Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0623-G/08
Anspruchszinsen sind an den rechtswirksamen Stammabgabenbescheid gebunden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0623-G/08vom 05.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen sind an die Höhe der im Grundlagenbescheid ausgewiesenen Nachforderung gebunden. Zinsenbescheide setzen nicht die materielle, sondern nur die formelle Richtigkeit des Grundlagenbescheides voraus. Es sind daher Anspruchszinsenbescheide nicht mit der Begründung anfechtbar, dass der Grundlagenbescheid rechtswidrig wäre. Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist an den rechtswirksam ergangenen Grundlagenbescheid gebunden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch WTH-GmbH, vom
1. Juni 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 9. März 2006
betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2002-2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuerbescheiden vom 9. März 2006
für die Jahre 2002 bis 2003 wurden dem Bw. Einkommensteuernachforderungen
vorgeschrieben, für die gleichzeitig mit den angefochtenen Bescheiden
Anspruchszinsen gemäß
§ 205 BAO festgesetzt wurden.
Inhaltlich führte die Aberkennung der
Einkunftsquelleneigenschaft der Vermietung eines Mietwohngrundstückes im
Hinblick auf § 1 Abs. 1 LVO zu den Abgabennachforderungen. Die
gegenständliche Berufung richtet sich sowohl gegen die Vorschreibung der
Einkommensteuernachforderung als auch gegen die Festsetzung der
Anspruchszinsen.
Der Bw. bringt allerdings weder vor, dass die
Einkommensteuerbescheide 2002-2003 nicht wirksam seien, noch dass die
Zinsenberechnung unrichtig sei. Der Bw. geht lediglich davon aus, dass die den
strittigen Anspruchszinsen zu Grunde liegenden Einkommensteuernachforderungen
rechtswidrig seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß
für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung
unterbleibt,
c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder
gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem
Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind
nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von
höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Den angefochtenen Bescheiden über die Festsetzung von
Anspruchszinsen liegen Abgabennachforderungen auf Grund der
Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2003 zu Grunde. Der Bw. bekämpft die
Anspruchszinsen offenkundig damit, dass das eingebrachte Rechtsmittel gegen die
genannten Einkommensteuerbescheide erfolgversprechend sei und begehrt
Anspruchszinsen nicht festzusetzen.
In der Berufung wurde weder argumentiert, dass die die
Anspruchszinsen auslösenden Einkommensteuerbescheide 2002-2003 nicht
rechtswirksam seien, noch dass die Höhe der Anspruchszinsen nicht korrekt
berechnet wäre. Es steht daher den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden
kein formalrechtliches Hindernis entgegen.
Dazu ist auszuführen, dass die
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch der
entsprechenden Stammabgabenbescheide - im gegenständlichen Verfahren der
Einkommensteuerbescheide 2002-2003 - ausgewiesenen Nachforderungen gebunden
sind.
Die gegenständlichen Anspruchszinsenbescheide sind
damit an die Höhe der im Bescheidspruch der Einkommensteuerbescheide
2002-2003 ausgewiesenen Nachforderungen gebunden. Zinsenbescheide setzen somit
nicht die materielle, sondern nur die formelle Richtigkeit des
Stammabgabenbescheides voraus. Es sind daher Anspruchszinsenbescheide nicht mit
der Begründung anfechtbar, dass der Stammabgabenbescheid rechtswidrig
wäre.
Aus der Konzeption des § 205 BAO folgt, dass jede
Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen weiteren
Anspruchszinsenbescheid auslöst.
Dies bedeutet, dass dann, wenn sich der
Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig erweist und entsprechend
abgeändert oder aufgehoben wird, diesem Umstand mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung
getragen wird.
Sollten im Berufungsfall die strittigen
Einkommensteuerbescheide 2002-2003 in der Folge abgeändert oder aufgehoben
werden, hätten weitere Anspruchszinsenbescheide zu ergehen. Es erfolgt
jedoch keine Abänderung der ursprünglichen Zinsenbescheide (vgl.Ritz,
§ 205 Tz 35). Diese Vorgangsweise ist auch den parlamentarischen
Materialien zur Schaffung der Bestimmung des § 205 BAO zu entnehmen (siehe
Erläuternde Bemerkungen RV 311 BlgNR 21. GP zu Art. 27 Z 8).
Der Berufung war daher spruchgemäß der Erfolg zu
versagen.
Die Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid 2001 wurde
bereits mit Berufungsentscheidung vom 23.Oktober unter RV/0720-G/06 erledigt.
Die Miterfassung der Bescheide für 2002-2003 wurde übersehen und wird
nun gesondert nachgeholt.
Graz, am 5.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0623-G/08
- Stammnummer
- 37605
- Gültig
- 05.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF