Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0601-W/06
Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages für Unterhaltsleistung an volljährige Kinder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0601-W/06vom 25.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht für volljährige Kinder nur für jene Monate zu, in denen Familienbeihilfe für diese Kinder bezogen wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Bundesbediensteter, Adr., vom
21. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13.
und 14. Bezirk und Purkersdorf, vertreten durch ADir. Martin Paulovics, vom
29. November 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Einkommensteuer für das Jahr 2004 wird im Ausmaß der
Berufungsvorentscheidung vom 24. Februar 2006, so hin im Betrag von - 30,30
€ (Gutschrift) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
In seiner dem Finanzamt am 2. August 2005
übermittelten Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 machte der Bw. neben der
Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages auch den
Unterhaltsabsetzbetrag für die an seine im Jahr 1981 geborene Tochter
geleistete Unterhaltszahlungen geltend.
Mit Bescheid vom 5. August 2005 wurde der Bw. zur
Einkommensteuer 2004 veranlagt, wobei der Antrag auf Berücksichtigung des
Unterhaltsabsetzbetrages unbehandelt gebelieben ist.
In weiterer Folge wurde letztgenannter, in Rechtskraft
erwachsener Bescheid mit auf der Bestimmung des § 299 Abs. 1 BAO
basierenden Bescheid vom 29. November 2005 aufgehoben und mit Bescheid gleichen
Datums die Einkommensteuer für das Jahr 2004 dergestalt festgesetzt, als
der Alleinverdienerabsetzbetrag, da die steuerpflichtigen Einkünfte der
Ehegattin des Bw. den Grenzbetrag von 2.200 €
überschritten haben,
nunmehr keine Berücksichtigung gefunden hat.
Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2005 wurde gegen
letztgenannten Bescheid Berufung erhoben und hierbei begründend
ausgeführt, dass der beantragte Unterhaltsabsetzbetrag - ungeachtet des
Vorliegens gerichtlicher Beschlüsse, respektive einer bis zum
Existenzminimum reichenden Lohnpfändung durch das Exekutionsgericht - nach
wie vor unberücksichtigt geblieben sei.
In Beantwortung eines Vorhaltes betreffend den Nachweis
betreffend die Begleichung des Unterhaltsrückstandes an seine Tochter,
respektive der Höhe der ausständigen Beträge zum 31. Dezember
2005 legte der Bw. mit Schriftsatz vom 10. Februar 2006 eine Aufstellung der
Zahlungen bzw. des Einbehaltes für das Jahr 2004 im Gesamtausmaß von
11.848,10 € vor.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Februar 2006 wurde dem
Berufungsbegehren des Bw. insoweit Rechnung getragen als der
Unterhaltsabsetzbetrag im aliquotierten Ausmaß von zwei Monaten (51
€) Berücksichtigung gefunden hat. Im übrigen wurde die teilweise
Anerkennung seitens des Finanzamtes unter Hinweis auf die Bestimmung des §
34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 mit der lediglich in den Monaten Jänner und Februar
2004 gelangten Auszahlung der Familienbeihilfe an die Tochter des Bw.
begründet.
Gegen vorgenannten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 10.
März 2006 ein Vorlageantrag gestellt, wobei der Bw. ergänzend
ausführte, dass er über die Einstellung der Familienbeihilfezahlungen
weder informiert worden sei, noch dieser Umstand in seinem Einflussbereich
gelegen sei. Ungeachtet dessen habe der Bw. für das gesamte Jahr 2004
Unterhaltszahlungen getätigt und könne seines Dafürhaltens nach
die Einstellung von Familienbeihilfenzahlungen nicht zu einer Kürzung des
Unterhaltsabsetzbetrages führen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG
1988 steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem
Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)
Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet
ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 € monatlich zu.
In Abweichung obigen Grundsatzes sieht die im
Verfassungsrang stehende Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988
betreffend Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine
Familienbeihilfe ausbezahlt wird vor, dass diese abgesehen von den Fällen
und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder
Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu
berücksichtigen sind.
In Ansehung des Umstandes, dass es sich bei der Tochter des
Bw. um ein volljähriges Kind handelt, ist die steuerliche
Abzugsberechtigung der Unterhaltskosten in Form des Unterhaltsabsetzbetrages
zwingend an die Auszahlung der Familienbeihilfe gekoppelt und dieser demzufolge
nur für die Monate Jänner und Februar 2004 zu gewähren.
In diesem Zusammenhang ist der Bw. darauf zu verweisen,
dass es sich beim Tatbestandsmerkmal der Auszahlung der Familienbeihilfe um ein
objektives Kriterium handelt, ein Umstand der wiederum bedeutet, dass ein
Nichtwissen des Bw. um die Tatsache der Einstellung der
Familienbeihilfenzahlungen für die Aliquotierung des
Unterhaltsabsetzbetrages letztendlich belanglos ist.
In Anbetracht obiger Ausführungen war dem Rechtsmittel
teilweise Folge zu geben und die Einkommensteuer für das Jahr im
Ausmaß der Berufungsvorentscheidung vom 24. Februar 2006
festzusetzen.
Wien, am 25.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0601-W/06
- Stammnummer
- 22096
- Gültig
- 25.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF