Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0151-F/08
Aufgrund des Vorliegens von Fehlstunden, die zu einer Nichtbeurteilung führten, war von einer Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit der Berufsausbildung nicht auszugehen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0151-F/08vom 13.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 22. Mai 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes c vom 10. Mai 2007 betreffend Rückforderung
von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. März 2006 bis 28. Februar 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. Mai 2007 wurden vom Berufungswerber
(Bw) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Höhe von €
2.596,80 betreffend das Kind z und den Zeitraum März 2006 bis Feber 2007
gemäß
§ 26 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967)
in Verbindung mit § 33 Abs 4 Z 3 lit a Einkommensteuergesetz 1988 mit der
Begründung rückgefordert, dass gemäß
§ 2 Abs 1 lit b
FLAG 1967 Personen für Kinder nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe
hätten, wenn diese sich in Berufsausbildung befinden. Laut VwGH-Erkenntnis
vom 17. September 1990, Z.89714/007, sei der Besuch einer Maturaschule alleine
nicht ausreichend, um das Vorliegen einer Berufsausbildung anzunehmen. Hiezu
müsse das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare
Bemühen treten, die Externistenprüfung abzulegen. Dies erfordere den
Antritt zu den einschlägigen (Vor-)Prüfungen innerhalb angemessener
Zeit. Ein eventueller Anspruch für den Sohn des Bw könne
rückwirkend erst nach Vorlage der positiven Beurteilung des Sommersemesters
2007 sein.
Gegen obgenannten Bescheid berief der Bw rechtzeitig mit
seiner Eingabe vom 17. Mai 2007 und führte hiezu aus, dass Herr z
volljährig sei und die auf sein Konto angewiesene Familienbeihilfe stets
eins zu eins erhalten habe. Er sei nicht dafür verantwortlich, wenn sein
25jähriger Stiefsohn die geforderten Prüfungen an der Abendschule
nicht oder nur unvollständig ablegt. Sein Stiefsohn sei rechtlich für
die Rückforderung allein zuständig, deshalb müsse der Bescheid
auch an ihn ergehen. Da sie als Familie zusammenleben, seien die Beträge
der Familienbeihilfe einfachheitshalber auf sein Konto ergangen, sein Stiefsohn
bestätige jedoch im beigelegten Blatt, dass er allein über die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag verfügt hat. Der Bw legte eine
Bestätigung seines Stiefsohnes vom 17. Mai 2007 vor, welche beinhaltet,
dass er die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für den
Zeitraum März 2006 bis Februar 2007 von seinem Stiefvater vollständig
erhalten habe.
Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2007 gab der Bw weiters
an:
"In ihrer Begründung zum Bescheid, die bereits
ausbezahlte Kinderbeihilfe zurückzuzahlen werfen sie z vor, die
Abendschulausbildung nicht ernst und zielstrebig zu verfolgen. Diesen Vorwurf
muss ich jedoch widerlegen, denn selbstverständlich ist es seine Absicht
die Abendschule mit Matura abzuschließen - warum sonst sollte er
tagtäglich, dazu noch nach der Arbeit den Unterricht besuchen? Zur
Bestätigung, dass er weitaus mehr, als nur die nötigen 70 %
Anwesenheitsstunden des Unterrichts besucht, können die Lehrerschaften
befragt werden. Diese werden auch bestätigen, dass er den Unterricht aktiv
mitgestaltet und seinen Teil zur Mitarbeit und Unterrichtsgestaltung leistet.
Mehrere Schulprojekte wurden von z organisiert, gestaltet, oder begleitet. Dies
wird die Schulleitung ebenfalls bestätigen können. z hat Fächer
großteils mit guten Noten abgeschlossen, außer seine
Problemfächer a und i. Trotz dieser Hürden hat er nicht aufgegeben und
strebt seine Verbesserung an. Eigentlich habe ich gehofft, dass das Finanzamt
nicht nur Verständnis dafür zeigt, sondern auch Schüler, die sich
nicht überall leicht tun, unterstützt. Seit Oktober 2006 lief zs
Arbeitszeit in einem Jugendprojekt aus und seit dem ist die Familienbeihilfe
eine seiner wichtigen Finanzquellen. Da er kürzlich Vater geworden ist, hat
er sich großteils, neben der Arbeit, auch um dieses Kind zu kümmern.
Aus diesem Grund ist es ihm auch nicht möglich, seine Lernprozesse zu
beschleunigen, genauso wie er sich finanziell keine Nachhilfestunden leisten
kann. Wie man sich somit vorstellen kann, hatte z keine Möglichkeiten sich
Reserven anzusparen, somit ist es für ihn unvorstellbar, diesen Betrag
zurückzuzahlen. Ich plädiere auf Verständnis. Ich hoffe sehr,
dass Sie für zs Situation Verständnis haben, ihm seine ehrlichen
Absichten glauben und z finanziell nicht belasten. Auch wenn das Geld von meinem
Konto eingetrieben werden sollte, müsste es doch z bezahlen, da er die
Kinderbeihilfe - wie die dem Finanzamt vorliegende Bestätigung zeigt - in
vollem Umfang erhalten hat."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Dezember 2007 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und hiezu ausgeführt, dass
nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder bestehe, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit
b FLAG 1967 sei es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des
angestrebten Berufes zu erlangen. Der laufende Besuch einer Maturaschule
für sich allein reiche nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung
im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Es müsse das ernsthafte und
zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg
treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen manifestiert.
Zwar sei nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend, das
anspruchsvermittelnde Kind müsse aber durch Prüfungsantritte innerhalb
angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den erfolgreichen
Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen.
Im gegenständlichen Berufungsfall liege in zwei
Hauptfächern - i und a nicht einmal der laufende Schulbesuch vor, da das
anspruchsvermittelnde Kind wegen zu vieler Fehlstunden gar nicht erst beurteilt
werden konnte. Da in diesem Fall weder der laufende Schulbesuch, noch die
geforderten Prüfungsantritte vorliegen, stehe die Familienbeihilfe für
den Zeitraum von März 2006 bis Februar 2007 nicht zu. Die
Rückforderung der bereits ausbezahlten Beträge sei daher
gerechtfertigt.
Mit Schriftsatz vom 10. Jänner 2008 führte der Bw
hiezu folgendes aus:
"Bezüglich der von Ihnen ausgestellten
Berufungsvorentscheidung stelle ich hiermit den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, da ich die
Begründung ihrerseits nicht gerechtfertigt finde. Den Vorwurf, dass im
gegenständlichen Fall kein ernsthaftes, zielstrebiges und nach außen
hin erkennbares Bemühen den Ausbildungserfolg anzustreben vorliegt, muss
ich widerlegen, denn selbstverständlich ist es die Absicht von z die
Abendschule mit Matura abzuschließen - warum sonst sollte er
tagtäglich, dazu noch nach der Arbeit den Unterricht besuchen. Die Lehrer
können ihnen bestätigen, dass er den Unterricht aktiv mitgestaltet und
seinen Teil zur Mitarbeit und Unterrichtsgestaltung leistet. Mehrere
Schulprojekte wurden von mir organisiert, gestaltet, oder begleitet. Die
vorangegangenen Semester wurden großteils mit guten Noten abgeschlossen,
außer Problemfächer a und i. Trotz dieser Hürden hat er nicht
aufgegeben und strebt Verbesserungen an. Außerdem hat er nach dem
laufenden Sommersemester noch die vorgezogene Reifeprüfung in o absolviert
und beim Medienwettbewerb der Länder r und ü tatkräftig für
die Schule das Projekt geleitet, eingereicht und den zweiten Platz errungen.
Eigentlich haben wir gehofft, dass das Finanzamt nicht nur Verständnis
dafür zeigt, sondern auch Schüler, die sich nicht überall leicht
tun, unterstützt. Da zu diesem Zeitpunkt die Lebensgefährtin von z
schwanger wurde, konzentrierte man alle Kräfte darauf. Es musste auch ein
finanzieller Polster angeschafft werden, so war die Arbeit im Vordergrund. Im
Oktober 2006 lief das Angestelltenverhältnis von z in einem Jugendprojekt
aus und seit dem ist die Familienbeihilfe eine seiner wichtigen Finanzquellen.
Dann wurde er auch noch Vater, und begab sich in Karenz, weil seine Freundin
kurz vor ihrem Schulabschluss stand und er sie somit unterstützt. So hat
er, neben der Arbeit, sich auch allein um das Kind zu kümmern. Aus diesem
Grund ist es ihm momentan auch nicht möglich seine Lernprozesse zu
beschleunigen, genauso wie er sich finanziell keine Nachhilfestunden leisten
lassen. Wie man sich somit vorstellen kann, hatte er keine Möglichkeiten
sich auch nur die kleinsten Reserven anzusparen, somit ist für mich die
Rückforderung der Familienbeihilfe unvorstellbar und sehr erschwerend. Ich
plädiere wirklich auf Verständnis und hoffe sehr, dass Sie für
die Situation Verständnis haben."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die (lit b) das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist. Bei volljährigen Kindern, die eine im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. I Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorhergesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Im vorliegenden Berufungsfall hat der Stiefsohn des Bw das
b in c besucht. Aus der im Akt befindlichen Bestätigung des Direktors der
genannten Institution ist ersichtlich, dass Herr z im Sommersemester 2005/06
Studierender des 2. und 3. Semesters parallel war. Er habe nur in i und a den
Unterricht besuchen müssen und sei wegen mehr als 1/3 Fehlstunden in diesen
Fächern unbeurteilt geblieben. Im Wintersemester 2006/07 habe er nochmals
das 2. und 3. Semester parallel in den genannten Fächern besucht. Im 2.
Semester sei er in i mit Befriedigend beurteilt worden und im 3. Semester sei er
wiederum in a und i "nicht beurteilt" worden. Seit 19. Feber 2007 besuche er das
4. Semester. Sollte er im Laufe dieses Semesters die Kolloquien in i und a bis
zum Juni 2007 nicht bestehen, könne er die dritte Klasse nicht mehr
wiederholen.
Nunmehr ist strittig, ob für den in Rede stehenden
Zeitraum (März 2006 bis Feber 2007) eine Berufsausbildung vorliegt und
somit die Rückforderung der Beträge an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag zu Recht erfolgte.
Im Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, 95/14/0119, hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Frage, ob für einen
bestimmten (in der Vergangenheit gelegenen) Zeitraum Familienbeihilfe zusteht -
will man den Beihilfenanspruch nicht von zufälligen oder willkürlich
beeinflussbaren Umständen abhängig machen - anhand der rechtlichen und
tatsächlichen Gegebenheiten wie sie bei der Tatbestandsverwirklichung
bestanden haben, zu beantworten ist. Ob die materiallrechtlichen Voraussetzungen
für den Anspruch auf Familienbeihilfe erfüllt sind oder nicht,
bestimmt sich somit nach den Verhältnissen im Anspruchszeitraum.
Als Zeiten der Berufsausbildung werden nur solche Zeiten
gelten können, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf
geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch
tatsächlich erfolgt ist. Das
Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird daher nicht genügen.
Zur Berufsausbildung traf der Verwaltungsgerichtshof in
seinem Erkenntnis vom 18. 11. 1987, 87/13/0135, folgende Aussagen:
Eine nähere Umschreibung des Begriffes
"Berufsausbildung" enthält das Familienlastenausgleichsgesetz nicht. Unter
diesen Begriff sind sicher alle Arten schulischer oder kursmäßiger
Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen
Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem
konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches
Wissen vermittelt wird. Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls
mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes.
An dieser Begriffsumschreibung hat der
Verwaltungsgerichtshof auch in seinen Erkenntnissen vom 23. 10. 1999, 87/14/0031
und vom 7. 9. 1993, 93/14/0100, festgehalten: Ziel einer Berufsausbildung ist
es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten
Berufes zu erlangen. Es muss das
ernstliche und
zielstrebige,
nach außen erkennbare Bemühen
um den Ausbildungserfolg gegeben sein (vgl. VwGH 15. 12. 1987, 86/14/0059 und
21. 10. 1999, 97/15/0111). Dieses Bemühen manifestiert sich jedenfalls
im Antreten zu den
erforderlichen Prüfungen.
Auch in seinem Erkenntnis vom 13. 3. 1991, 90/13/0241,
führt der Verwaltungsgerichtshof ua aus, dass zur Erlangung der fachlichen
Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes
regelmäßig auch der Nachweis
einer ernstlichen Bemühung um diese Qualifikation gehöre. Das
Ablegen vorgesehener Prüfungen sei
so essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Aus dem Erkenntnis geht zudem
hervor, dass der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden
schulischen Einrichtung für sich allein noch
nicht ausreicht, um das Vorliegen einer
Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Entscheidend ist
das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den
Kurs- bzw im gegebenen Fall Schulabschluss. Dieses Bemühen manifestiert
sich jedenfalls im Antreten des Teilnehmers zu erforderlichen Prüfungen und
Abschlussarbeiten. Ein derartiges Bemühen ist aber auch unbedingte
Voraussetzung für den Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs 1 lit b
FLAG 1967.
Nachdem aus der obgenannten Bestätigung der genannten
Schule hervorgeht, dass der Stiefsohn des Bw sein Ausbildungsziel (Schulerfolg)
deshalb nicht erreicht hat, weil er in zwei Fächern wegen mehr als 1/3
Fehlstunden unbeurteilt blieb sowie bei Nichtbestehen der Kolloquien bis Juni
2007 die dritte Klasse nicht mehr wiederholen darf, kann nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates wohl nicht davon ausgegangen werden, dass im
vorliegenden Berufungsfall von einem ernstlichen, zielstrebigen und nach
außen hin erkennbarem Bemühen um den Ausbildungserfolg ausgegangen
werden kann.
Daran ändern auch die Ausführungen des Bw in
seinen Berufungsschriften betreffend aktiver Teilnahme am Unterricht sowie
Mitgestaltung und Organisation von Schulprojekten etc. nichts. Auch der Einwand,
der Stiefsohn habe weitaus mehr als die nötigen 70% Anwesenheitsstunden des
Unterrichts und er habe tagtäglich nach der Arbeit den Unterricht besucht,
steht im Widerspruch zu der Nichtbeurteilung in den genannten Fächern wegen
zuvieler Fehlstunden. Noch erschwerend dazu begründet der Bw die
Unmöglichkeit der Beschleunigung des Lernprozesses und somit auch der
Zielstrebigkeit und des erfolgreichen Abschlusses der Schulausbildung durch
seinen Stiefsohn mit dessen Familiengründung (Der Stiefsohn kümmerte
sich laut Angaben des Bw seit Geburt des Kindes um dessen Betreuung, da die
Lebensgefährtin vor ihrem Schulabschluss stand. "Da die
Lebensgefährtin schwanger wurde, konzentrierte man alle Kräfte
darauf.").
Auch der Einwand, der Bw habe die Familienbeihilfe
gänzlich an seinen Stiefsohn weitergeleitet und diese sei für ihn eine
seiner wichtigen Finanzquellen, kann das Resultat der Überprüfung des
Vorliegens der von der Rechtsprechung für eine Berufsausbildung geforderten
Voraussetzungen (ernsthaftes Bemühen um den Ausbildungserfolg und
Schulabschluss, Zielstrebigkeit etc.) nicht dahingestellt erscheinen
lassen.
Die Zeit nach dem laufenden Sommersemester, in welcher z
laut Angaben des Bw die Reifeprüfung in o vorgezogen und beim
Medienwettbewerb für die Schule das Projekt geleitet und dieses Projekt
sodann den zweiten Platz errungen hat, betrifft nicht den hier zu beurteilenden
Berufungszeitraum (März 2006 bis Februar 2007), weshalb dieser Einwand
keinen Eingang in die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes finden
kann.
Der Unabhängige Finanzsenat zeigt sicherlich
Verständnis hiefür, dass aufgrund der Lebenssituation des Stiefsohnes
des Bw eine erschwerte finanzielle Situation und damit verbunden auch
Schwierigkeiten bei der Fortsetzung der Schulausbildung entstanden sind. Dies
kann jedoch nicht dazu führen, dass an den vorliegenden Sachverhalt des
Berufungsfalles andere Maßstäbe anzusetzen sind als bei allen anderen
Steuerpflichtigen und Anspruchsberechtigten in bezug auf
Familienbeihilfe.
Aufgrund des hier vorliegenden Sachverhaltes und des
Nichtvorliegens einer ernsthaften und zielstrebigen Berufsausbildung (siehe
vorstehende Ausführungen) erfolgte die Rückforderung der genannten
Beträge durch das Finanzamt somit zu Recht und es war wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch,
am 13. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0151-F/08
- Stammnummer
- 35259
- Gültig
- 13.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF