Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2210-L/02
Aussetzungszinsen bei Antragsabweisung bzw. behaupteter Rechtswidrigkeit der Stammabgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2210-L/02vom 08.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der AI-GmbH in A, vertreten durch Dr.B,
Steuerberater in X, vom 17. Dezember 2000 gegen den Bescheid des
Finanzamtes R vom 17. November 2000 betreffend Aussetzungszinsen 2000
- Körperschaftsteuer 1996 und 1997 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Nach einer Betriebsprüfung wurden der AI-GmbH am
24. Februar, 6. März und 8. März 2000 unter anderem
Kapitalertragsteuern für 1991 bis 1997 von 1,177.455,-- S,
497.310,-- S, 157.548,-- S, 2.640,-- S, 9.871,-- S,
478.133,-- S und 291.840,-- S, Umsatzsteuern für 1991 bis 1997
von 301.580,-- S, 73.852,-- S, 25.746,-- S, 3.847,-- S,
59.907,-- S, (-) 21.396,-- S und 27.287,-- S,
Körperschaftsteuern für 1991 von (-) 489,-- S, für 1996 und
1997 von 340.310,-- S und 2.500,-- S, Vermögensteuern für
1991 bis 1993 von 41.200,-- S, 57.340,-- S und 66.690,-- S sowie
Erbschaftsteueräquivalent für 1991 bis 1993 von 20.600,-- S,
28.670,-- S und 33.345,-- S vorgeschrieben. Gegen diese
Abgabenfestsetzungen legte die Gesellschaft am 22. März 2000 vorerst
selbst Berufungen jeweils verbunden mit nicht näher konkretisierten
Einhebungsaussetzungsanträgen ein. Mit schriftlichen Eingaben je vom
27. März 2000 wurden diese Berufungen vom steuerlichen Vertreter der
Gesellschaft wiederholt und ergänzt und gleichzeitig
Einhebungsaussetzungsanträge jeweils in bescheidmäßig
vorgeschriebener Höhe für Kapitalertragsteuern 1991 bis 1997,
Körperschaftsteuern 1996 und 1997, Umsatzsteuern 1991 bis 1995 und 1996
(auf Grund des hierzu angeführten Abgabenbetrages von 27.287,-- S
erfolgte die Antragstellung tatsächlich nicht für Umsatzsteuer 1996,
sondern für Umsatzsteuer 1997) und Vermögensteuern sowie
Erbschaftsteueräquivalent 1991 bis 1993 gestellt (insgesamt begehrter
Aussetzungsbetrag 3,756.617,-- S).
Mit am 14. November 2000 erstellten und nach
EDV-mäßiger Durchführung am 20. November 2000 ergangenen
Bescheid wurde diesen Aussetzungsanträgen im Hinblick auf
Kapitalertragsteuern 1991 bis 1997, Umsatzsteuern 1991 bis 1995 und 1997 sowie
Vermögensteuern und Erbschaftssteueräquivalent 1991 bis 1993 jeweils
antragsgemäß stattgegeben (bewilligter Aussetzungsbetrag gesamt
3,354.861,-- S), das Mehrbegehren auf Einhebungsaussetzung von
Körperschaftsteuer 1996 in Höhe von 340.310,-- S und
Körperschaftsteuer 1997 in Höhe von 2.500,-- S jedoch zur
Gänze abgewiesen. Zu dieser teilweisen Antragsabweisung wurde
entscheidungsbegründend ausgeführt, dass im Hinblick auf die
Körperschaftsteuerschuldigkeiten 1996 und 1997 die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Aussetzungsbewilligung nicht vorlägen, weil
es sich dabei um keine "Nachforderungen" im Sinne des § 212a Abs. 1
BAO handle. Dies deshalb, weil die Körperschaftsteuernachforderungen
für 1996 und 1997 auch bei erklärungsgemäßer Veranlagung
entstanden wären, bzw. ihnen Betriebsprüfungsfeststellungen zugrunde
lägen, die aktenkundig unbekämpft geblieben seien. Mit Bescheid vom
20. November 2000 forderte das Finanzamt die Berufungswerberin auch auf,
die von der Antragsabweisung betroffenen, bereits am 13. April 2000
fällig gewesenen Körperschaftsteuern 1996 (340.310,-- S) und 1997
(2.500,-- S) binnen Monatsfrist ab Bescheidzustellung zu entrichten. Gegen
die Abweisung des Aussetzungsantrages für Körperschaftsteuern 1996 und
1997 wurde aktenkundig kein Rechtsmittel erhoben.
Aus Anlass dieses Aussetzungsantragsabweisungsbescheides
schrieb das Finanzamt der Berufungswerberin am 17. November 2000 auch
Aussetzungszinsen in Höhe von 9.538,-- S (693,15 €) für den
Zeitraum 14. April 2000 bis 17. November 2000 vor. Diese
Aussetzungszinsen seien laut Bescheidbegründung für jene Abgaben
festzusetzen gewesen, für die auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der
Einhebung bzw. auf Grund der Bewilligung einer Einhebungsaussetzung
Zahlungsaufschub eingetreten wäre. Aus dem diesem Zinsenbescheid
angeschlossenen Berechnungsblatt ergibt sich, dass Bemessungsgrundlage der
Zinsenvorschreibung im gesamten Zinsenberechnungszeitraum 14. April 2000
bis 17. November 2000 (218 Tage) ein Abgabenbetrag von 342.810,-- S
gewesen ist. Dieser Betrag entspricht der Summe der von der
Aussetzungsantragsabweisung betroffenen Körperschaftsteuer 1996
(340.3210,--S) und Körperschaftsteuer 1997 (2.500,-- S). Als Tageszinssatz
wurde der Zinsenberechnung für die ersten 56 Tage je ein solcher von 0,0110
%, für weitere 119 Tage je ein solcher von 0,0130 % und für die
restlichen 43 Tage je ein solcher von 0,0144 % zugrunde gelegt.
Anhand des Abgabenkontos der Berufungswerberin
(Steuernummer ab) ist ersichtlich, dass es für die von der
Aussetzungsantragsabweisung betroffenen Körperschaftsteuern 1996 und 1997
zwischen Aussetzungsantragstellung und Antragsabweisung zu keiner Entrichtung
gekommen ist. Für den vorgenannten Zeitraum sind zwar Abgabengutschriften
am Steuerkonto aktenkundig, diese wurden den Verrechnungsvorschriften der
Bundesabgabenordnung folgend aber jeweils auf andere Abgabenschuldigkeiten mit
vergleichsweise zu den Körperschaftsteuerschuldigkeiten 1996 und 1997
älterer Fälligkeit bzw. älterer Entrichtungsfrist
verbucht.
Am 17. Dezember 2000 erhob die Rechtsmittelwerberin
gegen den Aussetzungszinsenbescheid vom 17. November 2000 Berufung.
Gleichzeitig beantragte sie für die strittigen Zinsen auch
Einhebungsaussetzung gemäß
§ 212a BAO. Dem
Rechtsmittelvorbringen folgend erweise sich der bekämpfte Zinsenbescheid
inhaltlich zur Gänze als rechtswidrig, weil die Aussetzungszinsenbemessung
auf rechtswidrig vorgeschriebenen Stammabgaben (Anmerkung der
Berufungsbehörde: Körperschaftsteuerfestsetzungen für 1996 und
1997 vom 6. März 2000) basiere. Ein dezitierter Berufungsantrag wurde
in der Rechtsmitteleingabe vom 17. Dezember 2000 nicht gestellt. Da anhand
des darin erklärten Umfanges der Bescheidanfechtung und des
Rechtsmittelvorbringens aber zweifelsfrei ableitbar ist, dass die
Berufungswerberin die ersatzlose Aufhebung des Zinsenbescheides wünscht,
wurde im abgeführten Berufungsverfahren aus diesen Erwägungen von der
Durchführung eines Mängelbehebungsverfahren gemäß
§
275 BAO Abstand genommen.
Die Aussetzungszinsenberufung wurde in der Folge
unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit 1. Jänner 2003 ist auf Grund des an diesem Tag in Kraft getretenen
Abgabenrechtsmittelreformgesetzes, BGBl I 2002/97, die Zuständigkeit zur
ihrer Erledigung auf den unabhängigen Finanzsenat als neu installierter
Abgabenrechtsmittelbehörde übergegangen. Erhebungen der
Berufungsbehörde zum aktuellen Bearbeitungsstand der
Körperschaftsteuerberufungen für 1996 und 1997 haben ergeben, dass
über diese Rechtsmittel bislang noch nicht entschieden wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
212a Abs. 9 Bundesabgabenordnung (BGBl I 194/1961 in der im Berufungsfall
geltenden Fassung des BGBl I 681/1994) sind für
Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf Grund
eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht
entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6 BAO) oder
b) soweit infolge einer
Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in
Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Zinsfuß
für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank (Basiszinssatz)
pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer
Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird
einem
Antrag auf Aussetzung der
Einhebung
nicht
stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen
vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen.
Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor
der Verfügung des Ablaufes (§ 212a Abs. 5 BAO) oder des Widerrufes der
Aussetzung (§ 294 BAO) nicht festzusetzen.
Aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen folgt, dass
Aussetzungszinsen nicht nur für die Dauer des sich aus einem
Aussetzungsbewilligungsbescheid ergebenden Zahlungsaufschubes, sondern auch
schon für die Zeit zu entrichten sind, in der auf Grund eines eingebrachten
Aussetzungsantrages gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO die Einbringung
für die antragsbetroffenen Abgabenschuldigkeiten gehemmt ist. § 230
Abs. 6 BAO sieht nämlich vor, dass bei Antragstellung nach § 212a BAO
Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des §
212 a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz BAO betroffenen Abgaben bis zur
Antragserledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
dürfen.
Sind aussetzungsantragsbetroffene Abgaben bei
Antragstellung bereits fällig (oder bei eingeräumter Zahlungsfrist
bereits zu entrichten), dann kommt es schon mit dem Tag der Antragseinbringung
zur Einbringungshemmung im Sinne des § 230 Abs. 6 BAO und damit
gleichzeitig auch zum Entstehen eines Aussetzungszinsenanspruches
gemäß
§ 212a Abs. 9 lit. a BAO. Wird ein Aussetzungsantrag
hingegen gestellt, bevor die davon betroffenen Abgaben fällig oder zu
entrichten sind, so fallen Aussetzungszinsen auf vorgenannter Gesetzesgrundlage
erst ab dem dem Fälligkeits- oder Entrichtungstag folgenden Tag an, weil
vor den genannten Zeitpunkten Einbringungsmaßnahmen unzulässig sind,
und somit auch noch keine zinsenanspruchsbegründende Einbringungshemmung
bestehen kann. Kommt es für aussetzungsantragsbetroffene Abgaben nach
Antragstellung zur (gänzlichen oder teilweisen) Entrichtung, dann sind
für nach dem Entrichtungszeitpunkt gelegene Zeiträume insoweit keine
Aussetzungszinsen festzusetzen.
Aus § 212a Abs. 9 lit. a und b BAO in Verbindung mit
Absatz 9 letzter Satz leg. cit. folgt, dass sich der
Aussetzungszinsenbemessungszeitraum bei Antragsstattgabe von den oben genannten
Einschränkungen abgesehen grundsätzlich vom Tag der Antragseinbringung
bis zur bescheidmäßigen Verfügung des Aussetzungsablaufes
erstreckt. Frühestens mit dem Aussetzungsablauf, der nach dem
Gesetzeswortlaut anlässlich der Erledigung des zugrunde liegenden
Berufungsverfahrens zu verfügen ist, sind bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen im Sinne des § 212a Abs. 9 BAO auch Aussetzungszinsen
vorzuschreiben.
Wird einem Aussetzungsantrag infolge teilweiser oder
gänzlicher Abweisung oder Zurückweisung aus Formalgründen nicht
stattgegeben, dann endet für die davon betroffenen Abgaben auf Grund §
212a Abs. 9 lit. a BAO in Verbindung mit § 230 Abs. 6 BAO im
Antragserledigungszeitpunkt (außer bei zwischenzeitiger
Abgabenentrichtung) die bis dahin aufrecht gewesene Hemmung der Einbringung und
damit auch der Aussetzungszinsenanspruch. Mit Ergehen eines
aussetzungsantragsab- oder zurückweisenden Bescheides liegen dem §
212a Abs. 9 vorletzter Satz BAO zufolge außerdem auch die Voraussetzungen
für die Erlassung eines auf § 212a Abs. 9 lit. a BAO gestützten
Aussetzungszinsenbescheides vor. Beim Vollzug dieser Maßnahme ist der
Abgabenbehörde kein Ermessen eingeräumt, da § 212a Abs. 9 BAO
bestimmt, dass Aussetzungszinsen zu entrichten bzw. festzusetzen
"sind". Die Aussetzungszinsenberechnung hat nach dem
Gesetzeswortlaut stets tageweise unter Zugrundelegung des jeweils aktuellen
Standes der Bemessungsgrundlage und unter Bedachtnahme auf den jeweils geltenden
Basiszinssatz zu erfolgen. Wird einem Aussetzungsantrag nicht stattgegeben, dann
sind Bemessungsgrundlage für die Zinsenvorschreibung nach § 212a Abs.
9 lit. a BAO (für die Dauer des unerledigten Aussetzungsantrages)
regelmäßig die vom Antrag und der Nichtstattgabe betroffenen, bereits
fälligen (zahlbaren), nicht entrichteten Abgaben.
Anlassgegenständlich wurde mit Eingaben vom
27. März 2000 unter anderem Berufung gegen die
Körperschaftsteuerbescheide 1996 und 1997 vom 6. März 2000
eingebracht und für die dabei vorgeschriebenen Abgabennachforderungen von
340.310,-- S und 2.500,-- S gleichzeitig um Aussetzung der Einhebung ersucht. Da
diese Körperschaftsteuerschuldigkeiten dem § 210 Abs. 1 BAO folgend
erst einen Monat nach Bescheiderlassung am 13. April 2000 fällig
waren, führte die Aussetzungsantragstellung vom 27. März 2000
anlassgegenständlich noch nicht sofort, sondern erst ab 14. April 2000
(Tag nach Abgabenfälligkeit) zu einer entsprechenden
Abgabeneinbringungshemmung nach § 230 Abs. 6 BAO. Gleichzeitig damit
entstand für diese antragsbetroffenen Abgaben ab 14. April 2000 auch
der Aussetzungszinsenanspruch nach § 212a Abs. 9 lit. a
BAO.
Mit Bescheid vom 20. November 2000 wurde der
Aussetzungsantrag für Körperschaftsteuer 1996 im Betrag von 340.310,--
S und Körperschaftsteuer 1997 von 2.500,-- S zur Gänze abgewiesen. Aus
Anlass dieses Abweisungsbescheides wurden der Berufungswerberin auch
Aussetzungszinsen für den Zeitraum 14. April 2000 bis
17. November 2000 in Gesamthöhe von 9.538,-- S (693,15 €)
vorgeschrieben, wobei wegen unterschiedlicher gesetzlicher Basiszinssätze
für den Zeitraum 14. April bis 8. Juni 2000 (56 Tage) ein
Zinsenbetrag von 2.111,71 S, für 9. Juni bis 5. Oktober 2000 (119
Tage) ein solcher von 5.303,27 S und für 6. Oktober bis
17. November 2000 (43 Tage) ein Zinsenbetrag von 2.122,68 S berechnet
wurde. Als Zinsenbemessungsgrundlage legte die Erstbehörde dabei im
gesamten genannten Zeitraum einen Abgabenbetrag von 342.810,-- S zugrunde.
Dieser für die Berufungswerberin ergangene Aussetzungszinsenbescheid
datiert aktenkundig vom 17. November 2000. Da der
Aussetzungsabweisungsbescheid für Körperschaftsteuern 1996 und 1997
nach ausgewiesener Aktenlage erst am 20. November 2000, also drei Tage
später, ergangen ist, liegt im Hinblick auf § 212a Abs. 9 vorletzter
Satz BAO berufungsgegenständlich zweifellos eine Gesetzwidrigkeit vor. Nach
dieser Bestimmung sind im Falle der Nichtstattgabe eines Aussetzungsantrages
Aussetzungszinsen nämlich nicht vor dem den Aussetzungsantrag erledigenden
Bescheid festzusetzen. Bei näherer Betrachtung der angesprochenen Bescheide
zeigt sich, dass der Aussetzungsabweisungsbescheid für
Körperschaftsteuern 1996 und 1997 finanzamtsintern tatsächlich bereits
am 14. November 2000 erstellt und in der Folge zur elektronischen
Datenverarbeitung weiter geleitet wurde. Die unterschiedliche
Bescheidverarbeitungsdauer im Zuge der elektronischen Datenverarbeitung
führte anlassgegenständlich offenkundig dazu, dass der
Aussetzungsabweisungsbescheid und der zur selben Zeit erstellte
Aussetzungszinsenbescheid letztlich nicht gleichzeitig ausgefertigt wurden,
sondern der Zinsenbescheid bereits am 17. November 2000 vor dem
Antragsabweisungsbescheid ergangen ist. Dies hatte in rechtlicher Hinsicht zur
Konsequenz, dass im Zinsenbescheid als Ende des
Aussetzungszinsenbemessungszeitraumes automatisiert das (gegenüber dem
Aussetzungsabweisungsbescheid frühere) Zinsenbescheiderlassungsdatum
17. November 2000 übernommen wurde. Da der Aussetzungszinsenanspruch
nach § 212a Abs. 9 lit. a BAO bei Antragsabweisung jedoch laut Gesetz erst
mit Ergehen des antragsabweisenden Bescheides beendet wird und dieser im
Berufungsfall daher tatsächlich erst am 20. November 2000 endete,
haftet dem entscheidungsgegenständlichen Zinsenbescheid wegen des um drei
Tage zu kurz bemessenen Zinsenzeitraumes somit jedenfalls eine Rechtswidrigkeit
an. Folge dieser Unrichtigkeit ist, dass der Berufungswerberin für die
aussetzungsantrags- bzw. abweisungsbetroffenen Körperschaftsteuern 1996 und
1997 insgesamt ein um 148,09 S niedrigerer Aussetzungszinsenbetrag (anstatt
2.270,77 S für den Zeitraum 6. Oktober 2000 bis 20. November 2000
lediglich 2.122,68 S für den Zeitraum 6. Oktober 2000 bis
17. November 2000) als gesetzlich vorgesehen vorgeschrieben wurde. Da die
Voraussetzungen für die Erlassung eines Aussetzungszinsenbescheides nach
§ 212a Abs. 9 lit. a BAO berufungsgegenständlich auf Grund des
finanzamtsintern bereits am 14. November 2000 erstellten
Aussetzungsabweisungsbescheides grundsätzlich schon vorlagen, die
aufgezeigte Bescheidunrichtigkeit überdies zu keinem ins Gewicht fallenden
Abgabenausfall geführt hat, und durch Vorschreibung zu niedriger
Aussetzungszinsen auch die Rechtsmittelwerberin in subjektiven Rechten nicht
verletzt worden ist, erachtet es die Berufungsbehörde angesichts dieser
Erwägungen und im Hinblick darauf, dass die am 17. November 2000
vorgeschriebenen Aussetzungszinsen im Übrigen mit dem Gesetz im Einklang
stehen, als gerechtfertigt, aus Anlass dieser Berufungsentscheidung von einer
Bescheidkorrektur Abstand zu nehmen.
Vom zu kurz bemessenen Zinsenzeitraum abgesehen erweist
sich der bekämpfte Zinsenbescheid nämlich deshalb als rechtens, weil
mit der Abweisung des Aussetzungsantrages für Körperschaftsteuern 1996
und 1997 die Voraussetzungen für seine Erlassung vorgelegen, im
bescheidmäßig zugrunde gelegten Zeitraum 14. April 2000 bis
17. November 2000 Einbringungsmaßnahmen für
Körperschaftsteuern 1996 und 1997 wegen Aussetzungsantragstellung vom
27. März 2000 unzulässig gewesen und daher in diesem Zeitraum
jedenfalls Aussetzungszinsen nach § 212a Abs. 9 lit. a BAO angefallen
sind (VwGH 18.2.1999, 97/15/0143; VwGH 10.3.1994, 93/15/0036). Wenn dabei
für die gesamte Zinsenberechnungsdauer eine einheitliche
Bemessungsgrundlage von 342.810,-- S zugrunde gelegt wurde, so entspricht auch
dies dem Gesetz, da für Körperschaftsteuern 1996 und 1997 in Höhe
von gesamt 342.810,-- S ein Aussetzungsantrag gestellt, dieser
vollinhaltlich abgewiesen wurde, und im Zeitraum 14. April 2000 bis
17. November 2000 auf Grund Antragstellung gemäß
§ 212a BAO
und mangels entsprechender Abgabenentrichtung durchgehend Einbringungshemmung
für diese Körperschaftsteuerschuldigkeiten im Gesamtumfang von
342.810,-- S bestanden hat.
Die Berufungswerberin erachtet die
Aussetzungszinsenfestsetzung vom 17. November 2000 abschließend
insbesondere deshalb für gesetzwidrig, weil diese auf rechtswidrig
vorgeschriebenen und deshalb in Berufung gezogenen
Körperschaftsteuernachforderungen für 1996 und 1997 basiere. Mit
diesem Einwand ist für eine positive Berufungserledigung aber schon deshalb
nichts gewonnen, weil im Aussetzungszinsenverfahren über die
Rechtmäßigkeit der Stammabgabenvorschreibungen nicht zu befinden ist.
Die Festsetzung von Aussetzungszinsen erweist sich bei Zutreffen der
gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des § 212a Abs. 9 BAO nämlich
auch dann als rechtmäßig, wenn die aussetzungsantragsbetroffenen
Stammabgaben wie vorliegend selbst berufungsverfangen und damit noch nicht
rechtskräftig sind. Da über die Berufungen gegen die
Körperschaftsteuerbescheide 1996 und 1997 im gegenwärtigen
Berufungsentscheidungszeitpunkt noch nicht entschieden ist und die
Körperschaftsteuervorschreibungen vom 6. März 2000 damit noch im
Rechtsbestand sind, kommt aus Anlass dieser Berufungsentscheidung auch eine
Anpassung der strittigen Aussetzungszinsen nach § 212a Abs. 9 zweiter
Satz BAO nicht in Betracht. Sollten die Körperschaftsteuerberufungen jedoch
teilweise oder gänzlich zum Erfolg führen, dann sind die am
17. November 2000 angelasteten Aussetzungszinsen von der
Abgabenbehörde erster Instanz gemäß
§ 212a Abs. 9 zweiter
Satz BAO amtswegig rückwirkend entsprechend zu berichtigen. Diese
gesetzliche Bestimmung ändert aber nichts daran, dass die
Aussetzungszinsenfestsetzung auf Basis der am 6. März 2000
nachgeforderten Körperschaftsteuern 1996 und 1997 nach gegenwärtiger
Faktenlage zu Recht erfolgt ist. Die Berufung gegen den Zinsenbescheid vom
17. November 2000 war aus den dargestellten Entscheidungsgründen daher
spruchgemäß abzuweisen.
Linz, am 8.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AussetzungszinsenAussetzungsantragNichtstattgabeAbweisungZinsenbemessungsgrundlageZinsenberechnungszeitraumHemmung der EinbringungBerufungsanhängigkeit für Stammabgabe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2210-L/02
- Stammnummer
- 12592
- Gültig
- 08.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF