Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3198-W/07
Im Aussetzungszinsenverfahren ist die Richtigkeit des Grundlagenbescheides (hier: Haftungsbescheid) nicht zu prüfen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3198-W/07vom 27.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die
weiteren Mitglieder ADir. Helmut Hummel, Kommerzialrat Gottfried Hochhauser und
Gerhard Mayerhofer im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger
über die Berufung des Bw., vertreten durch LBG Draschtak & Partner
Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung GmbH, 1030 Wien, Boerhaavegasse
6, vom 5. September 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23,
vertreten durch Hofrat Dr. Altenburger, vom 8. August 2007 betreffend
Aussetzungszinsen nach der am 27. März 2008 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 8. August 2007 setzte das
Finanzamt für den Zeitraum 11. August 2006 bis
22. Februar 2007 Aussetzungszinsen in der Höhe von
€ 128,90 mit der Begründung fest, dass diese für jene
Abgaben vorzuschreiben gewesen seien, für die auf Grund der Anträge
auf Aussetzung der Einhebung vom 11. August 2006, 4. September
2006, 24. Oktober 2006, 22. November 2006 und
22. Dezember 2006 - abgewiesen am 22. Februar 2007 - ein
Zahlungsaufschub eingetreten sei.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der
steuerliche Vertreter des Berufungswerbers (Bw.) aus, dass der
Aussetzungszinsenbescheid auf den Haftungsbescheid vom 21. Dezember 2004
zurückgehe. Gegen den Haftungsbescheid sowie gegen die
Berufungsvorentscheidungen sei das Rechtsmittel der Berufung, bzw. ein
Vorlageantrag, zuletzt am 6. August 2007, eingebracht worden. In
sämtlichen Anträgen, nämlich am 6. August 2007,
5. Juli 2007, 25. Mai 2007, 8. März 2007,
4. September 2006, und 11. August 2006 sei gleichzeitig ein
Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe gemäß
§ 212a
BAO bis zur endgültigen Entscheidung des Falles gestellt worden.
Da das Verfahren nach wie vor nicht abgeschlossen sei und
die steuerliche Vertretung erst am 22. August 2007 die
Verständigung über die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen
Finanzsenat (datiert mit 20. August 2007) zugestellt bekommen habe,
erscheine die Festsetzung von Anspruchszinsen (richtig wohl Aussetzungszinsen)
ungerechtfertigt und nicht nachvollziehbar.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. September 2007
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus,
dass der Bw. mit Haftungsbescheid vom 21. Dezember 2004 für die
aushaftenden Abgabenschulden der "F-GmbH" im Ausmaß von € 5.411,29
(Umsatzsteuer 1996 und 1997) zur Haftung herangezogen worden sei. Nach einer
Reihe von Fristverlängerungsansuchen sei mit Datum 11. August 2006
Berufung gegen den genannten Haftungsbescheid erhoben worden.
Dieses Rechtsmittel sei mit Bescheid vom 24.
August 2006 als verspätet zurückgewiesen worden.
Ein gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhobenes
Rechtsmittel sei mit Berufungsvorentscheidung vom 21. September 2006
abweislich erledigt worden.
Mit Note vom 8. März 2007 sei die Vorlage des
Rechtsmittels (gegen den Zurückweisungsbescheid vom
24. August 2006 respektive die Berufungsvorentscheidung vom
21. September 2007) an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragt worden.
Der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Wien,
Senat 10, habe dieses Rechtsmittel mit Bescheid vom 4. Mai 2007, GZ.
RV/1200-W/07, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Das
Schriftstück sei am 9. Mai 2007 an den steuerlichen Vertreter
zugestellt worden.
Gegen diesen Bescheid sei ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig, die Amtspartei hätte auf ein außerordentliches
Rechtsmittel verzichtet. Laut Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes
(die sechswöchige Beschwerdefrist sei bereits abgelaufen) sei auch seitens
des Bescheidadressaten keine Beschwerde erhoben worden.
Demnach sei die Sache "Haftungsinanspruchnahme"
rechtskräftig erledigt, was dem Bw. bereits unzweideutig zur Kenntnis
gebracht worden sei (beispielsweise die Bescheide vom
19. Juli 2007).
Da der Bw. mehrfach einen Antrag auf Aussetzung der
Einhebung gestellt habe, hätten gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
dürfen. Anlässlich der endgültigen Erledigung des
Berufungsverfahrens (als solche werde die Entscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates, Außenstelle Wien, Senat 10 vom 4. Mai 2007, GZ.
RV/1200-W/07, zugestellt am 9. Mai 2007 angesehen), sei der Ablauf der
Aussetzung der Einhebung verfügt und gemäß
§ 212a Abs.
9 BAO Aussetzungszinsen in Höhe von € 128,90 festgesetzt
worden.
Gegen die Höhe der Aussetzungszinsen sei im
vorliegenden Berufungsschreiben nichts eingewendet worden.
Seitens des Bw. sei darauf hingewiesen worden, dass seiner
Meinung nach das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei, da mittlerweile
Anträge gestellt worden seien, über die noch nicht abgesprochen worden
sei.
Die Einwände seien nach Ansicht der Behörde
unbeachtlich.
Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung vom
19. Juli 2007 ausführlich dargelegt, könne in ein und derselben
Angelegenheit nur einmal entschieden werden ("ne bis in idem").
Deswegen würden auch alle weiteren Eingaben, die in
Widerspruch zu diesem Grundsatz stünden, als irrelevant betrachtet,
insbesondere würden dadurch keinerlei Hemmungswirkungen
ausgelöst.
Dagegen beantragte der steuerliche Vertreter des Bw. die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die
Anberaumung einer mündlichen Senatsverhandlung.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bw.,
wie bereits ausführlich in den Berufungen vom 5. September 2007,
6. August 2007, 5. Juli 2007, 25. Mai 2007, 8. März 2007,
4. September 2006 und 11. August 2006 dargelegt worden sei, für die
nicht entrichteten Umsatzsteuerbeträge der Jahre 1996 und 1997 als
ehemaliger Geschäftsführer der "F-GmbH
"zu Unrecht als Haftungspflichtiger in
Anspruch genommen worden sei.
Die mehrfachen Ausführungen, auf die hier
ausdrücklich verwiesen werde, weshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung
des Bw. nicht vorliegen könne, seien bislang nicht gewürdigt worden.
Statt dessen seien Formalfragen hinsichtlich der Einhaltung von Fristen seitens
des Finanzamtes erörtert worden, deren Rechtsmeinung sich die steuerliche
Vertretung nicht anschließen könne. Nach deren Meinung seien zu
keinem Zeitpunkt Fristen zur Einbringung des Rechtsmittels versäumt worden.
Diesbezüglich werde auf die die mehrfachen Ausführungen
verwiesen.
Am 22. August 2007 sei der steuerlichen
Vertretung die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat,
datiert mit 20. August 2007, zugestellt worden, dessen Entscheidung bis
dato noch nicht vorliege. Das Verfahren sei nach wie vor nicht abgeschlossen,
sodass die Abweisung der Aussetzung der Einhebung sowie die Festsetzung
ungerechtfertigt und nicht nachvollziehbar sei.
In der am 27. März 2008
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt, dass es dem steuerlichen Vertreter im gegenständlichen
Fall im Besonderen nicht um die Aussetzungszinsen bzw. um deren Höhe gehe,
sondern darum, die Gelegenheit zu nutzen, um die Geschehnisse des
gegenständlichen Falles darzustellen. Die Aussetzungszinsen würden
lediglich einen Ausfluss dieser Geschehnisse bilden.
Im gegenständlichen Fall
liege ein unrichtiger Haftungsbescheid vor. Der steuerliche Vertreter habe den
Bw. auch schon abgabenrechtlich vertreten und ihn beim Austritt aus der Firma
F-GmbH beraten, um ein ordnungsgemäßes Ausscheiden zu
ermöglichen und so eine Haftung zu verhindern. Es seien auch alle Abgaben
ordnungsgemäß gemeldet und bezahlt worden. Auf all die inhaltlichen
Argumente sei im gegenständlichen Fall seitens der Abgabenhörde
erster. Instanz nicht eingegangen und diese nicht gewürdigt, sondern
lediglich die Berufung als verspätet zurückgewiesen worden. Diese
Zurückweisung sei aus Sicht des Bw. nicht rechtens, da dem Haftungsbescheid
eine Umsatzsteuerbemessungsgrundlage von ATS 1 Mio. zu Grunde liege und der
Bw. keine Kenntnis davon gehabt habe, warum gegenüber den
ursprünglichen Abgabenfestsetzungen höhere Beträge der Haftung zu
Grunde gelegt worden seien und warum der Geschäftsführer zur Haftung
herangezogen worden sei.
Seitens des Bw. seien bereits
im Mai 2005 alle vorhandenen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des
Bw. als Geschäftsführer und dementsprechend der
Nichtordnungsmäßigkeit der Haftung vorgelegt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten solange auf
Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht
entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer
Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in
Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro
Jahr zu entrichten.
Aussetzungszinsen, die den
Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der
nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der
Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der
Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des
diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der
Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung
nicht festzusetzen.
Entsprechend dieser Bestimmung sind Aussetzungszinsen nicht
nur für die Dauer des (aus dem Aussetzungsbescheid sich ergebenden)
Zahlungsaufschubes zu entrichten, sondern bereits für die Zeit, in der nach
§ 230 Abs. 6 BAO auf Grund des Aussetzungsantrages
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
dürfen. Damit entsteht bereits ab dem Zeitpunkt, in dem ein Antrag auf
Aussetzung der Einhebung eingebracht wurde, der
Aussetzungszinsenanspruch.
Gemäß
§ 212a Abs. 9 vorletzter
Satz BAO sind Aussetzungszinsen vorzuschreiben, wenn der Bescheid, der über
einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung abweislich abspricht, ergeht.
Zu prüfen ist daher, ob dem Aussetzungszinsenbescheid
ein den Zahlungsaufschub beendender Bescheid vorangegangen ist.
Im vorliegenden Fall wurden die Anträge auf Aussetzung
der Einhebung 11. August 2006, 4. September 2006,
24. Oktober 2006, 22. November 2006 und 22. Dezember
2006 mit Bescheiden vom 22. Februar 2007 abgewiesen.
Mit diesen Bescheiden endet die gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO bestehende hemmende Wirkung.
Aus der Aktenlage ergibt sich zudem, dass diese Bescheide
in Rechtskraft erwachsen sind.
Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich die
Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Aussetzungszinsen, somit ist die
Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides bzw. der Bescheide über
die Abweisung der Aussetzungsanträge nicht zu prüfen.
Das Vorbringen, dass die Aussetzung der Einhebung zu
Unrecht abgewiesen worden sei, wäre in einer Berufung gegen die
diesbezüglichen Bescheide vorzutragen gewesen, ändert daher nichts an
der Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Aussetzungszinsen.
Da, wie bereits dargelegt, die Rechtmäßigkeit
des Haftungsbescheides in diesem Verfahren nicht zu prüfen ist, geht auch
die Einwendung, dass der zu Grunde liegende Haftungsbescheid mit
Rechtsverletzungen behaftet sei, ins Leere.
Die Festsetzung der Aussetzungszinsen ist daher zu Recht
erfolgt.
Der Vollständigkeit halber wird festgestellt:
Zum Hinweis auf die zahlreichen Berufungen und
Vorlageantrage betreffend den Haftungsbescheid, ist auf den vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung dargestellten Sachverhalt, wonach der Haftungsbescheid
in Rechtskraft erwachsen ist und das Berufungsverfahren bereffend Bescheid vom
24. August 2006 über die Zurückweisung der Berufung vom
11. August 2006 durch den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom
4. Mai 2007, GZ. RV/1200-W/07 beendet wurde (Zurückweisung des
Vorlageantrages vom 8. März 2007), zu verweisen.
Im Übrigen scheint der Bw. zu übersehen, dass
über Berufungen Sachentscheidungen, somit Berufungsvorentscheidungen oder
Berufungsentscheidungen nur zu erlassen sind, wenn die Berufungen nicht formell
(z.B. Zurückweisungsbescheide gemäß
§ 273 BAO) zu
erledigen sind.
Die von der Behörde einmal untersuchte und
entschiedene Sache darf kein zweites Mal an sie herangetragen werden. Wird
neuerlich der nämliche Anspruch erhoben, steht ihm die Einrede der
entschiedenen Sache entgegen.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
19. Februar 2008, GZ. RV/2446-W/07, mit der die Berufung vom
6. August 2007 gegen den Bescheid vom 19. Juli 2007
betreffend Zurückweisung einer Berufung (Vorlagebericht wurde dem Bw. am
22. August 2007 zugestellt) abweislich entschieden wurde,
verwiesen.
Weiters kann auch das Vorbringen, dass mit Anträgen
vom 6. August 2007, 5. Juli 2007, 25. Mai 2007,
8. März 2007, gleichzeitig Anträge auf Aussetzung der
Einhebung eingebracht worden seien, keine Rechtswidrigkeit des hier
gegenständliche Aussetzungszinsenbescheides aufzeigen, da diese
Anträge erst nach Ergehen der Bescheide vom 22. Februar 2007
über die Abweisung von Aussetzungsanträgen gestellt wurden, daher
keinen Einfluss auf den Zinsenberechnungszeitraum 11. August 2006 bis
22. Februar 2007 haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3198-W/07
- Stammnummer
- 33878
- Gültig
- 27.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF