Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1228-W/04
Unterhaltsleistung an volljährige, im Ausland lebende, haushaltszugehörige Kinder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1228-W/04vom 11.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des E , geb. XX.XX.19XX, in Ungarn, B.
whft., vom 21. Juli 2003 gegen den Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2001 und gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 des
Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 10. Juli 2003
(Arbeitnehmerveranlagungen) entschieden:
Spruch:
Die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
2. Der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 wird teilweise
stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist ungarischer Staatsbürger und seit 1991 in
Österreich bei Transportunternehmen beschäftigt. Seither war er neben
seinem Familienwohnsitz in Ungarn auch an einem Wohnsitz in Österreich
amtlich gemeldet.
Von 1991 bis August 2001 hat er eine Unterkunft in C am
Firmengelände seines Arbeitgebers und unmittelbar daran anschließend
bis Jänner 2005 hat er den Inlandswohnsitz in D..
Die Entfernung zwischen seinem Familienwohnsitz und seiner
Arbeitsstätte am Sitz des Arbeitgebers beträgt rund 200
Straßenkilometer.
Der Bw. erhob gegen die erklärungsgemäß
erlassenen Einkommensteuerbescheide für 2001 und 2002 form- und
fristgerecht Berufung und beantragte, dass die Unterhaltsleistungen an seine
beiden haushaltszugehörigen Kinder, E, XX.XX.XX geb., und F., XX.XX.XXXX
geb., durch Abzug einer außergewöhnlichen Belastung ohne Ansatz eines
Selbstbehaltes in Höhe von monatlich € 50,-- bzw. 688,--- ATS
berücksichtigt werden.
Der Bw. belegte durch ungarische Dokumente und beglaubigter
Übersetzung das Alter seiner beiden Kinder, den gemeinsamen Haushalt mit
ihnen und ihren Schulbesuch bzw. Hochschulbesuch.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 31.3.2004 wies das
Finanzamt die Berufungen des Bw. als unbegründet ab, weil ab 18. August
2001 auch sein jüngerer Sohn, Andreas Tibor Majerik das 18. Lebensjahr
erreicht habe und somit in Österreich wie in Ungarn volljährig sei.
Für volljährige Kinder sei aber eine außergewöhnliche
Belastung wegen Unterhaltsleistungen durch die Verfassungsbestimmung des §
34 Abs. 7 Z 5. EStG 1988 ausdrücklich ausgeschlossen (LStR 2002 RZ
866).
Für die Zeitraum Jänner bis August 2001
stünde die außergewöhnliche Belastung deshalb nicht zu, weil der
Bw. in Österreich bis dahin nur beschränkt steuerpflichtig gewesen
sei. Eine bloße polizeiliche Meldung an der Adresse des Arbeitgebers
begründe nämlich keine unbeschränkte Steuerpflicht. Erst ab
16.8.2001 habe der Bw. in D einen steuerlich anzuerkennenden Wohnsitz
begründet. Dafür spreche auch, dass der Bw. für die Jahre 1998
bis 2002 auf der Steuererklärung immer den ungarischen Wohnsitz angegeben
habe und Pendlerpauschale beantragt habe.
Der Bw. stellte gegen diese Berufungsvorentscheidungen mit
Schriftsatz vom 13.4.2004 fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führt er
aus, dass die Behauptung des Finanzamtes, dass er an der angemeldeten Adresse
nicht aufhältig gewesen sei, ohne jede Grundlage erfolgt sei und daher
einer Unterstellung gleichkomme, der er nichts weiter hinzufügen wolle. Er
sei nachweislich seit 1991 in Österreich polizeilich gemeldet und auch an
dieser Adresse regelmäßig aufhältig gewesen.
Dem Anführen der ungarischen Adresse komme
bezüglich seines Aufenthaltes in Österreich keine Bedeutung zu. Er
habe die ungarische Adresse deshalb angeführt, weil er ja sowohl in
Österreich als auch in Ungarn wohne (Haupt- und Zweitmeldung). In den alten
Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung sei keine eigene Rubrik für
Familienheimfahrten vorgesehen gewesen, sondern nur ein Eintrag für das
Pendlerpauschale.
In einem Aktenvermerk wurde im Lohnsteuerakt festgehalten,
dass der Bw. als Kraftfahrer beschäftigt sei und nur fallweise - wenn er
von einer längeren Tour zurückkomme - in der Firmenunterkunft
nächtige.
Mit Vorlagebericht vom 29.7.2004 wurden die Berufungen dem
UFS zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In Streit steht der Abzug einer
außergewöhnlichen Belastung zur Berücksichtigung der
Unterhaltslasten des Bw. für seine beiden im Ausland lebenden
haushaltszugehörigen Kinder. Fest steht, dass ab 18.8.2001 beide Kinder
volljährig sind. Strittig ist, ob der Bw. erst ab August 2001
unbeschränkt steuerpflichtig ist und davor beschränkt steuerpflichtig
war oder durchgängig das ganze Jahr 2001 die unbeschränkte
Steuerpflicht bestand.
1. Unterhaltsleistungen an
volljährige Kinder
In Österreich wie in Ungarn tritt die
Volljährigkeit mit Erreichen des 18. Lebensjahres ein.
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 34
Abs. 7 Z 5. EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder,
für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, außer in den
Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder
Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu
berücksichtigen.
Nach § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 sind
Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von
Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden (z.B.
Krankheitskosten, Behinderung).
Da bei den Kindern des Bw. der Ausnahmefall des § 34
Abs. 7 Z 4. EStG (Behinderung, Kosten einer Kranken- oder Heilbehandlung) nicht
vorliegt, ist ab September 2001 der Abzug einer außergewöhnlichen
Belastung zur Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen an seine beiden
volljährigen Kinder ausdrücklich verfassungsgesetzlich ausgeschlossen.
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 war
deshalb kein Erfolg beschieden.
2. Beschränkte oder
unbeschränkte Steuerpflicht
Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene
natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 1 Abs. 2 EStG 1988). Personen die im
Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind
beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 3 EStG).
Gemäß
§ 39 Abs. 1 EStG wird die
Einkommensteuer nach Ablauf eines Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem
Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum
bezogen hat.
Wird innerhalb eines Jahres ein beschränkt
Steuerpflichtiger unbeschränkt steuerpflichtig oder umgekehrt, bestehen
innerhalb des Kalenderjahres zwei Veranlagunszeiträume. Es sind diesfalls
die Einkünfte, die während der unbeschränkten Steuerpflicht und
jene, die während der beschränkten Steuerpflicht bezogen wurden,
getrennt zu veranlagen (vgl. Quantschnigg/Schuch, EStG-HB. zu § 39 Tz
2).
Vom Finanzamt wurde im Jahr 2001 aber nur eine einzige
Veranlagung über die Einkünfte des gesamten Jahres durchgeführt.
Daraus ist zu schließen, dass weder bei der Veranlagung noch bei der
Rechtsmittelbearbeitung vom Finanzamt die Auffassung, dass ein
unterjähriger Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten
Steuerpflicht vorliegt, konsequent vertreten wurde.
Der Bw. ist seit 1991 in Österreich amtlich gemeldet
und steht seither in dauerhaften und laufenden Dienstverhältnissen bei
inländischen Transportunternehmen. Sein Familienwohnsitz war in dem
strittigen Zeitraum 2001 rund 200 km vom Sitz seines Arbeitgebers und der dort
im zur Verfügung gestellten Unterkunft entfernt. Ein tägliches hin-
und herpendeln einschließlich des Grenzübertrittes kann als
unmöglich ausgeschlossen werden. Es gibt fernen keine Anzeichen, dass der
Bw. seine berufliche Tätigkeit nicht - wie meist üblich - im Inland
erbracht habe. Dergleichen wurde weder vom Finanzamt noch vom Bw. eingewendet.
Eine polizeiliche Anmeldung liefert zwar keinen vollen
Beweis über den tatsächlichen Aufenthalt, hat aber sehr wohl
Indizwirkung. Beweismittel oder sonstige Umstände, die geeignet wären,
den durch die amtliche Anmeldung indizierten Inlandsaufenthalt zu widerlegen,
sind nicht vorhanden.
Auf Grund dieser Umstände gelangt der Referent zu der
vollen Überzeugung, dass der Bw. während des gesamten
Veranlagungszeitraumes 2001 gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG 1988
unbeschränkt steuerpflichtig war.
Für den Zeitraum Jänner bis August 2001, also
für acht Monate, war daher für den noch nicht volljährigen Sohn,
Andreas Tibor Majerik, eine außergewöhnliche Belastung ohne
Selbstbehalt in Höhe von monatlich € 50,-- in Abzug zu bringen (vgl.
hierzu LStR 2002, TZ 866). Da es sich hierbei um einen Schätzwert handelt,
wurde auch für den angefangenen Monat August der gesamte Abzugsbetrag
gewährt.
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 war
daher teilweise stattzugeben. Eine außergewöhnliche Belastung
gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von insgesamt
€ 400.- ohne Abzug eines Selbstbehaltes war zu berücksichtigen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt (in Euro und ATS)
Wien, am 11.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1228-W/04
- Stammnummer
- 33603
- Gültig
- 11.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF