…3 lit. a FinStrG erste Variante; beispielsweise indem er - bei dem Fiskus bekanntem Abgabenanspruch - die Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung unterlässt in der Hoffnung, die Jahresumsatzsteuer werde von der Abgabenbehörde gar nicht oder im Schätzungswege im Ausmaß unvollständigen Voranmeldungsdaten festgesetzt, und das Finanzamt tatsächlich mangels besserer Information…
…und das Finanzamt tatsächlich mangels besserer Information wunschgemäß handelte; oder indem er z.B. einfach eine unrichtige Jahressteuererklärung einreicht, aus welcher sich bei antragsgemäßer Veranlagung eine Festsetzung der Abgabe mit Null oder einem zu niedrigen Betrag ergibt). Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs…
…FinStrG3, K 33/41, bzw. Leitner, Österreichisches Finanzstrafrecht3, Rz. 868ff) geäußerten Bedenken gegen die Annahme einer durch die Nichtabgabe einer Steuererklärung bewirkten bzw. versuchten Abgabenhinterziehung bei einem dem Grunde nach der Abgabenbehörde bekannten Abgabenanspruch nach § 33 Abs. 1 iVm. Abs. 3 lit. a 2. Alt…
…12 f, in welchem bereits der Verdacht der vom Beschuldigten begangenen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG geäußert wurde - noch weit vor Ablauf der gesetzlichen Erklärungspflicht (30. Juni 2012 bei elektronischer Meldung) für die Jahresumsatzsteuererklärung 2011 erfolgt, sodass eine allenfalls versuchte Abgabenhinterziehung nach §…
…3 lit. a FinStrG erste Variante; beispielsweise indem er - bei dem Fiskus bekanntem Abgabenanspruch - die Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung unterlässt in der Hoffnung, die Jahresumsatzsteuer werde von der Abgabenbehörde gar nicht oder im Schätzungswege im Ausmaß unvollständigen Voranmeldungsdaten festgesetzt, und das Finanzamt tatsächlich mangels besserer Information…
…Zunächst ist dazu seitens des Unabhängigen Finanzsenates festzustellen, dass gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG bei einem steuerlich erfassten Abgabepflichtigen eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG erst dann bewirkt sein kann, wenn bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, im gegenständlichen Fall die Umsatzsteuer 2003 und 2004…
…aufgrund der Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen keine zu niedrige Abgabenfestsetzung erfolgt ist, war von einer versuchten Abgabenhinterziehung auszugehen. Darüber hinaus war der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses in Bezug auf Punkt a) betreffend Umsatzsteuer 1998 dahingehend zu berichtigen bzw. klarzustellen…
…aufgrund der Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen keine zu niedrige Abgabenfestsetzung erfolgt ist, war von einer versuchten Abgabenhinterziehung auszugehen. Darüber hinaus war der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses in Bezug auf Punkt a) betreffend Umsatzsteuer 1998 dahingehend zu berichtigen bzw. klarzustellen…
…nicht zu unterstellen ist, dass sie, zumal bei bereits anhängigen diesbezüglichen Finanzstrafverfahren, ernsthaft damit rechneten, die Abgabenbehörde würde gleichsam nachträglich wieder auf die bereits bekannten Abgabenansprüche vergessen und die Umsatzsteuer für die Veranlagungsjahre 2008 oder 2009 entsprechend zu niedrig festsetzen. Gemäß § 79 Abs. 1 Einkommensteuergesetz …
…für eine (versuchte) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG vorlagen, weshalb der Schuldspruch nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu Recht erfolgte. Ungeachtet dessen bliebe dem Berufungssenat eine anderweitige Beurteilung aufgrund der eingetretenen Teilrechtskraft hinsichtlich des Schuldspruches (siehe unten) verwehrt. Bei der Strafzumessung wurde…
…Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des Finanzvergehens der bewirkten und versuchten Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit § 13 FinStrG und § 33 Abs…
…festzuhalten, dass gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls erlischt, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind. Eines der Finanzvergehen, die dem Bf. angelastet werden, ist die versuchte Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33…
…noch nicht zu einem tatbildmäßigen Erfolg der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG gekommen, sondern es ist davon auszugehen, dass die Tat noch nicht mit einem Erfolg (Zustellung des die Verkürzung beinhaltenden Bescheides) abgeschlossen wurde. Bei einer versuchten Abgabenhinterziehung kommt es für den Beginn der…
…versuchte Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG dabei nach Ansicht des Berufungssenates einer näheren Überprüfung nicht Stand hält, da entsprechend der Bestimmung des § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG bei einem steuerlich nicht erfassten Abgabepflichtigen, infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches…
…und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Diesen gesetzlichen Vorgaben habe die Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht ausreichend entsprochen. Bei den Milderungsgründen sei zunächst außer Acht gelassen worden, dass es hinsichtlich des Jahres 2003 beim Versuch geblieben sei und seien diese auch nicht zutreffend gewichtet…
… 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, erste Alternative). Gleiches gilt auch für die Hinterziehung von Einkommensteuer, bei welcher auch unter bestimmten Umständen bereits eine Strafbarkeit einer vorsätzlichen Verkürzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer denkbar ist. Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG hingegen…
…um bei Bekanntwerden der Entscheidung im Milieu der Z derartigen Personen in gleicher Lage wie die Täterin nicht irreführenderweise den Eindruck zu vermitteln, der Versuch gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung durch Unterlassung sämtlicher Kommunikation mit dem Fiskus wäre eine eher belanglose Verwaltungsübertretung auch ohne weitere Konsequenzen für den…
…auch den Versuch gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen an Umsatzsteuer nach §§ 33 Abs.1, 38 Abs. 1 lit. a iVm § 13 FinStrG begangen, wird im Zweifel zu seinen Gunsten gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt. II. A. Der Berufung des Amtsbeauftragten wird teilweise insoweit Folge gegeben, als bei der…
…sodass der Beschuldigte - ihm vernunftorientiertes Verhalten unterstellt - nicht damit rechnen konnte, dass diese dem Fiskus offensichtlich bekannten Umsatzsteuerschulden bei einer allfälligen späteren Festsetzung der Jahresumsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2002 in Vergessenheit geraten könnten. Gleiches gilt - siehe oben - auch für die strafrelevanten Voranmeldungszeiträume Jänner bis Mai…
…von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt werden konnten [§ 33 Abs.3 lit.a zweite Alternative FinStrG] bzw. weil bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden [§ 33 Abs.3 lit.a erste Alternative FinStrG]) bewirkt. Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach …