Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0054-F/08
Für volljährige Kinder, welche sich ständig im Ausland aufhalten, ist eine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung laut § 34 Abs 7 Z 5 EStG 1988 nicht vorgesehen. Unterhaltsleistungen an minderjährige haushaltszugehörige Kinder im Ausland, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. Kinderabsetzbetrag gegeben ist, können im Umfang des halben Unterhalts als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Unterhaltsleistungen sind bis zum vollendeten 15. Lebensjahr des Kindes zu berücksichtigen, darüber hinaus ist bis zum Eintritt der Volljährigkeit ein entsprechender Nachweis über die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit zu erbringen (zB Schulbesuchsbestätigung etc.).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0054-F/08vom 22.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 6. August 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes k vom 23. Juli 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. Juli 2007 wurde die
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2006 durchgeführt. Gegen
diesen Bescheid erhob der Berufungswerber (Bw) mit seiner Eingabe vom 6. August
2007 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und führte aus, dass die
Summe der Unterhaltsleistungen für seine namentlich genannten Kinder, die
sich ständig im Ausland aufhalten und für die kein Kinder- oder
Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, als außergewöhnliche Belastung im
Zuge der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung keine
Berücksichtigung gefunden hätte. Er beantrage daher die
Berücksichtigung von € 2.750,00. Eine Auflistung über die
Überweisungen lege er bei. Darüberhinaus lege er auch den Beleg TR1/A5
bei, woraus hervorgeht, dass seine Kinder über keine eigenen Einkünfte
verfügen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. November 2007 wurde der
Berufung teilweise stattgegeben und begründend hiezu ausgeführt, dass
der Unterhaltsabsetzbetrag für im Ausland lebende Kinder nur bis zur
Vollendung des 15. Lebensjahres bzw bei Schulbesuch bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres berücksichtigt werden könne. Die vom Bw namentlich
genannte Tochter sei im Kalenderjahr 2006 bereits über 18 Jahre. Für
den vom Bw namentlich genannten Sohn liege keine Schulbesuchsbestätigung
vor. Somit könnten die Unterhaltsleistungen nur für die Monate
Jänner bis Mai 2006 berücksichtigt werden. Pro Monat würden in
diesem Zusammenhang € 50,00 anerkannt.
In seinem Schriftsatz vom 5. Dezember 2007 berief der Bw
abermals gegen vorgenannten Bescheid (BVE vom 5. November 2007) und führte
aus, dass der bei der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung errechnete
Betrag nicht richtig sei, da der Unterhaltsabsetzbetrag für im Ausland
lebende Kinder in seinem Fall insgesamt € 1.200 ergibt und daher nicht zur
Gänze berücksichtigt worden ist. Er habe bereits mit Berufung vom 23.
Juli 2007 nachgewiesen, dass sich für ihn außergewöhnliche
Belastungen aufgrund der schulischen Ausbildung seiner Kinder im Ausland
ergeben. Eine Liste mit den Unterhaltszahlungen an seine Kinder habe er
zusätzlich angefügt. Außerdem habe er einen TR1/A5 Beleg
angefügt, woraus hervorgeht, dass seine Kinder über keine eigenen
Einkünfte verfügen. Er habe diese Unterlagen nochmals als Anlage
angefügt. Er beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und
Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem seinem Berufungsvorbringen Rechnung
getragen wird. Als Nachweis lege er die Schulbesuchsbestätigungen von
beiden Kindern als Anlage bei.
Aus der beigefügten beglaubigten und aus dem t
übersetzten Schulbestätigung vom 25. September 2006 geht hervor, dass
der Sohn des Bw Schüler der genannten Schule sei. Laut beglaubigter und aus
dem t übersetzter Inskriptionsbestätigung vom 24. November 2006 sei
die Tochter des Bw an der namentlich genannten Fakultät/Hochschule seit 8.
September 2003 Studentin.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 34 Abs 7 EStG 1988 gilt für
Unterhaltsleistungen ua Folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die
Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs 4 Z 3 lit a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der
Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender
(Ehe)Partner (§ 106 Abs 3 EStG 1988) Anspruch auf diese Beträge
hat.
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur
insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt
werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche
Belastung darstellen würden.
5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an
volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird,
sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege
eines Kinder-oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer
außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember
2001, B 2366/00, wird angeführt, dass der Gesetzgeber der
verfassungsrechtlichen Pflicht zur steuerlichen Berücksichtigung von
Unterhaltslasten auch dann gerecht wird, wenn er hiefür nicht den Weg der
Gewährung von Transferzahlungen wählt, sondern die
Berücksichtigung im Wege des Steuerrechts ermöglicht. Ein solcher Weg
ist aber nach der geltenden Rechtslage nicht schlechthin versperrt. Nach der
geltenden Rechtslage ist nach Auffassung des Gerichtshofes nicht von vornherein
ausgeschlossen, Unterhaltsleistungen an sich ständig im Ausland aufhaltende
haushaltszugehörige Kinder nach den allgemeinen Regeln des § 34 EStG
1988 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. §
34 Abs 7 Z 4 EStG 1988 steht dem nicht entgegen, weil diese Vorschrift auch
bloß als Aussage über das Ausmaß der steuerlichen
Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen für die vorstehend
geregelten Fallgruppen interpretiert werden kann. Für diese Deutung spricht
auch die Verfassungsbestimmung des § 34 Abs 7 Z 5 EStG 1988, derzufolge
Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine
Familienbeihilfe ausbezahlt wird, grundsätzlich weder im Wege von
Absetzbeträgen noch im Wege einer außergewöhnlichen Belastung zu
berücksichtigen sind.
Aus den Ausführungen des
Verfassungsgerichtshoferkenntnisses ergibt sich somit, dass Unterhaltsleistungen
an im Ausland lebende Kinder nach den allgemeinen Regeln des § 34 EStG 1988
berücksichtigt werden können.
Unterhaltsleistungen an minderjährige
haushaltszugehörige Kinder im Ausland, für die kein Anspruch auf
Familienbeihilfe bzw Kinderabsetzbetrag gegeben ist, können im Umfang des
halben Unterhalts (VfGH 17.10.1997, G 168/96, G 285/96; VfGH 30.11.2000, B
1340/00), und zwar ohne Abzug eines Selbstbehaltes, als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (siehe
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm 52a).
Die Berücksichtigung außergewöhnlicher
Belastungen entspricht dem Leistungsfähigkeitsprinzip als einem
wesentlichen Element der Einkommensteuer. Von dieser Ausnahmeregelung betroffen
sind Unterhaltsleistungen von in Österreich beschäftigten
Steuerpflichtigen außerhalb des EWR bzw der Schweiz, deren Kinder sich
ständig in einem Staat außerhalb des EWR bzw. der Schweiz aufhalten.
Das individuelle Ausmaß der zu
berücksichtigenden Unterhaltspflicht des Steuerpflichtigen orientiert sich
unter anderem am jeweiligen angemessenen Unterhalt im Ausland und den
eventuellen ausländischen Familienleistungen. Die Höhe des steuerlich
als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Unterhalts kann mit
€ 50 pro Monat und Kind - ohne Abzug eines Selbstbehaltes - geschätzt
werden (siehe
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm 52a). Der Bw hat sich grundsätzlich nicht
gegen die Höhe der vom Finanzamt vorgenommenen Schätzung
ausgesprochen. Er wandte in seinem Schriftsatz vom 5. Dezember 2007 nämlich
lediglich ein, dass der für das Kalenderjahr 2006 zu berücksichtigende
Unterhaltsabsetzbetrag für im Ausland lebende Kinder insgesamt €
1.200,00 (für beide Kinder jeweils 12 Monate à
€ 50,00) ergebe
und daher bei der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung nicht zur
Gänze berücksichtigt worden sei.
Die Unterhaltsleistungen sind bis zum vollendeten 15.
Lebensjahr des Kindes zu berücksichtigen, darüber hinaus ist bis zum
Eintritt der Volljährigkeit ein entsprechender Nachweis über die
fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit zu erbringen. Die fehlende
Selbsterhaltungsfähigkeit ist durch eine entsprechende amtliche
Bescheinigung nachzuweisen (z.B. Schulbesuchsbestätigung, Bescheinigung
über die Arbeitslosigkeit oder das vergebliche Bemühen um Arbeit). Ab
der Volljährigkeit des Kindes darf nach § 34 Abs 7 Z 5 EStG 1988
(Verfassungsbestimmung) keine außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden, wobei die jeweiligen nationalen
Volljährigkeitsbestimmungen heranzuziehen sind.
Für die steuerliche Berücksichtigung ist daher zu
unterscheiden, ob die Unterhaltsleistungen an minder- oder volljährige
Kinder erbracht werden. Wann die Volljährigkeit eintritt, richtet sich nach
der jeweiligen Staatsangehörigkeit des unterhaltberechtigten Kindes. Nach
§ 9 Abs 1 IPRG richtet sich das Personalstatut einer natürlichen
Person nach dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Folglich ist
die Volljährigkeitsgrenze nach dem Personalstatut der Kinder des Bw und
damit jene nach s Recht maßgeblich. Das Volljährigkeitsalter in der i
liegt sowohl bei Männern als auch bei Frauen bei 18 Jahren.
Die beiden Kinder des Bw wurden in den Jahren 1986 (Tochter
des Bw) bzw 1991 (Sohn des Bw) geboren. Das heisst, die Tochter des Bw war im
Kalenderjahr 2006 somit bereits volljährig, weshalb die vom Bw erbrachten
Aufwendungen (Unterhaltsleistungen) an sie gemäß der oben zitierten
Verfassungsbestimmung keine Berücksichtigung als
außergewöhnliche Belastung finden können.
Laut vorgelegtem Finanzamtsakt ist im vorliegenden Fall
unbestritten, dass der Bw Unterhaltslasten für seine beiden in der i
lebenden Kinder zu tragen hatte. Aufgrund der nunmehrigen Vorlage der
Schulbesuchsbestätigung vom 25. September 2006 betreffend seinen Sohn ist
ebenfalls unbestritten, dass sich dieser in Ausbildung befand und aufgrund
vorstehender Ausführungen diesbezügliche Unterhaltsleistungen
über das 15. Lebensjahr hinaus als außergewöhnliche Belastung in
Abzug gebracht werden können.
Auch der Einwand des Bw, die außergewöhnlichen
Belastungen hätten sich aufgrund der schulischen Ausbildung der Kinder im
Ausland ergeben, kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Ungeachtet der
Abzugsverbote der Z 1 bis 3 und 5 des § 34 Abs 7 EStG 1988 umfasst die
Abzugsmöglichkeit nach § 34 Abs 7 Z 4 EStG 1988 nur solche
Aufwendungen, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Darunter fallen in
erster Linie Krankheitskosten oder Kosten für die Beseitigung von
Katastrophenschäden, nicht aber Aufwendungen für die eigene Schul- bzw
Berufsausbildung, erfolgt die Ausbildung doch kraft freien Willensentschlusses.
Kosten der Berufsausbildung erwachsen daher grundsätzlich nicht
zwangsläufig und sind auch nicht außergewöhnlich.
Aufgrund vorstehender Ausführungen konnte der Berufung
daher nur teilweise Folge geleistet werden und es war somit wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
am 22. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung für Kinderdie sich ständig im Ausland aufhaltenVolljährigkeitsgrenzeSchulbesuchsbestätigung als Voraussetzung für die Gewährung über das 15. LJ hinaus
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0054-F/08
- Stammnummer
- 36950
- Gültig
- 22.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF