…Berufung - nicht im Widerspruch zur Aktenlage. Obwohl, wie bereits ausgeführt, das Vorliegen rein formaler Erfordernisse (wie das Vorlegen einer Fortsetzungsbestätigung) nicht genügtum von einer Berufsausbildung ausgehen zu können, erscheint im gegenständlichen Fall aber unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tochter sich im Wintersemester 2001/2002…
…belangte Behörde die Beschwerde vom 3.8.2018 als unbegründet ab. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorliegen rein formaler Erfordernisse (wie eine Bestätigung der VHS über eine Teilnahme an einem Lehrgang) nicht genüge, um iSd § 2 FLAG 1967 eine Berufsausbildung zu begründen…
…gelten können, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt ist. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird daher nicht genügen. Daher ist nur eine Ausbildung, die für einen Beruf spezifisch ist, als Berufsausbildung…
…nur solche Zeiten gelten können, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt ist. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird daher nicht genügen. Daher ist nur eine Ausbildung, die für einen Beruf spezifisch…
…denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden könne, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt sei. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse werde insoferne nicht genügen. Die Zulassung an einer Universität bzw. die Bestätigung über die Fortsetzung sei als reiner Formalakt nicht…
…gelten können, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt ist. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird daher nicht genügen. Daher ist nur eine Ausbildung, die für einen Beruf spezifisch ist, als Berufsausbildung…
…dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird daher nicht genügen. Eine im Anschluss an eine abgeschlossene Schulbildung aufgenommene praktische Ausbildung ist nur dann als Berufsausbildung zu werten, wenn diese Praxis für die Ausübung des Berufes vorgeschrieben ist…
…denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt ist. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse ist nicht ausreichend. Daher ist die Zulassung an einer Hochschule bzw. die Bestätigung über die Meldung zu einem Studium (vormals…
…dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt ist. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird daher nicht genügen. Die Zulassung an einer Universität (Hochschule) bzw. die Bestätigung über die Fortsetzung des Studiums ist als reiner Formalakt allerdings nicht geeignet eine Berufsausbildung nachzuweisen und somit…
…Zeiten gelten, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt ist. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse, etwa die bloße Anmeldung zu einer Berufsausbildung, wie das Einschreiben an einer Schule oder dergleichen, genügt daher…
…werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse genügt nicht. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Zeit des absolvierten "Berlitz 4-Sprachen Diploms" als Berufsausbildungszeiten gelten und daher Familienbeihilfe weiter zu gewähren gewesen war. Die Tochter…
…Zeiten anzusehen, in denen aus objektiv erkennbaren Umständen geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt ist. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse (Inskriptionsbestätigung) genügt nicht, um eine Berufsausbildung nachzuweisen. Vielmehr muss eine Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werden. Dies wird nur…
…in denen aus objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden könne, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolge. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse werde daher nicht genügen. Die Zulassung an einer Universität bzw. die Bestätigung über die Fortsetzung des Studiums sei als reiner Formalakt…
…objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt ist. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird daher nicht genügen. Zur Berufsausbildung traf der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.11.1987, 87/13/0135, folgende Aussagen: Eine nähere…
…werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse genügt nicht. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Zeit des absolvierten "Berlitz 4 - Sprachen Diploms" als Berufsausbildungszeiten gelten und daher Familienbeihilfe weiter zu gewähren gewesen war. Die Tochter…
…in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt ist. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird daher nicht genügen. Zur Berufsausbildung traf der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.11.1987, 87/13/0135…
…in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt ist. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse ist nicht ausreichend. Die Zulassung an einer Hochschule bzw. die Bestätigung über die Meldung zu einem Studium (vormals: Inskription…
…in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt ist. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse ist nicht ausreichend. Die Zulassung an einer Hochschule bzw. die Bestätigung über die Meldung zu einem Studium (vormals: Inskription…
…gelten, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden könne, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse genüge nicht. Ziel einer Berufsausbildung sei es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es…
…in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse ist nicht ausreichend. Die Zulassung an einer Universität bzw. die Bestätigung über die Meldung zu einem Studium ist als reiner…