…Tag beim Finanzamt eingereicht, daher ist jedoch der 13. November 2002 und nicht der 11. November 2002 als Datum für den Beginn der Zinsenberechnung anzusetzen. Aussetzbar ist lediglich eine auf dem Konto aufscheinende Nachforderung, daraus ergibt sich, dass gemäß § 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen von…
…an das Zustellorgan bewirkt. Für die Nachforderung aus dem Bescheid vom 3.6.2003 wird (zu Ihren Gunsten) ebenso wie im angefochtenen Zinsenbescheid vom 22.2.2006 die Zinsenberechnung nur bis zum Datum der Bescheiderstellung vorgenommen. 1) Bescheid vom 4.12.2002, Zustellung 10.12…
…gegen den Körperschaftsteuerbescheid wird in einem gesonderten Verfahren entschieden. Die Bw. bringt allerdings weder vor, dass der Körperschaftsteuerbescheid 2006 nicht wirksam, noch dass die Zinsenberechnung unrichtig sei. Die Bw. geht lediglich davon aus, dass die den strittigen Anspruchszinsen zu Grunde liegende Nachforderung an Körperschaftsteuer 2006…
… VwGH 10.3.1994, 93/15/0036). Wenn dabei für die gesamte Zinsenberechnungsdauer eine einheitliche Bemessungsgrundlage von 342.810,-- S zugrunde gelegt wurde, so entspricht auch dies dem Gesetz, da für Körperschaftsteuern 1996 und 1997 in Höhe von gesamt 342.810,-- S ein Aussetzungsantrag gestellt…
…Höhe der Anspruchszinsen bestimmt § 205 Abs. 2 erster Satz BAO, dass die Anspruchszinsen an den variablen Basiszinssatz gekoppelt sind und pro Jahr 2 Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz betragen. Der Zinsenberechnungszeitraum erstreckt sich gemäß § 205 Abs. 1 BAO vom 1. Oktober des dem Jahr…
…unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Über die Beschwerde wurde erwogen: Die Abgabenvorschreibung vom 30. Dezember 1998, aus der die Zinsenberechnung resultiert, ist das Ergebnis einer Nachschau durch die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll. Die betreffende Nachschau betraf Einfuhren der D. Produktions…
…Oktober 2006 bis zur Festsetzung der Einkommensteuergutschrift am 15. Oktober 2007 änderte sich die Höhe der Einkommensteuerschuld mehrmals. Für die Zinsenberechnung ist daher die Differenz zwischen der jeweils laut Vorbescheiden entrichteten und der laut Bescheid vom 21. Juli 2009 geschuldeten Einkommensteuer anzusetzen. Daraus ergibt sich…
…seien Zinsen nicht festzusetzen, es sei denn, der durch die Berufungserledigung weggefallene Abgabenbetrag sei geringer als die aufgrund des Aussetzungsantrages bzw. der Bewilligung der Aussetzung für die Zinsenberechnung maßgebliche Abgabenschuld. Mit der Erlassung der Berufungsvorentscheidung in der Hauptsache (20. 5. 2003) seien die rechtlichen Voraussetzungen…
…| 2006 | 1.721,89 | 4.166,84 | Aussetzungszinsen | 2011 | 3.043,29 | 7.893,19 | Aussetzungszinsen | 2012 | 271,49 | 704,12 Begründung: Auf Grund der gesetzlichen Voraussetzungen." Die Darstellung der Zinsenberechnung erfolgte in Berechnungsblättern…
…gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 19. März 2007 betreffend Aussetzungszinsen - Steuer entschieden: Der Berufung wird teilweise stattgegeben. Die Bemessungsgrundlage für die Zinsenberechnung im angefochtenen Bescheide wird mit € 11.113,93 (Kapitalertragsteuer 1992) festgestellt. Die Aussetzungszinsen werden mit € 4.632,50…
…festgesetzt. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom 6. August 2010 verweist der Bw. darauf, dass die Zinsenberechnung für ihn nicht nachvollziehbar sei. Nach seinem mathematischen Verständnis sei für die Anspruchszinsenberechnung vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2009 die tatsächliche Differenz von € - 637…
…beantragte in der Berufung die erklärungsgemäße Veranlagung der Abgaben und Aufhebung sämtlicher Nebengebührenbescheide. Einwendungen, dass die Anspruchszinsenbescheide keine Rechtswirksamkeit erlangt hätten oder die Zinsenberechnung unrichtig sei, wurden nicht vorgebracht. Über die den Anspruchszinsenbescheiden zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheiden hat der Unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom 18…
…10.2008 für das Jahr 2004 Anspruchszinsen in Höhe einer Gutschrift von 76,66 € fest. Bemessungsgrundlage für die Zinsenberechnung war die Einkommensteuergutschrift für dieses Jahr in Höhe von 537,25 €, die für den Zeitraum 1.10.2005 bis 22.10.2008 verzinst wurde…
…Auflösung einer Gewährleistungsrückstellung. Die Bw. bringt weder vor, dass der Körperschaftsteuerbescheid 2003 nicht wirksam sei, noch dass die Zinsenberechnung unrichtig sei. Die Bw. geht lediglich davon aus, dass die den strittigen Anspruchszinsen zu Grunde liegende Körperschaftsteuernachforderung rechtswidrig sei. Über die Berufung wurde erwogen: Differenzbeträge…
…Einkommensteuernachforderung als auch gegen die Festsetzung der Anspruchszinsen. Der Bw. bringt allerdings weder vor, dass die Einkommensteuerbescheide 2002-2003 nicht wirksam seien, noch dass die Zinsenberechnung unrichtig sei. Der Bw. geht lediglich davon aus, dass die den strittigen Anspruchszinsen zu Grunde liegenden Einkommensteuernachforderungen rechtswidrig seien…
…Einkommensteuernachforderung als auch gegen die Festsetzung der Anspruchszinsen. Der Bw. bringt allerdings weder vor, dass der Einkommensteuerbescheid 2001-2003 nicht wirksam seien, noch dass die Zinsenberechnung unrichtig sei. Der Bw. geht lediglich davon aus, dass die den strittigen Anspruchszinsen zu Grunde liegende Einkommensteuernachforderungen rechtswidrig seien…
…Einkommen. Der Bw. bringt weder vor, dass der Einkommensteuerbescheid 2004 nicht wirksam sei, noch dass die Zinsenberechnung unrichtig sei. Der Bw. geht lediglich davon aus, dass die den strittigen Anspruchszinsen zu Grunde liegende Einkommensteuernachforderung rechtswidrig sei. Über die Berufung wurde erwogen: Differenzbeträge an Einkommensteuer…
…Bw. bringt weder vor, dass der Einkommensteuerbescheid 2005 nicht wirksam sei, noch, dass die Zinsenberechnung unrichtig sei. Der Bw. geht lediglich davon aus, dass die den Anspruchszinsen zu Grunde liegende Einkommensteuernachforderung rechtswidrig sei. Über die Berufung wurde erwogen: Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die…
…der Berufungswerber (Bw.) die Nachsicht der in Höhe von € 5.967,74 festgesetzten Aussetzungszinsen betreffend die Einkommensteuer der Jahre 1994 sowie 1996 und Herabsetzung unter Zugrundelegung einer angemessenen Dauer für die Erledigung eines Berufungsverfahrens von maximal zwei Jahren. Die Zinsenberechnung gehe auf Rechtsmittelverfahren zurück…
…Februar 2006 auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren verzichtet und expressis verbis festgehalten, dass sich die Berufung nicht gegen die Zinsenberechnung sondern gegen die Grundlagenbescheide richte. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs.1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer…