Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1777-W/05
Kein Unterhaltsabsetzbetrag für ein volljähriges Kind, das nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und für das keine Familienbeihilfe bezogen wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1777-W/05vom 07.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für ein volljähriges Kind, das nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und für das keine Familienbeihilfe bezogen wird, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag nicht zu. Aufwendungen, die beim Unterhaltsberechtigten eine außergewöhnliche Belastung darstellen, können allenfalls beim Unterhaltsverpflichteten als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des , vom 23. Juni 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 23. Mai 2005 betreffend
Einkommensteuer 2004 (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 die Berücksichtigung
eines Unterhaltsabsetzbetrages für seine Tochter E., geboren am
2.8.1982.
Im Zuge der Veranlagung wurde der Unterhaltsabsetzbetrag
jedoch mit der Begründung nicht gewährt, dass dieser nur für
Kinder zustehe, die nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehören und
für die weder ihm noch dem (Ehe) Partner Familienbeihilfe gewährt
werde.
Der Bw. verwies zunächst auf Art. 2 StGG und Art. 14
MRK. Demnach widerspreche es dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Recht aller Staatsbürger vor dem Gesetz, dass er genauso viel
Einkommensteuer zu bezahlen habe, wie jemand, der keine Kinder habe. In
Deutschland würde zumindest ein Existenzminimum für ihn und seine
Kinder steuerfrei bleiben, nach dem "französischen Modell" würde er
gar keine Steuer zahlen. In einer VfGH-Entscheidung bezüglich der
"angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden wurden € 11,26 für
drei Malzeiten pro Tag als angemessen erachtet. Damit würde sich seine
Einkommensteuer unter Berücksichtigung von drei Kindern auf € 647,84
belaufen. Vielleicht sei es auf Grund der Einführung des unabhängigen
Finanzsenates nunmehr möglich, in zweiter Instanz zu einer
verfassungskonformen Lösung zu gelangen.
Weder er noch seine Frau hätten im Jahr 2004 für
E. Familienbeihilfe bezogen. Auch habe diese den größten Teil des
Jahres nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt gewohnt.
Mit Vorhalt vom 31.10.2005 wurde der Bw. zunächst
darauf hingewiesen, dass der UFS als Verwaltungsbehörde von der
Verfassungsmäßigkeit der von ihm anzuwendenden Gesetze auszugehen
habe, und die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von
Gesetzen allein dem Verfassungsgerichtshof zukomme, sowie dass die in
Deutschland und Frankreich geltende Rechtslage keine normative Bedeutung in
Österreich habe. Auf dieses Vorbringen wird daher in der
anschließenden rechtlichen Würdigung nicht mehr eingegangen.
Weiters wurde dem Bw. das Ermittlungsergebnis des UFS zur
Kenntnis gebracht, wonach für E. im berufungsgegenständlichen Jahr
keine Familienbeihilfe bezogen worden sei und diese auch nicht im gemeinsamen
Haushalt mit dem Bw. gelebt habe. Der Bw. wurde jedoch auf die
Verfassungsbestimmung des § 34 Abs. 7 Zif. EStG 1988 verwiesen, wonach
für volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe bezogen
wird, ein Unterhaltsabsetzbetrag nicht gewährt wird. Allenfalls
könnten Aufwendungen, die beim Unterhaltsberechtigten eine
außergewöhnliche Belastung i. S. des § 34 Abs. 1 Zif. 1 EStG
1988 darstellen, als solche abzugsfähig sein. Der Bw. wurde daher
aufgefordert, allfällige Aufwendungen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung
mittels Belegen nachzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 18.11.2005 legte der Bw. dar, dass die
von ihm an die Tochter monatlich geleisteten Unterhaltszahlungen sehrwohl eine
außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs. 1 Zif. 1 EStG
1988 darstellten.
Weiters regte der Bw. an, der UFS möge bezüglich
Verfassungsbestimmungen, wie etwa jener des § 34 Abs. 7 Zif. 5 EStG 1988,
ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH beantragen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Zif. 3 EStG 1988 steht
einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt
zugehört und für das weder ihm noch seinem nicht dauernd von ihm
getrennt lebenden Ehegatten Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen
Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag zu.
Wie bereits ausgeführt, liegen im
gegenständlichen Fall demnach grundsätzlich die Voraussetzungen
für die Gewährung eines Unterhaltsabsetzbetrages vor. § 34 Abs. 7
Zif. 5 EStG 1988 normiert jedoch: "Unterhaltsleistungen an volljährige
Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in
den Fällen und im Ausmaß der Zif. 4 weder im Wege eines Kinder-oder
Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu
berücksichtigen. Gemäß Zif. 4 leg.cit. sind Unterhaltsleistungen
nur insoweit als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, als sie
zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden. Wenn nun der Bw. ausführt, dass
seine
Leistung der Unterhaltszahlungen an die
Tochter für ihn eine außergewöhnliche Belastung darstellt, so
geht diese Argumentation insofern ins Leere, als es sich um Aufwendungen handeln
muss, die zwar er trägt, die aber beim
Unterhaltsberechtigten, also in diesem Fall der Tochter, eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Für das
Vorliegen dieses Sachverhaltes ergeben sich aber aus dem Akteninhalt und der
Vorhaltsbeantwortung keine Anhaltspunkte.
Wenn der Bw. sowohl in der Berufung als auch in der
Vorhaltsbeantwortung auf die in diversen Printmedien veröffentlichten
Aussagen von Politikern und anderen in der Öffentlichkeit stehenden
Personen verweist, so braucht auf diese nicht näher eingegangen zu werden,
da ihnen jegliche Bedeutung als Rechtsquellen fehlt.
Zur Anregung des Bw., der UFS möge auch
Verfassungsbestimmungen, wie jene des § 34 Abs. 7 Zif. 5 EStG 1988 mittels
Vorabentscheidungsersuchen vor dem EuGH anfechten, so kann lediglich für
den konkreten Sachverhalt ausgeführt werden, dass der EuGH im Urteil vom 12
12.2002, C-385, deGroot ausgeführt hat, das es grundsätzlich Sache des
Wohnsitzstaates ist, dem Steuerpflichtigen sämtliche an seine
persönliche und familiäre Situation geknüpften steuerlichen
Vergünstigungen zu gewähren. Ob die genannte Bestimmung
zulässigerweise in Verfassungsrang erhoben wurde, obliegt nicht der
Entscheidungskompetenz des UFS.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1777-W/05
- Stammnummer
- 19785
- Gültig
- 07.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF