…Dabei seien die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich. Der Säumniszuschlag sanktioniere Nichtentrichtungen spätestens zum Fälligkeitstag. Der Gesetzgeber stelle ausschließlich auf das Ausmaß der verspätet entrichteten Abgaben ab. Der Säumniszuschlag habe aber keinesfalls den Charakter einer Verzinsung des seiner Vorschreibung zugrunde liegenden Abgabenrückstandes…
…der Begriff der "Säumnis" im § 221 Abs. 1 BAO (nunmehr § 217 Abs. 5 BAO) die verspätete Tilgung erfasst, nicht aber Fristverstöße anderer Art (zB verspätete Zahlungserleichterungsansuchen). Sofern die Bw. das Fehlen eines groben Verschuldens einwendet, ist vorerst darauf hinzuweisen, dass der Antrag gemäß § 217 Abs…
…zweiter Instanz und brachte ergänzend vor, dass es einen äußersten Härtefall darstelle, da das Zahlungserleichterungsansuchen lediglich deshalb um einen einzigen Tag verspätet eingebracht worden wäre, weil die Bilanzbuchhalterin an diesem Tag nicht im Hause gewesen wäre und die Bw. als kleines Unternehmen nicht mehrere Buchhalter…
…erst mit Wirksamkeit 22.11.2006 auf das Finanzamtskonto überwiesen worden war. Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 15.12.2006 Berufung erhoben. Die um vier Tage verspätete Zahlung sei aus einem Krankenstand des Sachbearbeiters heraus eingetreten. Wie aus den vorangegangenen Abgabenerklärungen ersichtlich wäre…
…Dem Bp-Bericht, der Berufung und der BVE-Begründung sind keine Gründe für die nachträgliche Zahlung / Einforderung des (laut Bw) Nutzungsentgelts im Jahr 2007 zu entnehmen. Dass die Projektverwirklichung bis dahin allenfalls noch unsicher war, könnte unter Fremden eine verspätete Einforderung nicht rechtfertigen. Ein fremder…
…verspätete Entrichtung der NoVA 02/2003 und der Lohnabgaben 08/2003 waren bereits in der Vergangenheit Säumniszuschläge verhängt worden. Weiters wurden, ähnlich wie im Berufungsfall, zwar die Umsatzsteuervoranmeldung 10/05 und die NoVA-Anmeldung 10/2005 fristgerecht eingereicht, die am 15. Dezember 2005 fälligen Zahlungen…
…2003 (siehe oben Sz B und C) beziehe. Diese Berufungsvorentscheidung ergeht deshalb ausdrücklich nur zu den Säumniszuschlägen, die durch die verspätete Zahlung der USt-Vz März 2003 zur Vorschreibung gelangten. Über die Berufung wurde erwogen: 1. Berufungswerber Masseverwalter Der Berufungswerber DrP ist Rechtsanwalt und…
…wurde die Berufung abgewiesen und dazu ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Unabhängigen Finanzsenates der Begriff "Säumnis" nur die verspätete Tilgung, nicht jedoch Fristverstöße anderer Art wie verspätete Zahlungserleichterungsansuchen (§ 212 BAO) oder verspätete Anträge auf Aussetzung der Einhebung (§ 212 a BAO) erfasse…
…Grobes Verschulden fehle, da die verspätete Zahlung in Unkenntnis der tatsächlichen Fälligkeit erfolgte und die Fälligkeit völlig von den üblichen Steuerfristen abweiche. Die Abgabenbehörde erster Instanz wies diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Büroorganisation von Gebietskörperschaften oder Kapitalgesellschaften dem Mindesterfordernis einer…
…11.3. (L KG) zurückerstattet erhalten hätten. Die von der Berufungswerberin verspätete entrichteten Umsatzsteuern seien somit von der S KG und der L KG erst nach dem Tag der Zahlung durch die Berufungswerberin zurückgefordert worden. Aus Anlass dieses Vergessens sei schließlich verfügt worden, dass die…
…Die Abweisung wurde damit begründet, dass am 26. März 2009 verspätet ein elektronisches Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht worden sei und ein solches Ansuchen nur dann einbringungshemmende Wirkung habe, wenn es spätestens am Fälligkeitstag eingebracht werde. Mit Bescheid vom 28. April 2009 wurde zudem der Antrag auf Wiedereinsetzung…
… 217 Abs. 7 BAO nur auf den Grundtatbestand und somit auf die Nichtentrichtung von Abgaben beziehen kann. Ob den Bw an der verspäteten Stellung eines Zahlungserleichterungsansuchens ein grobes Verschulden trifft fällt somit nicht unter den Anwendungsbereich des § 217 Abs. 7 BAO. Insgesamt kommt der Berufung…
…Vereinbarung um rund ein halbes Jahr vorverlegt worden (Fälligkeit laut Vertrag 30.06.1999 tatsächliche Zahlung 23.12.1998). Begründet worden sei dies damit, dass die erste Teilzahlung für das vereinbarte Darlehen mit DP in Höhe von 7,0 Millionen ATS verspätet geleistet worden sei…
…1998) und dem Ende dieses Wirtschaftsjahres (30.06.1999) erzielt wurde und dafür auf eine Zinsengutschrift für die "verspätete Auszahlung" zu verzichten. Stellungnahme in der Vorhaltsbeantwortung zu Punkt 3c des Vorhaltes: Seitens der CAL seien im Gegenzug dafür gelegentlich verzögerte Zahlungen der Zinsen gestattet worden.
…Zuge der AP enge zeitliche und betragliche Zusammenhänge zwischen Zahlungen des DP an die WTG (resultierend aus dem BRV) und den strittigen Zinszahlungen der Bw. an die CAL bekannt. Die näheren Umstände der verspäteten bzw. vorzeitigen Zahlungen der Darlehenstranchen an DP und deren Verzinsung wurden…
…in Anspruch nehmen, und die Abgabe erst als entrichtet gilt, wenn die Zahlung am Bankkonto des empfangsberechtigten Finanzamtes gutgeschrieben wird, würde eine Einzahlung von Abgabenschulden erst am Fälligkeitstag regelmäßig zu einer verspäteten Abgabenentrichtung führen. Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund in § 211 Abs. 2 BAO…
…in Anspruch nehmen, und die Abgabe erst als entrichtet gilt, wenn die Zahlung am Bankkonto des empfangsberechtigten Finanzamtes gutgeschrieben wird, würde eine Einzahlung von Abgabenschulden erst am Fälligkeitstag regelmäßig zu einer verspäteten Abgabenentrichtung führen. Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund in § 211 Abs. 2 BAO…
…in Anspruch nehmen, und die Abgabe erst als entrichtet gilt, wenn die Zahlung am Bankkonto des empfangsberechtigten Finanzamtes gutgeschrieben wird, würde eine Einzahlung von Abgabenschulden erst am Fälligkeitstag regelmäßig zu einer verspäteten Abgabenentrichtung führen. Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund in § 211 Abs. 2 BAO…
…in Anspruch nehmen, und die Abgabe erst als entrichtet gilt, wenn die Zahlung am Bankkonto des empfangsberechtigten Finanzamtes gutgeschrieben wird, würde eine Einzahlung von Abgabenschulden erst am Fälligkeitstag regelmäßig zu einer verspäteten Abgabenentrichtung führen. Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund in § 211 Abs. 2 BAO…
…Bezugnehmend auf die vorliegende Stellungnahme des Beschuldigten vom 12. August 2006 ergebe sich auch deutlich, dass die verspäteten Zahlungen wesentlich von der arbeitsmäßigen Überlastung durch die Zupachtung des Hotels bedingt gewesen seien. In dieser Überlastung - auch unter dem Wissen, einen Steuerberater zur Seite zu haben -…