…Berufung - nicht im Widerspruch zur Aktenlage. Obwohl, wie bereits ausgeführt, das Vorliegen rein formaler Erfordernisse (wie das Vorlegen einer Fortsetzungsbestätigung) nicht genügtum von einer Berufsausbildung ausgehen zu können, erscheint im gegenständlichen Fall aber unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tochter sich im Wintersemester 2001/2002…
…gelten können, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt ist. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird daher nicht genügen. Daher ist nur eine Ausbildung, die für einen Beruf spezifisch ist, als Berufsausbildung…
…nur solche Zeiten gelten können, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt ist. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird daher nicht genügen. Daher ist nur eine Ausbildung, die für einen Beruf spezifisch…
…gelten können, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt ist. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird daher nicht genügen. Daher ist nur eine Ausbildung, die für einen Beruf spezifisch ist, als Berufsausbildung…
…dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird daher nicht genügen. Eine im Anschluss an eine abgeschlossene Schulbildung aufgenommene praktische Ausbildung ist nur dann als Berufsausbildung zu werten, wenn diese Praxis für die Ausübung des Berufes vorgeschrieben ist…
…dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt ist. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird daher nicht genügen. Die Zulassung an einer Universität (Hochschule) bzw. die Bestätigung über die Fortsetzung des Studiums ist als reiner Formalakt allerdings nicht geeignet eine Berufsausbildung nachzuweisen und somit…
…Zeiten gelten, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt ist. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse, etwa die bloße Anmeldung zu einer Berufsausbildung, wie das Einschreiben an einer Schule oder dergleichen, genügt daher…
…werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse genügt nicht. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Zeit des absolvierten "Berlitz 4-Sprachen Diploms" als Berufsausbildungszeiten gelten und daher Familienbeihilfe weiter zu gewähren gewesen war. Die Tochter…
…in denen aus objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden könne, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolge. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse werde daher nicht genügen. Die Zulassung an einer Universität bzw. die Bestätigung über die Fortsetzung des Studiums sei als reiner Formalakt…
…objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt ist. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird daher nicht genügen. Zur Berufsausbildung traf der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.11.1987, 87/13/0135, folgende Aussagen: Eine nähere…
…werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse genügt nicht. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Zeit des absolvierten "Berlitz 4 - Sprachen Diploms" als Berufsausbildungszeiten gelten und daher Familienbeihilfe weiter zu gewähren gewesen war. Die Tochter…
…in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt ist. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird daher nicht genügen. Zur Berufsausbildung traf der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.11.1987, 87/13/0135…
…gelten können, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt ist. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird daher nicht genügen. Zur Berufsausbildung traf der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. 11. 1987, 87…
…Zeiten gelten, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt ist. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse werde daher nicht genügen. Daher sei nur eine Ausbildung, die für einen Beruf spezifisch ist, als Berufsausbildung…
…gelten können, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt ist. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird daher nicht genügen. Daher ist nur eine Ausbildung, die für einen Beruf spezifisch ist, als Berufsausbildung…
…darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt ist. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird insoferne nicht genügen. Die Zulassung an einer Universität bzw. die Bestätigung über die Fortsetzung (vormals: Inskription) ist als reiner Formalakt nicht geeignet, eine Berufsausbildung nachzuweisen…
…denn wie bereits ausgeführt, genügt das Vorliegen rein formaler Erfordernisse (die Zulassung an der Fachhochschule) nicht, um eine Berufsausbildung für den Monat Oktober 2012 nachzuweisen und somit den Anspruch auf die Familienbeihilfe zu begründen. Nach den vorstehenden Ausführungen ist somit im Oktober 2012 keine Berufsausbildung…
…geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird daher nicht genügen. Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichtete Veranstaltung kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden und zwar selbst dann nicht, wenn diese…
…eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt ist. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird daher nicht genügen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weist jede anzuerkennende Berufsausbildung sowohl ein qualitatives als auch ein quantitatives Element auf. Entscheidend ist nicht nur die Art der Ausbildung sondern…
…Beruf auch tatsächlich erfolgt. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird daher nicht genügen. Die Zulassung an einer Universität (Hochschule) bzw. die Bestätigung über die Fortsetzung des Studiums wird daher nur dann ein genügender Nachweis für eine Berufsausbildung sein, wenn keine Umstände vorliegen, die eine tatsächliche…