Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0044-W/07
Kein Unterhaltsabsetzbetrag für volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0044-W/07vom 14.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des LJ, 1190, vertreten durch Mag.
Michael Bambazek, 2331 Vösendorf, Am Haidegrund 5, vom 5. Mai
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
3. April 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind der
Berufungsvorentscheidung vom 13. Juni 2006 zu entnehmen, die insofern einen Teil
dieses Bescheidspruches darstellt.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt gewährte dem Bw. mit
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 3.April 2006 einen
Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von 229,50 Euro.
Die dagegen eingebrachte Berufung führte
diesbezüglich begründend aus:
"2. Unterhaltsabsetzbetrag, nach § 33 Abs. 4, Ziff. 5,
Buchst. B):
Vom Finanzamt anerkannt, laut Bescheid: 229,50 € ist
unrichtig
Von mir geltend gemacht, laut Antrag: 1.435,90
€
Nun mache ich geltend: 764,40 €
Begründung:
Das gerichtliche Urteil aus dem Jahr 1992 lautete auf
500.000,- Poln.Zloty monatlich für beide Kinder. Eine Finanzreform im Jahr
lautete: 10.000,-- Poln.Zloty = 1PLN, siehe Bericht der polnischen Botschaft in
der BRD in Beilage. Demnach sollte ich nur 50,- PLN (neuer Währung)
monatlich zu zahlen haben. Freiwillig habe ich mich der stabilen ATS/EURO
angepasst und meine Unterhaltszahlungen fortlaufend erhöht. Zuletzt auf
700,-- PLN monatlich. Eine Änderung des gerichtlichen Urteils vom Jahr 1992
gibt es nicht. Im Konkreten habe ich für meine 2 nicht meinem Haushalt
zugehörige Kinder im Jahr 2004 folgenden Unterhalt (Alimente)
geleistet:
Ab 30.4.2004 - 30.12.2004 leistete ich: 8 x 700 Zl =
5.600,- Zl
Umrechnung: 5.600,-: 3,9= 1.435,90 €
Bemerkung: Zu dieser Summe ist auch meine Sonderzahlung von
500,00 € zuzurechnen, siehe Erklärung der Mutter (Beilage des urspr.
Antrages). Ich habe meine Zahlungspflicht für das Jahr 2004 nach dem
gerichtlichen. Urteil mehr als erfüllt. Das entsprechende Urteil, eine
Bescheinigung der Zahlungen von der Mutter, sowie einen Kontoauszug und eine
Liste der Österr. Nationalbank mit den Währungskursen habe ich meinem
ursprünglichen Antrag beigelegt.
Ich mache den folgenden Unterhaltsabsetzbetrag, nach §
33 Abs. 4, Ziff. 5, Buchst. B), für
1. Kind (MJ , * 04.03.1985)........25,50
2. Kind (DJ, * 27.12.1988).......38,20
gesamt 63,70 € monatlich
geltend.
Im Jahr 2004 ist es: 12 x 63,70 = 764,40 €
Das Finanzamt erließ daraufhin eine
Berufungsvorentscheidung mit einer Berücksichtigung des
Unterhaltsabsetzbetrages in Höhe von 306,00 €, in welcher
bezüglich des Unterhaltsabsetzbetrages Folgendes ausgeführt
wurde:
"2. Gem. § 34 Abs. 7 Z. 5 EStG 1988 sind
Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine
Familienbeihilfe ausbezahlt wird, weder im Wege eines Kinder- oder
Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu
berücksichtigen (Verfassungsbestimmung). Das Volljährigkeitsalter von
M wurde mit 04.03.2003 erreicht (18 Jahre). Familienbeihilfe wird unbestritten
nicht bezogen. Es konnte somit der Unterhaltsabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4
Z. 3 lit. b nur für D für 12 Monate berücksichtigt
werden."
Im Vorlageantrag wurde diesbezüglich folgendes
ausgeführt:
"2: Unterhaltsabsetzbetrag, nach § 33 (4), Ziff. 5,
buchst. B):
Für die Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages
gibt es im Prinzip zwei Möglichkeiten: Entweder als Steuerabsetzbetrag nach
§ 33 oder als Außergewöhnliche Belastung nach § 34
EStG.
Ich habe den Unterhaltsabsetzbetrag für beide Kinder
nach § 33 Abs. (4), Ziff. 5, Buchst. b) geltend gemacht:
1. Kind (MJ , * 4.4.1985) €
25,50
2.
Kind (DJ , * 27.12.1988 €
38,20
gesamt € 63,70 monatlich
geltend.
Im Jahr 2004 ist es 12 x 63,70 =
764,40
Das Finanzamt beurteilt die Unterhaltsabsetzbeträge
der beiden Kinder unterschiedlich. Ohne Grund.
Für ein Kind (D) hat es die eine Möglichkeit
gewählt (Steuerabsetzbetrag nach § 33) und den Unterhaltsabsetzbetrag
(25,50 x 12 = 306,-- €) anerkannt.
Für das zweite Kind (M) hat es - ohne Grund - die
zweite Möglichkeit gewählt - Außergewöhnliche Belastung
nach § 34 EStG. Obwohl ich in meiner "Behebung der Mängel" vom
31.05.2006 für das zweite Kind die gleiche Abschreibmöglichkeit
gewählt hatte (§ 33), verwendete das Finanzamt für die
Beurteilung des Anspruches die andere Möglichkeit,
Außergewöhnliche Belastung nach § 34. Die Volljährigkeit
des Kindes schließt hier, im Rahmen der Außergewöhnlichen
Belastung, die Anerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages aus. Ich habe keine
"außergewöhnlichen Belastungen" geltend gemacht. Demnach ist die
Begründung der Abweisung nach dem § 34 EStG zu dem Antrag nicht
relevant.
Der Unterhaltsabsetzbetrag ist demnach auch für das
zweite Kind anzuerkennen.
Für beide Kinder macht der Unterhaltsabsetzbetrag
für das Jahr 2004 gesamt 764,40 € aus. Dieser Abschreibposten ist von
€ 306,-- auf 764,40 zu korrigieren."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist von den ursprünglichen Berufungspunkten
im vorliegenden Fall nunmehr lediglich die Gewährung des
Unterhaltsabsetzbetrages für den volljährigen Sohn des Bw., MJ. Die
übrigen Berufungspunkte (Versicherungsprämien, Sozialversicherung)
sind nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung nicht mehr strittig, da das
Finanzamt die in der Berufung beantragten Sonderausgaben berücksichtigt hat
und der Bw. im Vorlageantrag den dritten Punkt betreffend Sozialversicherung
zurückgezogen hat.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988
steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt
leistet, das nicht seinem Haushalt angehört, und für das weder ihm
noch seinem Ehepartner Familienbeihilfe gewährt wird, ein
Unterhaltsabsetzbetrag zu.
Gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 sind
Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine
Familienbeihilfe ausbezahlt wird, weder im Wege
eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer
außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen,
außer es handelt sich um Aufwendungen, die beim Kind selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden (vgl. auch Sailer,
Die Lohnsteuer in Frage und Antwort 2001, S.526).
Im berufungsgegenständlichen Fall war der Sohn des
Bw., MJ, geb. am 4.3.1985, im Berufungsjahr 2004 bereits volljährig. Da wie
bereits dargestellt, auf Grund der Verfassungsbestimmung des
§ 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988
Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine
Familienbeihilfe ausbezahlt wird, nicht im Wege eines Unterhaltsabsetzbetrages
Berücksichtigung finden können, erfolgte die Versagung des genannten
Absetzbetrages für den Sohn des Bw. im Berufungsjahr 2004 zu Recht.
Das Finanzamt hat nicht - wie der Bw. vermeint - für
die beiden Kinder unterschiedliche Möglichkeiten gewählt, sondern die
Gesetzesbestimmung des § 34 Abs.7Z. 5 EStG richtig angewendet.
Diese Entscheidung entspricht somit inhaltlich der
Berufungsvorentscheidung vom 13. Juni 2006.
Wien, am 14.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0044-W/07
- Stammnummer
- 31907
- Gültig
- 14.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF