…den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu." Gemäß § 34 Abs 7 Z 5 EStG sind Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch…
…habe. Der Bw. wurde jedoch auf die Verfassungsbestimmung des § 34 Abs. 7 Zif. EStG 1988 verwiesen, wonach für volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe bezogen wird, ein Unterhaltsabsetzbetrag nicht gewährt wird. Allenfalls könnten Aufwendungen, die beim Unterhaltsberechtigten eine außergewöhnliche Belastung i. S. des § 34 Abs…
…Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2007 einen Antrag auf Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages für seinen nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn R., geb. am xx.xx.xxxx. Das Finanzamt versagte die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages mit Bescheid vom 11. März 2009 und führte begründend aus, Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder…
…EStG nicht abzugsfähig. Zum geltend gemachten UAB: Gemäß § 34 Abs 7 Z. 5 EStG seien Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine österreichische Familienbeihilfe ausbezahlt werde, weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages, noch als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Der Sohn D. habe im Jahr…
…werde, sei nicht Voraussetzung für die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages und weder im Gesetz noch in den Richtlinien verankert. In weiterer Folge wies das Finanzamt gegenständliche Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass gemäß § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder…
… 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, nicht im Wege eines Unterhaltsabsetzbetrages Berücksichtigung finden können, erfolgte die Versagung des genannten Absetzbetrages in den Berufungsjahren 2000 und 2001 zu Recht. Die Berufung war daher als unbegründet…
…Kindesmutter keine Familienbeihilfe bezogen. Auf Grund der eindeutig formulierten, oben angeführten gesetzlichen Vorschrift des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 konnte im berufungsgegenständlichen Zeitraum eine Berücksichtigung die Unterhaltsleistungen des Berufungswerbers an den volljährigen Sohn mangels Ausbezahlung einer Familienbeihilfe für diesen im Wege des Unterhaltsabsetzbetrages…
…den Unterhaltsabsetzbetrag. Es steht ihm daher ein Unterhaltsabsetzbetrag von monatlich 29,20 Euro für seine erste Tochter und von monatlich 43,80 für seine zweite Tochter zu. Der Sohn Marko war im Streitzeitraum bereits volljährig. Für ein volljähriges Kind im Ausland steht kein Unterhaltsabsetzbetrag zu…
…dass gemäß § 34 EStG 1988 Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt werde, weder im Wege eines Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen seien. In der dagegen erhobenen Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz zur Unterhaltszahlung…
…dauern kann (wie Sie aus dem beiliegenden Schreiben entnehmen können). Darüber hinaus ist die Erlangung einer derartigen Bewilligung für Zwecke der Familienzusammenführung lediglich für den Ehepartner und minderjährige Kinder möglich. Die bereits volljährigen Kinder bzw. andere Familienangehörige können daher einen solchen Aufenthaltstitel (nur unter bestimmten…
…gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden) weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen. Nachdem es sich bei der in Rede stehenden nicht haushaltszugehörigen Tochter des Bw. (D M) um ein volljähriges Kind handelt, für…
…Ehe) Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 € monatlich zu. In Abweichung obigen Grundsatzes sieht die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 betreffend Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt…
…auch in der privaten Lebensführung eines Steuerpflichtigen haben, kann sohin, muss aber nicht durch die berufliche Tätigkeit am Beschäftigungsort verursacht sein. In diesem Zusammenhang werde nochmals vorgebracht, dass das volljährige Kind des Bw., HK, geboren am 20.7.1973, seit ihrem 15. Lebensjahr an Retardio…
…gelten Personen, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag oder ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit a bzw. lit b EStG zusteht (§ 106 Abs. 1 und Abs. 2 EStG). Volljährige Kinder, für die…
…eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Z 5 (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen. Unbestritten ist gegenständlich…
…volljährig wurde. Nach § 9 Abs. 1 IPRG richtet sich das Personalstatut einer natürlichen Person nach dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Folglich ist die Volljährigkeitsgrenze nach dem Personalstatut der Tochter des Bw. und damit jene nach polnischem Recht maßgeblich. Für ein volljähriges Kind…
…OEG ist dem Finanzamt derzeit noch nicht bekannt. Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen. Daher konnte der Unterhaltsabsetzbetrag für Ihre Tochter Ines keine Berücksichtigung finden." Gegen diese…
…sind auch Unterhaltsleistungen für volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, außer in den Fällen und im Ausmaß der Z. 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen. Da die Ausbildungskosten auch bei Tragung durch die Tochter bei…
…keine Familienbeihilfe mehr ausbezahlt wurde. Das Finanzamt entschied mit abweisender Berufungsvorentscheidung. Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt werde, seien weder als außergewöhnliche Belastung noch im Wege eines Unterhaltsabsetzbetrages zu berücksichtigen. Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde neuerlich Berufung erhoben. Der Bw brachte darin vor…
…und "daher der Unterhaltsabsetzbetrag eine Freibetrag von € 884,40 ergeben" müsse. Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. Juni 2013 wurde der Berufung teilweise stattgegeben und ein Unterhaltsabsetzbetrag im Gesamtausmaß von € 744,60 berücksichtigt. Begründend wurde ausgeführt, dass Unterhaltszahlungen an volljährige Kinder für welche keine Familienbeihilfe…