Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0081-S/04
Verschuldensgrad bei verspäteter Zahlung durch einen als Masseverwalter tätigen Rechtsanwalt - Grenzen der Ermittlungspflicht bei Anträgen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0081-S/04vom 14.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beschränkt ein als Masseverwalter tätiger Rechtsanwalt seine Kontrollmaßnahmen darauf, dass er einer Gehilfin Weisungen erteilt, und kommt es in Folge dreimal unmittelbar hintereinander zu verspäteten Zahlungen, ohne dass der Bw. dafür eindeutige Gründe angibt, so liegt zumindest bei der dritten Säumnis grobes Verschulden vor. Einem Antrag gem. § 217 Abs. 7 BAO kann damit auch dann nicht entsprochen werden, wenn die Zahlung beim dritten Mal nur um einen Tag verspätet erfolgt.
In Fällen, in denen die Abgabenbehörde nur über Antrag des Abgabepflichtigen tätig wird, tritt die amtswegige Ermittlungspflicht des § 115 BAO gegenüber der Behauptungspflicht und Mitwirkungspflicht des Abgabenpflichtigen in den Hintergrund. Das entbindet zwar die Abgabenbehörde nicht völlig von ihrer Ermittlungspflicht, drängt diese aber zurück und betont die Verantwortung des Antragstellers (VwGH 20.6.1990, 89/13/0107)
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des DrP als Masseverwalter der
WGmbH&CoKG, H, vom 23. Juni 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Salzburg-Land, vertreten durch AAW, vom 11. Juni 2003 betreffend
Säumniszuschlag zur Umsatzsteuervorauszahlung (USt-Vz) für März
2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die Festsetzung
des Säumniszuschlages zur Umsatzsteuervorauszahlung für März 2003
in Höhe von 2% von € 140.000,- (das sind € 2.800,-) und
2% von € 9.369,67 (das sind € 187,40) also in Summe von
€ 2.987,40 bleibt unverändert.
Die
Fälligkeit bleibt mit 18. Juli 2003 unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit 11. Juni 2003 erließ das Finanzamt insgesamt
drei Bescheide in kombinierter Form und wies in der Rechtsmittelbelehrung
ausdrücklich auf diese Tatsache hin. Mit diesen Bescheiden wurden drei
Säumniszuschläge (Sz) festgesetzt:
A) Sz von der Umsatzsteuer-Vorauszahlung (USt-Vz) Februar
2003 in Höhe von € 218,59
B) Sz von der USt-Vz März 2003 in Höhe von
€ 2.800,00
C) Sz von der USt-Vz März 2003 in Höhe von
€ 187,40
Der Berufungswerber (Bw.) tritt als Masseverwalter für
die seit 7. November 2002 insolvente WGmbH&CoKG auf.
Mit Schreiben vom 23.6.2003 erhob er Berufung gegen "den
Bescheid vom 11. Juni 2003" und berief sich dabei unter anderem auf die
Bestimmung des § 221 BAO.
Das Finanzamt wies die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung ab, woraufhin der Bw. mit Schreiben vom
23. Oktober 2003 beim zuständigen Finanzamt die Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte. Er
ersuchte weiters, "der Berufung im Sinne eines Nachsichtantrages nach
§ 236 BAO stattzugeben".
Die Abgabenbehörde 1. Instanz legte in der Folge
die Berufung hinsichtlich "des Säumniszuschlag-Bescheides" vom
11. Juni 2003 an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) zur Entscheidung
vor.
Nachdem der Bw. vom UFS darauf aufmerksam gemacht worden
war, dass die Berufung auf § 221 BAO für Bescheide über die
Säumniszuschläge von USt-Vz Februar und März 2003 aufgrund dessen
Aufhebung durch das Budgetbegleitgesetz 2001 (BBG 2001, BGBl. I
Nr. 142/2000) mit Wirksamkeit ab 29.12.2000 ins Leere gehen muss, brachte
dieser in Ergänzung der Berufung einen Antrag gem. § 217
Abs. 7 BAO ein.
Zu diesem Antrag bezog das zuständige Finanzamt mit
Schreiben vom 21. Mai 2004 einen ablehnenden Standpunkt und begründete
dies unter anderem mit der Tatsache, dass im gegenständlichen Fall mehrere
verspätete Einzahlungen zu beachten seien.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2004 forderte der UFS
den Bw. zur Stellungnahme zu diesem Sachverhalt bzw. zur Beantwortung noch
offener Fragen und zur Vorlage entsprechender Beweismittel auf. Der UFS wies
darauf hin, dass es sich bei der angefochtenen Erledigung vom 11. Juni 2003
um die Kombination von drei Bescheiden handelt, in dem die
Säumniszuschläge für die verspätete Einzahlung der USt-Vz
für Februar 2003 mit € 218,59 und für März 2003 mit
zwei Teilbeträgen von insgesamt € 2.987,40 zur Vorschreibung
gelangten.
Darauf reagierte der Bw. mit Schreiben vom 18. August
2003. Nachdem der UFS ihn auf die Unvollständigkeit dieser Antwort hinwies,
ergänzte er seine Ausführung mit Schreiben vom 7. September
2004.
Der Bw. erklärte ausdrücklich, dass er die
Berufung hinsichtlich des Säumniszuschlages für die USt-Vz Februar
2003 (siehe oben Sz A) zurückziehe und dass sich der Antrag
gem. § 217 Abs. 7 BAO nur auf die Säumniszuschläge
für die USt-Vz März 2003 (siehe oben Sz B und C) beziehe. Diese
Berufungsvorentscheidung ergeht deshalb ausdrücklich nur zu den
Säumniszuschlägen, die durch die verspätete Zahlung der USt-Vz
März 2003 zur Vorschreibung gelangten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Berufungswerber
Masseverwalter
Der Berufungswerber DrP ist Rechtsanwalt und ist als
Masseverwalter für die Gemeinschuldnerin bestellt.
Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen der §§ 1, 3
bis 8 und 81 bis 83 KO ergibt sich, dass der Masseverwalter für die Zeit
seiner Bestellung hinsichtlich der Konkursmasse - soweit die Befugnisse des
Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des
Gemeinschuldners ist. Damit tritt mit der Konkurseröffnung der
Masseverwalter auch in einem Abgabenverfahren an die Stelle des
Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der
Konkursmasse handelt. Der Gemeinschuldner ist in den die Masse betreffenden
Angelegenheiten nicht handlungsfähig. Dessen Rechte und Pflichten sind
deshalb während des Konkursverfahrens vom Masseverwalter wahrzunehmen. Das
gilt auch für die Handlungen im Bezug auf die Umsatzsteuervorauszahlungen
(siehe etwa VwGH vom 21.5.1991, 89/15/0058; VwGH vom 16.1.1991, 90/13/0298 oder
VwGH vom 22.10.1997, 97/13/0023).
2. Verspätete
Zahlungen - Säumnisfolgen
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der
Vorschreibung von Säumniszuschlägen für die USt-Vz März 2003
ist insbesondere die Verspätung der folgenden Einzahlungen zu diskutieren,
deren Wirksamkeit im Sinne der BAO unstrittig ist.
|
Nr.
|
Abgabenart
|
Fälligkeit
|
Wirksamkeit
Einzahlung
|
Betrag
|
Sz
|
Höhe
Sz
|
1
|
Kraftfahrzeugsteuer 10-12/03
|
17.2.2003
|
21.3.2003
|
239,00
|
Nein
|
|
2
|
USt-Vz Februar 2003
|
15.4.2003
|
7.5.2003
|
10.929,67
|
Ja
|
218,59
|
3
|
USt-Vz März 2003
|
15.5.2003
|
16.5.2003
|
149.369,81
in 2 Teilen
|
Ja
|
2.987,40
|
4
|
USt-Vz Mai 2003
|
15.7.2003
|
16.7.2003
|
2.145,35
|
Nein
|
Die für die Festsetzung des
Säumniszuschlages relevanten Absätze des § 217 BAO
lauten:
(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des
nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
...
(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die
Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige
innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
Der Säumniszuschlag ist eine objektive
Säumnisfolge, ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen
Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht. Die Gründe, die zum
Zahlungsverzug geführt haben, sind - ebenso wie die Dauer des Verzuges -
grundsätzlich unbeachtlich. Insbesondere setzt ein Säumniszuschlag
kein Verschulden der Partei voraus (Ritz, Bundesabgabenordnung
Kommentar2, Tz 1 zu
§ 217 unter umfangreicher Zitierung von Judikatur).
Im konkreten Fall ist unstrittig, dass die Wirksamkeit der
in der obigen Tabelle aufscheinenden Zahlungen unter Berücksichtigung der
Regeln des § 211 Abs. 1 lit. c Z 2 iVm Abs. 2 BAO
nach dem Fälligkeitstag liegt. Insbesondere die Zahlungen Nr. 1-3 sind
damit objektiv zu spät erfolgt.
Die USt-Vz März 2003 wurde mit einem Betrag von
insgesamt € 149.369,81 nicht spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet. Der vom Bw. in der Berufung behauptete Tatbestand der ausnahmsweisen
Säumnis ist nicht erfüllt, da der Bw. auch bei der Entrichtung der
einen Monat vorher fälligen USt-Vz Februar 2003 säumig war. Diese
ebenfalls objektiv festgestellte Säumnis liegt innerhalb der
Sechsmonatsfrist und verhindert, dass die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages aufgrund § 217 Abs. 5 BAO wegfallen
kann.
Da die Verhängung des Säumniszuschlages nicht im
Ermessen der Abgabenbehörde liegt und kein Ausnahmetatbestand vorlag, war
dieser durch die Abgabenbehörde 1. Instanz vorzuschreiben (VwGH
14.11.1988, 87/15/0138).
3. Antrag § 217
Abs. 7 BAO
Erst im Zuge des abgabenrechtlichen Verfahrens beim UFS
stellte der Bw. einen Antrag gem. § 217 Abs. 7 BAO. Nach
dieser Bestimmung sind auf Antrag des
Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein
grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach
Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an
der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Da die Berechnung der Abgaben außer Diskussion steht,
kann sich die Entscheidung des UFS auf die Prüfung des Verschuldens an der
Säumnis konzentrieren.
3.1.
Zulässigkeit im Zuge der Berufung
Die Erläuternden Bemerkungen zu dieser gesetzlichen
Regelung lauten auszugsweise:
Eine Sanktionierung der Nichtentrichtung einer
Selbstbemessungsabgabe auch insoweit, als den zur Entrichtung Verpflichteten
kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung trifft (z. B.
weil die Selbstberechnung auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruht),
entspricht nicht dem bereits erwähnten Normzweck. Eine amtswegige
Berücksichtigung solcher Umstände vor Erlassung des
Säumniszuschlagsbescheides wäre überaus verwaltungsaufwendig
(vorheriges Ermittlungsverfahren, Parteiengehör).
Auf Antrag des zur Selbstberechnung Verpflichteten ist
jedoch ein derartiges fehlendes grobes Verschulden (also kein Verschulden oder
nur leichte Fahrlässigkeit) zu berücksichtigen. Das
Antragsrecht ist nicht befristet
(außer durch den Eintritt der Bemessungsverjährung). Der Antrag kann
z. B. in der Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden;
in diesem Fall kommt auch eine Aussetzung der Einhebung des "strittigen"
Betrages in Betracht.
Da somit die Einbringung eines solchen Antrages
zweifelsfrei auch im Zuge des Berufungsverfahrens zulässig ist, war er
inhaltlich zu prüfen.
3.2.
Beweislast bzw. Ermittlungspflicht bei antragsgebundenen
Erledigungen
In Fällen, in denen die Abgabenbehörde nur
über Antrag des Abgabepflichtigen
tätig wird, tritt die amtswegige Ermittlungspflicht des § 115 BAO
gegenüber der Behauptungspflicht und Mitwirkungspflicht des
Abgabepflichtigen in den Hintergrund. Das entbindet zwar die Abgabenbehörde
nicht völlig von ihrer Ermittlungspflicht, drängt diese aber
zurück und betont die Verantwortung des Antragstellers (vgl.
VwGH 20.6.1990, 89/13/0107).
Eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht weiters, wenn
ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die nur der Abgabepflichtige
aufklären kann (VwGH 30.5.1995, 92/13/0200; 24.3.1998, 97/14/0116) oder
wenn die Behauptungen des Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des
täglichen Lebens in Widerspruch stehen (VwGH 22.1.1992, 90/13/0200) (siehe
Ritz, Bundesabgabenordnung
Kommentar2,
Tz 11f zu § 115).
Der UFS kam seiner Ermittlungspflicht insbesondere in der
Form nach, dass er den Bw. mit Schreiben vom 3. Juni 2004 zur Beantwortung
diverser Fragen, zur Stellungnahme und zur Vorlage von Unterlagen aufforderte.
Da die Antworten nach Ansicht des UFS unvollständig und
ergänzungsbedürftig waren, teilte er dies dem Bw. mit dem Ersuchen um
Ergänzung in der Erinnerung vom 31. August 2004 mit.
Der Bw. reagierte nach mehreren
Fristverlängerungsansuchen mit einem Schreiben vom 18. August 2004 und
einer Ergänzung vom 7. September 2004.
3.3.
Grad des Verschuldens
Die Prüfung und Beurteilung eines allfälligen
Verschuldens hat auf Basis des festgestellten Sachverhaltes zu
erfolgen.
3.3.1. Verantwortlichkeit
für verspätete Ausfertigung Überweisungsträger USt-Vz
März 2003
Die verspätete Zahlung der USt-Vz März 2003
begründete der Bw. in der Berufung vom 23. Juni 2003 damit, dass das
gemeinschuldnerische Unternehmen mit 28. Februar 2003 geschlossen worden
sei. Nach Unternehmensschließung habe es
die Unternehmenskäuferin
übernommen, die
Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) für den Masseverwalter zu erstellen und
die Überweisungsträger für die Zahllasten vorzubereiten. So sei
dies auch für die UVA März 2003 geschehen. Aus
nicht mehr nachvollziehbaren
Gründen habe der Masseverwalter (Anm: also der Bw.) erst am
16. Mai 2003 festgestellt, dass ihm der Überweisungsträger
für die Umsatzsteuer März 2003 am Vortag nicht vorgelegt worden sei.
Er habe die Nachholung veranlasst und die Überweisung sei am 16. Mai
2003 zur Durchführung an die Bank gegeben worden.
Den Antrag gem. § 217 Abs. 7 BAO
begründete der Bw. damit, dass nach Schließung des
gemeinschuldnerischen Unternehmens mit 28. Februar 2003 weiterhin die
ehemals für die Konkursmasse und nachfolgende Unternehmenskäuferin
tätige Mitarbeiterin
Fr. FGdie Erstellung der
UVAs für ihn als Masseverwalter übernommen habe. Diese habe auch die
Überweisungsträger für die Zahllasten vorbereitet. Sie habe im
Mai die UVA für März 2003 erstellt, in dem die Zahllast für den
Liegenschaftskaufvertrag angefallen sei.
Üblicherweise
seien ihm die Zahlungsbelege längstens am
letzten Tag der Zahlungsfrist (15. eines Monates) zur Unterfertigung
und Überbringung an die Zahlstelle vorgelegt worden.
Im Zuge des
Arbeitsanfalles und anderer
nicht mehr nachvollziehbarer
Gründe, habe er bemerkt, dass die UVA März 2003 am 15. Mai
2003 nicht vorgelegt worden sei, und habe er umgehend am darauf folgenden Tag
die Erledigung urgiert.
Der Bw. gab im Schreiben vom 18. August 2004 an, FG
sei vor und auch nach Konkurseröffnung dafür verantwortlich gewesen,
nach Aufbuchung der Belege die Erstellung der UVAs durch den Steuerberater in
Auftrag zu geben und nach Rücklangen die UVAs sowie die
Zahlungsaufträge an die Bank zur Durchführung der Vorauszahlungen dem
Masseverwalter vorzulegen.Während des Fortführungszeitraumes fanden
zumindest zwei Besprechungen wöchentlich statt, in denen die gesamte Post
durchgegangen wurde.
FG habe verlässlich die Überweisungsträger
für die fälligen Zahlungen parat gehabt und sie sei angewiesen
gewesen, diese fristgerecht vorzulegen. Die Weisungen an FG , Ein- und
Ausgangsrechnungen zu bearbeiten, zu verbuchen, und die Erstellung der
USt-Voranmeldungen zu veranlassen, seien von ihr eingehalten worden. Diese
Weisungen erachtet der Bw. zur Wahrung der Zahlungsziele für
hinreichend.
Nach Veräußerung des Unternehmens sei dieses mit
1.3.2003 an die GGmbH übergeben worden. Bei dieser sei die als Dienstnehmer
gegenüber der Konkursmasse ausgetretene FG weiter beschäftigt gewesen.
Aufgrund des Entgegenkommens der GGmbH sei FG bis auf weiteres auch für die
die Konkursmasse betreffenden Rechnungen und sonstigen Belege und die Wahrung
deren fristgerechter Zahlung zur Verfügung gestanden. Jeder könne sich
vorstellen, dass es gerade im Zuge des Verkaufes eines Unternehmens zu
Schnittstellenproblemen komme. Die Lieferungen und Leistungen seien abzurechnen
und Kunden und Lieferanten seien darauf hinzuweisen, dass ihnen ab einem
gewissen Stichtag ein neuer Vertragspartner gegenüberstehe.So habe FG
weiterhin die Weisung gehabt, für die Erstellung der UVA Sorge zu tragen
und die Überweisungsbelege fristgerecht vorzulegen. Nachdem die
(Nicht)Vorlage des Überweisungsauftrages für die USt-Vz März 2003
auffiel, habe der Bw. FG kontaktiert. Daraufhin sei Hr. WG in seine Kanzlei
gekommen und habe den zu unterfertigenden Überweisungsträger
vorgelegt. Der Bw. habe ihm den Auftrag erteilt, diesen umgehend bei der Bank
abzugeben. Parallel dazu habe FG zugesagt, bei der Bank wegen umgehender
Überweisung anzurufen. Ein Widerspruch sei in diesem Vorbringen nicht zu
sehen.
Der 15. Mai 2003 sei mit zahlreichen
Besprechungsterminen belegt gewesen. An diesem Tag seien auch sämtliche
anderen für Konkurse in der Kanzlei des Bw. beendeten USt-Vz
durchgeführt worden und es sei naturgemäß im Nachhinein nur mehr
schwer abklärbar, warum die gegenständlichen Zahlungen übersehen
worden sind. Die Zahlungen sollen belegen, dass die Versäumnis bloß
auf einem Versehen minderen Grades beruht.
Im Antwortschreiben vom 7. September 2004 gab der Bw.
ergänzend an, dass mit Übernahme der Masseverwaltung auf bestehende
Unternehmensstrukturen zurückgegriffen worden sei. FG sei im
gemeinschuldnerischen Unternehmen unter anderem damit betraut gewesen, die
Belege aufzubuchen und nach Aufbuchung dem Steuerberater zwecks fristgerechter
Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung zu übergeben.
Auf die Verlässlichkeit FGs habe er sich verlassen
können und müssen. An Kontrollmechanismen seien regelmäßig
(zu Beginn des Konkursverfahrens fast tägliche, dann zumindest
wöchentliche) Besprechungen abgehalten worden und seien ihm hierzu
weisungsgemäß die zur Zahlung anstehenden Rechnungen zwecks
Unterfertigung der vorbereiteten Überweisungsträger vorgelegt
worden.
Mit Schreiben vom 7. September 2004 ergänzte der
Bw., dass das gemeinschuldnerische Unternehmen an die GGmbH veräußert
worden sei. Der Kaufpreis für Geschäfts- und Betriebsausstattung,
Maschinen und Fuhrpark habe € 70.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer
betragen. Die Materialien und die übernommenen halbfertigen Leistungen
seien in der Folge abgerechnet worden. Aus der vorliegenden UVA-Kopie ergibt
sich, dass es sich bei dem Betrag richtig um € 700.000,00
handelt.
Die Unternehmenskäuferin bzw. FG hätten es
freiwillig übernommen, die nach Übergabe des Unternehmens mit 1.3.2003
noch angefallenen buchhalterischen Belange, sohin auch die Umsatzsteuer
mitzubearbeiten. Die Weisungen des Bw. seien aufrecht geblieben.
Der Bw. ersucht zur Kenntnis zu nehmen, dass eine
Konkursabwicklung ein umfangreiches Unternehmen darstellt, das auf alle Belange
des Unternehmens Bedacht zu nehmen hat, ohne in der Regel über geeignetes
Personal oder sonstige Infrastruktur im Unternehmen verfügen zu
können. Trotz dieser erschwerten Umstände seien die Zahlungsfristen in
den weitaus überwiegenden Fällen eingehalten worden und sei die
gegenständliche Säumnis dadurch eingetreten, dass trotz Weisung die
von ihm beauftragte und verlässliche Mitarbeiterin die UVA und die
Überweisungsbelege nicht rechtzeitig vorgelegt habe. Diese Umstände in
eine ausgewogene Gesamtbetrachtung einbezogen, die auch die weiteren
Konkursabwicklungen beachtet, in denen keine Säumnisse zu verzeichnen
seien, ließen erkennen, dass die Säumnis bestenfalls auf einem
Versehen minderen Grades beruhe.
3.3.2. Verantwortlichkeit
für die Dauer der Überweisung
Der Bw. gab an, die Bank sei
von Fr. FG noch darauf hingewiesen
worden, die Zahlung umgehend durchzuführen. Dennoch sei die Abbuchung vom
Massekonto erst am 20. Mai 2003 durchgeführt worden. Dies sei
außerhalb des Einflussbereiches des Masseverwalters gelegen und könne
nicht zu dessen Lasten gehen, da für die Rechtzeitigkeit der Steuerzahlung
der Überweisungsauftrag vorbehaltlich der Kontodeckung hinreiche. Diese
Voraussetzung sei gegeben gewesen.
Im Vorlageantrag vom 23. Oktober 2003 bzw. im
Antwortschreiben vom 18. August 2004 wiederholte der Bw. diese Aussagen und
erklärte nochmals, dass es außerhalb seines Einflussbereiches liege,
dass die Gutschrift auf dem Konto der empfangsberechtigten Kasse erst am
21. Mai 2003 erfolgt sei. Da die Überweisungsaufträge bei der
Filiale N abgegeben wurden, sei die Abbuchung vom Massekonto erst am 20.5. und
damit für ihn unvorhersehbar spät durchgeführt worden, sodass die
Gutschrift erst am 21.5.2003 erfolgt sei.
Im Antrag gem. § 217 Abs. 7 BAO
führte der Bw. aus, dass der Überweisungsträger noch am Tag der
Entdeckung der Säumnis (16. Mai 2003) unterfertigt und
Hrn. WG mit dem Auftrag
übergeben worden sei, diesen bei der Raiffeisenbank AB einzureichen. Dieser
habe den Zahlungsauftrag - wiederum unvorhersehbar und entgegen der
üblichen Verlässlichkeit - bei der Raiffeisenbank N
überreicht, sodass die Abbuchung vom Treuhandkonto erst am 20. Mai
2003 erfolgt sei. Da die Massekonten Deckung aufwiesen, sei die Bank
verpflichtet gewesen, den Überweisungsauftrag ehest durchzuführen und
wäre damit gewährleistet gewesen, dass die Zahlung bis 20.5.2003 auf
dem PSK-Konto der Republik Österreich eingeht. Bei Einhaltung der
banküblichen Überweisungstage habe der Bw. annehmen dürfen, dass
die Überweisung fristgerecht dem Finanzamtkonto gutgebucht wird. Dass die
Einreichung bei der Filiale N zur Verzögerung der Abbuchung führen
würde, sei nicht anzunehmen gewesen.Im Schreiben vom 18. August
ergänzte der Bw. diese Aussagen und gab an, dass FG parallel zum Auftrag an
WG zugesagt habe, bei der Bank wegen umgehender Überweisung anzurufen. Da
man sich bislang auf die Arbeit von FG verlassen habe können, habe für
ihn kein Anlass bestanden, zusätzlich bei der Bank anzurufen, die ja
bereits am 16. Mai 2004 über einen Überweisungsträger
verfügt habe.
Die überweisende Raiffeisenbank AB nahm zur
Überweisung mit Schreiben vom 20. August 2004 Stellung. Sie gab an,
dass zwei Überweisungsträger (€ 140.000,- und
€ 9.367,81) zu zwei verschiedenen Konten in ihrer Filiale N am Freitag
(16. Mai 2003) abgegeben worden seien. Der genaue Zeitpunkt der Abgabe der
Überweisungsträger werde nicht festgehalten, die Abgabe müsse
jedoch am Nachmittag erfolgt sein. Am nächsten Bankarbeitstag (Montag,
19. Mai 2003) seien die Belege in der Zentrale ordnungsgemäß
bearbeitet und am 20. Mai 2003 ins Soll verbucht worden.
Die überweisende Bank gab an, dieser Ablauf entspreche
der im Inland üblichen Überweisungsdauer.
Dies deckt sich mit einer aktuellen, aus den Medien
bekannten Erhebung der Arbeiterkammer Wien (Stand August 2004). Dabei wurde die
Dauer von Geldüberweisungen getestet, wobei sich herausstellte, dass
Überweisungen, die in den Bereich eines Wochenendes fallen, besonders lange
dauern. So wurden etwa bei mehreren Banken in Wien insgesamt 21
Überweisungen an ein jeweils anderes Kreditinstitut am Donnerstag
Nachmittag beauftragt. Von diesen Überweisungen wurden 19 (das sind 90%)
erst fünf Tage später am Empfängerkonto gutgeschrieben (in diesem
Fall Valuta Dienstag).
Legt man diese Erhebung auf den aktuellen Fall um, bei dem
die Einzahlung am Freitag Nachmittag in Auftrag gegeben wurde, ergibt dies eine
90%-ige Wahrscheinlichkeit, dass die Gutschrift beim Empfänger am Mittwoch
erfolgt.
3.3.3. Verantwortlichkeit
für die vorangegangenen Säumnisse
Der UFS wies den Bw. mit Vorhalt vom 3. Juni 2004
darauf hin, dass der zu beurteilenden Säumnis der USt-Vz März 2003
zwei verspätete Zahlungen vorangegangen sind.
So wurde die am 17. Februar 2003 fällige
Kfz-Steuer für Oktober bis Dezember 2002 über ein Monat zu spät
entrichtet (Wirksamkeit der Zahlung 21.3.2003). Weiters wurde die USt-Vz Februar
2003 mit Fälligkeit 15. April 2003 ebenfalls etwa drei Wochen zu
spät (Wirksamkeit 7. Mai 2003) entrichtet. Diese Säumnis fand nur
etwa eine Woche vor und damit in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der
berufungsgegenständlichen Zahlung statt.
Bei den genannten beiden Zahlungen handelt es sich um die
der USt-Vz März 2003 unmittelbar vorangegangenen Zahlungen. Es wurden also
nacheinander drei Zahlungen an das Finanzamt zu spät entrichtet, ohne dass
dazwischen rechtzeitige Überweisungen erfolgt wären.
Der Bw. wurde aufgefordert anzugeben, wie es zu diesen
Verspätungen gekommen ist, welche Maßnahmen nach jeder einzelnen
verspäteten Einzahlung getroffen wurden, um weiteren Versäumnissen
vorzubeugen, und wie es trotz dieser Maßnahmen zur konkreten Säumnis
USt-Vz März 2003 kommen konnte. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass
der UFS diese Angaben für die Beurteilung des Grades eines Verschuldens
für unabdingbar hält, da die konkret berufungsgegenständliche
Säumnis nur vor dem Hintergrund der vorhergehenden Verspätungen und
der daraufhin gesetzten Maßnahmen betrachtet werden
können.
Der Bw. gab zu diesem Thema trotzdem erst nach Urgenz des
UFS und trotz mehrmaliger Fristerstreckung für die Beantwortung mit
Schreiben vom 7. September 2004 nur bekannt, dass er nach diesem langen
Zeitraum nicht mehr anzugeben vermöge, wie es zu diesen vorangegangenen
Säumnissen gekommen ist. Wenn Säumnisse erkannt worden seien, habe er
hierauf durch die Weisung der fristgerechten Erledigungen an die Mitarbeiter des
Unternehmens, hier FG, reagiert.
3.3.4. Verantwortlichkeit
für die nachfolgende Säumnis
Die Abgabenbehörde 1. Instanz vertritt die
Ansicht, dass auch die Säumnis Nr. 4 (USt-Vz Mai 2003) in die
Überlegungen und Beurteilung des Verschuldensgrades mit einzubeziehen sei.
Der UFS folgt dieser Anschauung nicht, da jede Säumnis für sich zu
beurteilen ist. Unter diesem Gesichtspunkt spielt aber ein regelwidriges
Verhalten, das nachher gesetzt wird, wenn es überhaupt zu
berücksichtigen ist eine derart untergeordnete Rolle, dass auf eine
nähere Untersuchung verzichtet werden kann. Aus diesem Grunde wird hier
nicht näher darauf eingegangen.
3.3.5. Zur
Verantwortlichkeit allgemein
Der Bw. gab an, bei der Abwicklung von Konkursen und in der
arbeitsteiligen Welt müsse er sich darauf verlassen können, dass
beauftragte Mitarbeiter, auch von gemeinschuldnerischen Unternehmen, die ihnen
erteilten Aufträge einhalten.
Arbeitsbedingt sei am 15. Mai 2003
die fehlende Vorlage der UVA März 2003 und des dazugehörigen
Zahlungsauftrages nicht
aufgefallen. Nach Kontrolle der UVAs,
die er auch im Rahmen anderer Konkursverfahren abzugeben hatte, sei das Fehlen
bei erster Gelegenheit aufgefallen und sei die Säumnis behoben worden. Die
Versäumnis beruhe deshalb bestenfalls auf einem Versehen minderen Grades,
keinesfalls jedoch auf einem groben Verschulden, sodass er beantrage, den
Säumniszuschlag nicht festzusetzen.
Im Schreiben vom 18. August 2004 führte der Bw.
aus, dass aus der Vielzahl von Zahlungen, die an Gläubiger aber auch an das
Finanzamt geleistet worden sind, vier Zahlungen geringfügig verspätet
zur Überweisung gebracht worden seien (Anm.: die in obiger Tabelle
dargestellten verspäteten Zahlungen). Allein schon die
Gegenüberstellung der fristgerechten Zahlungen zu den verspäteten
belege, dass der Vorwurf einer auffallenden Sorglosigkeit vollkommen haltlos sei
und den konkreten Umständen nicht gerecht werde.
3.4. Rechtliche
Würdigung des Antrages gem. § 217 Abs. 7
BAO
Zur Verschuldensfrage vertritt das Finanzamt als Partei des
Verfahrens vor dem UFS die Auffassung, dass die Fehler, die schließlich
zur Säumnis geführt haben, als auffallende Sorglosigkeit im Verkehr
mit Behörden angesehen werden müssten. Deshalb komme hinsichtlich der
angefochtenen Säumniszuschläge wegen verspäteter Entrichtung der
USt-Vz März 2003 eine Nichtfestsetzung gem. § 217
Abs. 7 BAO nicht in Betracht.
Dazu ist festzustellen: Dem Antrag
gem. § 217 Abs. 7 BAO kann nur dann Erfolg beschieden sein,
wenn die Säumnis nicht mit grobem Verschulden belastet ist. Grobes
Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte
Fahrlässigkeit vorliegen
(311 BlgNR 21. GP, 214).
Der Antragsteller darf nicht auffallend sorglos gehandelt
haben. Dabei ist an rechtskundige
Personen ein strengerer Maßstab anzulegen, als an Rechtsunkundige
oder bisher noch nie an Verfahren beteiligten Personen. War die Versäumung
voraussehbar und hätte sie durch ein dem Antragswerber zumutbares Verhalten
abgewendet werden können, dann wird dies als auffallend sorglos zu
beurteilen sein und der Stattgabe des Antrages entgegenstehen (vgl. etwa VwGH
6.10.1994, 93/16/0075 oder OGH 29.8.1990, 9 Ob A 199/90).
3.4.1. Verschulden bei
Überweisung
Kein grobes Verschulden eines Abgabepflichtigen liegt vor,
wenn er sich zur Überweisung von Geldbeträgen eines ansonsten
verlässlichen Kreditinstituts bedient und das Kreditinstitut die
Überweisung verspätet durchführt (Ritz, SWK 2001, 337
ff).
Faktum ist, dass die Überweisungen erst mit
16. Mai 2004 in Auftrag gegeben und am 21. Mai 2004 am Konto der
empfangsberechtigten Kasse gutgeschrieben wurde, womit sie zu spät
erfolgte. Faktum ist weiters, dass die mittels der Überweisungen belasteten
Konten über Deckung verfügten.
Im konkreten Fall gibt das überweisende Kreditinstitut
in einem Schreiben an, der Ablauf der Überweisung entspreche der im Inland
üblichen Überweisungsdauer. Dieses Schreiben wurde vom Bw. selbst ohne
Kommentar vorgelegt.
Wie oben angeführt deckt sich diese Aussage mit einer
Erhebung der Arbeiterkammer Wien und entspricht durchaus den Erfahrungen des
täglichen Lebens. Offenbar war dem Bw. diese Tatsache auch bewusst, da er
selbst angibt, FG habe "zugesagt, bei der Bank wegen umgehender Überweisung
anzurufen". Wäre die Einzahlung so rechtzeitig erfolgt, dass die Gutbuchung
am Empfängerkonto sowieso rechtzeitig zu erwarten gewesen wäre,
hätte es dieses Anrufes wohl nicht bedurft. Der Bw. bleibt jeden Nachweis
darüber schuldig, dass die Überweisung durch ein Verschulden des
Kreditinstitutes zu spät erfolgt sei.
Alle Indizien deuten vielmehr darauf hin, dass die
verspätete Gutschrift nicht unvorhersehbar war und dass die Verantwortung
dafür nicht der Bank sondern dem verspäteten Überweisungsauftrag
anzulasten ist.
Der Bw. behauptet trotz Einzahlung am Freitag Nachmittag
und trotz des damals bevorstehenden Wochenendes nicht, dass er der Bank einen
dezidierten "Eilauftrag" erteilt hätte oder die überweisende Bank eine
kürzere Überweisungsdauer zugesagt hätte. Durch einen solchen
Eilauftrag hätte der Bw. auch bei verspäteter Einzahlung vorsorgen
können, dass die Überweisung tatsächlich rechtzeitig beim
Empfänger einlangt. Dies muss einem als Masseverwalter tätigen
Rechtsanwalt bewusst gewesen sein.
3.4.2. Auswahl- und
Kontrollverschulden
Grobe Fahrlässigkeit wird mit
auffallender Sorglosigkeit
gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer die für die Einhaltung von
Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen
Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. Dies wird in
der Rechtsprechung auch mit extremem Abweichen von der gebotenen Sorgfalt
umschrieben, das subjektiv auch in diesem Maße vorwerfbar ist. Dies ist
eine ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltsvernachlässigung. Der
Umfang der zumutbaren Überwachungs- und Kontrollpflicht ist stets nach den
Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.
Grobes Verschulden von
Arbeitnehmern des Abgabepflichtigen ist
nicht schädlich. Entscheidend ist in diesem Fall ebenso wie bei der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO; siehe auch
§ 71 AVG und § 146 ZPO), ob dem Abgabepflichtigen selbst
grobes Verschulden anzulasten ist. Als grobes Verschulden kommen hier vor allem
ein Auswahl- oder Kontrollverschulden in Frage (Ritz, SWK 2001, 337
ff).
Der Bw. behauptet im wesentlichen, dass die verspätete
Einzahlung aufgrund von Versäumnissen und weisungswidrigen Fehlern der FG
zustande gekommen seien. Dabei handelt es sich laut Firmenbuch (FN 99999x) um
die Prokuristin des gemeinschuldnerischen Unternehmens. Diese schied mit
28. Februar 2003 aus diesem Unternehmen aus und war im nun
streitgegenständlichen Zeitraum als Dienstnehmerin der Erwerberin des
insolventen Unternehmens (GGmbH) tätig. Sie hatte sich nach Angaben des Bw.
trotzdem zu diesen Arbeiten bereit erklärt.
Zum Teil sucht der Bw. ein Verschulden auch bei WG. Dieser
war als Alleingeschäftsführer der Komplementär-GmbH des
insolventen Unternehmens (WGmbH) ursprünglich für dessen Vertretung
zuständig und ist weiters alleiniger Kommanditist. Er ist seit 26.2.2003
Geschäftsführer der Erwerberin des insolventen Unternehmens
(GGmbH).
Der UFS hält es nicht für bedeutend, wie die
Auftragsverhältnisse exakt rechtlich einzustufen sind, weshalb auf eine
diesbezügliche nähere Prüfung verzichtet wird. Beurteilt werden
muss aber jedenfalls, ob der Bw. bei der Auswahl und Kontrolle dieser
Hilfsperson(en) schuldhaft agiert hat. Da die Funktion des WG als
Überbringer zweier Überweisungsträger nur untergeordnet ist und
dessen Verhalten eine nur marginale Bedeutung beizumessen ist, soll sich diese
Untersuchung auf FG konzentrieren.
Ein schuldhaftes Verhalten des Bw. kommt im Hinblick auf
die abgabenrechtlichen Verpflichtungen - und nur diese sind in diesem
Verfahren zu beurteilen - vor allem aufgrund der verspäteten
Einzahlungen in Betracht, die ab März 2003 stattfanden. Es handelt sich
also um die Zeit nach der Veräußerung des insolventen Unternehmens.
Diese Säumnisse betreffen die Kfz-Steuer 10-12/02, die USt-Vz Februar 2003
und die USt-Vz März 2003.
Wie es zu den beiden ersten Säumnissen gekommen ist,
gab der Bw. trotz Urgenz durch den UFS nicht an und begründete dies mit dem
"lange zurückliegenden Zeitraum". Zur Frage, welche Maßnahmen er nach
jeder einzelnen Verspätung ergriffen habe, um weiteren Versäumnissen
entgegenzuwirken, gab der Bw. an, er habe darauf "durch die Weisung der
fristgerechten Erledigung an die Mitarbeiter des Unternehmens, hier Fr. FG
reagiert". Nähere Angaben machte er nicht, weshalb mangels anderer
Möglichkeiten aufgrund der Aktenlage zu beurteilen ist, ob die
verspätete Einzahlung der USt-Vz März 2003 unvorhersehbar bzw. zu
verhindern gewesen wäre.
Der Bw. baut seine Berufung vor allem auf die
Verlässlichkeit von Fr. FG auf und begründet dies mit seinen
positiven Erfahrungen. Sie habe verlässlich die
Überweisungsträger für die fälligen Zahlungen parat gehabt.
Die Weisungen an sie seien eingehalten worden. Diese Weisungen erachtet der Bw.
für hinreichend.
Zu diesen Aussagen steht eindeutig im Widerspruch, dass es
sowohl im März (Verspätung der Kfz-Steuer von fast einem Monat) als
auch Anfang Mai (Verspätung der USt-Vz Februar 2003 von etwa drei Wochen)
zu Problemen mit der Einhaltung von Zahlungsfristen kam. Diese Probleme
müssen dem Bw. aufgefallen sein, da er die massiv verspäteten
Einzahlungen nach Vorlage der Überweisungsträger durch Fr. FG als
Zeichnungsberechtigter in Auftrag gegeben hat. Da der Bw. keine anderen
Gründe angibt, muss davon ausgegangen werden, dass auch diese
Verspätungen durch ein Fehlverhalten der Fr. FG zustande
kam.
Spätestens zu diesen Zeitpunkten müssen dem Bw.
aber Zweifel an der Verlässlichkeit dieser Gehilfin im Bezug auf den
Verkehr mit der Abgabenbehörde gekommen sein. Daran vermag auch nichts zu
ändern, dass der Bw. behauptet, es seien auch in allen anderen Bereichen
aus der Vielzahl von Zahlungen, die an Gläubiger aber auch an das Finanzamt
geleistet worden sind, nur vier Zahlungen (nämlich genau die hier
angeführten) geringfügig verspätet zur Überweisung gebracht
worden. Faktum ist, dass der Bw. beginnend mit der Kfz-Steuer 10-12/2002 in
unmittelbarer Abfolge drei Mal hintereinander in Zahlungsverzug
geriet.
Der Bw. trat diesen Problemen offenbar nur mit Weisungen
entgegen, deren Unwirksamkeit ihm spätestens bei der wiederum
verspäteten Zahlung der USt-Vz Februar 2003 Anfang Mai 2003 bewusst
geworden sein muss.
Die zu beurteilenden USt-Vz März 2003 war nur ca. eine
Woche später fällig und resultiert mit einem Betrag von
€ 140.000,- aus der Veräußerung des insolventen
Unternehmens. Dieser Vorgang muss als außergewöhnlich und im Rahmen
des Konkursverfahrens herausstehendes Ereignis bezeichnet werden, das besondere
Maßnahmen zur Verhinderung von Säumnissen notwendig gemacht
hätte.
Der Bw. bleibt auch in Anbetracht dieser Umstände, im
Hinblick auf die Höhe der USt-Vz sowie unter Berücksichtigung der
fragwürdigen Verlässlichkeit von Fr. FG jede Erklärung
dafür schuldig, warum er sich auch hier offenbar ausschließlich auf
seine Gehilfin verlassen hat, ohne eigene Maßnahmen zur Verhinderung einer
Säumnis zu ergreifen. Dies überrascht umso mehr, als der Bw. selbst
darlegt, dass eine Konkursabwicklung ein umfangreiches Unternehmen darstellt,
ohne in der Regel über geeignetes Personal oder sonstige Infrastruktur im
Unternehmen verfügen zu können. Gerade mit diesem Bewusstsein
wären besondere Kontrollmaßnahmen angebracht gewesen, um die
Rechtzeitigkeit der Abfuhr der USt-Vz März 2003
sicherzustellen.
Dazu kam, dass die genannte Hilfskraft seit 1.3.2003 beim
Erwerber des Unternehmens tätig war, was eine gewisse Lockerung der Bindung
zum Unternehmen des Bw. mit sich gebracht haben kann.
Gerade unter diesen Umständen ist eine erhöhte
Sorgfalt bei der Kontrolle der Hilfskräfte nötig, die sich noch einmal
erhöhen muss, wenn in der unmittelbaren Vergangenheit Umstände zu Tage
traten, die massiven Anlass zu Zweifeln an der Verlässlichkeit
gaben.
Der Masseverwalter hat die Tätigkeit der mit
abgabenrechtlichen Angelegenheiten betrauten Personen in solchen zeitlichen
Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass ihm
Steuerrückstände verborgen bleiben (vgl. VwGH 26.5.1998, 97/14/0080).
Der UFS vermisst diese Sorgfalt im konkreten Fall vor allem auch im Hinblick auf
die unmittelbar vorangegangenen Säumnisse und darauf, dass es sich beim Bw.
um einen Rechtsanwalt handelt, der rechtskundig ist und sich über die
Konsequenzen seines Handelns bewusst sein muss.
Dazu kommt, dass die Tatsachen, die zu den ersten beiden
Säumnissen geführt haben, nur ihm bekannt sind und durch die
Abgabenbehörde aus eigenen Stücken nicht ermittelbar sind. Die
Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde muss deshalb in den Hintergrund
treten. Im Gegenzug erhöht sich die Mitwirkungspflicht des Bw., was auch
die Notwendigkeit der Dokumentation der relevanten Umstände mit sich
bringt. Dies gilt umso mehr als diese Tatsachen im Rahmen eines
antragspflichtigen Verfahrens von Relevanz sind (siehe auch Ausführungen zu
Pkt. 3.2).
Wenn er nun auch auf wiederholte Aufforderung hin nur
angibt, dass ihm die verspätete Zahlung "im Zuge des Arbeitsanfalles und
anderer nicht nachvollziehbarer Gründe" (Vorlageantrag vom 6. April
2004) erst am 16. Mai 2003 auffiel und dass er "nach diesem langen Zeitraum
nicht mehr anzugeben vermöge", wie es zu den Säumnissen Kfz-Steuer und
USt-Vz Februar 2003 kam, so hat er die Konsequenz aus diesen lückenhaften
Auskünften selbst zu tragen.
3.4.3
Zusammenfassung
Die verspätete Entrichtung der USt-Vz März 2003
liegt im Verantwortungsbereich des Bw. und ist dadurch bedingt, dass der
Überweisungsauftrag verspätet und zwar erst am Nachmittag des
16. Mai 2003 (Freitag) erteilt wurde. Dass unter diesen Umständen die
Gutschrift am Konto der Abgabenbehörde erst am darauf folgenden Mittwoch
(21. Mai 2003) erfolgte, konnte nicht ausgeschlossen werden. Es entspricht
den üblichen Bankbedingungen und den Erfahrungen des täglichen Lebens,
dass eine am Freitag nachmittags in Auftrag gegebene Überweisung durchaus
bis zum darauf folgenden Mittwoch in Anspruch nehmen kann.
Der Bw. konnte sich also nicht darauf verlassen, dass die
Gutschrift beim Empfänger spätestens am Dienstag erfolgt. Es wurde
weder behauptet noch nachgewiesen, dass die beauftragte Bank eine Gutschrift
innerhalb der Respirofrist (bis Dienstag, 20. Mai 2003) zugesagt hätte
oder dass der Bw. mittels Eilauftrages eine vorherige Gutschrift sichergestellt
hätte. Ein Fehlverhalten der Bank ist für den UFS somit nicht
erkennbar.
Der Bw. machte zur Ursache der verspäteten Zahlungen
Kfz-Steuer und USt-Vz Februar 2003 keine Aussagen und beschränkte seine
darauf erfolgte Reaktion eigenen Angaben zufolge auf Weisungen an seine
Gehilfin. Die Wirkungslosigkeit einer solchen Weisung muss ihm aber
spätestens bei der versäumten USt-Vz Februar 2003 bewusst gewesen
sein. Wenn er darauf wieder nur mit einer Weisung reagiert hat, ohne seine
Kontrollmaßnahmen drastisch zu verstärken, so muss das als auffallend
sorglos beurteilt werden.
Es ist dem UFS bewusst, dass die Zahlung um nur einen Tag
zu spät erfolgte. Da der § 217 BAO nur auf das Vorliegen
einer Säumnis abstellt, ohne die Dauer dieser Säumnis zu
berücksichtigen, muss dies ohne Relevanz bleiben. Das gilt in gleicher
Weise für die Beurteilung des Verschuldensgrades. Wurde die Säumnis
grob fahrlässig verursacht - was im vorliegenden Fall zu bejahen ist
- so bleibt keine Raum für die Berücksichtigung der Dauer der
Säumnis.
Die Entscheidung über den Antrag
gem. § 217 Abs. 7 BAO ist keine Ermessensentscheidung. Aus
diesem Grund war auch dabei für die Berücksichtigung von Billigkeits-
und Zweckmäßigkeitsaspekten (siehe Pkt. 4) kein Raum.
Der Berufung bzw. dem Antrag gem. § 217
Abs. 7 BAO konnte deshalb kein Erfolg beschieden sein. Der Antrag und die
Berufung waren abzuweisen und die Entscheidung der Abgabenbehörde
1. Instanz war zu bestätigen.
4. Antrag auf Stattgabe im
Sinne einer Nachsicht
Der Bw. führte in der Berufung aus, die Festsetzung
des Säumniszuschlages stelle eine unmäßige Härte dar, und
ersucht im Vorlageantrag, der Berufung im Sinne
eines Nachsichtantrages nach § 236 BAO
stattzugeben.
Die Begleichung des Säumniszuschlages sei auch
sachlich unbillig, da der Überweisungsauftrag noch am 16. Mai 2003
gegeben wurde und er auf die Dauer der Gutschrift keinerlei Einfluss gehabt
habe. Wäre der Überweisungsauftrag am 15. Mai 2003 bei der Bank
eingelangt und dennoch die Zahlung erst am 21. Mai 2003 der
empfangsberechtigten Kasse gutgeschrieben worden, wäre kein
Säumniszuschlag zur Verrechnung gelangt. Daraus resultiere ein unsachliches
und ungewolltes Ergebnis.
Trotz der Schwierigkeit und des Arbeitsaufwandes, die die
Fortführung eines Unternehmens im Konkurs bedinge, ebenso trotz Umfanges
der Abwicklung des Konkursverfahrens sei der Bw. bemüht gewesen, die
fälligen Abgaben fristgerecht zu entrichten. Er sei allerdings auch darauf
angewiesen, dass ihm die Abgabenerklärungen (z.B. UVA) fristgerecht und
vollständig vorgelegt würden. Hiermit liege eine persönliche
Unbilligkeit im Bestehen auf Bezahlung
des Säumniszuschlages.
Der Bw. ist Rechtsanwalt. Er ersucht, der Berufung im Sinne
eines Nachsichtantrages nach § 236 BAO stattzugeben. Da die
Einbringung eines solchen Antrages bei der Abgabenbehörde 2. Instanz
nicht vorgesehen ist, war er verfahrensleitend als unzulässig
zurückzuweisen.
Salzburg, am
14. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 280 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0081-S/04
- Stammnummer
- 12295
- Gültig
- 14.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF