeträge…

UFSG RV/0623-G/08Anspruchszinsen sind an den rechtswirksamen Stammabgabenbescheid gebunden
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.11.2008

…Einkommensteuernachforderung als auch gegen die Festsetzung der Anspruchszinsen. Der Bw. bringt allerdings weder vor, dass die Einkommensteuerbescheide 2002-2003 nicht wirksam seien, noch dass die Zinsenberechnung unrichtig sei. Der Bw. geht lediglich davon aus, dass die den strittigen Anspruchszinsen zu Grunde liegenden Einkommensteuernachforderungen rechtswidrig seien…

UFSG RV/0720-G/06Anspruchszinsen sind an den rechtswirksamen Stammabgabenbescheid gebunden.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.10.2008

…Einkommensteuernachforderung als auch gegen die Festsetzung der Anspruchszinsen. Der Bw. bringt allerdings weder vor, dass der Einkommensteuerbescheid 2001-2003 nicht wirksam seien, noch dass die Zinsenberechnung unrichtig sei. Der Bw. geht lediglich davon aus, dass die den strittigen Anspruchszinsen zu Grunde liegende Einkommensteuernachforderungen rechtswidrig seien…

UFSG RV/0072-G/08Anspruchszinsen sind an den rechtswirksamen Stammabgabenbescheid gebunden;
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)21.10.2008

…Einkommen. Der Bw. bringt weder vor, dass der Einkommensteuerbescheid 2004 nicht wirksam sei, noch dass die Zinsenberechnung unrichtig sei. Der Bw. geht lediglich davon aus, dass die den strittigen Anspruchszinsen zu Grunde liegende Einkommensteuernachforderung rechtswidrig sei. Über die Berufung wurde erwogen:   Differenzbeträge an Einkommensteuer…

UFSG RV/0094-G/08Anspruchszinsen sind an den rechtswirksamen Stammabgabenbescheid gebunden;
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)20.10.2008

…Bw. bringt weder vor, dass der Einkommensteuerbescheid 2005 nicht wirksam sei, noch, dass die Zinsenberechnung unrichtig sei. Der Bw. geht lediglich davon aus, dass die den Anspruchszinsen zu Grunde liegende Einkommensteuernachforderung rechtswidrig sei. Über die Berufung wurde erwogen:   Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die…

UFSW RV/0538-W/06Sachliche Unbilligkeit bei Einhebung von Aussetzungszinsen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)10.04.2006

…der Berufungswerber (Bw.) die Nachsicht der in Höhe von € 5.967,74 festgesetzten Aussetzungszinsen betreffend die Einkommensteuer der Jahre 1994 sowie 1996 und Herabsetzung unter Zugrundelegung einer angemessenen Dauer für die Erledigung eines Berufungsverfahrens von maximal zwei Jahren. Die Zinsenberechnung gehe auf Rechtsmittelverfahren zurück…

UFSW RV/1227-W/05Bekämpfung der Grundlagenbescheide
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)24.02.2006

…Februar 2006 auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren verzichtet und expressis verbis festgehalten, dass sich die Berufung nicht gegen die Zinsenberechnung sondern gegen die Grundlagenbescheide richte. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs.1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer…