Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0281-G/06
Kein Nachweis für das Vorliegen einer Berufsausbildung (Beweisverfahren)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0281-G/06vom 15.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, vom 15. April 2005, gegen
die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 24. März 2005, betreffend
die Rückforderung der für die Tochter, für den Zeitraum vom
1. Dezember 2003 bis 30. September 2004 ausgezahlten
Familienbeihilfe und der entsprechenden Kinderabsetzbeträge,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Überprüfung der
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe hat das
Finanzamt festgestellt, dass die im Spruch genannte Tochter der
Berufungswerberin den Schulbesuch an einem Bundes - Oberstufenrealgymnasium am
23. November 2003 abgebrochen hat. In einem am 23. Februar 2005 an das
Finanzamt in Telekopie gesendeten Schreiben teilte die Berufungswerberin
auszugsweise mit:
"Meine Tochter ...
besuchte im Schuljahr 2003/2004 zunächst die 5. Klasse ... Sie
wechselte dann ab Jänner 2004 in die Maturaschule ..., um sich auf die
Matura vorzubereiten. Sie meldete sich nicht zur Externistenprüfung an,
sondern setzte den Besuch im Schuljahr 2004/2005 ab September 2004 fort. Im
Oktober 2004 entschied sie sich, die Ausbildung zur medizinischen Heilmasseurin
zu beginnen und dies als Hauptausbildung zu betreiben. Es wurden auch keine
Prüfungen abgelegt, da in dieser Schule keine Prüfungen abgehalten
werden, da es eine Maturavorbereitungsschule ist.
Über sämtliche oben
angeführten Zeiträume liegen Ihnen Schulbesuchsbestätigungen vor.
Es gab hinsichtlich des Schulbesuchs keine Lücken, sondern sogar
überlappende Schulbesuche, sodass nie eine Vormerkung als arbeitssuchend
beim Arbeitsamt erfolgt."
Aktenkundig sind eine Schulbesuchsbestätigung der
"Maturaschule ..." vom 4. Oktober 2004, wonach die Tochter der
Berufungswerberin diese Schule im Schuljahr 2004/05 als ordentliche
Schülerin besuchte, sowie eine Schulbesuchsbestätigung vom
27. Oktober 2004, nach der das Kind an der Ausbildung zum "Medizinischen
Masseur" in der Zeit vom 27. Oktober 2004 bis 21. November 2005
teilnimmt.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom
24. März 2005 forderte das Finanzamt darauf hin die für die
Monate Dezember 2003 bis September 2004 ausgezahlte Familienbeihilfe und die
entsprechenden Kinderabsetzbeträge im Wesentlichen mit der Begründung,
der bloße Besuch der Maturaschule ohne die Ablegung von Prüfungen
stelle keine Berufsausbildung dar, zurück.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung verweist
die Berufungswerberin auf ein beigelegtes Schreiben einer Fachärztin
für Psychiatrie und Neurologie vom 6. April 2005, in welchem
ausgeführt wird:
"... leidet seit November
2003 an einer chronifizierten juvenilen Depressio. Ausgeprägtes kognitives
Defizit mit aufgepfropfter
Angststörung.
Laufende
psychotherapeutische und psychiatrische
Behandlung.
Aus obiggenannten
Gründen konnte Patientin bis dato den erforderlichen Prüfungsnachweis
nicht erbringen."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. April 2006 hat das
Finanzamt über diese Berufung abschlägig entschieden. Sie gilt jedoch
zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt.
Im Bezug habenden Schriftsatz vom 2. Mai 2006 führt die
Berufungswerberin auszugsweise aus:
"Sie führen in Ihrer
Berufungsvorentscheidung an, dass meine Tochter ... kein nach außen
erkennbares Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antreten zu den
erforderlichen Vorprüfungen gezeigt
hat.
Dazu möchte ich
folgendes ausführen:
Laut
damaliger Auskunft der Maturaschule - nachdem ... alle Zeugnisse abgeliefert
hatte und diese beim Ministerium eingereicht wurden - hat ... bereits zu Beginn
des Besuchs der Maturaschule alle erforderlichen Vorprüfungen absolviert.
Das bedeutet, sie konnte sich gar nicht mehr zu Vorprüfungen für die
Erlangung der Zulassung zur Reifeprüfung anmelden bzw. diese ablegen, da
sie sie schon hatte. D. h. sie konnte sich gar nicht zu Vorprüfungen
anmelden - ....
Eine Anmeldung
zur Externistenprüfung ist deswegen nicht erfolgt, da ... zu dem Zeitpunkt,
als es realistisch war, sich zur Externistenprüfung anzumelden
(Frühjahr 2004), bereits an der Erkrankung litt ... Mir ist völlig
klar, dass ... nach außen ... Bemühen schwer erkennbar war. Auch
für uns als Eltern kam die Schwere der Erkrankung überraschend, obwohl
laut ärztlicher Auskunft die Erkrankung aufgrund eines schweren
traumatischen Ereignisses ... im November 2003 schon seinen Beginn
nahm".
In der Folge hat der Unabhängige Finanzsenat die
Maturaschule unter Hinweis auf die erwähnte Schulbestätigung, wonach
die Tochter der Berufungswerberin die Schule (erst) im Schuljahr 2004/05 besucht
habe, unter anderem um Bekanntgabe ersucht, in welchem Zeitraum das Kind die
Schule tatsächlich insgesamt, sowie welche Kurse sie tatsächlich
besucht hat.
Nach Urgenz teilte die Schule dazu mit Schreiben vom
6. Dezember 2007 lediglich
mit: "Leider können wir Ihnen
keine genauen Angaben, bezüglich Anwesenheit von Frau ...
geben."
Dieses Schreiben wurde der Berufungswerberin mit
Schriftsatz vom 14. Dezember 2007 zur Kenntnis gebracht und die
Berufungswerberin darin ersucht, durch Vorlage geeigneter Unterlagen
nachzuweisen, wann die Tochter in der Zeit ab Dezember 2003 bis September 2004
(also für den vom angefochtenen Bescheid erfassten Zeitraum)
tatsächlich in Berufsausbildung gestanden hat. Es wurde auch
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die aktenkundige
Schulbesuchsbestätigung der Maturaschule keinen derartigen Nachweis
darstelle, weil sie nur aussage, dass die Tochter
"diese Schule im Schuljahr 2004/05 als
ordentliche Schülerin besucht" habe.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2008 legte die
Berufungswerberin, neben einem fachärztlichen Attest und Bestätigungen
zu der ab 27. Oktober 2004 erfolgten Ausbildung zur "Medizinischen
Masseurin", vor:
Ein Schreiben der Maturaschule vom 7. Februar 2008,
wonach die Tochter der Berufungswerberin im Dezember 2003 bei der Schule
Original - Zeugnisse abgegeben habe, die von der Berufungswerberin am Tag der
Ausstellung dieser Bestätigung abgeholt wurden.
Ein Schreiben der Externistenprüfungskommission des
Landesschulrates für Niederösterreich vom 4. März 2004 an
die Maturaschule, welches lautet:
"Wie telefonisch
besprochen retournieren wir Ihnen die Zeugnisse von Frau ...
.
Beilage: 6
Zeugnisse"
In der Folge wandte sich die Berufungswerberin an die
Maturaschule, die ihr mit elektronischer Nachricht am 12. März 2008
mitteilte:
"Laut unseren Recherchen
gab es keinen Vertrag und auch keine Zahlungseingänge von Ihrer Tochter.
Auch wurde auf unseren Anwesenheitslisten Ihre Tochter nicht
vermerkt.
Somit verlangen Sie
von mir etwas zu bestätigen, was nicht den Tatsachen entspricht. Bei uns
können nur Schüler den Kurs besuchen, die einen gültigen Vertrag
haben und auch den Kursbeitrag
bezahlen.
Sollte sich Ihre
Tochter dennoch einmal in den Kurs gesetzt haben (was aber auf keiner unserer
Anwesenheitslisten aufscheint), dann nicht mit unserer Erlaubnis und seitens
Ihrer Tochter nicht rechtens."
Diese Nachricht wurde von der Berufungswerberin mit
nachstehendem Bemerken an den Unabhängigen Finanzsenat
weitergeleitet:
"Ich meine ..., dass
folgendes für einen positiven Bescheid ausreichend sein kann - für
einen Beleg, dass meine Tochter mehr als Erkundigungen bei der (Schule)
angestellt hat:
ärztliches
Attest
Korrespondenz
der (Schule) mit der
Prüfungskommission
Zeugnisse
waren mehr als 4 Jahre bei der (Schule)
Hinweis
der (Schule) im Mail, dass meine
Tochter aus deren Sicht nicht rechtens an Kursen teilgenommen hat (...) - da
kein schriftlicher Vertrag
Widersprüchliche
Aussagen der (Schule) (keine
Korrespondenz mit Prüfungskommission und dann doch ein Schreiben, es gibt
keine Anwesenheitslisten und dann doch welche?, kein Nennen der Lehrpersonen;
die Büroassistentin und Ehefrau des Geschäftsführers erinnerte
sich noch nach 4 Jahren in Details an meine Tochter).
Aus
meiner Sicht kam ein mündlicher Vertrag zwischen meiner Tochter und
der (Schule) zustande - warum sollte
sonst die Schule in Angelegenheit meiner Tochter mit der Prüfungskommission
Korrespondenz geführt haben?"
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren
Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des
Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur
Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem
Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten
Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder
des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die
Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss
der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst
noch den Zivildienst leisten,
e) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des
Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der
Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum
frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder
Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, wenn sie
aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den
Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch
auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.
Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch
das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch
eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen,
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in
dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis
längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach
Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes
für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung
besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b
vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich
behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten
Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch
die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2
Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat,
in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und
die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem
Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis
längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für Kinder, die
eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte
Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1
lit. b vorgesehenen Studiendauer.
Von all diesen im Gesetz taxativ genannten
Anspruchsgründen kann im vorliegenden Fall nur strittig sein, ob die
Berufungswerberin einen Anspruch gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
FLAG 1967 hatte, weil sich ihre Tochter im maßgebenden Zeitraum, das ist
in den Monaten Dezember 2003 bis September 2004, in Berufsausbildung befand. Der
Berufung nicht zum Erfolg verhelfen kann daher die Tatsache, dass das Kind in
der Zeit ab 27. Oktober 2004 eine Ausbildung zur "Medizinischen Masseurin"
absolviert hat.
Zur Berufsausbildung hat der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.11.1987, 87/13/0135,
ausgeführt:
Eine nähere
Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" enthält das
Familienlastenausgleichsgesetz nicht. Unter diesen Begriff sind sicher alle
Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in
deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die
spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das
künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Ihren Abschluss
findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines
bestimmten Berufes.
An dieser Begriffsumschreibung hat der
Verwaltungsgerichtshof auch in seinen Erkenntnissen vom 23.10.1999, 87/14/0031,
und vom 7.9.1993, 93/14/0100, festgehalten:
Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die
Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und
zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg
gegeben sein (vgl. auch VwGH 15.12.1987, 86/14/0059 und 21.10.1999,
97/15/0111).
Als Zeiten der Berufsausbildung können nur solche
Zeiten gelten, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf
geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch
tatsächlich erfolgt ist. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse, etwa
die bloße Anmeldung zu einer Berufsausbildung, wie das Einschreiben an
einer Schule oder dergleichen, genügt daher nicht. Es muss dazu aber fest
gehalten werden, dass im gegenständlichen Fall nicht einmal eine derartige
Anmeldung nachgewiesen werden oder glaubhaft gemacht werden konnte.
Weder die Berufungswerberin konnte entsprechende Nachweise
vorlegen und auch der Unabhängige Finanzsenat konnte trotz erfolgter
Kontaktaufnahme mit der Maturaschule keinerlei Hinweise darauf finden, dass die
Tochter der Berufungswerberin sich tatsächlich auch nur irgendwie auf die
Ablegung der Externistenmatura vorbereitet hätte. Der Bestätigung der
Maturaschule vom 4. Oktober 2004, wonach die Tochter der Berufungswerberin
diese Schule im Schuljahr 2004/05 als ordentliche Schülerin besuchen werde,
kann, wie bereits erwähnt wurde, im gegenständlichen Verfahren schon
deshalb keine Bedeutung zukommen, weil der Zeitraum ab Oktober 2004 nicht
Gegenstand dieses Verfahrens ist. Es brauchen daher auch keine Überlegungen
angestellt werden, ob die Tochter tatsächlich beabsichtigte, die
Maturaschule in diesem Schuljahr 2004/2005 zu besuchen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Tochter
der Berufungswerberin in der Zeit nach dem 23. November 2003 nicht in
Berufsausbildung befand. Dem Umstand, ob sie in dieser Zeit aus gesundheitlichen
Gründen nicht in der Lage gewesen ist oder gewesen wäre,
Prüfungen abzugeben oder überhaupt zu lernen, kann daher keine
Bedeutung zukommen.
Die angefochtenen Bescheide des Finanzamtes entsprechen
daher der Rechtslage, weshalb die Berufung, wie im Spruche geschehen, als
unbegründet abgewiesen werden musste.
Graz, am 15.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0281-G/06
- Stammnummer
- 35725
- Gültig
- 15.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF