…Einhebung bzw. auf Grund der Bewilligung einer Einhebungsaussetzung Zahlungsaufschub eingetreten wäre. Aus dem diesem Zinsenbescheid angeschlossenen Berechnungsblatt ergibt sich, dass Bemessungsgrundlage der Zinsenvorschreibung im gesamten Zinsenberechnungszeitraum 14. April 2000 bis 17. November 2000 (218 Tage) ein Abgabenbetrag von 342.810,-- S gewesen ist. Dieser Betrag…
…Höhe der Anspruchszinsen bestimmt § 205 Abs. 2 erster Satz BAO, dass die Anspruchszinsen an den variablen Basiszinssatz gekoppelt sind und pro Jahr 2 Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz betragen. Der Zinsenberechnungszeitraum erstreckt sich gemäß § 205 Abs. 1 BAO vom 1. Oktober des dem Jahr…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache N.N., Adresse1, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 26. Juni 2012 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für die Jahre 2003 bis 2005 zu Recht erkannt…
4.2.6b Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen (§ 5 der VO über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. 404/2023) Rechtslage ab 01.01.2024 Rz 207k: § 5. (1) Die jährliche Zinsenersparnis bei zinsverbilligten…
Die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde-, Umsatzsteuer- und Rückerstattungszinsen ist vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig (§ 212 Abs. 2 BAO, § 212a Abs. 9 BAO, § 205 Abs. 2 BAO, § 205a Abs. 4 BAO, § 205c Abs. 5 BAO, § 16 COFAG-NoAG). Der Basiszinssatz vom 1. Jänner 1999…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 24. November 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, nunmehr Finanzamt Österreich, vom 6. November 2020 über die Festsetzung von…
Bahnhofplatz 7 4020 FA www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R1 in der Finanzstrafsache gegen Bf, geboren am 19XX, whft. in L , wegen der Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 13 des…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Peter Bilger in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch die Seeberger Steuerberatungs-GmbH, Am Postplatz 2, 6700 Bludenz, über die Beschwerde vom 12.08.2017 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Feldkirch vom 22…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich über die Bescheidbeschwerde vom 23.12.2016 der Bf., X1 geboren, A. wohnhaft, vertreten durch Steuerberater Mag. Dieter Schneider, 1050 Wien, Gartengasse 21, gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend…
IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden JJ und die weiteren Senatsmitglieder Richter GG , FF und MM in der Beschwerdesache XY, Adresse1, vertreten durch X-KG gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 22.April 2013 betreffend Anspruchszinsen…
20.3.3 Ausnahmen von den besonderen Steuersätzen Rz 6225: Der Rechtslage vor dem BBG 2011 entsprechend soll nur für bestimmte Einkünfte keine 25- bzw. 27,5-prozentige Endbesteuerung greifen. Aufgrund der Anknüpfung von § 93 EStG 1988 an die Anwendung der besonderen Steuersätze kommt es…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Peter Bilger über die Beschwerden der X., vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, 1090 Wien, und die Trias Wirtschaftstreuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Reichsstraße 126, 6800 Feldkirch, gegen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerden vom 13.03.2013 gegen die Bescheide der belangten Behörde FA Bruck Eisenstadt Oberwart vom 26.02.2013 und 18.10.2013, betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen zur Einkommensteuer 2009…
…erhob der Bf. keine Einwendungen gegen die Zinsenbemessungsgrundlage, den Zinsenberechnungszeitraum sowie gegen die im Beiblatt zum Zinsenbescheid ausgewiesenen Zinssätze. Da für das Gericht keine von Amts wegen aufzugreifenden Unrichtigkeiten zu erkennen sind, steht die Festsetzung der Aussetzungszinsen mit der Rechtslage im Einklang. Somit erweist sich…
…Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 21. Juli 2005 (294 Tage) im Betrag von 59,47 € fest und legte dabei dem gesamten Zinsenberechnungszeitraum aktenkundig einen Tageszinssatz von 0,0095 % zugrunde. Gegen diesen Zinsenfestsetzungsbescheid legte der Abgabepflichtige mit Schreiben vom 26. Juli 2005 Berufung ein, beantragte…
…7102677/2015). Der gesetzlich in § 205 Abs. 1 BAO vorgegebene Zinsenberechnungszeitraum erstreckt sich vom 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zur Bekanntgabe des zur Nachforderung/Gutschrift führenden Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer)bescheides. Der Abgabenanspruch bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für die…
…7102677/2015). Der gesetzlich in § 205 Abs. 1 BAO vorgegebene Zinsenberechnungszeitraum erstreckt sich vom 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zur Bekanntgabe des zur Nachforderung/Gutschrift führenden Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer)bescheides. Der Abgabenanspruch bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für die…
…betrifft, so wurde von der Bw. dazu nichts vorgebracht. Insbesondere erhob die Bw. keinerlei Einwendungen gegen die Zinsenbemessungsgrundlage, den Zinsenberechnungszeitraum sowie gegen die im Beiblatt zum Zinsenbescheid ausgewiesenen Zinssätze. Somit genügt die Feststellung, dass nach der oben zitierten Bestimmung des § 212a Abs. 9 lit. b…
…auch einem neuerlichen Aussetzungsantrag aufgrund der Einbringung eines Vorlageantrages nicht entgegen. Der Bw. hat keinerlei Einwendungen gegen die Zinsenbemessungsgrundlage, den Zinsenberechnungszeitraum sowie gegen die im Beiblatt zum angefochtenen Zinsenbescheid ausgewiesenen Zinssätze erhoben. Somit genügt die Feststellung, dass Aussetzungszinsen auch für die Zeit zu entrichten sind…
…Berufungsfall bietet sachverhaltsmäßig auch keinen Raum für Abstandnahmen von den Anspruchszinsenfestsetzungen für 2004 und 2005 aus Gründen des § 205 Abs. 2 zweiter Satz BAO. Zu den erstinstanzlich herangezogenen Zinsenberechnungszeiträumen fällt allerdings auf, dass mit dem Anspruchszinsenbescheid 2004 Zinsen ab 1. Oktober 2005 bis einschließlich 15…