Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0060-I/09
Ablaufverfügung und Festsetzung von Aussetzungszinsen infolge Berufungsvorentscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0060-I/09vom 23.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch RA Mag. T.,
vom 13. Oktober 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom
12. September 2008 betreffend Ablauf einer Aussetzung der Einhebung und
Festsetzung von Aussetzungszinsen entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 12. 9. 2008 verfügte das Finanzamt gegenüber dem Berufungswerber
(Bw.) den Ablauf der mit Bescheid vom 22. 4. 2008 bewilligten Aussetzung der
Einhebung der Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume 3/2007
(5.795,71 €), 4/2007 (3.983,54 €), 6/2007
(3.524,60 €), 7/2007 (2.254,30 €), 9/2007
(3.941,57 €) und 12/2007 (700,73 €). Dies mit der
Begründung, dass die Aussetzung der Einhebung infolge Berufungserledigung
ablaufe.
Mit weiterem
Bescheid vom 12. 9. 2008 wurden dem Bw. Aussetzungszinsen in Höhe von
446,06 € für den Zeitraum vom 17. 4. 2008 bis zum 12. 9. 2008
vorgeschrieben, weil hinsichtlich der einhebungsausgesetzten Abgaben ein
Zahlungsaufschub eingetreten sei.
In den gegen
diese Bescheide erhobenen Berufungen vom 13. 10. 2008 wurde eingewendet, dass
die der Aussetzung der Einhebung zugrunde liegenden Berufungen betreffend
Umsatzsteuer noch nicht erledigt seien, weil erst Berufungsvorentscheidungen
ergangen seien und der Bw. Anträge auf Entscheidung über die
Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt habe. Da somit
das Berufungsverfahren betreffend Umsatzsteuer noch anhängig sei bzw. die
Bewilligung der Aussetzung der Einhebung bis zur rechtskräftigen
Berufungserledigung aufrecht bleibe, sei sowohl die Ablaufverfügung als
auch die Festsetzung von Aussetzungszinsen unzulässig.
Mit
Berufungsvorentscheidungen vom 29. 1. 2009 gab das Finanzamt den Berufungen
unter Hinweis auf die einschlägigen einhebungsrechtlichen Bestimmungen des
§ 212a BAO keine Folge.
Mit Eingaben
vom 25. 2. 2009 wurde ohne weiteres Sachvorbringen die Entscheidung über
die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im
Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Nach Abs. 5
dieses Paragrafen besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem
Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf
(§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über
die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b)
Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des
Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung
schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines
Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.
Die Aussetzungszinsen sind im § 212a Abs. 9 BAO
geregelt. Danach sind für Abgabenschuldigkeiten Aussetzungszinsen in
Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro
Jahr zu entrichten,
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der
Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
(§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein
Zahlungsaufschub eintritt.
Aussetzungszinsen,
die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der
nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der
Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der
Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des
diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der
Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht
festzusetzen.
Im vorliegenden
Fall hat das Finanzamt mit Bescheid vom 22. 4. 2008 die Aussetzung der Einhebung
der eingangs angeführten Umsatzsteuer bewilligt. Da das Finanzamt die
für die Aussetzung maßgeblichen Berufungen vom 7. 4. 2008 gegen die
Bescheide vom 5. 3. 2008 über die Festsetzung von Umsatzsteuer für
3/2007, 4/2007, 6/2007, 7/2007, 9/2007 und 12/2007 mit
Berufungsvorentscheidungen vom jeweils 12. 9. 2008 erledigt hat, war der Ablauf
der bewilligten Aussetzung der Einhebung dieser Abgaben gemäß
§
212a Abs. 5 BAO zu verfügen. An dieser gesetzlichen Verpflichtung
ändert der Umstand nichts, dass der Bw. in der Folge Anträge
gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO auf Entscheidung über die Berufungen
betreffend Umsatzsteuer durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt
hat. Denn entgegen der Ansicht des Bw. gilt nach § 212a Abs. 5 BAO eine
bewilligte Aussetzung der Einhebung nicht weiter, wenn nach Ergehen einer
Berufungsvorentscheidung ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt wird. Vielmehr sieht die
vorgenannte Bestimmung für den Fall einer Ablaufverfügung
anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung ausdrücklich
die Stellung eines neuerlichen Aussetzungsantrages und dessen allfällige
neuerliche Bewilligung vor (vgl. z. B. VwGH 31. 3. 1998, 93/13/0225;
VwGH 20. 2. 1996, 94/13/0266, 95/13/0020; VwGH 22. 1. 2001, 2000/17/0266;
Ritz, BAO3,
§ 212a, Tz 28).
Vor dem
Hintergrund dieser Rechtslage erweist sich der Einwand des Bw., das Finanzamt
hätte den Ablauf der Aussetzung der Einhebung nicht verfügen
dürfen, weil das Berufungsverfahren betreffend Umsatzsteuer noch
anhängig sei, als nicht berechtigt.
In der Berufung
gegen den Zinsenbescheid wurde das in der Berufung gegen die
Ablaufverfügung erstattete Vorbringen wiederholt. Da keinerlei Einwendungen
gegen die Zinsenbemessungsgrundlage, den Zinsenberechnungszeitraum sowie gegen
die im Beiblatt zum angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Zinssätze erhoben
wurden, genügt die Feststellung, dass die Festsetzung der Aussetzungszinsen
gesetzlich vorgesehene Folge des verfügten Ablaufes der Aussetzung infolge
Berufungserledigung gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO ist (vgl. VwGH 21.
7. 1998, 98/14/0101).
Falls der
Berufung betreffend Umsatzsteuer im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren
(teilweise) stattgegeben werden sollte, wäre die für den Fall der
nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld getroffene Regelung des
§ 212a Abs. 9 drittletzter Satz BAO, die der Akzessorietät von
Aussetzungszinsen Rechnung trägt, von Amts wegen zu
berücksichtigen.
Da die
angefochtenen Bescheide aus den dargelegten Gründen der Rechtslage
entsprechen, waren die dagegen erhobenen Berufungen abzuweisen.
Innsbruck,
am 23. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0060-I/09
- Stammnummer
- 40494
- Gültig
- 23.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF