Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1303-L/07
Dem Kindesvater steht kein Unterhaltsabsetzbetrag für ein in Berufsausbildung befindliches, volljähriges Kind zu, das im EU-Ausland im Haushalt der Kindesmutter (bei getrennter Haushaltsführung des in Österreich lebenden Kindesvaters) lebt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1303-L/07vom 14.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G.P., 4030 Linz,
A.-Straße, vom 16. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Linz vom 19. Juli 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2006 entschieden:
Die Berufung wird abgewiesen,
der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Das Einkommen 2006
beträgt 15.216,37 €, die Einkommensteuer für 2006
beträgt 1.739,60 €, die anrechenbare Lohnsteuer
beträgt 1.654,96 €, die festgesetzte Einkommensteuer
beträgt somit 84,64 €
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe
entsprechen den in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 31. August
2007 festgesetzten Beträgen, sodass hinsichtlich Ermittlung derselben auf
die Berechnung in diesem Bescheid verwiesen werden kann.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Der Berufungswerber (Bw.) ist Pensionist und beantragte in
der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2006 für die Monate
Jänner bis Dezember 2006 den Unterhaltsabsetzbetrag (UAB) für ein am
22.06.1987 geborenes Kind. Als außergewöhnliche Belastung wegen
Behinderung beantragte er unter anderem nicht regelmäßig anfallende
Kosten für Hilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung iHv.
1.637,14 € (Kennziffer = KZ 476 der Einkommensteuererklärung) und
den Freibetrag gem. § 35 Abs 3 EStG 1988 wegen Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 70% (iHv. 363,00 €). Bei der
Veranlagung (Einkommensteuerbescheid vom 19.07.2007) kürzte das Finanzamt
den unter der KZ 476 geltend gemachten Betrag auf 552,72 € und
anerkannte den Freibetrag gem. § 35 Abs 3 EStG nicht an; der
UAB wurde in diesem Bescheid nur für ein Monat gewährt. Zur
Begründung verwies das Finanzamt auf ein mit dem Bw. geführtes
Telefonat, auf die Veranlagung des Vorjahres und darauf, dass die
außergewöhnlichen Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen
sei, diesen nicht überstiegen hätten. Hinsichtlich der Kürzung
des UAB führte das Finanzamt aus, dass der Bw. seiner gesetzlichen
Unterhaltsverpflichtung nicht zur Gänze nachgekommen sei und daher der UAB
entsprechend der tatsächlichen Unterhaltszahlungen nur für ein Monat
zum Ansatz gekommen sei.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid vom 19.07.2007
erhobenen Berufung 8vom 16.08.2007) wandte sich der Bw. gegen die
Nichtberücksichtigung des Freibetrages gem. § 35 Abs 3
EStG, gegen die Kürzug der Kosten der Heilbehandlung (Apothekenrechnungen)
wegen Behinderung und gegen die Kürzung des UAB. Eine Aufstellung der
Kosten für die Heilbehandlung liege bei, ebenso die Kopie seines
Behindertenpasses. Für sein Kind, das in Tschechien lebe, habe er
Unterhalt in Höhe des Gerichtsbeschlusses vom 19.08.1997 - der beim
Finanzamt bereits aufliege - bezahlt. Somit wäre der UAB in Höhe von
306,00 € anzuerkennen.
Am 31.08.2007 erließ das Finanzamt eine
Berufungsvorentscheidung (BVE) mit der die Berufung abgewiesen und darüber
hinaus der UAB gänzlich gestrichen wurde (Abänderung zu Ungunsten des
Bw.: Abgabennachforderung gegenüber dem angefochtenen Bescheid iHv.
25,50 €). In der zusätzlichen Bescheidbegründung vom
3.09.2007 führte das Finanzamt im Wesentlichen Folgendes aus: Zum
beantragten Freibetrag wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit:
Mehraufwendungen auf Grund einer Behinderung könnten durch einen Freibetrag
gem. § 35 Abs 3 EStG berücksichtigt werden, wenn keine
pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage)
bezogen würden. Da der Bw. vom Jänner bis Dezember 2006 Pflegegeld
bezogen habe, bestehe kein Anspruch auf den genannten Freibetrag. Zu den
Kosten der Heilbehandlung infolge Behinderung: Als außergewöhnliche
Belastung unter diesem Titel könnten Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten
für ärztlich verordnete Kuren, Therapiekosten, Kosten für
Medikamente (einschließlich medizinisch verordneter homöopathischer
Präparate), Rezeptgebühren und Behandlungsbeiträge
berücksichtigt werden, sofern sie im Zusammenhang mit der Behinderung
stünden. Ebenso stellten in diesem Zusammenhang anfallende Fahrtkosten bzw.
Kosten des Krankentransportes im Ausmaß der tatsächlich angefallenen
Kosten (Kosten für öffentliche Verkehrsmittel oder Taxikosten) Kosten
der Heilbehandlung dar. Die beantragten Kosten für nicht medizinisch
verordnete Arzneimittel hätten daher im Sinne dieser Ausführungen
nicht als Kosten der Heilbehandlung anerkannt werden können. Bereits im
angefochtenen Bescheid vom 19.07.2007 seien Rezeptgebühren iHv.
552,72 € und Taxikosten von 278,45 € berücksichtigt
worden. Die übrigen als Kosten der Heilbehandlung geltend gemachten
Beträge (Telefonkosten, Büromaterial, Fotokopien und Freizeitschuhe)
seien als Kosten der Lebensführung gem. § 20 EStG nicht
abzugsfähig. Zum geltend gemachten UAB: Gemäß
§ 34 Abs 7 Z. 5 EStG seien Unterhaltsleistungen an
volljährige Kinder, für die keine österreichische
Familienbeihilfe ausbezahlt werde, weder im Wege eines Kinder- oder
Unterhaltsabsetzbetrages, noch als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen. Der Sohn D. habe im Jahr 2005 die Volljährigkeit
erlangt.
Im Vorlageantrag vom 24.09.2007 führte der Bw. im
Wesentlichen Folgendes aus: Er wende sich gegen die
Nichtberücksichtigung des beantragten UAB wegen der ab 2005 eingetretenen
Volljährigkeit seines Sohnes D. . Die Lohnsteuerrichtlinien würden
unter L 866 (gemeint wohl: RZ 866) normieren, dass bei Gewährung der
außergewöhnlichen Belastung bei Unterhaltszahlungen für Kinder
im Ausland die jeweiligen nationalen Volljährigkeitsbestimmungen anzuwenden
seien. Da die Slowakei seit 1.05.2004 der EU beigetreten sei, wären keine
Benachteiligungen von ausländischen Kindern vorzunehmen. In Österreich
erhalte man die Familienbeihilfe für Studenten bis zum 26. Lebensjahr,
für ausländische Kinder in der EU müssten daher die gleichen
Bestimmungen, wie für inländische Kinder zu Anwendung kommen. Folglich
müsste der von ihm beantragte UAB zur Gänze als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist auf Grund des Vorlageantrages nur mehr, ob dem
Bw. für 2006 der UAB für das bei der Kindesmutter in Tschechien
lebende Kind D. zusteht. Hinsichtlich der übrigen Berufungspunkte
(Freibetrag gem. § 35 Abs 3 EStG 1988 sowie Kosten der
Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastung) in denen in der BVE
vom 31.08.2007 eine Abweisung erfolgte, enthält der Vorlageantrag keinerlei
Ausführungen mehr, sodass zur Begründung der Abweisung in diesen
Punkten auf die BVE-Ausführungen verwiesen werden kann. Zum
strittigen UAB ist Folgendes auszuführen: Unstrittig ist, dass sich
das Kind D. dauernd in Tschechien bei der Kindesmutter in deren Haushalt - bei
eigener Haushaltsführung des Bw. in Österreich - aufhält und dem
Bw. 2006 für dieses Kind keine Familienbeihilfe gewährt wurde. Weiters
ist unstrittig, dass dieses Kind nach dem Recht seines Heimatstaates Tschechien
seit 22.06.2005 volljährig ist. Im
§ 33 Abs 4 Z. 3 lit b EStG 1988 wird
bestimmt: "Einem Steuerpflichtigen,
der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von
ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt
wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von
25,50 Euro monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht
haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für
das zweite Kind ein Absetzbetrag von 38,20 Euro und für jedes weitere Kind
ein Absetzbetrag von jeweils 50,90 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere
Personen in bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den
Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal
zu." Der § 34 Abs 7 Z. 5 lautet wie
folgt: "(Verfassungsbestimmung)
Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine
Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im
Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages
noch einer außergewöhnlichen Belastung zu
berücksichtigen." Der Bw. argumentiert, dass für ein
volljähriges Kind mit Aufenthalt im Inland welches studiere (sich in einer
Berufsausbildung im Sinne der Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes
befindet) bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres die Familienbeihilfe zustehe,
weshalb für Kinder, die sich im EU-Ausland aufhielten, die gleichen
Bestimmungen zur Anwendung kommen müsssten; somit müsse für ein
solches Kind der UAB als außergewöhnliche Belastung anerkannt
werden. Eine außergewöhnliche Belastung aus dem Titel der
Leistung des gesetzlichen Unterhaltes für ein nicht dem Haushalt des
Steuerpflichtigen zugehöriges Kind, für das weder der
Steuerpflichtigen, noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender
(Ehe)Partner einen Anspruch auf Familienbeihilfe hat, ist zufolge des
§ 34 Abs 7 Z.2 EStG generell durch den UAB abgegolten.
Für solche Kinder sieht also der Gesetzgeber bis zur Volljährigkeit
die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen im Wege des UAB
vor. Nach Eintritt der Volljährigkeit schließt aber die oben zitierte
(Verfassungs) Bestimmung des § 34 Abs 7 Z. 5 EStG
1988 die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen sowohl im Wege eines
Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages, als auch im Wege einer
außergewöhnliches Belastung generell - völlig unabhängig
davon, ob sich das Kind dauernd im Inland oder im Ausland aufhält - aus.
Auch wenn sich ein Kind, für das der Kindesvater den gesetzlichen Unterhalt
leistet - bei getrennter Haushaltsführung der Eltern - ständig im
Haushalt der Kindesmutter im Inland aufhält, hat entgegen der Ansicht des
Bw. in einem solchen Fall der Kindesvater keinen Anspruch auf Familienbeihilfe
(wegen überwiegender Tragung der Unterhaltskosten), weil nach dem
Familienbeihilfenrecht davon ausgegangen wird, dass die Betreuung, Erziehung und
Pflege eines Kindes dem Geldunterhalt des anderen Elternteiles (zumindest)
gleichkommt und daher durch die Leistung des reinen Geldunterhaltes keine
überwiegende Leistung des Unterhaltes iSd. § 2 Abs 2
des Familienlastenausgleichsgesetzes vorliegen kann. Daher werden
Unterhaltsleistungen für nicht zum Haushalt des Steuerpflichtigen
gehörende Kinder steuerlich und beihilfenrechtlich unabhängig von
ständigen Aufenthalt der Kinder im Inland oder im EU-Ausland in der
vergleichbaren familiären Situation sehr wohl gleich behandelt, die vom Bw.
angenommene Benachteiligung bzw. ein allfälliger Verstoß gegen
EU-Recht (Niederlassungsfreiheit gem. Art. 43 - 48 EGV) liegt somit nach Ansicht
er Berufungsbehörde nicht vor. Ein UAB ist im Berufungsfall auf
Grund der - im Verfassungsrang befindlichen - Bestimmung des
§ 34 Abs 7 Z. 5 EStG 1988 ausgeschlossen, die
Berufung war daher in diesem Punkt (ebenso wie schon in der BVE vom 31.08.2007)
insofern zum Nachteil des Bw. abzuändern (kein UAB gegenüber einem UAB
iHv. 25,50 € im angefochtenen Bescheid). Aus den
angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 14.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Unterhaltsabsetzbetragaußergewöhnliche BelastungUnterhaltsleistunggetrennte HaushaltsführungEU-Ausland
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1303-L/07
- Stammnummer
- 40325
- Gültig
- 14.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF