Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2540-W/06
Kein Vorliegen einer Berufsausbildung bei einjährigem freiwilligen Praktikum
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2540-W/06vom 17.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Dies gilt auch für die freiwillige Absolvierung eines einjährigen Praktikums bei dem Sozialprojekt "People`s Theater" (gemeinnütziger Verein in Deutschland)
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des DS, 1180, vom 21. Juli 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 20. Juni
2006 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. Juni 2006 wurden vom Berufungswerber
(Bw.) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeit vom 1. September
2004 bis 30. September 2005 in Höhe von € 2.878,40 gemäß
§ 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33
Abs. 4 Z 3 lit. a bzw.. Lit. c Einkommensteuergesetz 1988 mit folgender
Begründung rückgefordert:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1b
Familienlastenausgleichsgesetz in der derzeit geltenden Fassung besteht für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden. Unter dem Begriff
"Berufsausbildung" gemäß
§ 2 Abs. 1b
Familienlastenausgleichsgesetz sind jedenfalls alle Arten schulischer oder
kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht
berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen
Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige
Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Ziel einer Berufsausbildung
ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten
Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen ist ein wesentlicher
Bestandteil der Berufsausbildung.
Die Teilnahme an einem Projekt des Europäischen
Freiwilligendienstes ist jedoch ein Praktikum und stellt daher keine
Berufsausbildung dar, sondern ist vielmehr der Tätigkeit eines
Arbeitnehmers am Beginn seiner Berufslaufbahn vergleichbar; dass dieses
Tätigkeit nicht in einem Dienstverhältnis ausgeübt wird, ist
hierbei nicht von Belang.
Der Besuch von allgemeinen, nicht auf eine Berufsausbildung
ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet
werden, selbst dann nicht, wenn diese für eine spätere spezifische
Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich sind.
Obiger Betrag wird rückgefordert, da Ihre
volljährige Tochter S ihr Studium tatsächlich erst mit Wintersemester
2005/2006 begonnen hat."
Gegen obgenannten Bescheid berief der Bw. und führte
folgendes aus:
"Als erstes möchte ich mein Bedauern zum Ausdruck
bringen, dass ein sozialorientierter Freiwilligendienst vom Finanzamt mit `der
Tätigkeit eines Arbeitnehmers am Beginn seiner Berufslaufbahn` verglichen
wird. S hat an einer der bestgekrönten Sozialprojekte Deutschlands
(People´s Theater) für ein Jahr teilgenommen. Solch eine selbstlose
Tätigkeit, nämlich sich auf ein Jahr humanen Leistungen zu widmen
anstatt sich gleich nach der Matura der Berufsausbildung und der materiellen
Welt zu stellen, sollte vor allem vom Staat gefördert und nicht entmutigt
durch Kürzung der Familienbeihilfe und obendrein mit der Tätigkeit
eines Arbeitnehmers verglichen werden. In Deutschland wird dieser
Freiwilligendienst als Zivildienstersatz anerkannt und die Familienbeihilfe wird
auch nicht gestrichen.
Weiters möchte ich noch erwähnen, dass S
2004/2005 an der Fakultät Psychologie der Universität von Lisabon
matrikuliert und inskribiert war. Ihre Fakultät untersucht gerade in wie
weit ihre Tätigkeit bei People´s Theater, da es mit Erziehung von
Kindern in der Schule in Verbindung stand, ihr im Rahmen ihrer Ausbildung
angerechnet werden kann. Allerdings kann dieser Prozess noch einige Zeit in
Anspruch nehmen, da einige Instanzen ihre Zustimmung erteilen
müssen.
Eigentlich nutzen Sie gerade eine Information aus, die ich
Ihnen ehrlicher- und freiwilligerweise habe zukommen lassen. Die Tatsache, dass
sie inskribiert war, hätte Ihnen als Information gereicht.
Aus diesen Gründen ersuche ich Sie diesen Fall neu zu
untersuchen und nicht nur nach Gesetzeslagen zu entscheiden sondern auch
Gerechtigkeit walten zu lassen."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Juli 2006 wurde die
Berufung mit folgender Begründung als unbegründet abgewiesen:
"Gem. § 2 Abs. 1b Familienlastenausgleichsgesetz
in der derzeit geltenden Fassung besteht für volljährige Kinder, die
das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn sie für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden.
Das Ablegen von Prüfungen ist ein wesentlicher
Bestandteil der Berufsausbildung.
Die Teilnahme an einem Projekt des Europäischen
Freiwilligendienstes stellt jedoch ebenso wie die Ableistung des Präsenz-
oder des Zivildienstes keine Berufsausbildung dar und schließt auch eine
sonstige Berufsausbildung aus.
Die Inskriptionsbestätigung der Universität von
Lissabon für das Studienjahr 2005/2006 wurde ebenso wie 2004/2005 für
das erste Studienjahr ausgestellt, wodurch angenommen werden kann, dass der
ordnungsgemäße Studienbeginn erst mit dem Studienjahr 2005/2006
erfolgt ist. Gem. § 25 Familienlastenausgleichsgesetz sind Personen,
denen Familienbeihilfe gewährt wird, verpflichtet, Tatsachen, die den
Wegfall des Anspruches zur Folgen haben könnten, dem Finanzamt innerhalb
eines Monats ab Bekanntwerden dieser Tatsache zu melden.
Für die Beurteilung über den Anspruch der
österreichischen Familienbeihilfe kommen ausschließlich die
österreichischen Rechtsvorschriften zur Anwendung."
Mit Eingabe vom 22. August 2006 wandte der Bw. folgendes
ein:
"Hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, dass in obiger
Angelegenheit eine neue Situation eingetreten ist. Laut eines kürzlich
gefassten Beschluss hat die Deutsche Industrie und Handelskammer beschlossen den
freiwilligen Dienst der Jugendlichen beim "People´s Theater" als
Berufsausbildung einzustufen und Abschlusszeugnis auszustellen. Diese Regelung
gilt auch rückwirkend für Jugendliche die in den vergangenen Jahren
diesen Dienst geleistet haben. Wir können deshalb innerhalb des
nächsten Monates dieses Zeugnis vorlegen und ersuchen deshalb um eine
Neubeurteilung dieser Angelegenheit."
Am 18. Oktober 2006 legte der Bw. ein Zeugnis mit folgendem
Inhalt vor:
"Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main,
ZERTIFIKAT, SS hat vom 15. August 2004 - 14. August 2005 an Projekten von
People´s Theater e.V. in der Kinder- und Jugendhilfe erfolgreich
mitgewirkt und dabei folgende sozialen Kompetenzen entwickelt und
vertieft:
Kommunikationsfähigkeit
Teamfähigkeit
Konfliktfähigkeit
Kritikfähigkeit
Verantwortungsbewusstsein
Flexibilität
Offenbach am Main, 19. September 2006
1. Projektbeschreibung
Schirmherren: Oberbürgermeister Horst Schneider (Stadt
Offenbach) und Landrat Peter Walter (Kreis Offenbach)
Der gemeinnützige Verein People´s Theater e.V.
aus Stadt und Kreis Offenbach, gegründet im Jahr 2001, hat sich zum Ziel
gesetzt, Selbst- und Sozialkompetenzen bei Kindern und Jugendlichen zu
fördern und somit in Schulen einen Beitrag zur Gewaltprävention sowie
Integration zu leisten. Ein wesentliches Element hierbei ist die People´s
Theater Show, die mit Hilfe von Talkshow- und Theaterelementen auf unterhaltsame
Weise Konflikte behandelt, mit dem Ziel gemeinsam mit dem Publikum positive
Lösungsansätze zu erarbeiten und diese dann schauspielerisch
umzusetzen. Die Projekte des Vereins werden von ca. 15 Jugendlichen im Alter von
18-28 Jahren durchgeführt, die ein Jahr ihres Lebens ehrenamtlich in den
Dienst der Gesellschaft stellen. Sie arbeiten Vollzeit für den Verein und
wohnen in Wohngemeinschaften. In den letzten fünf Jahren haben die
Jugendlichen über 1600 Shows veranstaltet. In den Shows übernimmt
jeder von ihnen verschiedene Aufgaben wie Moderation, Animation und
Schauspielerei. In außerschulischen AGs bilden sie zudem Schüler
darin aus, selbständig People´s Theater Shows durchzuführen.
Auch die innerhalb der Vereinsarbeit anfallenden Aufgaben - wie die inhaltlich
und pädagogische Organisation und Planung der Shows, Gestaltung der
Website, Öffentlichkeitsarbeit sowie Dokumentation etc. - übernehmen
die Mitglieder von People´s Theater selbst.
2. Erläuterung der erworbenen Fähigkeiten
Die nachstehenden Fähigkeiten sind wesentlich für
das Funktionieren der People´s Theater Shows, da man vor allem als
Moderator der Show mit dem Publikum und den Schauspielern kommunizieren und
interagieren sowie sich auf unerwartete Situationen im Prozess der
Lösungsfindung, die abhängig von den Beiträgen des Publikums ist,
einstellen muss. Daher ist die Auseinandersetzung der Jugendlichen mit den unten
genannten Fähigkeiten ein elementarer Aspekt ihrer Arbeit.
Kommunikationsfähigkeit
Für einen reibungslosen Ablauf der Vereinsarbeit, eine
positive Außenwirkung sowie ein harmonisches Zusammenlegen ist es wichtig,
sich verständlich auszudrücken und miteinander offen und ehrlich zu
kommunizieren. Hier seien die täglichen Proben, das zwischenmenschliche
Miteinander im Büro sowie zu Hause erwähnt. Eine besondere Rolle
spielen die wöchentlichen Teamsitzungen, in denen Prozesse gemeinsamer
Meinungsfindung erfahren und Techniken zur Lenkung dieser Prozesse erlernt
wurden. Die Leitung der Sitzung wechselte wöchentlich, so dass jeder sowohl
die Rolle des Vorsitzenden als auch des Teilnehmers innehatte. Zudem erlernten
die Jugendlichen im Kontakt mit Kooperationspartnern des Vereins People´s
Theater e.V. nach außen zu repräsentieren. Der Umgang mit Personen
des öffentlichen Lebens war ebenso Teil ihrer Arbeit wie auch die
Zusammenarbeit mit den Medien (Printmedien, Fernsehen).
Teamfähigkeit
Produktiv und konstruktiv mit den anderen
Gruppenmitgliedern zu interagieren war ebenso wichtig wie die Fähigkeit,
ein Gefühl für die Gruppendynamik zu entwickeln. Die Arbeit in der
Gruppe erforderte von jedem den Willen, gemeinsam mit den anderen Visionen und
Ideen zu entwickeln, Ziele festzusetzen sowie Beschlüsse zu fassen, die
anschließend von allen vertreten und umgesetzt wurden. Dabei kommt es
insbesondere darauf an, die eigene Meinung als einen Beitrag zum Ganzen zu
verstehen, sich dennoch von ihr zu lösen zu können, um für andere
Ideen offen zu bleiben.
Konfliktfähigkeit
Ein Jahr des Zusammenlebens und -arbeitens befähigte
die Jugendlichen im Umgang miteinander, Konflikte rechtzeitig zu erkennen, diese
anzusprechen sowie sie offen und fair auszutragen. Wesentlich war,
unterschiedliche Bedürfnisse und Ansichten innerhalb der Gruppe zu
akzeptieren und auf Kompromisse einzugehen. Trainiert wurde diese Fähigkeit
vor allem mit Hilfe regelmäßig angewandter, pädagogisch
erprobter Konzepte wie Dialogue Process, Sharing Circle etc.
Kritikfähigkeit
Dank wöchentlicher Teamsitzungen, Dialogue Process,
Sharing Circle etc. sowie dem engen Miteinander eignete sich der Einzelne die
Fähigkeit an, Kritik konstruktiv zu äußern und anzunehmen.
Darüber hinaus entwickelte jeder die Bereitschaft, sein eigenes Verhalten
zu reflektieren, zu wandeln und anzupassen.
Verantwortungsbewusstsein
Als Teil einer Gruppe lernte jeder Einzelne, getroffene
Absprachen mit Kooperationspartnern des Vereins wie Schulen, Behörden,
Stiftungen etc. sowie innerhalb des Vereins einzuhalten. Die pünktliche und
vorbereitete Teilnahme an Shows, Vorgesprächen mit Schulen und internen
Teamsitzungen gehörte ebenso wie die gewissenhafte und fristgerechte
Erledigung der Aufgaben zu den Fertigkeiten, die sich die Jugendlichen in diesem
Jahr aneigneten. Sowohl die Organisation der Vereinsarbeit als auch die
Vorbildfunktion vor Kindern und Jugendlichen machte dem Einzelnen seine
Verantwortung für das Funktionieren und die Außenwirkung des Vereins
bewusst.
Flexibilität
Das intensive Zusammenleben erforderte, dass sich die
Jugendlichen von ihren vorherigen Verhaltens- und Denkstrukturen lösen
können. Durch Auftritte in Klassen unterschiedlicher Altersstufen und
Schulformen sowie im Rahmen außerschulischer Veranstaltungen wie
Fachtagungen, Fortbildungsseminaren etc. lernten die Jugendlichen, sich
täglich auf geänderte Anforderungen und Gegebenheiten einzustellen und
mit diesen umzugehen. Des Weiteren verlangte die interne Vereinsarbeit aufgrund
kurzfristig extrem anberaumter Termine sowie rotierender Aufgabenbereiche eine
hohe Flexibilität."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG), besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einen
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Mit Ablegung der Reifeprüfung ist die
Berufsausbildung, die die absolvierte Schule vermittelt abgeschlossen. Mit der
Aufnahme eines Studiums wird ein neuer Ausbildungsweg beschritten. Zeiten, die
zwischen dem Ende eines Berufsausbildungsverhältnisses liegen, stellen
keine Zeiten einer Berufsausbildung dar (vgl. VwGH 14.4.1978, 702/77).
Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine
Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann nicht als Berufsausbildung
gewertet werden und zwar selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine
spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist
(Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich, Kommentar, § 2 S. 7).
In seinem Erkenntnis vom 18.11.1987, Zl. 87/13/0135 weist
der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass das Gesetz eine nähere
Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht enthalte. Unter dem Begriff
"Berufsausbildung" seien aber jedenfalls alle Arten schulischer oder
kursmäßigerAusbildung zu
zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne
Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz
das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.
An dieser Begriffsumschreibung hat der VwGH auch in seinen Erkenntnissen vom
23.10.1990, Zl. 87/14/0031, vom 7.9.1993, Zl. 93/14/0100, und vom 26.6.2001,
Zl. 2000/14/0192, festgehalten.
Ein Praktikum fällt nur dann unter diesen Begriff,
wenn es eine unbedingte Voraussetzung für die Aufnahme an eine Lehranstalt
darstellt bzw. wenn diese Praxis für die Ausübung des Berufes
vorgeschrieben ist (vgl. u.a. Unabhängiger Finanzsenat vom 21.07.2004,
RV/0123-I/03 und vom 06.09.2007, RV/2739-W/06 unter Hinweis auf die Judikatur
des VwGH). Der bloße Umstand, dass durch den Besuch des Praktikums die
Aufnahmechancen erhöht werden, reicht nicht aus.
Schon aus dem Umstand, dass es sich bei dem von der Tochter
des Bw. absolvierten Praktikum um ein freiwilliges gehandelt hat, geht hervor,
dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Das Sammeln
von Erfahrungen, Aneignen von Fertigkeiten oder eines bestimmten Wissenstandes
durch verschiedene Tätigkeiten stellt für sich allein keine
Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar.
So ist es auch Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche
Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen,
wobei das Ablegen der vorgesehenen Prüfungen ein wesentlicher Bestandteil
der Berufsausbildung ist (VwGH v. 15.12.1987, Z. 86/14/0059).
Als Zeiten einer Berufsausbildung werden nur solche Zeiten
gelten können, in denen aus objektiv erkennbaren Umständen darauf
geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch
tatsächlich erfolgt. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird daher
nicht genügen. Eine im Anschluss an eine abgeschlossene Schulbildung
aufgenommene praktische Ausbildung ist nur dann als Berufsausbildung zu werten,
wenn diese Praxis für die Ausübung des Berufes vorgeschrieben ist.
Zusammenfassend wird nochmals auf die ständige
Judikatur des VwGH verwiesen, die besagt, dass ein absolviertes Praktikum keine
Berufsausbildung darstellt, wenn dieses Praktikum nicht Teil einer Ausbildung
für einen angestrebten speziellen Beruf ist. Daran vermag auch der Umstand
nichts zu ändern, dass die Erfahrungen in dem Praktikum auch für die
Ausübung des erlernten Berufes wertvoll sein können.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 17.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2540-W/06
- Stammnummer
- 32003
- Gültig
- 17.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF