Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0455-W/05
Nichtanerkennung von Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0455-W/05vom 02.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen die Bescheide des
Finanzamtes XYZ betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr
2003 entschieden:
Die Berufung
wird betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2003 als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid
für das Jahr 2003 betreffend Umsatzsteuer bleibt unverändert.
Der angefochtene Bescheid
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (idF: Bw) ist
Universitätsprofessor und Vortragender.
Anlässlich der Veranlagung zur Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 2003 wich das Finanzamt von den
Abgabenerklärungen des Bw zu dessen Nachteil ab und führte im
Einkommensteuerbescheid aus:
"Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen
und Religionsgemeinschaften können höchstens im Ausmaß von 75
€ als Sonderausgabe berücksichtigt werden (§ 18 Abs.1 Z.5 EStG
1988).
Die Aufwendungen für
außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen
ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in
Höhe von 9.915,42 € nicht übersteigen."
In der zusätzlichen Bescheidbegründung
führte das Finanzamt aus:
"Umsatzsteuererklärung:
Mit Umsatzsteuererklärung wurden €
6.596,00 an steuerbaren bzw. auch steuerpflichtigen und auch dem
Normalsteuersatz unterliegenden Umsätze, sowie auch steuerfreie
Umsätze gem. § 6 Abs. 1 in der Höhe von € 8.234,10
erklärt. Vorsteuern wurden in der Höhe von € 686,90 geltend
gemacht.
Hinsichtlich der in Zusammenhang mit den
Wohnungsmieten und diesbezüglichen Nebenkosten (Energiebezüge usw.)
geltend gemachten Vorsteuern ist mangels Zuordenbarkeit zur
Unternehmenssphäre (vgl. auch Begründung zum Nichtabzug der
diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen) ein Vorsteuerabzug nicht
möglich.
Die Vorsteuern 2003 aus den übrigen
Ausgabengruppen wurden anhand der vorgelegten
Belege wie folgt ermittelt:
|
Vorsteuern lt.
Erklärung
|
€
|
686,90
|
|
|
|
abzügl.
Vorsteuern der nichtanerkannten Betriebsausgaben
|
- Fahrt und
Reisekosten
|
€
|
4,94
|
-
Energie
|
€
|
105,00
|
- Miete
|
€
|
322,68
|
-
Telefongebühren
|
€
|
8,32
|
-
Fachliteratur
|
€
|
0,40
|
-
Geringwertige Wirtschaftsgüter
|
€
|
21,58
|
- Sonstiger
Aufwand
|
€
|
78,80
Die sich demnach ergebende Summe an
tatsächlichen Vorsteuern beträgt € 145,18.
Aufgrund der Bestimmungen des § 12 UStG 1994
sind jedoch jene Vorsteuerbeträge vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, als
sie auf die unecht befreiten Umsätze entfallen. Diese wurden aufgrund des
Einnahmenschlüssels wie folgt ermittelt:
Ermittlung
des Einnahmenschlüssels lt. ha. vorgelegten Belegen:
|
Gem. § 6 Abs 1 UStG 1994 steuerfreie
Umsätze
|
€ 8.234,10
|
49 %
|
Steuerpflichtige Umsätze
|
€
7.915,20
|
51 %
|
Umsatzsumme
|
€ 16.149,30
|
100 %
Daher
Vorsteuerzuordnung:
|
Summe grundsätzlich abzugsfähiger
Vorsteuern aus 2003:
|
€ 145,18
|
100 %
|
davon auf die (unecht) steuerfreien Umsätze
entfallend
|
€ 74,04
|
51 %
|
und auf die steuerpflichtigen Umsätze
entfallend
|
€ 71,14
|
49 %
Die Vorsteuern wurden daher mit € 71,14 in
Abzug gebracht.
Einkommensteuererklärung:
Telefongebühren:
Aufwendungen sind steuerlich grundsätzlich
nur für das Kalenderjahr abzugsfähig, in dem die Verausgabung
stattgefunden hat. Dementsprechend konnte die Ausgabe ,Beleg Nr. 13' aus 2004
keine Berücksichtigung finden.
Fahrt
und Reisekosten, sowie Position ,Sonstiger Aufwand'
Entsprechend der vorgelegten Belege, handelt es
sich bei den Aufwendungen für Geschäftsessen um reine
Repräsentationsspesen, die einem werbeähnlichen Aufwand nicht
gleichgestellt werden können. Diese Kosten in der Höhe von €
1.077,95 waren daher den nichtabzugsfähigen Aufwendungen zuzuordnen. Die
Vorsteuern wurden entsprechend gekürzt.
Miete
und Energiebezüge:
Hinsichtlich der Mieten und Energiebezüge
wird auf die Vorjahresbegründung hingewiesen.
Fachliteratur:
Aufwendungen für Fachliteratur, die im
Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen, sind als Betriebsausgaben
absetzbar. Da bei den ha eingelangten Beleg (Nr. 16) kein Titel des Druckwerkes
bzw. Autor angeführt wurde, die den beruflichen Zweck bzw. die berufliche
Notwendigkeit erkennen lassen, konnte dieser als Betriebsausgaben keine
Anerkennung finden. (€ 44,17)
Beiträge
und Spenden:
Zuwendungen (Spenden) an Institutionen, die nicht
dem begünstigten Empfängerkreis gem. § 4 Abs. 4 Z 5 und 6
EStG 88 angehören, sind nicht absetzbar. (Österr. Liga f.
Menschenrechte) Die beantragten Spenden in der Höhe von 170,00 konnten
daher nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden.
Geringwertige
Wirtschaftsgüter:
Da die Aufwendungen für das Acrylbild in der
Höhe von € 129,50 der privaten Lebensführung zuzuordnen sind,
waren diese gem. § 20 ESTG 1988 nicht abzugsfähig.
Die Anschaffungskosten für den
Flachbildschirm in der Höhe von € 669,-- wurden gem § 7 EStG 1988
auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 4 Jahren aufgeteilt. Nach
Abzug eines Privatanteiles von 40 % ergibt sich eine jährliche Abschreibung
von € 100,35. Da die Anschaffung erst im 2. Halbjahr erfolgte, ist für
2003 nur die Hälfte dieses Betrages absetzbar.
Verbrauchsmaterial:
Die beantragten Ausgaben für ,Zahnarzt'
gehören zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten
Lebensführung gem. § 20 EStG. Dementsprechend konnten die Aufwendungen
in der Höhe von € 490,88 als Betriebsausgabe keine Anerkennung finden.
(Abzugsfähigkeit jedoch als außergewöhnliche Belastung -
Kennzahl 730)
Betriebsmittelzinsen:
Hinsichtlich der Betriebsmittelzinsen wird auf die
Vorjahresbegründung (BVE vom 16.04.2004) hingewiesen.
Afa:
Da die Anlagen bereits voll abgeschrieben sind,
konnte die Afa in der Höhe von € 2.232,69 keine Berücksichtigung
finden.
Die Einkünfte aus Ihrer selbständigen
Tätigkeit wurden daher wie folgt ermittelt:
|
Einnahmen lt.
Belegen
|
|
|
€
|
16.149,30
|
|
|
|
|
|
Ausgaben:
|
|
|
|
|
Fahrt und
Reisekosten
|
€
|
813,56
|
|
|
Mieten
|
€
|
0,00
|
|
|
Energiebezüge
|
€
|
0,00
|
|
|
Telefongebühren
|
€
|
448,72
|
|
|
Postgebühren
|
€
|
15,66
|
|
|
Fachliteratur
|
€
|
788,17
|
|
|
Beiträge,
Spenden
|
€
|
736,00
|
|
|
Fortbildung
|
€
|
350,00
|
|
|
Büromaterial
|
€
|
55,76
|
|
|
Geringwertige
Wirtschaftsgüter
|
€
|
471,51
|
|
|
Verbrauchsmaterial
|
€
|
0,00
|
|
|
Betriebsmittelzinsen
|
€
|
0,00
|
|
|
Afa
|
€
|
0,00
|
|
|
Sonstiger
Aufwand
|
€
|
835,06
|
€
|
4.514,44
|
Gewinn aus
eigener selbständiger Tätigkeit
|
|
|
€
|
11.634,86
Der Einkünfteanteil aus der Fa A & B
& C OEG ist dem Finanzamt derzeit noch nicht bekannt.
Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder,
für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind weder im Wege eines
Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen
Belastung zu berücksichtigen. Daher konnte der Unterhaltsabsetzbetrag
für Ihre Tochter Ines keine Berücksichtigung finden."
Gegen diese Bescheide erhob der Bw Berufung, wobei er
ausführte:
"... und stelle nachfolgende Anträge:
1.) Aufhebung der angefochtenen ESt/USt Bescheide
2003 -
2.) Neuberechnung der ESt/USt 2003 unter totaler
Angleichung an das Betriebsergebnis 2003 lt. Erklärungen 2003 -
3.) Einrechnung des Verlustanteiles Bilanz OEG B/C
2003 -
4.) Berücksichtigung aller Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen 2003 -
5.) Ausbuchung und Nichtfälligstellung des
unrichtigen Rückstandes € 6.678,63 - auf StKto ...
6.) Aussetzung aller Einhebungs- bzw
Eintreibungsmaßnahmen (§ 212a BAO)
7.) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem.
BAO und AVG idgF der lfd Berufung
8.) Bescheidmäßige Erledigung aller
Berufungsanträge
Begründung:
a) In den einzelnen abweichenden Positionen
(Vorsteueranrechnung, Arbeitszimmer, Betriebsmittelzinsen (Mieten, Energie),
Spenden, Repr.Ausgaben etc wird auf die Jahreserklärungen 2003 u Vorjahre
verwiesen -
b) Die AfA ist noch anzusetzen - (Anschaffung
1999/2000!)
c) Der Gewinn wurde unrichtig ermittelt -
(Verlustanteile nicht berücksichtigt etc)
d) Fehlende Beurteilung der objektiven
Belegaussagen -
e) Ungenügende Berücksichtigung der
Sonderausgaben sowie außergew. Belastungen etc
Um Stattgabe meiner Berufungsanträge wird
ersucht."
Das Finanzamt erließ eine Berufungsvorentscheidung,
wobei es betreffend Umsatzsteuer die Berufung abwies und betreffend
Einkommensteuer lediglich den Gewinnanteil des Bw entsprechend dem mittlerweile
ergangenen Feststellungsbescheid betreffend die A & B & C OEG
berücksichtigte.
In der zusätzlichen Begründung zur
Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus:
"Mit Berufungsschreiben vom 5.7.2004 (eingereicht
am 9.7.2004) wurden - abgesehen von auf eine Aussetzung der Einhebung
abzielenden Ausführungen - folgende Berufungsanträge gestellt:
,Aufhebung der angefochtenen EST/UST Bescheide 2003',
,Neuberechnung der EST/UST 2003 unter totaler Angleichung an das
Betriebsergebnis 2003 lt. Erklärungen 2003', ,Einrechnung des
Verlustanteiles Bilanz OEG B/C 2003' sowie ,Berücksichtigung aller
Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen 2003'
Als Begründung wurde ausgeführt:
,a) In den einzelnen abweichenden Positionen (Vorsteueranrechnung,
Arbeitszimmer, Betriebsmitteizinsen, (Mieten, Energie) Spenden, Repr. Ausgaben
etc. wird auf die Jahreserklärungen 2003 u. Vorjahre verwiesen - b)
Die AfA ist noch anzusetzen - (Anschaffung 1999/2000!) c) Der Gewinn
wurde unrichtig ermittelt - (Verlustanteile nicht berücksichtigt etc.)
d) Fehlende Beurteilung der objektiven Belegaussage - e)
Ungenügende Berücksichtigung der Sonderausgaben sowie außergew.
Belastungen etc.'
Der erste Begründungspunkt ist auf einen
Hinweis auf ,die Jahreserklärungen 2003 u. Vorjahre' beschränkt.
Der Hinweis auf die ,Jahreserklärungen 2003' bedingt keine
über das ursprüngliche Bescheidbegehren hinausgehende
Beurteilungsgrundlage. Insbesondere erhellen aus einer bloßen Wiederholung
des ursprünglichen Bescheidbegehrens keine Grundlagen für eine
Abweichung von den schon mit Begründung vom 15.6.2004 dargestellten
abgabenrechtlichen Beurteilungen. Zum in der Berufungsbegründung
enthaltenen Hinweis auf die ,Vorjahre' ist festzuhalten, dass daraus nicht
abgeleitet werden kann, welchem Inhalt von Jahreserklärungen aus welchem
Vorjahr zu welchem Sachverhalt aus 2003 welche Aussage bzw. Beweiskraft zukommen
soll. Der Vollständigkeit halber wird insbesondere hinsichtlich der
angesprochenen Positionen ,Vorsteueranrechnung', ,Arbeitszimmer', ,Mieten',
,Betriebsmittelzinsen' usw. ausdrücklich auf die diesbezüglichen
Aussagen in den Vorjahres Berufungsentscheidungen durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und auf den Umstand hingewiesen, dass auch im vorliegenden
Berufungsschreiben keine von den dortigen Beurteilungsgrundlagen abweichenden
Sachverhalte vorgebracht wurden.
Dem Einwand, eine AfA sei infolge Anschaffung in
1999/2000 noch anzusetzen, steht das Faktum entgegen, dass die bislang zur
Absetzung im Wege der AfA zugelassenen Wirtschaftsgüter bereits im Jahr
1998 erworben, und ab diesem Jahr mit jeweils einem Fünftel der
Anschaffungskosten abgesetzt worden sind. Hinsichtlich dem im Jahr 1999
erworbenen und für dieses Jahr zur Berücksichtigung im Wege der AfA
geltend gemachten "HiFi-Set" und "Delphin Reinigungssystem", wird zwecks
Vermeidung von Wiederholungen zur (fortgesetzten) Nichtanerkennung als
Betriebsausgabe auf die Begründung zur Berufungsvorentscheidung betreffend
Einkommensteuer 1999 (vom 19. Feb. 2002) und die diesbezügliche
Berufungsentscheidung (vom 29. August 2003) verwiesen.
Zur vorgeblich ,unrichtigen' Ermittlung des
Gewinnes (offensichtlich infolge ,Nichtberücksichtigung' von
,Verlustanteilen') ist festzuhalten, dass im Zuge des diesbezüglichen
Feststellungsverfahrens betreffend die Fa. ,A & B & C OEG' für 2003
ein ,Verlustanteil' nicht festgestellt wurde, sondern vielmehr ein positiver
Einkünfteanteil i. H. v. € 492,13. Die Einkünfte aus der eigenen
selbständigen Tätigkeit wurden um diesen festgestellten
Einkünfteanteil erhöht. (§ 192 BAO) Der Verlustanteil 2002 aus
der genannten OEG wurde bei Ermittlung der Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage
2002 zur Gänze ausgeglichen.
Ein Abzug des für 2003 unter der Bezeichnung
,Veriustaufrechnung 2002' als Betriebsausgabe geltend gemachten Betrages von
€ 1.648,52 ist somit sachlich nicht gerechtfertigt.
Die bloße Behauptung einer ,fehlenden
Beurteilung der objektiven Belegaussage' kann eine Unrichtigkeit des (der)
angefochtenen Bescheide(s) nicht begründen. Über diese Behauptung
hinausgehende Angaben hinsichtlich der konkret betroffenen Belege bzw. diesen
beizumessenden objektiven Aussagen wurden nicht gemacht. An dieser Stelle wird
auch darauf hingewiesen, dass die zum Nachweis der geltend gemachten
,Betriebsmittelzinsen' vorgelegten Kontoauszüge exakt jenes Konto
betreffen, mit welchem der in 2002 zu privaten Zwecken aufgenommene Kredit
abgerechnet wird. Diesbezüglich wird auch auf die Berufungsentscheidung
betreffend 2002 vom 12.7.2004 hingewiesen.
Im Berufungsschreiben wurde ausgeführt, dass
Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen ,ungenügend'
berücksichtigt worden seien. Soweit damit jene Beträge gemeint sein
sollten, die schon im Rahmen der Gewinnermittlung in Abzug gebracht worden sind,
(Betragsspalten zu Kennzahl 459 und 752 der Einkommensteuererklärung 2003,
in welchen auf die als ,Beilage V' bezeichnete Einnahmen/ Ausgabenrechnung 2003
hingewiesen worden ist) stellt auch das nunmehrige Berufungsbegehren auf
(zusätzliche) Berücksichtigung als Sonderausgaben einen sachlich nicht
gerechtfertigten Antrag auf ,Doppel-Abzug' dar. Insoweit mit der
,ungenügenden' Berücksichtigung der Nichtabzug von Topf Sonderausgaben
wegen Überschreitens der diesbezüglichen Einkommensgrenze gemeint sein
sollte, kann nur erneut mitgeteilt werden, dass einem (weitergehenden) Abzug die
Bestimmungen des § 18 Abs.3 EStG 1988 entgegenstehen.
Bezüglich der vorgeblich ,ungenügenden'
Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen ist
festzuhalten, dass diesbezüglich eine Berücksichtigung aus dem Titel
,Unterhalt Tochter Ines' i. H. v. € 6.540,60 begehrt wurde. Anhand der
diesbezüglich beigebrachten Belege handelt es sich dabei zweifelsfrei um
monatliche Alimentationszahlungen und nicht um (andere) Unterhaltsleistungen zur
Deckung von Aufwendungen, die bei der volljährigen Tochter selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Gemäß
den Bestimmungen des § 34 (7) EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen für
ein volljähriges Kind, für welches keine Familienbeihilfe ausbezahlt
wird, weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer
außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
Die angeführten Ausführungen sind
Bestandteil des oben bezeichneten Bescheides. Ein nach Maßgabe der
Rechtsmittelbelehrung zulässiges Rechtsmittel kann nur gegen den Spruch des
oben bezeichneten Bescheides, nicht aber gegen die Begründung erhoben
werden. Im Übrigen wird auf die entsprechende Rechtsmittelbelehrung bzw.
Rechtsbelehrung verwiesen."
Der Bw beantragte unter Hinweis auf seine in der Berufung
gestellten Anträge die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte dazu ergänzend vor:
"Es werden in Ergänzung zur Erstberufung vom
9.7.2004 noch folgende Anträge eingebracht:
1.) Aufhebung des oa angefochtenen Bescheides vom
3.12.2004 [Anm: Erstbescheid] -
2.) Berücksichtigung aller bisherigen
Anträge und Begründungen der Erstberufung -
3.) Neuberechnung der Bemessungsgrundlagen unter
Beachtung der eingebrachten Steuererklärungen und Belege -
4. Einrechnung des Verlustanteiles Bilanz Fa. A
& B & C OEG Wj. 2003 (Vorweg Minusgewinn - € 11.192,77) (Verlust)
(% Diskrepanz)
5.) Korrekturbuchung auf dem StKto ...
6.) Aussetzung aller Eintreibungsmaßnahmen
gem § 212a BAO bis rechtsgültigen Abschluss aller Berufungsverfahren
7.) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
für alle noch laufenden Berufungen zu StNr ...
(Fälligkeitsaufhebung)
8.) Bescheidmäßige Erledigung meiner
Anträge.
Ich verweise auf meine bisherigen
Berufungsbegründungen sowie auf die Tatsache des Antragspunktes 4.) und
ersuche um Stattgabe meiner Anträge."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur Begründung der Berufungsentscheidung wird auf die
(zusätzliche) Begründung zu den angefochtenen Bescheiden, auf die
ausführliche zusätzliche Begründung der Berufungsvorentscheidung
sowie auf die die Vorjahre betreffenden Berufungsvorentscheidungen und
Berufungsentscheidungen verwiesen.
Ergänzend wird ausgeführt:
Die Feststellungen der Berufungsvorentscheidung gelten als
Vorhalt, es wäre daher Sache des Bw gewesen, sich im Vorlageantrag mit dem
Ergebnis der Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen
Feststellungen zu widerlegen (VwGH 26.11.2002, 99/15/0165). Der Bw ist dem in
der Berufungsvorentscheidung getroffenen Feststellungen nicht entgegengetreten.
Der unabhängige Finanzsenat sieht daher keinen Anlass, von diesen
Feststellungen abweichende Feststellungen zu treffen.
Wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
ausgeführt hat, kann die bloße Behauptung einer ,fehlenden
Beurteilung der objektiven Belegaussage' eine Unrichtigkeit des (der)
angefochtenen Bescheide(s) nicht begründen. Über diese Behauptung
hinausgehende Angaben hinsichtlich der konkret betroffenen Belege bzw. diesen
beizumessenden objektiven Aussagen hat der Bw jedoch nicht gemacht.
Der Bw hat in seinem Vorlageantrag vorgebracht, es seien
Verlustanteile auf Grund eines Vorweg-Minusgewinnes von € 11.192,77 nicht
berücksichtigt worden. Dieses Vorbringen vermag der Berufung nicht zum
Erfolg zu verhelfen. Das für die A & B & C OEG zuständige
Finanzamt hat in einem Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO den
auf den Bw entfallenden Gewinnanteil mit € 492,13 festgestellt.
Gemäß
§ 192 BAO ist die Abgabenbehörde bei Erlassung des
Einkommensteuerbescheides an diese Feststellung gebunden. Eine allfällige
sachliche Unrichtigkeit des Feststellungsbescheides wäre mit einem gegen
diesen Feststellungsbescheid gerichteten Rechtsmittel geltend zu machen.
Die Berufung war daher betreffend Umsatzsteuer
gemäß
§ 289 Abs 2 BAO als unbegründet abzuweisen. Der
angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer war gemäß
§ 289
Abs 2 BAO im Sinne der Berufungsvorentscheidung abzuändern.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 2.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0455-W/05
- Stammnummer
- 19214
- Gültig
- 02.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF