Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0571-S/06
Kein Unterhaltsabsetzbetrag für volljährige Kinder, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0571-S/06vom 11.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.S., S., vom 24. September 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vom 3. August 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat mit seiner Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2005 (unter anderem) die Berücksichtigung des
Unterhaltsabsetzbetrages für seine beiden volljährigen Kinder Si. und
G. beantragt.
Das Finanzamt lehnte dies im nunmehr angefochtenen
Einkommenssteuerbescheid vom 3. August 2006 mit der Begründung, dass
Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine
Familienbeihilfe ausbezahlt wird, weder im Wege eines Unterhaltsabsetzbetrages
noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen sind,
ab.
In der dagegen eingebrachten Berufung wendete der Bw. ein,
dass sein Sohn G. seine Ausbildung erst mit Lehrabschlussprüfung im April
2006 beendet habe. Seine Tochter Si. studiere in Wien. Er sei laut Auskunft des
Gerichtes so lange unterhaltspflichtig, bis sein Sohn sich selbst erhalten kann
bzw. bis er seine Ausbildung abgeschlossen habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. August 2006 hat das
Finanzamt die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages für die
Tochter Si. mit der Begründung abgelehnt, dass für diese erst ab
September 2005 Familienbeihilfenbezug bestanden habe und daher nur für 4
Monate gewährt werden kann. Der Unterhaltsabsetzbetrag für Sohn G.
wurde zur Gänze anerkannt.
Zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages vom
24. September 2006, in dem der Bw. vorbrachte, dass seine Tochter mit den
Prüfungen etwas im Rückstand sei, er aber dennoch unterhaltspflichtig
sei, gilt die Berufung wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des
Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen.
Gem. § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 sind
Unterhaltsleistungen für ein Kind grundsätzlich durch die
Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls durch den Kinderabsetzbetrag gem. §
33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten.
Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen gem. §
34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von
Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Allerdings sind gemäß der Verfassungsbestimmung
(!) in § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 Unterhaltsleistungen an volljährige
Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, außer in den
Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder
Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu
berücksichtigen.
Für die volljährige Tochter des Bw. wurde bis
September 2005 keine Familienbeihilfe gewährt.
Die vom Bw. im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung
geleisteten Zahlungen stellen daher bei ihm nur dann und insoweit eine
außergewöhnliche Belastung dar, als sie bei der Tochter selbst,
hätte sie diese Zahlungen geleistet, eine außergewöhnliche
Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 darstellten. Darüber
hinausgehende Ausgaben und Aufwendungen dürfen nach der zitierten
Verfassungsbestimmung ungeachtet einer allenfalls bestehenden zivilrechtlichen
Unterhaltsverpflichtung nicht als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden.
Da Kosten für den eigenen Unterhalt, hätte die
Tochter sie bestritten, keine außergewöhnliche Belastung darstellen,
können diese nicht vom unterhaltsverpflichteten Vater insoweit auch nicht
als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht
werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
11. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0571-S/06
- Stammnummer
- 28424
- Gültig
- 11.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF