Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0254-I/07
Behauptete Verjährung des Rechtes auf Festsetzung von Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0254-I/07vom 05.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. vom 10. April 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 28. März 2007 betreffend
Festsetzung von Aussetzungszinsen entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Zur
Vorgeschichte des Falles ist zunächst festzustellen, dass der
Berufungswerber (kurz Bw.) mit Eingabe vom 31. 8. 1995 die Aussetzung der
Einhebung der Umsatz- und Einkommensteuer 1988 bis 1992 im Gesamtbetrag von
2.176.395 S beantragt hat, wovon 387.715 S auf die Einkommensteuer 1989
entfielen.
Wie dieser
Eingabe weiters zu entnehmen ist, war Anlass für die beantragte Aussetzung
eine Berufung vom 31. 8. 1995 gegen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide
1988 bis 1992 vom 2. 8. 1995, welche sich gegen die Nichtanerkennung einer
Wohnungsvermietung in W. als Einkunftsquelle richtete.
Weiters bezog
sich der Aussetzungsantrag vom 31. 8. 1995 auf am 26. 7. 1995 eingebrachte
Berufungen gegen Bescheide des Finanzamtes Linz betreffend die Nichtfeststellung
einheitlicher und gesonderter Einkünfte für die Beteiligten an der S.
GmbH und Mitgesellschafter (St. Nr. ...) sowie für die Beteiligten an
der A. GmbH und Mitgesellschafter (St. Nr. ....).
Nachdem der
Aussetzungsantrag vom 31. 8. 1995 mit Bescheid vom 13. 11. 1995 im Wesentlichen
abgewiesen worden war, wurde der dagegen erhobenen Berufung vom 21. 11.
1995 mit Berufungsvorentscheidung vom 18. 11. 1996 stattgegeben und die
Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1989 im Betrag von 385.255 S
bewilligt.
Am 13. 2.
1998 erließ das Finanzamt eine zweite (vorläufige)
Berufungsvorentscheidung betreffend die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1989, mit welcher negative Einkünfte in Höhe
von -55.429 S aus der nunmehr als Einkunftsquelle anerkannten Wohnungsvermietung
in Ansatz gebracht wurden.
Weiters erging
am 26. 7. 2001 ein gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderter
(vorläufiger) Einkommensteuerbescheid 1989, mit welchem - den
bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Linz vom 31. 1. 2001
entsprechend - negative Einkünfte des Bw. als Beteiligter an der S. GmbH
und Mitgesellschafter in Höhe von -210.000 S berücksichtigt
wurden.
In der Folge
erging am 5. 6. 2003 ein weiterer gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO
geänderter (vorläufiger) Einkommensteuerbescheid 1989, mit welchem -
zufolge den bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Linz vom
29. 4. 2003 - negative Einkünfte des Bw. aus seiner Beteiligung an der A.
GmbH und Mitgesellschafter im Betrag von -187.250 S in Ansatz gebracht
wurden.
Ein Ablauf der
Aussetzung gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO erfolgte zunächst nicht.
Erst mit Bescheiden vom 28. 3. 2007 verfügte das Finanzamt den Ablauf der
Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1989 in Höhe von
11.847,64 € unter gleichzeitiger Festsetzung von Aussetzungszinsen im
Betrag von 4.431,20 €.
In der gegen
den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen erhobenen Berufung
vom 10. 4. 2007 wurde ausgeführt, die Zinsenvorschreibung sei für den
Bw. nicht nachvollziehbar. Allenfalls beruhten die Aussetzungszinsen auf
Bescheiden, die vom Finanzamt zu Unrecht erlassen worden seien, "mit Sicherheit
auf rechtswidrigen Bescheiden, die unbegründet gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO erlassen wurden". Aussetzungszinsen "aus solchen
Bescheiden" seien jedenfalls verjährt und unberechtigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf
Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht,
oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung
einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit
Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der
Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
a) Berufungsvorentscheidung oder
b) Berufungsentscheidung oder
c) anderen das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die
Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall
der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.
Nach § 212a Abs. 9 BAO sind für
Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der
Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
(§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein
Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen
in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro
Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht
erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung
einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind
Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides
nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind
Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des
Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Im Hinblick auf
das Vorbringen, die Zinsenvorschreibung sei für den Bw. nicht
nachvollziehbar, wird die Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen wie
folgt dargestellt:
|
|
Betrag
ATS
|
Betrag
EURO
|
Aussetzungsbewilligung
vom 18. 11. 1996
|
385.255
|
27.997,57
|
Minderung
des ausgesetzten ESt-Betrages durch zweite Berufungsvorentscheidung vom 13. 2.
1998
|
-27.204
|
-1.976,99
|
Minderung
des ausgesetzten ESt-Betrages durch ESt-Bescheid gemäß
§ 295 BAO vom 26. 7. 2001
|
-103.198
|
-7.499,69
|
Minderung
des ausgesetzten AE-Betrages durch ESt-Bescheid gemäß
§ 295
BAO vom 5. 6. 2003
|
-
|
-6.673,25
|
Zinsenbemessungsgrundlage
laut angefochtenem Bescheid
|
|
11.847,64
Bemessungsgrundlage
der Aussetzungszinsen war die im Aussetzungsbescheid vom 18. 11. 1996
angeführte Abgabenschuld. Mit diesem Bescheid wurde der Betrag der
ausgesetzten Einkommensteuer 1989 mit Rechtskraftwirkung festgesetzt.
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO war dieser Betrag um die
nachträglichen Herabsetzungen der Abgabenschuld (durch die stattgebende
Berufungsvorentscheidung vom 13. 2. 1998 betreffend Einkommensteuer 1989
und die gemäß
§ 295 BAO geänderten Einkommensteuerbescheide
1989 vom 26. 7. 2001 bzw. 5. 6. 2003) zu vermindern (vgl.
VwGH 15. 1. 1997, 95/13/0186).
Der
Zinsenberechnungszeitraum vom 25. 11. 1996 bis 28. 3. 2007 beginnt mit der vom
Finanzamt angenommenen Zustellung des Bewilligungsbescheides vom
18. 11. 1996 (fünf Werktage später) und endet mit dem Tag
der Ausfertigung des Bescheides über den Ablauf einer Aussetzung der
Einhebung. Dabei gelangte die für den Bw. günstigere Bestimmung des
§ 212a Abs. 9 BAO in der Fassung vor BGBl. 818/1993 zur
Anwendung, wonach Aussetzungszinsen nur für die Dauer des sich aus dem
Aussetzungszinsenbescheid ergebenden Zahlungsaufschubes zu entrichten waren,
nicht jedoch bereits für die Zeit, in der nach § 230 Abs. 6 BAO
aufgrund des Aussetzungsantrages Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet
noch fortgesetzt werden durften. Aus den Akten ergibt sich dazu, dass diese
für den Bw. vorteilhafte Verwaltungspraxis auf alle Fälle Anwendung
fand, in denen ein Aussetzungsantrag vor der (zum Stichtag 7. 8. 1996 erfolgten)
EDV-technischen Umsetzung der Novellierung des § 212a Abs. 9 BAO durch
BGBl. 818/1993 eingebracht wurde. Der Unabhängige Finanzsenat sieht sich
nicht veranlasst, hievon zu Ungunsten des Bw. abzugehen.
Die im
Berechnungsblatt zum angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Zinssätze ergeben
sich aus dem für den Berechnungszeitraum jeweils gültigen
Basiszinssatz bzw. Zinsfuß für Eskontierungen der
Österreichischen Nationalbank, an dessen Stelle der Basiszinssatz getreten
ist (vgl. BAO-Novelle BGBl. I 2002/97). Vor der ab dem 1. 2. 2005 wirksam
gewordenen Zinserhöhung durch das AbgÄG 2004, BGBl. I 2004/180,
betrug die Zinshöhe ein Prozent über dem Basiszinssatz (vgl. Ritz,
BAO3,
§ 212a, Tz 32).
Aussetzungszinsen
stellen das Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen
Zahlungsaufschub dar (vgl. VwGH 21. 7. 1998, 97/14/0131). Infolge Bewilligung
der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1989 in der im Bescheid vom 18.
11. 1996 angeführten Höhe trat hinsichtlich dieses Betrages ein
Zahlungsaufschub ein, sodass nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des §
212a Abs. 9 BAO dafür Aussetzungszinsen zu entrichten sind. Diese wurden
infolge Ergehens des Bescheides vom 28. 3. 2007 über den Ablauf einer
Aussetzung der Einhebung mit dem angefochtenen Zinsenbescheid festgesetzt und
wurden die in der obigen Tabelle angeführten nachträglichen
Herabsetzungen der Einkommensteuerschuld 1989 berücksichtigt. Hätte
der Bw. die Festsetzung von Aussetzungszinsen vermeiden wollen, hätte er
den durch die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung bewirkten
Zahlungsaufschub jederzeit durch die im § 212a Abs. 8 BAO vorgesehene
Tilgung beenden können.
Der Einwand,
der Zinsenfestsetzung lägen rechtswidrige Bescheide zugrunde, die zu
Unrecht vorläufig nach § 200 Abs. 1 BAO erlassen worden seien,
geht fehl, weil im Verfahren betreffend die Vorschreibung von Aussetzungszinsen
lediglich die objektiven Voraussetzungen für die Festsetzung von
Aussetzungszinsen zu prüfen sind, hingegen nicht über die
Rechtmäßigkeit jenes Abgabenbescheides zu befinden ist, auf Grund
dessen die Aussetzung der Einhebung der Abgabenschuld verfügt worden ist
(vgl. VwGH 21. 7. 1998, 98/14/0101). Demnach ist auch die Frage, ob
mit der Berufungsvorentscheidung vom 13. 2. 1998 und/oder den geänderten
Einkommensteuerbescheiden vom 26. 7. 2001 bzw. 5. 6. 2003 vorläufige
Abgabenfestsetzungen im Sinn des § 200 Abs. 1 BAO vorgenommen werden
durften, für die Rechtmäßigkeit des Aussetzungszinsenbescheides
ohne Bedeutung.
Der einwendete
Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung von Aussetzungszinsen
scheitert an § 209a Abs. 2 BAO. Diese Bestimmung sieht für den Fall
einer unmittelbaren oder mittelbaren Abhängigkeit einer Abgabenfestsetzung
von der Erledigung einer Berufung vor, dass der Eintritt der Verjährung der
Abgabenfestsetzung nicht entgegensteht, wenn die Berufung vor diesem Zeitpunkt
eingebracht wurde. Nach Lehre und Rechtsprechung besteht auch für
Aussetzungszinsen eine solche Abhängigkeit von einer Berufungserledigung
betreffend eine ausgesetzte Abgabe (vgl. Ritz,
BAO3, § 209a, Tz
6; VwGH 26. 9. 2000, 2000/13/0120).
Aus dieser
Rechtslage folgt für den Streitfall, dass die Festsetzung der
Aussetzungszinsen im Hinblick auf § 212a Abs. 5 BAO von der Erledigung der
für die Aussetzung maßgeblichen Berufungen abhing, welche vor dem
Eintritt der Verjährung eingebracht wurden, und zwar am 31. 8. 1995
gegen den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Kufstein vom
2. 8. 1995 bzw. am 26. 7. 1995 gegen die eingangs angeführten
Nichtfeststellungsbescheide des Finanzamtes Linz.
Da die Berufung
insgesamt nicht berechtigt war, musste diese abgewiesen werden.
Innsbruck,
am 5. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0254-I/07
- Stammnummer
- 39121
- Gültig
- 05.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF