Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1570-W/05
Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende volljährige Kinder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1570-W/05vom 02.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Karauschek &
Partner, Wirtschaftstreuhand GmbH, 2340 Mödling, Brühlerstr. 114,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer
2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit. Mit Bescheid vom 19. Jänner 2005 hob das Finanzamt
(FA) den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 15. Juli 2004 wegen
inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß
§ 299 BAO auf und setzte die
Einkommensteuer in der Folge mit -3.752,24 € statt bisher
-4.516,64 € fest. Zur Begründung führte das FA aus, dass der
Unterhaltsabsetzbetrag für volljährige Kinder gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 5 EStG nicht mehr
zustehe.
Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und
vorgebracht, dass beide Kinder studieren würden und nicht berufstätig
seien. Da die Kinder bei der Mutter in Amerika leben, werde keine
Familienbeihilfe bezogen, die Alimente müsste der Bw. aber weiterhin
zahlen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Februar 2005 wies das
FA die Berufung als unbegründet ab. Wie schon im Erstbescheid
ausgeführt, seien gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 5 EStG Unterhaltsleistungen an
volljährige Kinder, für die (unabhängig aus welchen Gründen)
keine Familienbeihilfe ausbezahlt werde, weder im Wege eines Kinder- noch eines
Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu
berücksichtigen. Auch treffe die im Absatz 4 leg. cit. normierte Ausnahme
- "Unterhaltsleistungen sind nur
insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt
werde, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche
Belastung darstellen würde" - im gegenständlichen Fall
nicht zu.
Mit Schriftsatz vom 21. März 2005 stellte der Bw.
einen Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 in der für die
Streitjahre geltenden Fassung sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2
Abs. 2 EStG 1988) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
Sie
muss außergewöhnlich sein
Sie
muss zwangsläufig erwachsen
Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen.
Die Belastung darf weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß
§ 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die
Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die
der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG
1988).
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen
von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988 in Verbindung mit Abs. 5)
vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden
Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt wird je nach Einkommen mit
Prozentsätzen berechnet und vermindert sich um je ein Prozentpunkt, wenn
dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag
zusteht und für jedes Kind (§ 106 EStG 1988).
Nach § 34 Abs. 7 EStG 1988 gilt für
Unterhaltsleistungen Folgendes:
Z
1 Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie
gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.
a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst,
sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106
Abs. 3 EStG 1988) Anspruch auf diese Beträge hat.....
Z
4 Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig,
als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden.
Z
5 (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder,
für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den
Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder
Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu
berücksichtigen.
Unbestritten ist
gegenständlich, dass der Bw. Unterhaltslasten für seine beiden, in den
USA lebenden, Kinder zu tragen hatte und diese in den Streitjahren in
Berufsausbildung (Studium) gestanden sind. Unbestritten ist weiters, dass beide
Kinder im Streitjahr bereits volljährig waren. Nach dem Wortlaut der
Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 sind für ein
volljähriges Kind, für das keine Familienbeihilfe bezogen wird,
geleistete Unterhaltszahlungen, anders als Unterhaltsleistungen für ein
noch nicht volljähriges Kind (vgl. VfGH 4.12.2001, B 2366/00),
grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig.
Die ungeachtet der Abzugsverbote der Z 1 bis 3 und 5 des
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 bestehende Abzugsmöglichkeit nach § 34 Abs.
7 Z 4 EStG 1988 umfasst nur solche Aufwendungen, die beim Unterhaltsberechtigten
selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Darunter fallen in erster Linie Krankheitskosten oder Kosten für die
Beseitigung von Katastrophenschäden. Nachdem ein solcher Ausnahmefall
gegenständlich nicht vorliegt, sind die laufenden Unterhaltsleistungen auch
nicht nach § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 berücksichtigungsfähig.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 2.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1570-W/05
- Stammnummer
- 19137
- Gültig
- 02.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF