Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0224-F/06
Die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit betreffend das Studium (Berufsausbildung) wurden nicht mit geeigneten Beweismitteln nachgewiesen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0224-F/06vom 24.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch VT, vom
18. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
18. Februar 2005 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Oktober 2003
bis 30. August 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. Februar 2005 wurden vom
Berufungswerber (Bw) zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 31. August 2004
betreffend seinen Sohn p in der Höhe von insgesamt € 2.378,20
gemäß
§ 26 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in
Verbindung mit § 33 Abs 4 Z 3 lit a bzw lit c Einkommensteuergesetz 1988
rückgefordert, da sein Sohn für das Studienjahr 2003/04 keine
Prüfungen nachweisen habe können und somit kein ernsthaftes und
zielstrebiges Studium mehr studiert habe.
Gegen obgenannten Bescheid berief der Bw mit seiner Eingabe
vom 18. April 2005 rechtzeitig und führte aus, dass vom Finanzamt
unrichtige Feststellungen betreffend des maßgeblichen Sachverhaltes
vorliegen würden. Es werde davon ausgegangen, dass sein Sohn keine
Prüfungen nachweisen konnte. Diese Feststellung sei unrichtig, er verweise
auf sechs Zeugnisse in der Anlage. Demnach habe sein Sohn gleich bei sechs
Veranstaltungen Prüfungen abgelegt, davon vier Prüfungen mit sehr
gutem Erfolg. Er habe über 14 Semesterstunden Prüfungen abgelegt und
somit das notwendige Ausmaß im Jahr 2003 übererfüllt. Auch im
vorangegangenen Semester habe sein Sohn den entsprechenden Studienerfolg
erzielt. Er verweise auf insgesamt sieben Zeugnisse, die sein erfolgreiches
Studium bestätigen. p habe immer sehr hohe Anforderungen an sich selbst
gestellt, das heißt sein ständiges Streben nach besseren
Prüfungsnoten habe letztlich zu einer Prüfungsangst geführt, die
schließlich in einen Studienabbruch mündete. Daraus könne aber
gesamthaft gesehen nicht abgeleitet werden, dass er sein Studium nicht ernsthaft
betrieben hätte.
Ein Rückzahlungsanspruch im Sinne des § 26 FLAG
entstehe nur, wenn Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen wurde. Die
Voraussetzungen zum Bezug der FB und des KAB seien jedoch im Sinne des § 2
Abs 2 FLAG erfüllt gewesen. Der Bescheid erfülle nicht die
Voraussetzungen des § 93 Abs 2 BA0, insbesondere hinsichtlich des Spruches,
weil die Rechtsgrundlage nicht bezeichnet und auch die Person nicht genannt
wurde, an den der Spruch ergeht.
Mit Vorhalt vom 21. Juli 2005 ersuchte das Finanzamt den Bw
um Vorlage eines Nachweises, dass p in der Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 31.
August 2004 das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben hat und zu
Prüfungen angetreten ist. Die vorgelegten Prüfungszeugnisse
würden nämlich nur den Zeitraum bis 26. Juni 2003
betreffen.
Mit Fax vom 2. August 2005 gab der Bw an, dass p im Jahre
2003 Prüfungen über 14 Semesterstunden abgelegt habe. Die Zeugnisse
seien im April übermittelt worden. Das heiße, p hat in diesem Jahr
rund das Doppelte an Prüfungen abgelegt wie das Finanzamt zum Nachweis des
Familienbeihilfenbezuges für zwei Jahre, also für die Jahre 2003 und
2004, als ausreichend ersieht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. November 2005 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass p im
Oktober 2001 mit dem Studium e an der Universität n begonnen und dieses
Studium mit Ende Wintersemester 2001/02 abgebrochen und ab Sommersemester 2002
mit der Studienrichtung de in Kombination mit gn begonnen habe. In dieser
Studienrichtung sei er bis 30. November 2004 gemeldet gewesen. Seit 1. März
2005 habe er an der ea für hp in h das Studium ph studiert. Aufgrund
vorgelegter Unterlagen sei p nachweislich im Studienjahr 2002/03 zu sechs
Prüfungen angetreten. Die letzte dieser sechs Prüfungen habe er am 26.
Juni 2003 abgelegt. Im Ergänzungsersuchen vom 21. Juli 2005 sei der Bw
aufgefordert worden, dem Finanzamt nachzuweisen, ob der in Rede stehende Sohn in
der Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 31. August 2004 das Studium ernsthaft und
zielstrebig betrieben hat und daher auch zu Prüfungen angetreten ist. Im
Schreiben vom 2. August 2005 habe der Bw angeführt, dass der Sohn im Jahre
2003 über 14 Semesterstunden Prüfungen und daher rund das Doppelte an
Prüfungen abgelegt hat, wie es zum Nachweis des Familienbeihilfenbezuges
für zwei Jahre, also für die Jahre 2003 und 2004, ausreichend
sei.
Als Zeiten der Berufsausbildung würden nur solche
Zeiten gelten, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf
geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch
tatsächlich erfolgt ist. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse werde
daher nicht genügen. Daher sei nur eine Ausbildung, die für einen
Beruf spezifisch ist, als Berufsausbildung anzusehen. Das Sammeln von
Erfahrungen, Aneignen von Fertigkeiten oder eines bestimmten Wissenstandes
stelle für sich alleine keine Berufsausbildung dar. Die Zulassung an einer
Universität bzw die Bestätigung über die Fortsetzung des Studiums
ist als reiner Formalakt allerdings nicht geeignet eine Berufsausbildung
nachzuweisen und somit den Anspruch auf die Familienbeihilfe zu begründen
(zB VwGH vom 22. November 1995, 94/15/0034, 20. November 1996, 94/15/0130, vom
19. März 1998, 96/15/0213).
Ziel einer Berufsausbildung sei es, die fachliche
Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.
Es müsse das ernstliche und zielstrebige,
nach außen
erkennbare Bemühen um den
Ausbildungserfolg gegeben sein (VwGH vom 15. Dezember 1987, 86/14/0059 und vom
21. Oktober 1999, 97/15/0111).
Der Bw habe trotz Aufforderung des Finanzamtes vom 21. Juli
2005 nicht nachgewiesen, dass sein Sohn p ab dem 1. Oktober 2003 das Studium de
in Kombination mit gn ernsthaft und zielstrebig betrieben hat und auch zu
Prüfungen angetreten ist. Es seien daher ab diesem Zeitpunkt keine
Umstände ersichtlich, aus denen geschlossen werden konnte, dass sich der
Sohn des Bw um den Studienabschluss bemüht hat.
Als Zeiten der Berufsausbildung würden nur solche
Zeiten gelten können, in denen aus objektiven erkennbaren Umständen
darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch
tatsächlich erfolgt. Die bloße Meldung zur Fortsetzung des Studiums
sei als reiner Formalakt daher nicht geeignet, eine Berufsausbildung
nachzuweisen und somit den Anspruch auf Familienbeihilfe zu
begründen.
Mit Eingabe vom 2. Jänner 2006 stellte der rechtliche
Vertreter den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte ua aus, dass p sein Studium
der e im WS 2001/02 begonnen habe. Im SS 2002 habe er auf
demit Zweitfach
flgewechselt. Diese Studienrichtung
habe er bis zum Ende des SS 2004 beibehalten. Seit SS 2005 habe er an der ea
für hp in hin l ph
studiert.
Mit Bescheid ohne Datum seien im Jahr 2005 die
Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag von 1. Oktober 2003 bis 31. August
2004 mit der Begründung rückgefordert worden, dass p sein Studium
nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben hätte, p habe sehr wohl nach dem
ersten Studienjahr die erforderlichen acht Wochenstunden nachweisen können
und auch in den Folgejahren habe mit mehr als ausreichenden Wochenstunden (das
waren alleine im Studienjahr 2002/03 14 Wochenstunden) belegt werden
können, dass er sein Studium zielstrebig und ernsthaft betrieben
hat.
Getrieben von seinem Perfektionsanspruch an sich selbst sei
die Absolvierung von Prüfungen für pjedoch leider mehr und mehr zu einer Belastung geworden. Im Glauben,
seinen eigenen Ansprüchen an sich selbst und jener der Umwelt an ihn nicht
genügen zu können, gewann die Prüfungsangst Oberhand. Es sei ihm
bald nicht mehr möglich gewesen zu Prüfungen anzutreten und somit
Wochenstunden nachzuweisen. Allerdings könne nur auf Grund fehlender
Wochenstunden nicht behauptet werden, er hätte sein Studium nicht ernsthaft
und zielstrebig betrieben.
Mit Ende SS 2004 habe er einsehen müssen, dass jene
Lern- und Prüfungsform, wie sie an Universitäten üblich ist,
für ihn nicht bewältigbar ist. Im Winter 2004 habe er sich somit an
der ea für hp in h beworben, wo er auch aufgenommen wurde. Seither
absolviere er seine Ausbildung zum pt ohne Probleme. Die schulmäßige
Lern- und Prüfungform in kleineren Einheiten komme ihm sehr zu gute.
Prüfungen würden ihm seither keinerlei Schwierigkeiten mehr bereiten.
Betrachtet man somit den Gesamtwerdegang seiner Ausbildung, so könne p sehr
wohl nachweisen, dass er stets mit Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit seinen
Ausbildungsweg gefolgt ist, wenn nicht sogar mit zu viel Zielstrebigkeit, die
sich leider nicht immer umsetzen ließ.
Wird der Studienerfolg nicht in ausreichendem Maße
erbracht, so ruhe der Familienbeihilfenanspruch ab diesem Zeitpunkt so lange,
bis der Nachweis vorgelegt wird. Nur aufgrund einer offenbar mangelnden
Studienleistung - in Wochenstunden gemessen - sei eine
Rückzahlung nicht gerechtfertigt.
Eine Rückforderung der Familienbeihilfe sei laut
Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz Punkt 22.1 zum
Beispiel dann vorgesehen, wenn ein Anspruch auf Familienbeihilfe
missbräuchlich herbeigeführt wurde, wie zum Beispiel die Anmeldung zu
einem Studium für kürzer als zwei Monate, um für zwei Semester
die Familienbeihilfe zu erhalten. Dies könne im Fall von
pin keinster Weise behauptet werden.
Der Anspruch auf Familienbeihilfe sei nicht missbräuchlich
herbeigeführt worden. Die Familienbeihilfe sei zu Recht ausbezahlt und in
gutem Glauben eingesetzt worden.
Es werde daher der Antrag gestellt, den Bescheid aus dem
Jahr 2005, indem die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag vom 1. Oktober
2003 bis 31. August rückgefordert wurden, aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit b erster und zweiter
Satz FLAG 1967 idgF haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr.
305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten.
Im Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, 95/14/0119, hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Frage, ob für einen
bestimmten (in der Vergangenheit gelegenen) Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, -
will man den Beihilfenanspruch nicht von zufälligen (behördlicher
Entscheidungszeitpunkt) oder willkürlich beeinflussbaren Umständen
(Zeitpunkt der Antragstellung) abhängig machen - anhand der rechtlichen und
tatsächlichen Gegebenheiten wie sie bei der Tatbestandsverwirklichung
bestanden haben, zu beantworten ist. Ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen
für den Anspruch auf Familienbeihilfe erfüllt sind oder nicht,
bestimmt sich somit - unabhängig vom Zeitpunkt der behördlichen
"Beurteilung" - nach den Verhältnissen im Anspruchszeitraum.
Das Gesetz enthält keine nähere Umschreibung des
Begriffes "Berufsausbildung". Diesem Begriff sind sicher alle Arten schulischer
oder kursmäßiger Ausbildung zuzuordnen, in deren Rahmen noch nicht
berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen
Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige
Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (VwGH 18.11.1987, 87/13/0135,
7.9.1993, 93/14/0100, 23.10.1990, 87/14/0031, 26.6.2001,
2000/14/0192).
Ziel einer Berufsausbildung bzw. einer Berufsfortbildung im
Sinne des § 2 Abs1 lit b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation
für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu
gehört regelmäßig auch der
Nachweis der Qualifikation. Das
Ablegen der vorgesehenen Prüfungen ist somit wesentlicher Bestandteil der
Berufsausbildung bzw. Berufsfortbildung (VwGH vom 15. Dezember 1987, 86/14/0059
und vom 21. Oktober 1999, 97/15/0111). Würde aber von vornherein die
Absicht bestehen, keine der vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen, kann
jedenfalls nicht von einer angestrebten Berufsausbildung (Berufsfortbildung)
gesprochen werden.
Der Bw und seine rechtliche Vertretung geben selbst in
ihren Schriftsätzen an, dass es p aufgrund seines Perfektionsanspruches an
sich selbst und der immer mehr aufkeimenden Prüfungsangst nicht mehr
möglich war, Prüfungen zu absolvieren. Es sei ihm daher bald nicht
mehr möglich gewesen, zu Prüfungen anzutreten.
Als Zeiten der Berufsausbildung werden nur solche Zeiten
gelten können, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf
geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch
tatsächlich erfolgt ist. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird
daher nicht genügen. Daher ist nur eine Ausbildung, die für einen
Beruf spezifisch ist, als Berufsausbildung anzusehen. Das Sammeln von
Erfahrungen, Aneignen von Fertigkeiten oder eines bestimmen Wissenstandes stellt
für sich allein keine Berufsausbildung dar. Die Zulassung an einer
Universität (Hochschule) bzw die Bestätigung über die Fortsetzung
des Studiums ist als reiner Formalakt allerdings nicht geeignet eine
Berufsausbildung nachzuweisen und somit den Anspruch auf die Familienbeihilfe zu
begründen (zB VwGH 22.11.95, 94/15/0034, VwGH 20.11.96, 94/15/0130, VwGH
19.3.98, 96/15/0213).
Nach § 2 Abs 1 lit b des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG), BGBl.I Nr.1967/376 vom 24.10.1967
idgF, gelten die im Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl.I Nr. 305,
idgF, angeführten Regelungen auch für die Gewährung der
Familienbeihilfe. Anspruch auf Familienbeihilfe liegt daher nur dann vor, wenn
nach § 16 StudFG 1992 ein günstiger Studienerfolg vorliegt.
Ein günstiger Studienerfolg liegt vor, wenn der
Studierende 1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17 StudFG)
2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet
3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von
Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§ 20 bis 25
StudFG).
In den schriftlichen Eingaben verweist der Bw mehrmals
darauf, dass sein Sohn im Jahr 2003 über 14 Semesterstunden Prüfungen
abgelegt habe und der maßgebliche Sachverhalt vom Finanzamt daher
unrichtig festgestellt worden sei. Die von ihm vorgelegten Zeugnisse betreffen
folgende Semester: WS 01/02, SS 2002, WS 2002/03 und SS 2003. Das letzte Zeugnis
wurde mit Prüfungsdatum vom 26. Juni 2003 ausgestellt. Der Bw gibt auch
mehrmals an, sein Sohn habe mit Ende Sommersemester 2004 sein Studium
abgebrochen. Nun geht es darum, nachzuweisen, dass sein Sohn das Studium auch im
Zeitraum vom Oktober 2003 bis August zielstrebig und ernsthaft betrieben hat und
dies auch mittels geeigneter Unterlagen (Zeugnisse etc.) nachvollzogen werden
kann.
Im vorliegenden Berufungsfall wurden betreffend des
strittigen Zeitraumes von 1. Oktober 2003 bis 31. August 2004 keinerlei
Nachweise vorgelegt, dass der Sohn des Bw in diesem Zeitraum Vorlesungen,
Übungen oder Lehrveranstaltungen besucht bzw Prüfungen abgelegt
hätte. Der Einwendungen des Bw und seiner rechtlichen Vertretung, dass sein
Sohn immer sehr hohe Anforderungen an sich selbst gestellt habe und sein
ständiges Streben nach besseren Prüfungsnoten habe letztlich zu einer
Prüfungsangst geführt, die schließlich in einen Studienabbruch
mündete, können einen derartigen Nachweis durch geeignete Beweismittel
nicht ersetzen bzw erbringen.
Die vom rechtlichen Vertreter in seiner Vorlageschrift
dargestellten Argumente, der Sohn des Bw habe sehr wohl auch in den Folgejahren
aufgrund der mehr als ausreichenden Wochenstunden (es seien alleine im
Studienjahr 2002/03 14 Wochenstunden gewesen) belegen können, dass er sein
Studium zielstrebig und ernsthaft betrieben hat, können nur einen Nachweis
für Zeiträume erbringen, die hier nicht strittig sind. Ab dem letzten
Zeugnisdatum - 26. Juni 2003 - hat weder der Bw noch seine
rechtliche Vertretung weitere Unterlagen zur Stützung ihrer Argumentation
beigebracht.
Inwieweit der vom Finanzamt ausgestellt
Rückforderungsbescheid die Voraussetzungen des § 93 Abs 2 BA0 nicht
erfüllte, kann vom Unabhängigen Finanzsenat nicht nachvollzogen
werden, da der im Akt befindliche Bescheid alle vom Gesetzgeber geforderten
Kriterien unmissverständlich erfüllt. Diesbezüglich wurde auch im
Vorlageantrag bzw in der Berufungsvorentscheidung nicht mehr näher darauf
eingegangen, weshalb der Unabhängige Finanzsenat diesen Punkt auch nicht
mehr weiter aufgreift.
Entgegen den Einwendungen des Bw und jenen in der
Vorlageschrift ist die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht
bezogenen Familienbeihilfen sehr weitgehend, zumal sie ausschließlich auf
objektiven Sachverhalten beruht und auf subjektive Momente, wie Verschulden und
Gutgläubigkeit keine Rücksicht nimmt. Die Verpflichtung zur
Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge könnte auch
nicht mit dem Hinweis abgewendet werden, dass die Beihilfen im guten Glauben
bezogen und verbraucht worden sind. Diese Einwendung wäre nämlich nur
zielführend, wo sich ein Rückforderungsanspruch auf die Normen des
bürgerlichen Rechts als Ausdruck eines allgemein geltenden
Rechtsgrundsatzes gründet. Die Verpflichtung zur Rückerstattung
unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten -
wie Verschulden, Gutgläubigkeit - unabhängig (VwGH vom 3. November
1954, 3505/53, vom 20. Dezember 1968, 486/68, vom 28. November 2002,
2002/13/0079 etc.).
Die
Rückzahlungspflicht bestünde sogar auch dann, wenn der
unrechtmäßige Bezug auf einer Fehlleistung der Abgabenbehörde
beruht (siehe dazu Kommentar zum FLAG 1967, Wittmann/Galletta zu § 26 und
auch das VwGH Erkenntnis v. 25.1.2001, Zl. 2000/15/0183).
Dass
der Anspruch auf Familienbeihilfe im hier vorliegenden Berufungsfall
missbräuchlich herbeigeführt worden sei, wurde vom Finanzamt niemals
behauptet, somit muss auf dieses Argument auch nicht eingegangen werden. Auch
der Unabhängige Finanzsenat kann ein derartiges Vorgehen nicht
erkennen.
Der Berufung kann aufgrund vorstehender Ausführungen
nicht Folge geleistet werden und es war wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 24. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0224-F/06
- Stammnummer
- 25145
- Gültig
- 24.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF