…zu entgegnen: A) Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß der Verfassungsbestimmung des § 271 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. I Nr. 97/2002, die Mitglieder des Unabhängigen Finanzsenates in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind (vgl. dazu auch die Verfassungsbestimmung des § 6 Abs…
… 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 lautet: "5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen." Strittig…
…7 Z 5 EStG 1988, Verfassungsbestimmung). Die Bw hat im Jahr 2011 für B und zwar für den Zeitraum von Jänner bis Juni Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen bezogen. Für D bestand im Jahr 2011 kein Anspruch auf derartige Leistungen. Unterhaltsabsetzbeträge für die Kinder B1,A1 konnten…
…Es führte in der Begründung Folgendes aus: Gemäß § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 (Verfassungsbestimmung) seien Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch…
…die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden..... § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 : Verfassungsbestimmung Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages…
…würden. Gemäß § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 (Verfassungsbestimmung) sind Unterhaltszahlungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kindes- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigten. Das…
…Lebensjahres bzw. bei Schulbesuch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt werden. Ab der Volljährigkeit des Kindes darf nach § 34 Abs 7 Z 5 EStG 1988 (Verfassungsbestimmung) keine außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Demzufolge können für Ihren Sohn X., geb. tt.mm.jjjj, keine diesbezüglichen Aufwendungen…
…für seine Arbeitnehmerveranlagung 2009 zu berücksichtigen. Über die Berufung wurde erwogen: § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 lautet: "(Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines…
…34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt werde, weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen seien (Verfassungsbestimmung). Mit Schreiben vom 5. März 2010 brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein. Darin…
…Jahr entstanden sind. Dies gilt u.a. nur, soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 117 Abs. 7 EStG 1988 war bei der Veranlagung für die Jahre 1996 und 1997 ein Verlustabzug (§ 18 Abs…
…die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. 5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder-oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen…
…ab 18. August 2001 auch sein jüngerer Sohn, Andreas Tibor Majerik das 18. Lebensjahr erreicht habe und somit in Österreich wie in Ungarn volljährig sei. Für volljährige Kinder sei aber eine außergewöhnliche Belastung wegen Unterhaltsleistungen durch die Verfassungsbestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5. EStG…
…Instanz behaupten nicht, dass sich die zugrunde liegenden Verhältnisse nach dem 31.12.2004 geändert hätten. Ein Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Zeiträume nach dem 31.12.2004 wurde nicht gestellt. 3.) Nach der (nationalen) Verfassungsbestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5…
…5 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen (Verfassungsbestimmung). Das Volljährigkeitsalter von M wurde mit 04.03.2003 erreicht (18 Jahre). Familienbeihilfe wird unbestritten nicht bezogen…
… 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 (Verfassungsbestimmung) sind Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen. Aufwendungen im Zusammenhang…
…gem. § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Allerdings sind gemäß der Verfassungsbestimmung (!) in § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder…
…als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. 5 (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder…
…als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. 5 (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder…
…die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen. 5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z…
…als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. 5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder…