Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0023-Z4I/02
Aussetzung der Vollziehung eines Zinsenbescheides gemäß Artikel 244 ZK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0023-Z4I/02vom 30.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn erhebliche Unklarheiten in Bezug auf die Berechnung der Abgaben bestehen und der nachzuerhebende Abgabenbetrag die Grundlage für die Zinsenberechnung darstellt, liegen zwangsläufig begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides betreffend die Vorschreibung von Zinsen vor.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Herbert Laimböck, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung)
des Hauptzollamtes Wien vom 29. Juli 1999, GZ. 100/28068/98-27,
betreffend Aussetzung der Vollziehung,
entschieden: Der
Beschwerde wird Folge gegeben.
Die
Vollziehung der angefochtenen Entscheidung wird ausgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bf. ist bei der
Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in den
Jahren 1996 bis 1998 als Vertreterin der D. Produktions Ges.m.b.H. aufgetreten.
Nachdem anlässlich einer Nachschau bei der D. Produktions Ges.m.b.H.
festgestellt worden ist, dass die in den betreffenden Zollanmeldungen
angegebenen Einfuhrpreise von den tatsächlichen Einfuhrpreisen abweichen,
wurden vom Hauptzollamt Wien mit Bescheid vom 30. Dezember 1998
Eingangsabgaben für insgesamt elf Abfertigungsfälle aus dem Jahr 1997
nachträglich buchmäßig erfasst und in der Folge für den
Zeitraum von der Abfertigung zum freien Verkehr bis zum 30. Dezember 1998
gemäß Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 80 Abs. 2 ZollR-DG
mit Bescheid vom 2. Juni 1999 Zinsen in Höhe von insgesamt ATS
20.993,00 (entspricht EUR 1.525,64) festgesetzt. Gegen diesen Bescheid
brachte die Bf. Berufung ein. In der Begründung wurde unter Hinweis auf die
Niederschrift der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll vom
28. Dezember 1998 u.a. vorgebracht, dass die Berechnung der Eingangsabgaben
- und somit auch der festgesetzten Zinsen - unrichtig wäre, weil die
belangte Behörde bei der Zollwertermittlung eine ebenso willkürliche
wie unrichtige Schätzung vorgenommen habe. Das Zollwertermittlungsverfahren
leide an wesentlichen Mängeln, die die Aufhebung des Abgabenbescheides und
die Rückverweisung der Zollsache an die Erstinstanz notwendig machten, um
weitere Beweise aufzunehmen, ohne welche die korrekte Zollwertermittlung nicht
möglich sei. Da der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides für
die Bf. unbillig und mit einem unverhältnismäßigen Nachteil
verbunden wäre, wurde weiters beantragt, der Berufung aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß
Artikel 244 ZK wurde vom Hauptzollamt Wien mit Bescheid vom 12. Juli 1999
mit der Begründung abgewiesen, dass auf Grund des Ermittlungsergebnisses
keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Entscheidung und auch keine Anhaltspunkte für einen
unersetzbaren Schaden vorliegen würden. Die dagegen erhobene
Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Juli 1999 als
unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die Abgabenvorschreibung vom 30. Dezember 1998, aus
der die Zinsenberechnung resultiert, ist das Ergebnis einer Nachschau durch die
Außen- und Betriebsprüfung/Zoll. Die betreffende Nachschau
betraf Einfuhren der D. Produktions Ges.m.b.H. in den Jahren 1996 bis 1998,
wobei die Bemessungsgrundlagen laut den Ausführungen in der Niederschrift
vom 28. Dezember 1998 ermittelt worden sind, indem zunächst aus der
Gewinn- und Verlustrechnung der D. Produktions Ges.m.b.H. vom
1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1996 eine Summe aus den
Aufwendungen für Fremdleistungen, Handelswareneinkauf Inland,
Handelswareneinkauf Binnenmarkt, Handelswareneinkauf Drittland, Verpackung
Inland sowie Verpackung IG-Erwerb gebildet wurde. Aus den im Rahmen der
Import-Zollabfertigungen des Kalenderjahres 1996 vorgelegten Fakturen ist sodann
die Gesamtsumme der erklärten Warenwerte eruiert und durch Vergleich dieser
ermittelten Summen ein Faktor errechnet worden. Durch Multiplikation der im
Rahmen der Importabfertigungen erklärten Rechnungswerte mit diesem
errechneten Faktor, der auch für die Kalenderjahre 1997 und 1998
herangezogen worden ist, sind schließlich die neuen Berechnungsgrundlagen
ermittelt worden. Die belangte Behörde ist bei der Berechnung des
Faktors bzw. bei der Ermittlung des Zollwerts - soweit die Vorgangsweise
überhaupt nachvollzogen werden kann - nach ho. Ansicht von Daten und
Sachverhalten ausgegangen ist, deren Richtigkeit, Zuverlässigkeit und
Vollständigkeit in Frage gestellt werden muss. In diesem
Zusammenhang wird auf den ho. Bescheid vom 2. Juni 2003, Zahl:
ZRV/79-Z4I/02, hingewiesen, mit dem die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 5. April 2000, welche die Abweisung der Berufung
der Bf. gegen die nachträgliche buchmäßige Erfassung von
Eingangsabgaben betreffend Importe der D. Produktions Ges.m.b.H. aus dem Jahr
1996 zum Gegenstand hatte, gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO
unter Zurückverweisung der Sache an die Berufungsbehörde erster
Instanz aufgehoben worden ist. Im Hinblick auf die aufgezeigten
Unklarheiten bei der Zollwertermittlung und insbesondere auch in Anbetracht des
Umstandes, dass der für das Jahr 1996 errechnete Faktor ohne entsprechende
Begründung auch der Berechnung für das Jahr 1997 zu Grunde gelegt
worden ist, liegen begründete Zweifel an der Richtigkeit der
Abgabenberechnung vor. Weil der nachzuerhebende Abgabenbetrag die Grundlage
für die Zinsenberechnung darstellt, bestehen zwangsläufig auch Zweifel
an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 2. Juni
1999 betreffend die Vorschreibung von Zinsen. Da somit eine der in
Artikel 244 ZK für die Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung
geforderten Voraussetzungen vorliegt, war wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Salzburg,
30. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 80 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0023-Z4I/02
- Stammnummer
- 6626
- Gültig
- 30.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF