Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0094-G/08
Anspruchszinsen sind an den rechtswirksamen Stammabgabenbescheid gebunden;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0094-G/08vom 20.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 29. Oktober 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes vom 22. Oktober 2007 betreffend
Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem Einkommensteuerbescheid 2005 vom 22. Oktober 2007
wurde dem Bw. eine Abgabennachforderung in Höhe von 2.091,09 Euro
vorgeschrieben.
Gleichzeitig wurden für diese Nachforderung
gemäß
§ 205 BAO Anspruchszinsen in Höhe von 109,72 Euro
festgesetzt.
Die gegenständliche Berufung richtet sich gegen die
Vorschreibung der Einkommensteuernachforderung und die Festsetzung der
Anspruchszinsen.
Inhaltlich richtet sich die Berufung die
Nichtberücksichtigung der Pendlerpauschale für die Monate Juni und
Juli 2005. Der Bw. bringt weder vor, dass der Einkommensteuerbescheid
2005 nicht wirksam sei, noch, dass die Zinsenberechnung unrichtig sei. Der Bw.
geht lediglich davon aus, dass die den Anspruchszinsen zu Grunde liegende
Einkommensteuernachforderung rechtswidrig sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß
für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung
unterbleibt,
c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder
gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem
Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind
nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von
höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Dem angefochtenen Bescheid über die Festsetzung von
Anspruchszinsen liegt eine Abgabennachforderung auf Grund des
Einkommensteuerbescheides 2005 zu Grunde. Die Bw. die Anspruchszinsen
offenkundig damit, dass das eingebrachte Rechtsmittel gegen den
Einkommensteuerbescheid 2005 Erfolg versprechend sei und begehrt demnach keine
Anspruchszinsen festzusetzen.
In der Berufung wurde weder argumentiert, dass der die
Anspruchszinsen auslösende Einkommensteuerbescheid 2005 nicht rechtswirksam
erlassen worden wären, noch dass die Höhe der Anspruchszinsen nicht
korrekt berechnet wäre. Es steht daher dem angefochtenen
Anspruchszinsenbescheid kein formalrechtliches
Hindernis entgegen.
Dazu ist auszuführen, dass ein Anspruchszinsenbescheid
an die Höhe der im Bescheidspruch des entsprechenden Stammabgabenbescheides
- im gegenständlichen Verfahren des Einkommensteuerbescheides 2005 -
ausgewiesene Nachforderung gebunden ist.
Der gegenständliche Anspruchszinsenbescheid ist damit
an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides 2005
ausgewiesene Nachforderung gebunden. Zinsenbescheide setzen somit nicht die
materielle, sondern nur die formelle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides
voraus. Es sind daher Anspruchszinsenbescheide nicht mit der Begründung
anfechtbar, dass der Stammabgabenbescheid rechtswidrig wäre.
Aus der Konzeption des § 205 BAO folgt, dass jede
Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen weiteren
Anspruchszinsenbescheid auslöst.
Dies bedeutet, dass dann, wenn sich der
Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig erweist und entsprechend
abgeändert oder aufgehoben wird, diesem Umstand mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung
getragen wird. Sollten der Einkommensteuerbescheid 2005 in der Folge
abgeändert oder aufgehoben werden, hätte ein weiterer
Anspruchszinsenbescheid zu ergehen. Es erfolgt jedoch keine Abänderung des
ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl.Ritz, § 205 Tz 35). Diese
Vorgangsweise ist auch den parlamentarischen Materialien zur Schaffung der
Bestimmung des § 205 BAO zu entnehmen (siehe Erläuternde Bemerkungen
RV 311 BlgNR 21. GP zu Art. 27 Z 8).
Der Berufung war daher spruchgemäß der Erfolg zu
versagen.
Graz, am 20.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0094-G/08
- Stammnummer
- 37396
- Gültig
- 20.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF