Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0056-L/06
Kosten des laufenden Unterhaltes sind keine außergewöhnliche Belastung; auswärtige Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0056-L/06vom 09.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier geht es um Aufwendungen für den an multipler Sklerose erkrankten Sohn; der Selbstbehalt der Krankheitskosten übersteigt die tatsächlichen Ausgaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 10. Oktober 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch FA, vom
15. September 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
68.686,80
|
Einkommen
|
67.291,80
|
Einkommensteuer
|
26.046,88
|
anrechenbare
Lohnsteuer
|
-
25.530,20
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seiner
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 die
Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen. In einem
Beiblatt zu dieser Erklärung wurde die Situation wie folgt näher
dargestellt: Der Sohn leide an multipler Sklerose. Nachdem er Ende 2003
zum wiederholten Mal an der Prüfung Strafrecht gescheitert sei (wohl auch
infolge Prüfungsstress mehrere Schübe seiner Krankheit in den
Prüfungsphasen), hätte er sich seit Anfang 2004 nur mehr auf das
Studium der Politikwissenschaft konzentriert. Dieses Fach, das in Linz nicht
studiert werden könne, hätte er als Nebenfach schon vorher inskribiert
gehabt. Der Bw. hätte das aber nicht geltend gemacht, weil sich der Sohn
noch auf Jus konzentriert hätte. Im Fach Politikwissenschaft sei er 2004
recht erfolgreich gewesen (Zeugnisausdrucke liegen bei). Der Bw. meine
aber auch, dass ihm noch immer die Berücksichtigung der
außergewöhnlichen Belastung durch die notwendige Unterhaltsleistung
an den Sohn zustehe. Es sei zwar richtig, dass der diesbezügliche
Freibetrag nach § 34 Abs. 6 EStG dann zu gewähren sei,
wenn die erhöhte Familienbeihilfe bezogen werde. Eine Ausschlussbestimmung
dahin, dass der Freibetrag nicht zustehe, wenn die erhöhte Familienbeihilfe
wegen Überschreitung der Altersgrenze nicht mehr bezogen werde, würde
§ 34 Abs. 6 EStG aber nicht enthalten. Dieser
Ausschluss sei vielmehr in der Verfassungsbestimmung des
§ 34 Abs. 7 Z 5 EStG enthalten. Diese
Verfassungsbestimmung lasse die Anerkennung als außergewöhnliche
Belastung im Fall des § 34 Abs. 7 Z 4
ausdrücklich zu. Es könne nun nicht zweifelhaft sein, dass die
Unterhaltsleistungen des Bw., zu denen er nach gesicherter Rechtsprechung zu
§ 140 ABGB nach wie vor verpflichtet sei, zur Deckung von
Aufwendungen gewährt würden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst
eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Der Sohn
müsse zu sehr kurzfristigen regelmäßigen Kontrollen in die
Universitätsklinik Innsbruck, müsse ständig ein Medikament
(Beta-Interferon) spritzen, wofür Rezeptgebühren zu leisten seien,
brauche vor allem auch nach Schüben, die mit hohen Dosen von Kortison
bisher einigermaßen abgewehrt hätten werden können, eine
Zusatzmedikation, die bezahlt werden müsse und vor allem sei die
freiwillige Krankenversicherung erforderlich und zu bezahlen. Da schon
Schübe mit Gehstörungen aufgetreten seien, sei der Sohn auf ein
Kraftfahrzeug angewiesen. Die Erschwernisse seien im ganzen Umfang gar nicht
darzustellen. Folgende Lehrveranstaltungszeugnisse der Universität
Innsbruck wurden vorgelegt: - Proseminar Methoden der
Politikwissenschaft (Prüfungsdatum: 27.7.2004) - Proseminar
Einführung in das politikwissenschaftliche Arbeiten
(Prüfungsdat.: 2.7.2004) - Proseminar Soziale Bewegungen I
(Prüfungsdat.: 29.6.2004) - Vorlesung Einführung in
sozialwissenschaftliche Debatten (Prüfungsdat.: 5.2.2004) -
Vorlesung Das politische System der EU
(Prüfungsdat.: 4.2.2004).
Mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom
15. September 2005 wurde die Einkommensteuer abweichend von den
erklärten Daten festgesetzt. Hinsichtlich der Abweichungen
gegenüber dem Antrag wurde auf die vorjährige Begründung
hingewiesen.
Begründung Vorjahr
(2003): "Gem. § 34 EStG 1988
gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Da Ihr Kind ein Studium
absolviert, welches in Linz ebenfalls möglich wäre und somit die
Zwangsläufigkeit des Besuches der Universität in Graz nicht aufgezeigt
werden kann, konnte der Pauschbetrag für die auswärtige
Berufsausbildung nicht gewährt werden."
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2005 wurde Berufung
an den Unabhängigen Finanzsenat Linz erhoben. Begehrt werde die
Berücksichtigung des Freibetrages für außergewöhnliche
Belastung durch die Unterhaltsverpflichtung für den Sohn - 1) wegen
seiner auswärtigen Berufsausbildung in Form des Studiums der
Politikwissenschaften an der Universität Innsbruck, - 2) wegen
seiner Behinderung durch die Krankheit Multiple Sklerose. Der
angefochtene Bescheid enthalte als Begründung dafür, dass den
Anträgen nicht entsprochen wurde, lediglich den Hinweis auf das Vorjahr.
Die Begründung des Einkommensteuerbescheides 2003, für den als
außergewöhnliche Belastung nur die Unterhaltspflicht wegen
Behinderung, nicht aber wegen auswärtiger Berufsausbildung - weil der
Sohn damals noch als Hauptfach Jus studiert hätte - geltend gemacht
worden sei, bezieht sich aber darauf, dass im Einzugsbereich des Wohnortes eine
entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe (Jus und Linz).
Abgesehen davon, dass der Bw. damals das auswärtige Studium gar
nicht als außergewöhnliche Belastung angeführt hätte,
würde der Sohn 2003 längst nicht mehr in Graz, sondern seit 1999 in
Innsbruck studieren, wo er an der dortigen Spezialabteilung der
Universitätsklinik eine intensive Betreuung seiner Krankheit hätte.
Zur tatsächlich geltend gemachten außergewöhnlichen Belastung
wegen der Behinderung des Sohnes, würde der Bescheid überhaupt nichts
enthalten. Das Finanzamt sei anscheinend der Auffassung der Freibetrag
wegen außergewöhnlicher Belastungen ende gleichzeitig mit der
Einstellung der erhöhten Familienbeihilfe, also mit Vollendung des
27. Lebensjahres. Richtigerweise könne aber die Zuerkennung des
Freibetrages wegen außergewöhnlicher Belastung erst dann enden, wenn
auch die Unterhaltsverpflichtung des steuerpflichtigen Elternteils
gem. § 140 ABGB ende. Die Unterhaltspflicht ende nach
gesicherter Rechsprechung nicht mit der Vollendung irgendeines
Lebensalterszeitpunktes, sondern erst mit Selbsterhaltungsfähigkeit des
Kindes (SZ 44/39). Weil der Sohn die zur Deckung seines Lebensunterhaltes
notwendigen Mittel weder selbst erwerbe, noch - wegen seiner
krankheitsbedingten Behinderung - sie zu erwerben im Stande sei
(SZ 44/39, EF 74839 uva.), sei die Unterhaltspflicht des Bw. nach
wie vor aufrecht und würde eine außergewöhnliche Belastung
darstellen, deren Ende wegen der Unsicherheit des Verlaufs der Krankheit auch
noch nicht absehbar sei. Nachdem der Sohn das Studium der
Rechtswissenschaft leider hätte beenden müssen, würde nun das
Studium der Politikwissenschaften mit mehr Seminaren und Übungen, aber
weniger Prüfungen, seit 2004 offenbar sehr zielstrebig und mit Erfolg
verlaufen. Der Sohn hätte vor einiger Zeit einen Lehrgang als Berater
erfolgreich absolviert und hoffe nach abgeschlossenem Politikwissenschaftstudium
trotz seiner Krankheit auf eine Berufschance. Da der Sohn auf andere Weise nicht
selbsterhaltungsfähig würde, hätte der Bw. das Studium zu
finanzieren (RZ 1978/138 u.a.). Der zu leistende Aufwand für
seine auswärtige Berufsausbildung sei daher als außergewöhnliche
Belastung anzuerkennen. Wie im beigeschlossenen Beiblatt zur
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 schon ausgeführt, halte der
Bw. außerdem auch die Voraussetzungen für die Anerkennung der
außergewöhnlichen Belastung durch die Unterhaltspflicht für den
behinderten Sohn über den Aufwand durch die auswärtige Ausbildung
hinaus für weiterhin gegeben. Wenn ohnehin schon die erhöhte
Familienbeihilfe wegen der Befristung auf 27 Jahre weggefallen sei, sei die
Erfüllung der sicherlich weiter bestehenden Unterhaltspflicht schwieriger
geworden. Es wäre unverständlich, wenn in dieser Situation auch noch
die steuerliche Begünstigung wegfallen würde. Es werde
ersucht, den angefochtenen Einkommensteuerbescheid aus den dargelegten
Gründen i.S. der Anfechtungen abzuändern. Wenn erforderlich, wolle
eine Senatsentscheidung eingeholt werden.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom
24. Oktober 2005 wurde der Bw. seitens des zuständigen
Finanzamtes aufgefordert, die medizinischen Befunde und eine Kostenaufstellung
zur Behandlung der Multiplen Sklerose des Sohnes vorzulegen.
Mit Eingabe vom 12. November 2005 wurde folgende
Kostenaufstellung übermittelt: 1) Ständige Kosten (ohne akuten
Krankheitsschub): Krankenversicherung TGKK: 21,14
€
Rezeptgebühr (Avonex): 4,45 €
Rezeptgebühr
(Paracetamol): 4,45 €
Rezeptgebühr (Ivadal): 4,45
€
div. Nahrungsergänzungen: 35,00 €
Sauna bzw.
Kältekammer (10 Besuche): 72,00 €
Infrarotkabine (10 Besuche):
33,00 €
Physiotherapie (per Stunde): 60,00 €
2)
Besondere Belastungen im Falle eines Krankheitsschubes: Rezeptgebühr
(Urbason 40mg): 4,45 €
Rezeptgebühr (Urbason 4mg): 4,45
€
Rezeptgebühr (Zantac): 4,45 €
Taxikosten (ca. 10x
11,00 €): 110,00 €. Die einzelnen Belastungen würden sich
nur beispielsweise aufzählen lassen, so besitze der Sohn einen PKW, der
wegen der Erkrankung unverzichtbar sei. Die Medikamente müssten auch auf
Reisen ständig gekühlt werden und somit sei selbst eine Zugreise von
Oberösterreich nach Tirol ohne eigenes Fahrzeug (mit
Kühlmöglichkeit im Wagen) nur schwer möglich Die
Schübe seien sehr oft gerade in den stressigen Zeiten vor Prüfungen
aufgetreten, was sich auf den Studienfortschritt leider negativ ausgewirkt
hätte. Nichts desto Trotz sei die zu erwartende Erwerbsfähigkeit
Anreiz genug um das Studium zu einem positiven Ende zu bringen.
Selbstverständlich seien die außergewöhnlichen
Belastungen durch die Krankheit nicht nur finanzieller Natur, es würden
aber sicherlich noch Weitere auftreten, die der Bw. jetzt leider nicht im
Einzelnen aufzuzählen vermag.
Neuroimmunologische Bestätigung der Medizinischen
Universität Innsbruck: "Bei Herrn
Sohn(Anm. Referent: Sohn des
Bw.) besteht seit Juni 1995 eine Multiple
Sklerose mit schubhaft-remittierendem Verlauf (etwa zwei Krankheitsschübe
pro Jahr).
Die Diagnose ist
durch die Anamnese, den Verlauf, die klinisch neurologischen Untersuchungen,
sowie die paraklinischen Untersuchungen (MRT, Liquordiagnostik) gesichert.
Herr
P befindet sich aus diesem Grund seit
14.12.2000 in regelmäßigen Kontrollen an der Neuroimmunologischen und
MS Ambulanz hierorts, zuletzt am 7.10.2005."
Mit Datum 18. Jänner 2006 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 282 Abs. 1 BAO obliegt die Entscheidung über die
Berufungen namens des Berufungssenates dem Referenten
(§ 270 Abs. 3),
außer
1. in der Berufung
(§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in
der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) wird die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt
oder
2. der Referent verlangt,
dass der gesamte Berufungssenat zu entscheiden hat.
Ein Verlangen nach Z 2 ist
zulässig, wenn die zu entscheidenden Fragen besondere Schwierigkeiten
tatsächlicher oder rechtlicher Natur aufweisen oder wenn der Entscheidung
grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Bw. merkte in der Berufungsschrift vom
10. Oktober 2005 wörtlich an:
"Wenn erforderlich, wolle eine
Senatsentscheidung eingeholt werden". Bei dieser Formulierung kann
man keinesfalls davon ausgehen, dass der Bw. einen Antrag auf Entscheidung durch
den gesamten Berufungssenat gestellt hat. Allenfalls wollte er einer
Befassung des gesamten Berufungssenates zustimmen, falls es der Referent
für notwendig erachte.
Aufgrund der eindeutigen Sachlage und auch der eindeutigen
Kommentarmeinungen und bereits ergangenen Entscheidungen ist ein Verlangen im
Sinne des § 282 Abs. 1 Z 2 BAO nicht
notwendig bzw. auch nicht zulässig. Die Entscheidung über die Berufung
obliegt demnach namens des Berufungssenates dem Referenten.
§ 34 EStG
bestimmt:
Außergewöhnliche
Belastung
§ 34. (1) Bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen
erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs
2).
2. Sie muss
zwangsläufig erwachsen (Abs
3).
3. Sie muss die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs
4).
Die Belastung darf weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2)
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als
jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
(3)
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er
sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann.
(4)
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen (§ 2 Abs 2 in Verbindung mit Abs 5) vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt [...]
(5)
[...]
(6)
Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes
abgezogen werden:
- Aufwendungen
zur Beseitigung von Katastrophenschäden,
[...]
- Kosten einer
auswärtigen Berufsausbildung nach Abs
8.
- Mehraufwendungen des
Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß
§ 8 Abs
4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe
gewährt wird, soweit
[...]
- Aufwendungen im Sinne
des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden
(§ 35 Abs 5).
-
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn [...]
Der Bundesminister für
Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher
Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf
einen Freibetrag nach § 35 Abs 3 und ohne Anrechnung auf eine
pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
(7)
Für Unterhaltsleistungen gilt
folgendes:
1.
Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie
gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs 4 Z 3 lit.
a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst,
sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106
Abs 3) Anspruch auf diese Beträge
hat.
2. Leistungen des
gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des
Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch
sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf
Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs 4 Z 3 lit b
abgegolten.
3.
Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (§ 106 Abs 3) sind durch den
Alleinverdienerabsetzbetrag
abgegolten.
4. Darüber
hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur
Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten
selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein
Selbstbehalt (Abs 4) auf Grund eigener Einkünfte des
Unterhaltsberechtigten ist nicht zu
berücksichtigen.
5.
(Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder,
für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den
Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder
Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu
berücksichtigen.
(8) Aufwendungen für
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 Euro pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt.
Wie sich
aus § 34 Abs 7 Z 5 EStG ergibt, sind Unterhaltsleistungen an
volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird,
außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines
Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen
Belastung zu berücksichtigen.
§
34 Abs 7 Z 4 EStG bestimmt, dass Unterhaltsleistungen nur insoweit
abzugsfähig sind, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden,
die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche
Belastung darstellen würden.
Die
Berücksichtigung derartiger Aufwendungen ist somit doppelt bedingt.
Voraussetzung der Berücksichtigung der an den Sohn geleisteten
Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung ist
zusätzlich, dass diese Aufwendungen, würden sie vom Sohn selbst
getragen werden, beim Sohn eine außergewöhnliche Belastung darstellen
würden.
Die
außergewöhnliche Belastung - darf nicht Betriebsausgaben,
Werbungskosten oder Sonderausgaben darstellen, - muss
außergewöhnlich sein, - muss zwangsläufig erwachsen,
- muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen und - darf nicht unter ein Abzugsverbot fallen.
Alle
Voraussetzungen müssen zugleich gegeben sein. Liegt daher beispielsweise
das Merkmal der Zwangsläufigkeit nicht vor, so erübrigt sich eine
Prüfung der Außergewöhnlichkeit (vgl. die für den UFS nicht
verbindlichen LStR 2002 Rz 816).
Aufwendungen
sind nur insoweit außergewöhnlich, als sie höher sind als jene,
die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse
(Maßgeblichkeit des gesamten wirtschaftlichen Einkommens unter
Berücksichtigung des Familienstandes) und gleicher
Vermögensverhältnisse (Maßgeblichkeit des mit dem Verkehrswert
anzusetzenden gesamten Vermögens) erwachsen. Es darf sich um keine im
täglichen Leben übliche Erscheinung bzw. "gewöhnliche" Belastung
handeln (vgl. die für den UFS nicht verbindlichen LStR 2002
Rz 827).
Das
Tatbestandsmerkmal "außergewöhnlich" erfordert, dass es sich um
Aufwendungen handeln muss, die in den besonderen Verhältnissen des
einzelnen oder wenigstens einer kleinen Minderheit von Steuerpflichtigen
begründet sind. Somit können Ereignisse, die bei der
überwiegenden Mehrheit der in gleichen Verhältnissen lebenden
Steuerpflichtigen eintreten, nicht gemäß
§ 34
berücksichtigt werden. Es darf sich auch nicht um eine im täglichen
Leben typische Erscheinung handeln. Das Tatbestandsmerkmal
Außergewöhnlichkeit dient der Abgrenzung atypischer, außerhalb
der normalen Lebensführung gelegener Belastungen von den typischerweise
wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung
(Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer - Kommentar § 34 Abs. 2 Tz 1).
Nur
Aufwendungen, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden, sind beim
Verpflichteten berücksichtigungsfähig. Daher sind laufende
Unterhaltsleistungen an Dritte auch dann vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie auf
Grund rechtlicher Verpflichtung geleistet werden. Dagegen sind z.B.
Krankheitskosten der Kinder, des Ehepartners oder auch eines Elternteiles beim
Verpflichteten abzugsfähig, weil die Aufwendungen auch beim Kind bzw. dem
Ehepartner oder den Eltern als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig wären. Unterhalthaltsleistungen sind allerdings nicht
deshalb abzugsfähig, weil der Unterhaltsberechtigte seine
Erwerbstätigkeit krankheitsbedingt aufgeben musste (vgl.
Doralt, EStG § 34
Tz 60).
Bei den
streitgegenständlichen Unterhaltszahlungen handelt es sich um Aufwendungen
für notwendige Unterhaltsleistungen [Kosten einer auswärtigen
Berufsausbildung für den Sohn des Bw. (Studium der Politikwissenschaften in
Innsbruck) und Krankheitskosten (Kosten lt. übermittelter Aufstellung vom
12. November 2005: 357,84 €)].
Im Sinne dieser
Darstellungen sind also jene Kosten, die der Bw. in direktem Zusammenhang mit
der Krankheit des Sohnes aufwendet (die also auch beim Sohn selbst
außergewöhnliche Belastungen wären) zu berücksichtigen.
Diese Kosten wirken sich allerdings erst dann einkommensmindernd aus, wenn der
so genannte Selbstbehalt überschritten wird. Der Selbstbehalt ist
abhängig vom Einkommen des Bw. und hat in diesem Jahr bei weitem die
angeführten Kosten überschritten
(§ 34 Abs. 4 EStG 1988). Auch wenn
möglicherweise einige Kosten bei oben genannter Aufstellung fehlen
würden, so wird der Selbstbehalt von über 9.000,00 €
keinesfalls überschritten werden. Es ist nicht anzunehmen, dass Kosten in
diesem Ausmaß vergessen wurden. Eine nochmalige Befragung durch den
Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde aus diesem Grund als nicht
für notwendig erachtet. Anzumerken ist hier, dass nur direkte
Krankheitskosten zu berücksichtigen sind.
Der Wortlaut
des § 34 Abs. 7 EStG schließt es nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, Aufwendungen für den
laufenden Unterhalt eines Kindes als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen (VwGH 15.4.1997, 95/14/0147; 28.5.1998, 94/15/0028). Die
Berücksichtigung des laufenden Unterhaltes ist daher nicht
möglich.
Für
Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine
Familienbeihilfe ausbezahlt wird, bestimmt § 34 Abs. 7
Z 5 EStG, das diese außer in den Fällen und im Ausmaß
der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch
einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen sind.
Eine
Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 34
Abs. 7 EStG ist daher nicht möglich.
Die Bw hat
darüber hinaus auch den Pauschbetrag von 110 € pro Monat
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG beantragt. Der
Pauschbetrag steht zu, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Gemäß
§ 1 der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl 1995/624 liegen
Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht
innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Dies ist von Linz aus betrachtet
bei einem Studium der Politikwissenschaften in Innsbruck der Fall. Ein
Politikwissenschaftstudium war innerhalb des Einzugsbereiches von Linz nicht
möglich.
Da das Finanzamt zunächst von einem Studium der
Rechtswissenschaften ausging, wurde dieser Pauschbetrag nicht
berücksichtigt. Nach Ansicht des Referenten des Unabhängigen
Finanzsenates wird das Studium der Politikwissenschaften zumindest im Jahr 2004
ernsthaft betrieben. Der Pauschbetrag gem.
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 ist demnach im
berufungsgegenständlichen Jahr zu berücksichtigen.
Der Berufung
war daher gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO teilweise
stattzugeben und der angefochtene Bescheid abzuändern.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 9.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0056-L/06
- Stammnummer
- 24862
- Gültig
- 09.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF