Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0115-L/04
Steuerhinterziehungen eines türkischen Fladenbrotbäckers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0115-L/04vom 20.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Geschäftsführer einer eine Bäckerei betreibenden GmbH, welcher planmäßig über einen Zeitraum von zwei Jahren hinweg in Kenntnis seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen die knappen Geldmittel aus den Verkaufserlösen statt zur Entrichtung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer zum Ankauf der Betriebsmittel, aber auch zu Bestreitung des Lebensunterhaltes seiner sechsköpfigen Familie und seiner eigenen Person verwendet, die Einreichung von Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen unterlässt und die Jahresumsatzsteuern bedingt vorsätzlich verkürzt, hat auch im Falle eines Schuldspruches nach § 33 Abs. 1 FinStrG eine gewerbsmäßige Begehung nach § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Linz 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Isolde Zellinger
sowie die Laienbeisitzer Dipl. Ing. Christoph
Bauerund Herr Franz
Danningerals weitere Mitglieder des
Senates in der Finanzstrafsache gegen G, vertreten durch Mag. Alfred Holzinger,
Wirtschaftstreuhänder in 4101 Feldkirchen, Am Rauschberg
14, wegen gewerbsmäßiger teils versuchter,
teils vollendeter Abgabenhinterziehungen nach §§ 13, 33 Abs.1 und 2
lit.a, 38 Abs.1 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung
des Beschuldigten vom 22. Oktober 2004 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates III beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes
Grieskirchen Wels vom 27. Mai 2004, StrNr. 2002/00134-001, nach der am
20. April 2006 in Anwesenheit des Beschuldigten, dieser auch als
Vertreter der nebenbeteiligten CG GmbH i.L., des Amtsbeauftragten HR Kurt
Brühwasser, der Dolmetsch für türkische Sprache, Fatma Pervaneli,
sowie der Schriftführerin Sarah Hinterreiter, jedoch in Abwesenheit des
Verteidigers durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung der Beschuldigten wird
teilweise
Folge
gegeben und die im Übrigen unverändert bleibende Entscheidung des
Spruchsenates in ihrem Ausspruch über Schuld und Strafe insofern
abgeändert, als sie zu lauten hat:
G
ist schuldig, er hat in Wels, sohin im Amtsbereich des Finanzamtes Grieskirchen
Wels, vorsätzlich als Geschäftsführer und damit Wahrnehmender der
steuerlichen Interessen der CG GmbH bzw. der CG GmbH i.L.
a.)
unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
betreffend das Veranlagungsjahr 2001 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in
Höhe von S 84.000,-- und betreffend das Veranlagungsjahr 2002 eine
Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 5.232,44 zu bewirken
versucht, indem er von sich aus die Kommunikation mit der Abgabenbehörde
eingestellt, die von der vermögenslosen GmbH erzielten Umsätze
gegenüber dem Fiskus verheimlicht und keinerlei Abgabenerklärungen
mehr eingereicht hat, wodurch obgenannte bescheidmäßig festzusetzende
Abgaben in angeführter Höhe nicht (mehr) festgesetzt werden sollten
und es ihm darauf angekommen ist, sich (bzw. seiner Familie) durch die
wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
sowie
b.)
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die
Voranmeldungszeiträume Juni, Juli, August, September, Oktober, November und
Dezember 2000 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in
Höhe von S 52.459,-- (06/00: S 7.483,-- + 07/00: S 12.423,-- + 08/00: S
4.638,-- + 09/00: S 9.216,-- + 10/00: S 8.483,-- + 11/00: S 5.486,-- +
12/00: 4.730,--) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten
und
hiedurch die Finanzvergehen der versuchten gewerbsmäßigen
Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 und 38 Abs.1 lit.a FinStrG
[zu Faktum a.)] und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG
[zu Faktum b.)] begangen.
Gemäß
§§ 33 Abs.5, 38 Abs.1 lit.a iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG wird
daher über ihn eine
Geldstrafe
in Höhe von
€
6.000,--
(in
Worten: Euro sechstausend)
und
gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit
derselben eine
Ersatzfreiheitsstrafe
i n Höhe von
vier
Wochen
verhängt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des
Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 27. Mai 2004,
StrNr. 2002/00134-001, des Spruchsenates III als Organ des Finanzamtes
Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz war G schuldig
erkannt worden, er habe in Wels, sohin im Amtsbereich des Finanzamtes
Grieskirchen Wels vorsätzlich als Geschäftsführer der CG GmbH
i.L., mithin als Steuerpflichtiger [gemeint: als Wahrnehmender der
abgabenrechtlichen Interessen der steuerpflichtigen GmbH]
a) unter Verletzung deren
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die
Veranlagungsjahre 2001 und 2002 Umsätze aus dem Gewerbebetrieb nicht
erklärt und dadurch eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von
insgesamt S 399.124,--, dies entspricht € 29.005,47 (2001: S 261.521,-- +
2002: € 10.000,--) zu bewirken versucht, sowie
b) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume Juni, Juli, August,
September, Oktober, November und Dezember 2000 in Höhe von insgesamt S
52.459,--, umgerechnet € 3.812,34, bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben,
wobei es ihm hinsichtlich a) und
b) darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
und hiedurch die Finanzvergehen
der gewerbsmäßigen, teilweise lediglich versuchten [Faktum a)]
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG [Faktum a)] und § 33
Abs.2 lit.a FinStrG [Faktum b)] iVm § 38 Abs.1 lit.a FinStrG begangen zu
haben, weshalb der Spruchsenat über ihn nach nach §§ 33 Abs.5 iVm
§[§ 21 Abs.1 und 2,] 38 Abs.1 lit.a FinStrG eine Geldstrafe in
Höhe von € 18.000,-- und für den Fall deren Uneinbringlichkeit
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen
verhängte.
Ein Verfahrenskosten wurden G
gemäß
§ 185 [Abs.1 lit.a] FinStrG pauschal € 363,--
auferlegt; ebenso wurde gemäß
§ 28 Abs.1 FinStrG die
nebenbeteiligte CG GmbH i.L. zur Haftung für die über G verhängte
Geldstrafe herangezogen.
Laut den
wesentlichen Feststellungen des Erstsenates ist G in Persembe, Türkei,
geboren und auch türkischer Staatsbürger. Er erwirkte in der
Türkei einen Handelsschulabschluss und gelangte nach Absolvierung seines
Militärdienstes 1990 nach Österreich. Er ist verheiratet, aus der Ehe
stammen vier [nunmehr: fünf] Kinder im Alter von 3, 6, 8 und 10 Jahren [zum
Zeitpunkt der Fällung der erstinstanzlichen Entscheidung]. Der [nunmehr
beschäftigungslose] Beschuldigte war ursprünglich bei der CG GmbH
angestellt und war auch in der Folge deren Geschäftsführer, sohin auch
der steuerlich Verantwortliche des Unternehmens.
Betreffend die
Voranmeldungszeiträume Juni bis Dezember 2000 habe G jedoch - trotz
Wissen um seine Verpflichtungen - weder Umsatzsteuervoranmeldungen [beim
Finanzamt] eingereicht noch die Umsatzsteuervorauszahlungen mit einer
Gesamtsumme von € 3.812,34 [gemeint wohl: S 52.459,--]
geleistet.
Mangels Vermögen konnte
über die CG GmbH kein Konkursverfahren eröffnet werden [(Beschluss des
Landesgerichtes Wels vom 10. Dezember 2001, GZ. 20 Se 485/01a-10,
Veranlagungsakt der CG GmbH i.L., FA Grieskirchen Wels, StNr. 250/9559,
Dauerakt)]. Die deshalb formal im Stadium der Liquidation befindliche Firma
wurde im Firmenbuch jedoch nicht gelöscht.
Die Umsätze [der weiterhin
im Gegenteil operativ tätigen CG GmbH i.L.] aus Gewerbebetrieb für die
Veranlagungsjahre 2001 und 2002 habe G [gegenüber dem Fiskus] nicht
erklärt, wobei er es [zumindest] ernstlich für möglich gehalten
und sich damit abgefunden hat, durch diese Verletzung der abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von S 399.124,--
[gemeint: 2001: S 261.521,-- und für 2002: € 10.000,--] zu bedingen
[bewirken], wobei aber die Tat [Taten] beim Versuch blieb
[blieben].
G habe bei seinem obgenannten
Verhalten mit der Absicht gehandelt, sich durch die wiederkehrende Begehung [der
Finanzstraftaten] eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und daher
gewerbsmäßig gehandelt.
Die gesammelten Belege seien
dem Steuerberater übermittelt, die von diesem erstellten Voranmeldungen und
Jahressteuererklärungen seien aber [nicht eingereicht] und die
Vorauszahlungen [an Umsatzsteuer] nicht entrichtet worden. Der wirtschaftliche
Zweck der Handlungsweise des G sei es gewesen, mit den solcherart vom Fiskus
für die absolut vermögenslose CG GmbH i.L. erzwungenen Abgabenkrediten
den Betrieb am Laufen zu halten [offenbar: und damit in weiterer Folge für
sich und die Familie den Lebensunterhalt zu bestreiten].
G habe daher
gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs.2 lit.a
iVm 38 Abs.1 lit.a FinStrG betreffend die Umsatzsteuervorauszahlungen für
Juni bis Dezember 2000, sowie versuchte gewerbsmäßige
Abgabenhinterziehungen nach §§ 13, 33 Abs.1 iVm 38 Abs.1 lit.a FinStrG
betreffend die Umsatzsteuer für die Veranlagungsjahre 2001 und 2002 zu
verantworten, wobei der Erstsenat bei der Strafbemessung als mildernd das
Geständnis des G, seine [finanzstrafrechtliche] Unbescholtenheit, einen
"Zuzug" [gemeint vielleicht: eine gewisses Fehlen einer
Verbundenheit mit der österreichischen Rechtsordnung infolge seiner
Herkunft aus einer fremden Rechtskultur], als erschwerend den langen
Tatzeitraum.
Gegen dieses
Erkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen Verteidiger innerhalb offener
Berufung erhoben, wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde, dass der
für die Veranlagungsjahre 2001 und 2002 zugeordnete Verkürzungsbetrag
von S 399.124,-- nicht zutreffend sei, da sich diese Beträge nur aufgrund
grober eher branchenwidrigen Pauschalschätzungen durch die
Abgabenbehörde ergeben hätten und überdies für 2002 keine
Vorsteuer berücksichtigt worden sei. Hinsichtlich der Verkürzungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend Juni bis Dezember 2000 habe nur ein
bedingter Vorsatz des G bestanden, weil das Wissen und Wollen des Beschuldigten
nicht auf die [Verkürzung der] Umsatzsteuer gerichtet gewesen sei.
Tatsächlich habe sich nämlich für das Veranlagungsjahr 2000
insgesamt ein Umsatzsteuerguthaben ergeben, weshalb er auch in keinem Fall
gewerbsmäßig gehandelt habe. Es hauptsächlich nur für einen
Kunden gearbeitet worden, nämlich die H KG. Deren Zahlungen seien ab dem
Jahr 2000 vielfach nicht mehr frei verfügbar gewesen, weil Drittschuldner
direkt Zugriff bei der H KG nahmen und die Hausbank eingehende Zahlungen
für rückständige Raten aus der Finanzierung der
Bäckereimaschinen und andere Finanzierungslücken verwendete, sodass G
die Buchhaltung nicht mehr bezahlen konnte und in weiterer Folge die Erstellung
der Voranmeldungen unterblieb. Überdies seien die Beweise nicht zutreffend
gewürdigt bzw. Anträgen auf Ausfolgung der Niederschrift über
mündliche Verhandlungen nicht entsprochen worden, weshalb die
Verteidigungsrechte eingeschränkt worden seien. Es werde daher eine
Modifizierung des Schuldspruches dahingehend, dass keine
Gewerbsmäßigkeit und keine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2
lit.a FinStrG sowie eine Reduzierung der Strafe beantragt.
Eine Berufung
des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Anlässlich der
mündlichen Berufungsverhandlung am 20. April 2006 wurde der Sachverhalt
ausführlich erörtert.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 21 Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ein Unternehmer
(bzw. der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen eines solchen wie G für
die CG GmbH i.L.) spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu
berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer
(bzw. der Wahrnehmende für das Unternehmen) hatte eine sich ergebende
Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wurde die
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur
Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen
Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel laut § 1 einer
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 1998/206, die
Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Der Zeitlauf bis zum Eintritt
der diesbezüglichen Fälligkeit der Zahllasten eines Jahres
verkürzte sich allenfalls um einen Monat für den Fall der nicht
zeitgerechten Entrichtung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen
Kalenderjahr (§ 21 Abs.1a UStG 1994 in der damals geltenden
Fassung).
Gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG machte sich in diesem Zusammenhang ein Unternehmer (bzw. der
Wahrnehmende der steuerlichen Interessen eines solchen) einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkte
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt. Dabei
war gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung
bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen)
[bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet
wurden.
Gemäß
§ 33
Abs.1 FinStrG machte sich eine derartige Person statt dessen einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter
Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht
(beispielsweise indem er entgegen der Bestimmung der § 119
Bundesabgabenordnung (BAO) keine Umsatzsteuererklärung einreicht mit dem
Plan, dass infolge Unkenntnis des Fiskus von der Entstehung des
Abgabenanspruches eine Festsetzung der Abgaben nicht erfolgen sollte, oder die
erzielten Einnahmen verheimlicht mit dem Plan, die Abgabenbehörde werde die
Jahresumsatzsteuer in der Folge mit Null oder einem Betrag unter der
tatsächlichen Summe an Umsatzsteuerzahllasten abzüglich
allfälliger Guthaben bzw. einem niedrigeren Einkommensteuerbetrag
festsetzen) eine Abgabenverkürzung (weil bescheidmäßig
festzusetzende Abgaben infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der
Entstehung des Abgabenanspruches nicht mit Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist festgesetzt werden konnten [§ 33 Abs.3 lit.a zweite
Alternative FinStrG] bzw. weil bescheidmäßig festzusetzende Abgaben
zu niedrig festgesetzt wurden [§ 33 Abs.3 lit.a erste Alternative FinStrG])
bewirkt.
Von einer versuchten
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG wäre also beispielsweise
zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer (bzw. ein Wahrnehmender
seiner steuerlichen Interessen) vorsätzlich solcherart unter Verletzung
seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken
versucht, wobei gemäß
§ 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht
ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine
der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung (indem er beispielsweise
die falschen Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht hat)
betätigt hätte.
Eine Strafbarkeit wegen
zumindest versuchter Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach
§§ 13, 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen
Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der
zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist.
Kommt es dem
Finanzstraftäter bei seiner Abgabenhinterziehung darauf an, sich durch
deren wiederkehrenden Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
handelt er gewerbsmäßig (§ 38 Abs.1 lit.a FinStrG in der ab dem
13. Jänner 1999 geltenden Fassung).
Bedingt
vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Absichtlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt,
den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
Einer Analyse
der vorgelegten Akten ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
2000:
Die am 30. Mai 1995
gegründete CG GmbH wurde von ihrem Mitgesellschafter G seit dem
20. März 1997 selbständig als auch die steuerlichen Agenden des
Unternehmens wahrnehmenden Geschäftsführer vertreten (Veranlagungsakt
der GmbH, StNr. 250/9559, Dauerakt, Verantwortung des G im
Finanzstrafverfahren). Sie betrieb ab Mitte 1995 ohne wirtschaftlichem Erfolg
eine Bäckerei am Standort W; so waren in den dem Finanzamt Wels vorgelegten
steuerlichen Rechenwerken bei einer Umsatzentwicklung von steuerpflichtigen
Umsätzen S 134.136,55 (Gründungsjahr 1995) - S 3,249.249,85
(1996) - S 3,482.465,87 (1997) - S 2,909.071,25 (1998, laut den
Voranmeldungen Jänner bis Dezember 1998) - S 3,103.923,61 (1999)
- 3,619.850,83 (2000) Verluste von S 376.673,-- (1995), S 259.235,--
(1996), S 44.141,-- (1997), [1998 unbekannt mangels Erklärung], S
212.079,-- (1999) und S 1,317.420,-- (2000) ausgewiesen (genannter
Veranlagungsakt).
Der Informationsfluss über
die Voranmeldungszeiträume gestaltete sich teilweise stockend, doch wurden
Verfehlungen vorerst von der Finanzstrafbehörde erster Instanz noch nicht
aufgegriffen:
So waren mit von G
unterfertigten, am 10. Mai 1999, 15. Juli 1999, 15. November 1999, 29. Juni
2000, 9. August 2000 und 12. September 2000 eingereichten Voranmeldungen
für die Monate Jänner, April, Juni, Juli, Oktober und Dezember 1999,
Februar, März und Mai 2000 Umsatzsteuerguthaben von S 10.826,-- (01/99), S
9.222,-- (04/99), S 1.274,-- (06/99), S 14.165,-- (07/99), S 5.935,--
(10/99), S 3.405,-- (12/99), S 13.047,-- (02/00), S 25.189,-- (03/00) und S
2.664,-- (05/00) ausgewiesen, jedoch ebenso mit am 24. Juni 1999,
14. Juli 1999, 29. Mai 2000, 14. August 2000, 17. August 2000 und 18.
September 2000 eingereichten bzw. gebuchten Voranmeldungen Zahllasten in
Höhe von S 7.263,-- (02/99), S 4.470,-- (03/99), S 32.699,-- (05/99),
S 14.264,-- (08/99), S 2.839,-- (09/99), S 17.155,-- (11/99), S 920,-- (01/00)
und S 13.189,-- (04/00) (Buchungsabfrage vom 30. Dezember 2005,
Umsatzsteuerakt).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juni 2000
wäre bis spätestens am 16. August 2000 die Zahllast von S 7.483,-- zu
entrichten gewesen.
Ebenfalls wäre betreffend
den Voranmeldungszeitraum Juli
2000 bis spätestens am 15. September 2000 die Zahllast von S
12.423,-- zu entrichten gewesen.
Es erfolgte jedoch bis zu
diesen Terminen weder eine Entrichtung noch die Einreichung einer Voranmeldung
(genannte Buchungsabfrage).
In Anbetracht der zunehmenden
Unregelmäßigkeiten (zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung am 9.
August 2000 waren beim Finanzamt die fälligen Voranmeldungen für die
Monate November, Dezember 1999, Jänner, Februar, März, April, Mai,
Juni und Juli 2000 ausständig) unternahm das Finanzamt Wels als
Finanzstrafbehörde erster Instanz am 19. September 2000 eine
Umsatzsteuer-Nachschau gemäß
§ 99 Abs.2 FinStrG, wobei
hinsichtlich der geschäftlichen Aktivitäten der CG GmbH festgehalten
wurde, dass deren Hauptgeschäft die Erzeugung von monatlich ca. 18.000
Stück Fladenbrot für die H KG darstelle, wofür monatlich zwei
Rechnungen mit je ca. S 100.000,-- netto Entgelt gelegt werden (Bericht,
Arbeitsbogen zu ABNr. 201082/00).
Da für die Monate Juni und
Juli 2000 dem Steuerberater der CG GmbH bis zum Ende der Nachschau von G noch
keine Belege übermittelt worden waren, setzte der Prüfer für
diese Voranmeldungszeiträume die Zahllasten gemäß
§ 184 BAO
vorerst im Schätzungswege am 22. September 2000 mit jeweils S
10.000,-- fest (obgenannter Arbeitsbogen, Buchungsabfrage).
Erst mittels Voranmeldungen vom
20. April 2001 - offenbar weil nunmehr die Belege zum Steuerberater
gebracht worden waren - wurden die tatsächlichen Zahllasten in
Höhe von S 7.483,-- und S 12.423,-- bekanntgegeben. Eine Entrichtung
der Zahllasten erfolgte nicht (Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum August
2000 wäre die Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von S 4.638,--
bis zum Ablauf des 15. Oktober 2000 zu entrichten gewesen, was jedoch nicht
geschehen ist. Erst am 20. April 2001 wurde eine Voranmeldung beim Finanzamt
eingereicht; eine nachträgliche Entrichtung der Zahllast erfolgte nicht
(Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum September
2000 wäre die Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von S 9.216,--
bis zum Ablauf des 15. November 2000 zu entrichten gewesen, was jedoch nicht
geschehen ist. Erst am 20. April 2001 wurde eine Voranmeldung beim Finanzamt
eingereicht; eine nachträgliche Entrichtung der Zahllast erfolgte nicht
(Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Oktober
2000 wäre die Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von S 8.483,--
bis zum Ablauf des 15. Dezember 2000 zu entrichten gewesen, was jedoch nicht
geschehen ist. Erst am 20. April 2001 wurde eine Voranmeldung beim Finanzamt
eingereicht; eine nachträgliche Entrichtung der Zahllast erfolgte nicht
(Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum November
2000 wäre die Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von S 5.486,--
bis zum Ablauf des 15. Jänner 2001 zu entrichten gewesen, was jedoch nicht
geschehen ist. Ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt keine Voranmeldung eingereicht
worden (Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Dezember
2000 wäre die Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von S 4.730,--
bis zum Ablauf des 15. Februar 2001 zu entrichten gewesen, was jedoch nicht
geschehen ist. Ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt keine Voranmeldung eingereicht
worden (Buchungsabfrage).
Zur Vorbereitung einer
UVA-Prüfung nach § 99 Abs.2 FinStrG fand am 25. Mai 2001 ein Telefonat
zwischen dem Prüfer und dem Büro des steuerlichen Vertreters der CG
GmbH statt, wobei dem Prüfer zur Kenntnis gebracht wurde, dass G für
November und Dezember 2000 keine Unterlagen zur Verbuchung gebracht hatte. Am
19. Juni 2001 versicherte G dem Prüfer, dass er die Belege zum
Steuerberater gebracht habe, was dieser aber am Vormittag des 20. Juni 2001
nicht bestätigen konnte. Am Nachmittag desselben Tages versicherte G dem
Prüfer fernmündlich, dass er nun mittags (tatsächlich) die
Unterlagen (samt Werkhonorar) zum Steuerberater gebracht habe (Arbeitsbogen zu
ABNr. 201070/01, diverse Aktenvermerke). Letztendlich wurden bei
Prüfungsbeginn am 27. Juni 2001 dem Prüfer Voranmeldungen für
November und Dezember 2000 übergeben; eine nachträgliche Entrichtung
der Zahllasten erfolgte nicht (Buchungsabfrage).
Die Kenntnis der ihn zu den
strafrelevanten Fälligkeitstagen treffenden abgabenrechtlichen
Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
und zur rechtzeitigen Einreichung der Voranmeldung wird von G nicht
bestritten.
Bestritten wird hingegen, dass
G mit der Absicht gehandelt hätte, derartige Abgabenverkürzungen
herbeizuführen bzw. in diesem Zusammenhang mit Hilfe dieser fortlaufende
Einnahmen zu erwirken.
Die Tatsache, dass - wie
oben ausgeführt - vor der Prüfungsanmeldung am 9. August 2000
auch Voranmeldungen mit namhaften Umsatzsteuergutschriften von G noch nicht beim
Finanzamt eingereicht worden waren, widerspricht einer allfälligen
Vermutung, G habe im Bestreben gehandelt, mittels Unterlassung der rechtzeitigen
Einreichung der Voranmeldungen eine zeitgerechte Belastung des Abgabenkontos zu
verhindern, damit er in der Folge auf diesem Wege entsprechende Geldmittel
für private Zwecke für sich und / oder seine Familie lukrieren
könne, indem vereinnahmte Umsatzsteuern nicht dem Finanzamt entrichtet
würden.
Vielmehr ist mit der für
ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit bei gegebener Aktenlage nicht
auszuschließen, dass G, zwar in Kenntnis seiner Verpflichtung zur
Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bis zu den jeweiligen
Fälligkeitstagen und zur Einreichung entsprechender Voranmeldungen (im
Falle der nicht rechtzeitigen Entrichtung), wahrgenommen hat, dass in Anbetracht
der drückenden Finanznot des Unternehmens nur zu geringe oder sogar gar
keine Mittel zur Entrichtung der Zahllasten (welche in Anbetracht der
Umsatzgestaltung mit im Wesentlichen nur einen Hauptkunden leicht zumindest
überschlagartig zu berechnen waren) zur Verfügung stehen würden
und deshalb vorab die Entscheidung getroffen hat, die Belege nicht zeitgerecht
dem Steuerberater zu übermitteln (womit auch das Honorar für diesen zu
diesem Zeitpunkt nicht bezahlt werden musste), womit auch des weiteren die
Voranmeldungen nicht zeitgerecht erstellt werden konnten (was er in Kauf
genommen hat). G hat sohin - im Zweifel zu seinen Gunsten - lediglich
wissentlich, aber nicht absichtlich bzw. gewerbsmäßig
gehandelt.
Zu prüfen ist aber auch
noch weiters, ob nicht allenfalls eine vis absoluta vorliegt, welche eine
Bestrafung des G verhindere. Immerhin konnte der Beschuldigte hinsichtlich eines
Teilaspektes der ihm zum Vorwurf gemachten Straftat sich möglicherweise gar
nicht anders verhalten, sollten ohne sein Zutun die finanziellen Mittel zur
Entrichtung der Vorauszahlzungen fehlten, weshalb er nicht handeln, also
entrichten konnte. Stellt man aber auf den Sanktionszweck der Norm ab, ergibt
sich, dass § 33 Abs.2 lit.a FinStrG Unternehmer bzw. deren
Entscheidungsträger davon abhalten will, den Abgabengläubiger bei
selbst zu berechnenden Abgaben durch eine Fehlleitung von Finanzmitteln im
Unternehmen bei gleichzeitiger
Fehlinformation zu benachteiligen, was bei Selbstbemessungsabgaben
für den Fiskus, der ja von der Entstehung des konkreten Abgabenanspruches
ohne Zutun des Unternehmers keine Kenntnis erlangt, eine besondere
Gefahrenquelle darstellt (vgl. ähnlich der UFS zu § 49 Abs.1 lit.a
FinStrG, wenngleich mit gegenteiligem Ergebnis, siehe E vom 18.1.2005,
FSRV/0025-S/03, FSRV/0006-S/04). Würde G für ein Verhalten gestraft
werden, welches er gar nicht abstellen kann, wäre tatsächlich
möglicherweise von einer in die Verfassungssphäre reichenden
überschießenden Tendenz der Strafnorm zu sprechen.
Tatsächlich aber erfasst
die Nichtentrichtung - wie erwähnt - nur einen Teilaspekt des
Tatbestandes, ein weiterer Aspekt ist die vorsätzliche Nichteinreichung der
Voranmeldung bis zum Fälligkeitszeitpunkt, womit dem Abgabengläubiger
aber die für die Abgabeneinhebung wesentliche Möglichkeit genommen
ist, von der Nichtentrichtung der Selbstbemessungsabgabe zeitgerecht zu
erfahren.
Der Beschuldigte war durch eine
faktische Unmöglichkeit aber keinesfalls abgehalten, einen Teil der
wenngleich begrenzten Mittel für den Steuerberater zu verwenden, damit
dieser zeitgerecht die Voranmeldungen erstelle, oder selbst beim Finanzamt
vorzusprechen und dieses über die Problemlage der CG GmbH zu informieren,
weshalb insoweit gegen seine Bestrafung keine Bedenken bestehen.
Eine versuchte Hinterziehung an
Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2000 ist in Anbetracht der Tatsache,
dass am 21. September 2001 beim Finanzamt, welchem die unternehmerische
Betätigung der CG GmbH während des Jahres 2000 bekannt gewesen ist,
eine Umsatzsteuererklärung eingereicht worden ist, in welcher ein
Umsatzsteuerguthaben ausgewiesen war, auszuschließen, folgt man zumindest
im Zweifel dem Inhalt dieser Erklärung.
G hat daher eine Hinterziehung
von Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt S 52.459,--
betreffend die Monate Juni bis Dezember 2000 gemäß
§ 33 Abs.2
lit.a FinStrG zu verantworten.
2001:
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Jänner 2001 wäre die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer in Höhe von S 622,-- bis zum Ablauf des 15. März 2001 zu
entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt
keine Voranmeldung eingereicht worden (Buchungsabfrage).
Ebenso wären betreffend
die Voranmeldungszeiträume Februar bis April 2001 Vorauszahlungen bis zum
Ablauf des 15. April, 15. Mai und 15. Juni 2001 zu entrichten gewesen, was nicht
geschehen ist. Ebenso waren bis zu diesen Zeitpunkten keine Voranmeldungen
eingereicht worden (Buchungsabfrage).
Zur Vorbereitung einer
UVA-Prüfung nach § 99 Abs.2 FinStrG fand am 25. Mai 2001 ein Telefonat
zwischen dem Prüfer und dem Büro des steuerlichen Vertreters der CG
GmbH statt, wobei dem Prüfer zur Kenntnis gebracht wurde, dass G für
November und Dezember 2000 keine Unterlagen zur Verbuchung gebracht hatte. Am
19. Juni 2001 versicherte G dem Prüfer, dass er die Belege zum
Steuerberater gebracht habe, was dieser aber am Vormittag des 20. Juni 2001
nicht bestätigen konnte. Am Nachmittag desselben Tages versicherte G dem
Prüfer fernmündlich, dass er nun mittags (tatsächlich) die
Unterlagen (samt Werkhonorar) zum Steuerberater gebracht habe (Arbeitsbogen zu
ABNr. 201070/01, diverse Aktenvermerke). Letztendlich wurde bei
Prüfungsbeginn am 27. Juni 2001 dem Prüfer eine Voranmeldung für
Jänner 2001 übergeben; eine nachträgliche Entrichtung der
Zahllasten erfolgte nicht (Buchungsabfrage). Hinsichtlich der
Voranmeldungszeiträume Februar bis April 2001 hatte G dem
Steuerberater keine Unterlagen übermittelt. Vom Prüfer wurden daher
unter Anlehnung an den Durchschnitt der errechneten Zahllasten für die
Vormonate Juni 2000 bis Jänner 2001 in Höhe von S 7.583,14
gemäß
§ 184 BAO für die Voranmeldungszeiträume Februar
bis April 2001 eine monatliche Zahllast von jeweils S 8.000,-- geschätzt
(Veranlagungsakt, USO-Prüfung, Niederschrift vom 3. Juli 2001).
Betreffend die
Voranmeldungszeiträume Mai bis November 2001 wären Vorauszahlungen bis
zum Ablauf des 15. Juli, 15. August, 15. September, 15. Oktober, 15. November,
15. Dezember 2001 und 15. Jänner 2002 zu entrichten gewesen, was nicht
geschehen ist. Ebenso waren bis zu diesen Zeitpunkten keine Voranmeldungen
eingereicht worden (Buchungsabfrage).
Mit Beschluss des
Landesgerichtes Wels vom 10. Dezember 2001 wurde über das Vermögen der
CG GmbH mangels Kostendeckung (infolge fehlendem Gesellschaftsvermögen) ein
von Gäubigern beantragter Konkurs nicht eröffnet, weshalb in der Folge
mit Beschluss des Landesgerichtes Wels als Firmenbuchgericht vom 21. Jänner
2002 die Auflösung der Gesellschaft festgestellt (daher ab nun: CG GmbH
i.L.) und G als vormaliger Geschäftsführer zum Liquidator eingesetzt
wurde (Veranlagungsakt, Dauerakt).
Da G die diesbezüglichen
Unterlagen dem Prüfer trotz Aufforderung nicht zur Verfügung stellte,
schätzte dieser anlässlich einer UVA-Prüfung die Zahllast
für die Voranmeldungszeiträume Mai bis November 2001 jeweils mit S
30.000,--, ohne dabei allenfalls zustehende Vorsteuern zu berücksichtigen.
Irgendeine Reaktion des G ist nicht ersichtlich (Arbeitsbogen ABNr. 201005/02,
Niederschrift vom 23. Jänner 2002).
Da G auch betreffend den
Voranmeldungszeitraum Dezember 2001 bis zum 15. Februar 2002 weder eine
Vorauszahlung entrichtete noch eine Voranmeldung einreichte, setzte das
Finanzamt am 28. Juni 2002 die Vorauszahlung mit € 1.000,-- fest
(Veranlagungsakt, Buchungsabfrage).
Irgendeine Kommunikation
zwischen G und der Abgabenbehörde ist der Aktenlage nicht zu entnehmen;
eine Umsatzsteuererklärung betreffend die CG GmbH i.L. für 2001 wurde
von G bis zum Ablauf der Erklärungsfrist am 31. März 2002 nicht
eingereicht.
In der Gesamtschau hat G
einseitig von sich aus nach der UVA-Prüfung am 27. Juni 2001 gleichsam die
"Geschäftsverbindung" mit dem Fiskus abgebrochen und so getan,
als ob es keine Abgabenbehörden und keine abgabenrechtlichen Pflichten mehr
gebe.
In Anbetracht der
überhöhten Schätzungen des Finanzamtes ist eine solche
Vorgangsweise eigentlich nicht erklärlich, berücksichtigte man nicht
die persönlichen Erfahrungen des G mit dem Fiskus in Bezug auf
Abgabenbescheide bezüglich der CG GmbH: So hatte die letzte Veranlagung an
Jahresumsatzsteuer ein massives Guthaben ergeben (Veranlagungsakt, Veranlagung
2000). Dieser Umstand und die dem G bekannte Tatsache, dass den Gläubigern
der GmbH aufgrund der Konkursabweisung mangels kostendeckendem Vermögen
deren Mittellosigkeit bekannt geworden war, berechtigten G offenbar zur
Hoffnung, das Finanzamt werde im Vergleich mit der letzten Erklärung
für das Vorjahr für das Veranlagungsjahr 2001 zumindest keine
Umsatzsteuer mehr vorschreiben, wenn er nur die Einreichung der
Steuererklärung unterlasse.
Eine Betriebsbesichtigung eines
Vollstreckungsbeamten des Finanzamtes Wels im Frühjahr 2002 brachte jedoch
ans Licht, dass die CG GmbH i.L. die Bäckerei in W weiterhin betrieben hat.
Die Backwaren wurden vor Ort direkt an verschiedene Private bzw.
Geschäftsleute, meist Inhaber türkischer Lokale, entweder abends ab
21.00 Uhr oder vormittags bis ca. 10.00 Uhr verkauft (Arbeitsbogen ABNr.
300211/02).
Nach Vornahme einer weiteren
Nachschau am 28. Juni 2002, bei welcher G auf Befragen für die Monate
Dezember 2001 bis einschließlich April 2002 den Umsatz der Bäckerei
mit monatlich € 10.000,-- bezifferte, setzte das Finanzamt Grieskirchen
Wels die Jahresumsatzsteuer für 2001 am 28. August 2003 mit €
19.005,47 fest (Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Bericht des Prüfers zu
ABNr. 300211/02 und Schätzungsgrundlagen).
Wenngleich die Tatsache der
getätigten Umsätze im Veranlagungsjahr 2001 außer Streit steht,
erscheint dem Berufungssenat die Höhe der geschätzten Umsatzsteuer
(umgerechnet S 261.521,--) als bei weitem zu hoch gegriffen: Wenngleich die
angeblich vermögenslose CG GmbH den Backbetrieb weiterhin aufrecht erhalten
hat, ist es offensichtlich nicht zu einer Umsatzausweitung gekommen, sondern
wurde wie vormals im Jahre 2001 hauptsächlich für die H KG produziert.
Daraus folgt aber in freier Beweiswürdigung, dass den eigenen
Umsatzsteuerdaten des G bzw. der Berechnung des Prüfers am 27. Juni 2001
besondere Bedeutung zukommt, wobei noch - um allen Unabwägbarkeiten
zu Lasten des Beschuldigten zu begegnen - ein monatlicher Abschlag im
Zweifel zu seinen Gunsten vorgenommen wird. Die verkürzten
Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner bis Dezember 2001 bzw. die
angestrebte Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2001
haben daher lediglich S 7.000,-- X 12 = S 84.000,-- betragen.
Statt also wie rechtlich
vorgesehen, für die Voranmeldungszeiträume des Jahres 2001 bis zum
Ablauf der jeweiligen Fälligkeitstage die Umsatzsteuervorauszahlungen von
jeweils S 7.000,-- zu entrichten bzw. die diesbezüglichen
Umsatzsteuervoranmeldungen bei der Abgabenbehörde einzureichen und in der
Folge bis zum Ablauf der Erklärungsfrist eine Umsatzsteuererklärung
für das Veranlagungsjahr 2001 einzureichen, in welcher eine
Umsatzsteuerschuld von S 84.000,-- ausgewiesen gewesen wäre, hat G -
in Anbetracht der wirtschaftlichen Zwangslage - eine anderweitige
Disposition getroffen und die begrenzten, aber offensichtlich vorhandenen
Geldmittel für den Fortbetrieb des Unternehmens und zur Bestreitung des
Lebensunterhaltes für sich und seine Familie, nicht aber zur Entrichtung
der Umsatzsteuern verwendet. Dieses jahrelang beibehaltene Szenario ist
offensichtlich von G gestaltet und geplant worden, wobei die Geldmittel, welche
eigentlich zur Begleichung der Umsatzsteuern vorgesehen gewesen sind, einen
festen und unverzichtbaren Teil des Haushaltsbudgets der Familie des G
ausgemacht hat.
G hat daher betreffend das
Veranlagungsjahr 2001 eine versuchte gewerbsmäßige Hinterziehung von
Umsatzsteuer in Höhe von S 84.000,-- gemäß
§§ 13, 33
Abs.1, 38 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
2002:
Betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis April 2002 wären
Vorauszahlungen bis zum Ablauf des 15. März, 15. April, 15. Mai und 15.
Juni 2002 zu entrichten gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenso waren bis zu
diesen Zeitpunkten keine Voranmeldungen eingereicht worden
(Buchungsabfrage).
Mit Beschluss des
Landesgerichtes Wels vom 10. Dezember 2001 war - wie oben ausgeführt
- über das Vermögen der CG GmbH mangels Kostendeckung (infolge
fehlendem Gesellschaftsvermögen) ein von Gläubigern beantragter
Konkurs nicht eröffnet worden, weshalb in der Folge mit Beschluss des
Landesgerichtes Wels als Firmenbuchgericht vom 21. Jänner 2002 die
Auflösung der Gesellschaft festgestellt (daher ab nun: CG GmbH i.L.) und G
als vormaliger Geschäftsführer zum Liquidator eingesetzt wurde
(Veranlagungsakt, Dauerakt).
Laut der Betriebsbesichtigung
eines Vollstreckungsbeamten des Finanzamtes Wels im Frühjahr 2002 hat die
CG GmbH i.L. die Bäckerei in W weiterhin betrieben. Die Backwaren wurden
nicht mehr an die H KG, sondern vor Ort direkt an verschiedene Private bzw.
Geschäftsleute, meist Inhaber türkischer Lokale, entweder abends ab
21.00 Uhr oder vormittags bis ca. 10.00 Uhr verkauft (Arbeitsbogen ABNr.
300211/02).
Mit Wirksamkeit vom 18. April
2002 hatte der Magistrat der Stadt Wels der CG GmbH i.L. die Gewerbeberechtigung
für die Bäckerei entzogen (Veranlagungsakt, Dauerakt).
Bei einer weiteren Nachschau am
28. Juni 2002 nahm der Prüfer neuerlich eine Betriebsbesichtigung vor,
wobei er feststellte, dass die Bäckerei der CG GmbH i.L. nach wie vor in
Betrieb sei und Backwaren hergestellt wurden. Auf Befragen bezifferte G für
die Monate Dezember 2001 bis einschließlich April 2002 den Umsatz der
Bäckerei mit monatlich € 10.000,--, weshalb am 1. Juli 2002 die
Zahllast für die Monate Jänner bis April gemäß
§ 184
BAO mit € 4.000,-- festgesetzt wurde (Bericht des Prüfers zu ABNr.
300211/02 und Buchungsabfrage).
Betreffend die
Voranmeldungszeiträume Mai bis Dezember 2002 wären Vorauszahlungen bis
zum Ablauf des 15. Juli, 15. August, 15. September, 15. Oktober, 15. November,
15. Dezember 2002, 15. Jänner und 15. Februar 2003 zu entrichten
gewesen, was nicht geschehen ist. Ebenso waren bis zu diesen Zeitpunkten keine
Voranmeldungen eingereicht worden (Buchungsabfrage).
Irgendeine weitere
Kommunikation zwischen G und der Abgabenbehörde ist der Aktenlage nicht zu
entnehmen; eine Umsatzsteuererklärung betreffend die CG GmbH i.L. für
2002 wurde von G bis zum Ablauf der Erklärungsfrist am 31. März 2003
nicht eingereicht.
In der Gesamtschau hat G also
- siehe oben - einseitig von sich aus nach der UVA-Prüfung am
27. Juni 2001 gleichsam die "Geschäftsverbindung" mit dem
Fiskus abgebrochen und so getan, als ob es keine Abgabenbehörden und keine
abgabenrechtlichen Pflichten mehr gebe.
In Anbetracht der
überhöhten Schätzungen des Finanzamtes ist eine solche
Vorgangsweise eigentlich nicht erklärlich, berücksichtigte man nicht
die persönlichen Erfahrungen des G mit dem Fiskus in Bezug auf
Abgabenbescheide bezüglich der CG GmbH: So hatte die letzte Veranlagung an
Jahresumsatzsteuer für 2000 ein massives Guthaben ergeben (Veranlagungsakt,
Veranlagung 2000). Dieser Umstand und die dem G bekannte Tatsache, dass den
Gläubigern der GmbH aufgrund der Konkursabweisung mangels kostendeckendem
Vermögen deren Mittellosigkeit bekannt geworden war, berechtigten G
offenbar zur Hoffnung, das Finanzamt werde im Vergleich mit dieser letzten
Erklärung für das Veranlagungsjahr 2002 zumindest keine Umsatzsteuer
mehr vorschreiben, wenn er nur die Einreichung der Steuererklärung
unterlasse.
Mit Bescheid vom 4. November
2003 setzte das Finanzamt Grieskirchen Wels die Jahresumsatzsteuer für 2002
jedoch mit € 10.000,-- fest (Veranlagungsakt, Veranlagung 2002,
Schätzungsgrundlagen).
Wenngleich die Tatsache der
getätigten Umsätze im Veranlagungsjahr 2002 außer Streit steht,
erscheint dem Berufungssenat die Höhe der geschätzten Umsatzsteuer
(umgerechnet S 143,760,--) als noch immer zu hoch gegriffen: Wenngleich die
angeblich vermögenslose CG GmbH den Backbetrieb weiterhin aufrecht erhalten
hat, ist es offensichtlich nicht von der Hand zu weisen, dass sich das
wirtschaftliche Umfeld für Unternehmen zu seinem Nachteil verändert
hat, als der vormalige Großkunde H KG durch Laufkundschaft und
türkische Lokalbesitzer ersetzt worden ist. Daraus folgt in freier
Beweiswürdigung, ausgehend von den eigenen Umsatzsteuerdaten des G bzw. der
Berechnung des Prüfers am 27. Juni 2001 und dem ermittelten Monatsbetrag
von S 7.000,--, dass dabei noch - um allen Unabwägbarkeiten zu Lasten
des Beschuldigten zu begegnen - ein weiterer monatlicher Abschlag im
Zweifel zu seinen Gunsten vorgenommen wird. Die verkürzten
Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner bis Dezember 2002 bzw. die
angestrebte Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2002
haben daher lediglich S 6.000,-- X 12 = S 72.000,--, umgerechnet
€ 5.232,44 betragen.
Statt also wie rechtlich
vorgesehen, für die Voranmeldungszeiträume des Jahres 2002 bis zum
Ablauf der jeweiligen Fälligkeitstage die Umsatzsteuervorauszahlungen von
jeweils € 436,03 zu entrichten bzw. die diesbezüglichen
Umsatzsteuervoranmeldungen bei der Abgabenbehörde einzureichen und in der
Folge bis zum Ablauf der Erklärungsfrist eine Umsatzsteuererklärung
für das Veranlagungsjahr 2002 einzureichen, in welcher eine
Umsatzsteuerschuld von € 5.232,44 ausgewiesen gewesen wäre, hat G
- in Anbetracht der wirtschaftlichen Zwangslage - eine anderweitige
Disposition getroffen und die begrenzten, aber offensichtlich vorhandenen
Geldmittel für den Fortbetrieb des Unternehmens und zur Bestreitung des
Lebensunterhaltes für sich und seine Familie, nicht aber zur Entrichtung
der Umsatzsteuern verwendet. Dieses jahrelang beibehaltene Szenario ist
offensichtlich von G gestaltet und geplant worden, wobei die Geldmittel, welche
eigentlich zur Begleichung der Umsatzsteuern vorgesehen gewesen sind, einen
festen und unverzichtbaren Teil des Haushaltsbudgets der Familie des G
ausgemacht hat.
G hat daher betreffend das
Veranlagungsjahr 2002 eine versuchte gewerbsmäßige Hinterziehung von
Umsatzsteuer in Höhe von € 5.232,44 gemäß
§§ 13,
33 Abs.1, 38 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
Hinsichtlich
der Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß
§ 33
Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum
Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge geahndet. Mit einer
Geldstrafe bis zum Dreifachen der Summe der strafbestimmenden Wertbeträge
ist hingegen zu bestrafen, wer gemäß
§ 38 Abs.1 lit.a FinStrG
derartige Abgabenhinterziehungen gewerbsmäßig begeht.
Deshalb beträgt, ausgehend
von den erwiesenen Verkürzungsbeträgen nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG von S 52.459,--, umgerechnet € 3.812,34, und nach §§ 13,
33 Abs.1, 38 Abs.1 lit.a FinStrG von S 84.000,--, umgerechnet € 6.104,51,
zuzüglich € 5.232,44 die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall
angedrohte höchstmögliche Geldstrafe € 3.812,34 X 2 = €
7.624,68 zuzüglich (€ 6.104,51 + € 5.232,44) X 3 = €
34.010,85, ergibt € 41.635,53.
Gemäß
§ 23 Abs.
1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des
Täters.
Gemäß Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und sind auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 Abs.
4 leg. cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl. I 2004/57, in Geltung
ab 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach
einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel des
Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur
zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des G in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht
anwendbar ist, ergibt sich auch aus dieser Festschreibung einer
Strafzumessungsregel jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer
ausreichenden, bereits zuvor geforderten Generalprävention, da
Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Hinterziehungen in ihrer
Gesamtheit als durchaus budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit
ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle
Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten von der Begehung
ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der Umstand, dass G auf Grund
seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Geldstrafe
möglicherweise nicht in Einem anlässlich ihrer Fälligkeit
entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine
solche entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH
6.12.1965, 925/65; VwGH 5.9.1985, 85/16/0044).
Der vom Gesetzgeber im
gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die
tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt also
€ 41.635,53. Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe
und die sonstigen zu beachtenden Kriterien die Waage und wäre von einer
durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen,
honoriert man weiters den Umstand, dass für einen Anteil von rund €
7.600,-- ein geringerer Unwertcharakter des deliktischen Handeln in Form einer
angestrebten nur vorübergehenden Abgabenvermeidung zu konstatieren ist,
durch einen Abschlag von einem Drittel, wäre etwa eine Geldstrafe von rund
€ 19.500,-- zu verhängen gewesen.
Bei der Strafausmessung sind als mildernd zu
berücksichtigen der Umstand der fremden Kultur, innerhalb welcher der
Beschuldigte unternehmerisch tätig geworden ist, wenngleich auch in der
Türkei eine rechtswidrige Steuervermeidung einen strafbaren Tatbestand
darstellt, sein teilweises Geständnis, seine finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit, der Umstand, dass er offensichtlich durch drückende
Finanznot zu seinem Verhalten verleitet worden ist, weiters jedoch die Tatsache,
dass es hinsichtlich der Verkürzung für 2001 und 2002 beim
bloßen Versuch geblieben ist, als erschwerend jedoch die Mehrzahl der
deliktischen Angriffe über eine längere Zeit.
Ebenfalls zu beachten ist insbesondere die erforderliche
Generalprävention, sodass an sich eine Geldstrafe von € 12.000,-- tat-
und schuldangemessen wäre. Aufgrund der von G geschilderten
persönlichen Umstände, insbesondere der umfangreichen Sorgepflichten
des Beschuldigten, und der drückenden Finanznot des Beschuldigten ist im
gegenständlichen Fall ausnahmsweise ein Abschlag um die Hälfte dieses
Betrages, sohin auf lediglich € 6.000,--, das sind nur 14,41 % des
Strafrahmens (dem gegenüber die ursprüngliche Geldstrafe im
Ausmaß von 18,29 % des ursprünglichen Strafrahmens),
zulässig.
Obige
Überlegungen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe,
wobei nach ständiger Spruchpraxis für ungefähr
€ 7.000,-- bis € 8.000,-- an Geldstrafe eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat zu verhängen wäre. Dabei ist
anzumerken, dass der Umstand einer schlechten Finanzlage des zu Bestrafenden bei
der Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe außer Acht zu lassen ist, weil ja
eine solche gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
vorzuschreiben ist, sodass eine solche von etwa sechs Wochen ansich zutreffend
wäre. Um jedoch dem Gebot des zu beachtenden Verböserungsverbotes des
§ 161 Abs.3 FinStrG Genüge zu tun, war - ausgehend von der
Strafausmessung des Erstsenates - die tatsächliche
Ersatzfreiheitsstrafe auf ein Drittel abzumildern.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten und der Nebenbeteiligten aber das
Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt, Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Grieskirchen Wels zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müsste.
Linz,
20. April 2006
Der
Vorsitzende:
HR Dr.
Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
GeschäftsführerBäckereiFladenbrotbäckerUmsatzsteuerUmsatzsteuervorauszahlungenZahllastAbgabenhinterziehungVoranmeldungVorauszahlungenGewerbsmäßigkeitvis absolutaEntrichtungStrafbarkeitStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0115-L/04
- Stammnummer
- 23840
- Gültig
- 20.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF