Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1227-W/05
Bekämpfung der Grundlagenbescheide
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1227-W/05vom 24.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der M.D., (Bw.) vom 21. Mai 2005
gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom 12. Mai 2005
betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden
vom 19. April und 12. Mai 2005 wurden der Bw. Anspruchszinsen für die Jahre
2000 bis 2003 vorgeschrieben.
Dagegen, sowie
gegen die Einkommensteuerbescheide 1998, 1999, 2000 und 2002 richten sich die
Berufungen vom 21. Mai 2005.
In der
Beantwortung der Anfrage, ob sich der Antrag auf Anhaltung einer mündlichen
Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat auch auf das nach der
Geschäftsverteilung des Unabhängigen Finanzsenates gesondert zu
führende Verfahren betreffend Vorschreibung von Anspruchszinsen beziehe,
wurde am 18. Februar 2006 auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung in
diesem Verfahren verzichtet und expressis verbis festgehalten, dass sich die
Berufung nicht gegen die Zinsenberechnung sondern gegen die Grundlagenbescheide
richte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs.1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Anspruchszinsen
sind mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige
Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsbescheid ist an die im Spruch des zur
Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene
Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Daher ist eine
Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig nicht gegeben.
Das
Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich auf die Bekämpfung
der Abgabennachforderungen. Diese Einwände waren somit nicht geeignet die
Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage zu
stellen. Sollte der Berufung gegen die Grundlagenbescheide Erfolg beschieden
sein, ist eine amtswegige Anpassung der Zinsenvorschreibung
vorzunehmen.
Die Berufung
war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1227-W/05
- Stammnummer
- 21069
- Gültig
- 24.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF