…Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. lit g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des…
…bestimmten, hier nicht weiter entscheidenden, Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige studierende Kinder. Dieser Anspruch ist aber nach dem klaren Gesetzeswortlaut mit der Vollendung des 26. Lebensjahres begrenzt. Eine Ausnahme von dieser altersmäßigen Begrenzung normiert § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 für Kinder, die…
…dass der Sohn im Juli 2010 das 26. Lebensjahr vollendet hatte, er auch nicht den Präsenz- oder Zivildienst abgeleistet hatte und kein sonstiger Tatbestand vorliege, der eine Verlängerung des Anspruches auf Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bewirke. In der dagegen eingebrachten Berufung führte…
…wegen Vollendung des 26. Lebensjahres keine Familienbeihilfe mehr zustehe, teilte die Bw. dem Finanzamt schriftlich am 30.6.2009 mit, dass ihre Tochter im Wintersemester 2004/2005 keinen Kleingruppenplatz für die Fortsetzung des Studiums erhalten habe, obwohl Sie die dafür vorgesehenen Voraussetzungen [nämlich: Absolvierung des…
…1996, wurde die Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe allgemein vom 27. auf das 26. Lebensjahr herabgesetzt. Allerdings sollten "Zeiten des Präsenz- bzw. Zivildienstes ... nach Vollendung des 26. Lebensjahres berücksichtigt werden, wenn sich das Kind weiterhin in Berufsausbildung befindet (Regierungsvorlage zu Artikel 72,72 d…
…die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben (§ 2 Abs 1 lit g) und zwar für die Monate nach Ableistung des Präsenzdienstes, sofern sie sich in diesen Monaten tatsächlich in Berufsausbildung…
…lebe bei ihr. Das Finanzamt ersuchte um Vorlage des Mutter-Kind-Passes der Tochter, um festzustellen, ob die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 lit. i FLAG anwendbar sei, demzufolge für volljährige Kinder, die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder schwanger sind…
…nunmehr späte Schulbesuch des Sohnes für die Bw. eine finanzielle Belastung darstellt ist unbestritten. Aus dem oben wiedergegebenen Gesetzestext ist aber klar ersichtlich, dass der Bezug von Familienbeihilfe - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres des Kindes möglich ist…
…dem Wintersemester 2008/2009, das im Oktober 2008 begann, war sie Studentin an der Universität Innsbruck. Sie hatte ihre Berufsausbildung somit erst nach Vollendung ihres 26. Lebensjahres aufgenommen. Die Voraussetzungen für die Begründung eines Familienbeihilfenanspruches im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967…
…für volljährige Kinder die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden den vollen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn nach Ableistung des vollen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes eine weitere Berufsausbildung betrieben…
…dass sich der Antrag auf Familienbeihilfe auf den Zeitraum vor Vollendung des 26. Lebensjahres richte, zumal laut § 2 des FLAG für im Ausland geborene Kinder die Auszahlung der Familienbeihilfe rückwirkend gewährt werden könne. Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Familienbeihilfe ab Februar 2009 wurde mit…
…1996, wurde die Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe allgemein vom 27. auf das 26. Lebensjahr herabgesetzt. Allerdings sollten "Zeiten des Präsenz- bzw. Zivildienstes ... nach Vollendung des 26. Lebensjahres berücksichtigt" werden, "wenn sich das Kind weiterhin in Berufsausbildung befindet" (Regierungsvorlage zu Artikel 72,72 d…
…stehen zB einem Jugendlichen, der diesen Präsenzdienst bis zum Ende des 26. Lebensjahr ableistet, zumindest acht Monate weniger für diese Berufsausbildung zur Verfügung als einem Jugendlichen, der im Zeitraum bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres keinen Präsenzdienst leisten muss (zB weibliche Jugendliche), leisten kann oder…
…Studiums um ein Jahr verschoben hätte. Diese Entscheidung wäre aufgrund der Tatsache getroffen worden, dass sie mit der Familienbeihilfe zur Unterstützung ihres Lebensunterhaltes bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres rechnen konnte. Das Studium wäre unter dieser Prämisse begonnen worden, die Tochter würde ihr Studium zielstrebig…
…sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben. Da Ihr Sohn X am 1.10.2002 zum Zivildienst einberufen wurde und am 3.10.2002 vom Amtsarzt für nicht diensttauglich beurteilt wurde, ist die Ableistung des Zivildienstes…
…1996, wurde die Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe allgemein vom 27. auf das 26. Lebensjahr herabgesetzt. Allerdings sollten "Zeiten des Präsenz- bzw. Zivildienstes ... nach Vollendung des 26. Lebensjahres berücksichtigt" werden, "wenn sich das Kind weiterhin in Berufsausbildung befindet" (Regierungsvorlage zu Artikel 72,72 d…
…vom 26. auf das 24. Lebensjahr herabgesetzt. Der Verfassungsgerichtshof hat dies im Erkenntnis VfGH 16.6.2011, G 6/11, als verfassungskonform angesehen. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 1 lit. j und k FLAG 1967 zwei Verlängerungstatbestände bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres…
…26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. c) volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres…
…Berufungswerberin habe für ihren Sohn bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres die Familienbeihilfe bezogen. Der Sohn habe auch über diesen Geburtstag hinaus ein Studium betrieben. Er habe seinen Präsenzdienst am 1.1.1997 angetreten und sei laut Bescheinigung des Bundesheeres am 23.1.1997 aus…
…in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in…