Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0624-I/07
Abgeltung von Unterhaltslasten von im EU-Ausland (Polen) lebenden volljährigen Kindern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0624-I/07vom 08.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes A vom 9. Februar 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte in seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 Aufwendungen für
Familienheimfahrten sowie eine außergewöhnliche Belastung für
zwei Kinder in (jeweils) ziffernmäßig nicht näher bekannt
gegebener Höhe geltend. In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid,
in dem eine außergewöhnliche Belastung nicht anerkannt worden war,
wandte der Bw. ein, dass ihm im Jahr 2006 Aufwendungen für
Familienheimfahrten in Höhe von mehr als 2.664 € entstanden sind und
bei der Veranlagung nicht berücksichtigt wurden. Hinsichtlich seines
Anspruchs dem Grunde nach verwies er auf die einschlägige Judikatur.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 27.4.2007
wurde ausgeführt, dass der Bw. seiner Verpflichtung zur Beantwortung des
Vorhalts vom 23.2.2007 nicht fristgerecht nachgekommen sei. Der
Unterhaltsabsetzbetrag für im Ausland lebende Kinder könne nur bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt werden. In seinem
"Einspruch" vom 23.5.2007, der als Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu werten ist, wurde -
soweit dies verständlich ist - zum Ausdruck gebracht, dass die Bestimmung
des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG aus dem Jahr 1988 stamme, Österreich und
Polen zwischenzeitig in der EU seien und auch in Polen Universitäten und
Technische Hochschulen bestünden. Kinder hätten ihre Rechte bis zu
einem Alter von 26 Jahren (und nicht nur bis zu einem Alter von 18 Jahren).
Österreich habe die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr. 11 signiert. Polnische und
österreichische Studentinnen hätten gleiche Rechte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Der Berufungswerber hält seinen Antrag auf
Gewährung einer außergewöhnlichen Belastung gemäß
§ 34 EStG 1988 offenbar nicht mehr aufrecht. Aus dem Veranlagungsakt ergibt
sich andererseits (auch) nicht, dass er einen Antrag auf Gewährung des
Unterhaltsabsetzbetrags überhaupt gestellt hat, der Anlass geboten
hätte, darüber in der Berufungsvorentscheidung abzusprechen. Auf dem
Hintergrund der Begründung der Berufungsvorentscheidung wendet sich der
Berufungswerber gegen eine Verweigerung der Anerkennung von
Unterhaltslasten aus dem Grunde der
Volljährigkeit seiner Töchter.
2.) Ergänzende Ermittlungen haben ergeben, dass der
Bw. bis zum 14.3.2007 bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt
war und vom Finanzamt A (auf Grund entsprechenden Antrags) bis Dezember 2004
eine Ausgleichszahlung an Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbetrag bezogen hat.
Der Bw. und die Abgabenbehörde erster Instanz behaupten nicht, dass sich
die zugrunde liegenden Verhältnisse nach dem 31.12.2004 geändert
hätten. Ein Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für Zeiträume nach dem 31.12.2004 wurde
nicht gestellt.
3.) Nach der (nationalen) Verfassungsbestimmung des
§ 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen an
volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe
ausbezahlt wird, außer in den
Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder
Unterhaltsabsetzbetrags noch einer außergewöhnlichen Belastung zu
berücksichtigen.
Der Bw. behauptet weder, einen Antrag auf
Weitergewährung von Familienbeihilfe eingebracht zu haben, noch dass ein
solcher Antrag abgewiesen worden wäre. Wurde Familienbeihilfe für das
Berufungsjahr aber deshalb nicht gewährt, weil ein Antrag (auch nach
Ansicht des Finanzamts) bisher nicht gestellt wurde, liegt - im Ergebnis - auch
keine mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare Vorgangsweise vor. Die zitierte
Bestimmung knüpft an die (faktische) "Auszahlung" von Familienbeihilfe an.
In dieser Anknüpfung kann ebenso wenig ein Verstoß gegen das
Gemeinschaftsrecht bzw. die EMRK erblickt werden wie in dem Umstand, dass eine
Ausgleichszahlung nur über Antrag gewährt wird (eine Familienbeihilfe
wird auch österreichischen Staatsbürgern nur über Antrag
ausbezahlt; § 10 Abs. 1 FLAG).
4.) Nur der Abrundung halber sei darauf verwiesen, dass -
nach der Verwaltungspraxis (LStR 792a) - auch der Kinderabsetzbetrag als
"Familienleistung" im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,
verstanden wird. Im Inland beschäftigte EU-Bürger, deren Kinder sich
ständig in einem Mitgliedstaat der EU aufhalten, haben daher
zusätzlich zur Familienbeihilfe (bzw. zur Ausgleichszahlung) einen Anspruch
auf den Kinderabsetzbetrag.
5.) Ergänzend sei vermerkt, dass die Gewährung
eines Unterhaltsabsetzbetrags neben dem
Kinderabsetzbetrag nicht möglich ist und der Kinderabsetzbetrag
nicht im Wege der Veranlagung, sondern
nur im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe
berücksichtigt wird.
6.) Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 8. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0624-I/07
- Stammnummer
- 32296
- Gültig
- 08.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF