Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0512-W/05
Unterhaltsleistungen für zwei in Polen lebende Kinder, wobei der minderjährige Sohn sich nicht mehr in Ausbildung befindet und die Tochter bereits volljährig ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0512-W/05vom 30.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend
1) Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 1999 - 2001
gemäß
§ 299 BAO vom 23.2.2005
2) Einkommensteuer 1999 und 2000 vom 16.7.2004
3) Einkommensteuer 1999 (Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 276 BAO) vom 25.2.2005
entschieden:
1) Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend die Aufhebung der
Einkommensteuerbescheide 1999 - 2001 gemäß
§ 299 BAO wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
2) Die Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 vom
16. Juli 2004 wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den
als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
3) Die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 (Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 276 BAO) vom 25. Februar 2005 wird
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 8. März 2002 setzt das
Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 1999 fest. Mit
stattgebender Berufungsvorentscheidung vom 29. April 2002
berücksichtigt das Finanzamt die in der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1999 geltend gemachten Sonderausgaben.
Mit Bescheid vom 31. August 2001 setzt das
Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2000 fest. Mit Bescheid vom
5. Oktober 2001 berichtigt das Finanzamt den
Einkommensteuerbescheid 2000 gemäß
§ 293 BAO
dahingehend, als im ursprünglichen Bescheid auf Grund eines
Ausfertigungsfehlers sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den
Pauschbetrag in der Höhe von S 2.880 unberücksichtigt
blieben.
Mit Bescheid vom 30. Juli 2002 setzt das
Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2001 fest.
Mit Bescheiden vom 16. Juli 2004 wurden die
Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 1999, 2000
und 2001 auf Anregung des Berufungswerbers (Bw.) gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen. Der Grund dafür lag
darin, dass der Bw. in seinen Arbeitnehmerveranlagungen irrtümlich
übersehen hatte, die Unterhaltsaufwendungen für seine beiden in Polen
lebenden Kinder G.F., und R.F., als außergewöhnliche Belastung
gemäß
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 zu
beantragen.
Ebenfalls mit Datum vom 16. Juli 2004
erließ das Finanzamt neue Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 1999 - 2001. Hierbei wurden im Veranlagungsjahr 1999 die
Unterhaltsleistungen des Bw. für seine Tochter G. für einen Zeitraum
von 12 Monaten in der Höhe von S 8.256,- berücksichtigt,
während die Unterhaltsleistungen für den Sohn R. im
Einkommensteuerbescheid 1999 lediglich für einen Zeitraum von
6 Monaten in der Höhe von S 4.128,- zum Ansatz kamen.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Sohn des Bw. ab
Juli 1999 keine öffentliche Schule oder Universität mehr besucht
habe. Für das Jahr 2000 gewährte das Finanzamt weiterhin einen
Pauschbetrag von S 8.256,- als außergewöhnliche Belastung ohne
Selbstbehalt für die Unterhaltsleistungen des Bw. an seine Tochter G.. Im
Einkommensteuerbescheid 2001 berücksichtigte das Finanzamt die
Unterhaltsleistungen des Bw. an seine Tochter nur mehr für einen Zeitraum
von 6 Monaten in der Höhe von S 4.128,-.
In der gegen die neuen Sachbescheide für die
Jahre 1999 und 2000 eingebrachten Berufung beantragt der Bw. die
Berücksichtigung seiner Aufwendungen für seinen minderjährigen
Sohn R. bis zu dessen 18. Lebensjahr (November 2000).
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. August 2004
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom 21. September 2004 beantragte
der Bw. die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und brachte in seinem Vorlageantrag vor, dass er laut Auskunft
des Bezirksgerichtes als leiblicher Vater verpflichtet sei, den gesetzlichen
Unterhalt seines Sohnes bis zu dessen 18. Lebensjahr zu bezahlen. Weiters
seien bei allen Bekannten des Bw. in Wien ohne Vorlage von Nachweisen die
Unterhaltsleistungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Kinder
berücksichtigt worden.
Mit Bescheid vom 23. Februar 2005 hob das
Finanzamt die Einkommensteuerbescheide 1999, 2000 und 2001 vom
16. Juli 2004 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß
§ 299 BAO auf. Begründend wird dazu ausgeführt, dass
die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001
ersatzlos erfolge, da kein Wiederaufnahmetatbestand vorgelegen habe und die
verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO daher rechtswidrig gewesen sei. Dies deshalb, weil die
Tochter des Bw. zu diesem Zeitpunkt bereits das 18. Lebensjahr vollendet
hatte. Für das Jahr 1999 ergehe ein neuer Sachbescheid, da für
den Sohn des Bw. bis Juni 1999 noch Unterhaltsleistungen
berücksichtigt werden könnte.
In seiner gegen den Aufhebungsbescheid vom
23. Februar 2005 eingebrachten Berufung vom
15. März 2005 führt der Bw. aus, dass die aufgehobenen
Bescheide des Finanzamtes nach genauer Überprüfung des Sachverhaltes
erlassen worden seien. Des Weiteren sei seitens des Finanzamtes das
Parteiengehör nicht gewahrt worden. Zudem sei der Aufhebungsbescheid
rechtswidrig, da für jedes Jahr ein eigener Bescheid mit genauer
Begründung hätte ergehen müssen. Für den minderjährigen
Sohn müsse der Bw. laut ABGB den gesetzlichen Unterhalt bezahlen. Zudem sei
der Sohn des Bw. auf einem Auge blind und verursache somit erhebliche
Mehrkosten. Die Tochter des Bw. habe die Handelsschule bis zum Jahr 2001
besucht, sodass der Bw. bis zu diesem Zeitpunkt den gesetzlichen Unterhalt habe
zahlen müssen. Dadurch sei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Bw. massiv eingeschränkt.
Infolge des Aufhebungsbescheides vom
23. Februar 2005 erließ das Finanzamt am
25. Februar 2005 für das Jahr 1999 einen neuen
Einkommensteuerbescheid in der Form einer Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 276 BAO.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte
der Bw. vor, dass der Bescheid rechtswidrig sei, die genaue Begründung
fehle und das Parteiengehör nicht berücksichtigt worden sei.
Das Finanzamt legt dem Unabhängigen Finanzsenat die
Berufungen gegen
1)
den Bescheid vom 23.2.2005 betreffend die Aufhebung der
Einkommensteuerbescheide 1999 - 2001 gemäß
§ 299 BAO
2)
die Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 vom 16.7.2004
3)
den Einkommensteuerbescheid 1999 (Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO) vom 25.2.2005
zur Entscheidung vor.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1)
Berufung gegen den Bescheid vom 23. Februar 2005 betreffend die
Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 1999 - 2001 gemäß
§ 299 BAO
Als unstrittig stellt sich in diesem Berufungszeitraum der
Umstand dar, dass die Abgabenbehörde I. Instanz die
Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 vom 16. Juli 2004, welche in
Folge der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO erlassen wurden, mit Bescheid gemäß
§ 299
BAO vom 23. Februar 2005 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes
aufgehoben hat.
Im Zuge der Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides 1999 erließ das Finanzamt am
25. Februar 2005 für das Jahr 1999 einen neuen
Einkommensteuerbescheid in der Form einer Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 276 BAO. Für die Jahre 2000 und 2001
wurden seitens des Finanzamtes keine neuerlichen Sachbescheide erlassen, laut
Begründung des Finanzamtes zum Aufhebungsbescheid erfolge die Aufhebung der
Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 ersatzlos, da die verfügte
Wiederaufnahme des Verfahrens rechtswidrig gewesen sei.
Nach § 299 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Mit dem aufhebenden Bescheid ist
der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden (§ 299
Abs. 2 leg cit.). Gemäß
§ 299
Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides
(Abs. 1) das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der
Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.
Von diesem Recht, die materiellrechtlich unrichtigen
Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 vom 16. Juli 2004
aufzuheben, machte das Finanzamt mit dem Aufhebungsbescheid vom
23. Februar 2005 Gebrauch, da die Voraussetzungen für die
Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen des Bw. an seine Tochter als
außergewöhnliche Belastung nicht vorlagen.
Aus den Gesetzesmaterialien zum
Abgabenänderungsgesetz 2003 (AbgÄG 2003,
BGBl I 2003/124), ergibt sich, dass die Bestimmung des § 299
Abs. 2 BAO - grundsätzlich ist mit dem aufhebenden Bescheid auch
der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden - dem Vorbild der
für die Wiederaufnahme des Verfahrens geltenden Bestimmung des
§ 307 Abs. 1 BAO nachgebildet ist
(1128 BlgNR 21. GP, 16; Ritz, BAO-HB, Seite 249). Durch
die Verbindung bzw. Verknüpfung des Aufhebungsbescheides mit der (neuen)
Sachentscheidung, ist die abschließende Erledigung des wieder "offenen"
Abgabenverfahrens gewährleistet.
Dadurch ist weiters sichergestellt, dass es nach der
Anordnung der Bescheidaufhebung gemäß
§ 299
Abs. 1 BAO und dem (neuerlichen) sachlichen Abschluss des
Abgabenverfahrens keine zeitliche Differenz und somit auch keinen bescheidlosen
Zeitraum geben kann.
Im gegenständlichen Fall wurden die bereits
abgeschlossenen Einkommensteuerfestsetzungsverfahren für die
Jahre 1999 bis 2001 mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens
verfügenden Bescheid gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
unter gleichzeitiger Aufhebung der früheren Bescheides wiederaufgenommen,
was die Erlassung neuer, die wiederaufgenommenen Verfahren abschließende,
Sachentscheidungen für die Jahre 1999 bis 2001 erforderte. Die in
diesem Sinne am 16. Juli 2004 ergangenen neuen
Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 schieden allerdings infolge des
Aufhebungsbescheides vom 23. Februar 2005 wieder aus dem Rechtsbestand
aus, sodass die Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 nunmehr
wiederum (im Ergebnis erstmals) vorzuschreiben war. Für das Jahr 1999
erfolgte diese Vorschreibung durch den Einkommensteuerbescheid 1999 vom
25. Februar 2005 in Form einer Berufungsvorentscheidung. Für die
Jahre 2000 und 2001 erfolgte keinerlei Vorschreibung mehr.
Eine Berufungsvorentscheidung darf jedoch, ebenso wie eine
Berufungsentscheidung, eine Abgabe nicht erstmals vorschreiben (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordung Kommentar, Rz 7 zu § 276 BAO; VwGH vom
25.11.1994, 92/17/0030).
Da somit mit dem gemäß
§ 299 BAO
ergangenen Aufhebungsbescheid vom 23. Februar 2005 für das
Jahr 1999 kein das Verfahren abschließender
Erstbescheid und für die
Jahre 2000 sowie 2001 überhaupt keine
das Verfahren abschließenden neuerlichen Einkommensteuerbescheide
ergangen sind, wurde dem Gebot des § 299 Abs. 2 BAO seitens
der Abgabenbehörde I. Instanz nicht Rechnung getragen. Der
Aufhebungsbescheid vom 23. Februar 2005 erweist sich daher als mit
Rechtswidrigkeit behaftet, weswegen er gemäß
§ 289
Abs. 2 BAO vom Unabhängigen Finanzsenat (ersatzlos) aufgehoben
wird.
Das Verfahren tritt somit in die Lage zurück, in der
es sich vor Erlassung des nunmehr aufgehobenen Bescheides befunden hat (vgl.
§ 299 Abs. 3 BAO) und die Einkommensteuerbescheide für
die Jahre 1999, 2000 und 2001 vom 16. Juli 2004 leben wieder
auf.
2)
Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 vom
16. Juli 2004
Gemäß
§ 34
Abs. 7 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen für Kinder
grundsätzlich durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bzw.
Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten. Diese Transferleistungen kommen jedoch dann
nicht zum Tragen, wenn sich haushaltszugehörige Kinder eines
Steuerpflichtigen ständig im Ausland aufhalten.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
4. Dezember 2001, B 2366/00 festgestellt, dass diese gesetzliche
Beschränkung keinesfalls ausschließt, dass Unterhaltsleistungen
für solche Kinder nach den allgemeinen Regeln des Einkommensteuergesetzes
1988 berücksichtigt werden. Unterhaltsleistungen an minderjährige
haushaltszugehörige Kinder im Ausland, für die kein Anspruch auf
Familienbeihilfe bzw. Kinderabsetzbetrag gegeben ist, können im Umfang des
halben Unterhalts (VfGH 17.10.1997, G 168/96, G 285/96;
VfGH 30.11.2000, B 1340/00), und zwar ohne Abzug eines Selbstbehaltes,
als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (siehe
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm 52a).
Die Berücksichtigung außergewöhnlicher
Belastungen entspricht dem Leistungsfähigkeitsprinzip als einem
wesentlichen Element der Einkommensteuer. Von dieser Ausnahmeregelung betroffen
sind Unterhaltsleistungen von in Österreich beschäftigten
Steuerpflichtigen außerhalb des EWR bzw. der Schweiz, deren Kinder sich
ständig in einem Staat außerhalb des EWR bzw. der Schweiz
aufhalten.
Das individuelle Ausmaß der zu
berücksichtigenden Unterhaltspflicht des Steuerpflichtigen orientiert sich
unter anderem am jeweiligen angemessenen Unterhalt im Ausland und den
eventuellen ausländischen Familienleistungen. Die Höhe des steuerlich
als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Unterhalts kann mit
€ 50 pro Monat und Kind - ohne Abzug eines Selbstbehaltes -
geschätzt werden (siehe
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm 52a).
Die Unterhaltsleistungen sind bis zum vollendeten
15. Lebensjahr des Kindes zu berücksichtigen, darüber hinaus ist
bis zum Eintritt der Volljährigkeit ein entsprechender Nachweis über
die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit zu erbringen. Die fehlende
Selbsterhaltungsfähigkeit ist durch eine entsprechende amtliche
Bescheinigung nachzuweisen (z.B. Schulbesuchsbestätigung, Bescheinigung
über die Arbeitslosigkeit oder das vergebliche Bemühen um Arbeit). Ab
der Volljährigkeit des Kindes darf nach § 34
Abs. 7 Z 5 EStG 1988 (Verfassungsbestimmung) keine
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wobei die
jeweiligen nationalen Volljährigkeitsbestimmungen heranzuziehen
sind.
Im vorliegenden Fall lebt der Bw. in Österreich und
ist für die Fleischwaren Berger Gesellschaft m.b.H. tätig.
Unbestritten ist, dass der Bw. Unterhaltslasten für seine beiden in Polen
lebenden Kinder zu tragen hatte. Unbestritten ist weiters, dass der Sohn des
Bw., R.F., welcher laut Lehrerkonferenz vom 21. Juni 1999 nicht in die
zweite Klasse der Berufsschule für Kraftfahrzeuge in Tychy versetzt wurde,
seither keine Schule mehr besucht.
In seiner Berufung beantragt der Bw. die
Berücksichtigung der Aufwendungen für seinen minderjährigen Sohn
für den Zeitraum Juli bis November 2000, also bis zu dessen
18. Lebensjahr.
Da jedoch, wie bereits oben ausgeführt,
Unterhaltsleistungen über das 15. Lebensjahr hinaus nur dann als
außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden können, wenn
sich das Kind in Ausbildung (Nachweis mittels Schulbestätigung) befindet,
hat das Finanzamt im vorliegenden Fall zu Recht lediglich die
Unterhaltsaufwendungen der ersten sechs Monate des Jahres 1999 als
außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 34
Abs. 7 Z 5 EStG berücksichtigt.
Darüber hinaus ist unbestritten, dass die Tochter des
Bw., G.F., in den Streitjahren in Berufsausbildungen gestanden ist und im
März 1998 nach polnischem Recht volljährig wurde.
Nach § 9 Abs. 1 IPRG richtet sich das
Personalstatut einer natürlichen Person nach dem Recht des Staates, dem die
Person angehört. Folglich ist die Volljährigkeitsgrenze nach dem
Personalstatut der Tochter des Bw. und damit jene nach polnischem Recht
maßgeblich. Für ein volljähriges Kind, für das keine
Familienbeihilfe bezogen wird, ist der Abzug von Unterhaltsleistungen nach dem
Wortlaut der Bestimmung des § 34
Abs. 7 Z 5 EStG 1988 jedoch ausgeschlossen.
Aus diesem Grund wurden die Unterhaltsleistungen des Bw.
für seine Tochter G. für die Jahre 1999 (für einen Zeitraum
von 12 Monaten), 2000 (für einen Zeitraum von 12 Monaten) und
2001 (für einen Zeitraum von 6 Monaten) zu Unrecht als
außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt gewährt und ist die
Berufungsentscheidung hinsichtlich der Jahre 1999 und 2000 in diesem Punkt
verbösernd.
Daran vermag auch der Einwand des Bw., wonach er sowohl
für den minderjährigen Sohn, welcher infolge einer Augenkrankheit
erhebliche Mehrkosten verursache, als auch für die Tochter, welche bis zum
Jahr 2001 die Handelsschule besucht habe, den gesetzlichen Unterhalt
leisten müsse, nichts ändern. Ungeachtet der Abzugsverbote der
Z 1 bis 3 und 5 des § 34 Abs. 7 EStG 1988 umfasst
die Abzugsmöglichkeit nach § 34
Abs. 7 Z 4 EStG 1988 nur solche Aufwendungen, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würde. Darunter fallen in erster Linie Krankheitskosten oder
Kosten für die Beseitigung von Katastrophenschäden, nicht aber
Aufwendungen für die eigene Schul- bzw. Berufsausbildung, erfolgt die
Ausbildung doch kraft freien Willensentschlusses. Kosten der Berufsausbildung
erwachsen daher grundsätzlich nicht zwangsläufig und sind auch nicht
außergewöhnlich. Nachdem betreffend die Krankheitskosten des
minderjährigen Sohnes des Bw. kein entsprechender Antrag gestellt wurde
bzw. konkrete Aufwendungen geltend gemacht wurden, ist auch aus dem mit
Schreiben vom 5. Juli 2005 nachgereichten ärztlichen Attest
betreffend eine ärztliche Behandlung in der Abteilung für
Augenkrankheiten nichts zu gewinnen.
Soweit der Bw. vorbringt, dass "bei allen seinen Bekannten
in Wien ohne Vorlage von Nachweisen die Unterhaltsleistungen bis zum vollendeten
18. Lebensjahr der Kinder berücksichtigt worden seien", ist darauf
hinzuweisen, dass nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, ein Anspruch
auf Familienbeihilfe besteht, wenn sich das Kind nicht ständig im Ausland
aufhält (§ 5 Abs. 3 FLAG). Ein solcher Fall liegt
gegenständlich nicht vor.
Abschließend ist materiell-rechtlich auf das
Anbringen des Bw. vom 13. Juli 2005 betreffend die
Berücksichtigung seiner Mietkosten für die Jahre 1999, 2000 und
2001 sowie über die mit Eingabe vom 6. Dezember 2005 beantragte
Berücksichtigung der Kosten der doppelten Haushaltsführung für
die Jahre 2000 bis 2004 sowie die Berücksichtigung der Kosten der
Innenrenovierung des Hauses für das Jahr 2000 einzugehen.
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 erster
Satz EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988
dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den
Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20
Abs 1 Z 2 lit a leg cit auch für Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann
können die (Mehr-)Aufwendungen für eine doppelte
Haushaltsführung, wie z.B. für die Wohnung am Beschäftigungsort
unter bestimmten Umständen steuerlich berücksichtigt werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der
Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für
Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus
der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung
finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine
Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass zwischen den für
eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der
Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen
müsste.
Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der
privaten Lebensführung haben (dies insbesondere aus der Sicht einer
sofortigen Wohnsitzverlegung), als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit
des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines Ehegatten sowie
in der erforderlichen Pflege naher Angehöriger (VwGH 27.5.2003,
2001/14/0121; VwGH 22.2.2000, 96/14/0018; VwGH 17.2.1999, VwGH 19.2.1999,
95/14/0059; VwGH 9.10.1991, 88/13/0121; uv.a.; zuletzt VwGH 21.9.2005,
2001/13/0241). Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die
von erheblichen objektiven Gewicht sind (VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083).
Ist die Verlegung des Familienwohnsitzes im Sinne der
vorstehenden Ausführungen unzumutbar, sind insbesondere abzugsfähig
die Aufwendungen für die Wohnung des Steuerpflichtigen am Betriebs- bzw.
Dienstort.
Im gegenständlichen Verfahren hat der Bw. unter
Beibringung mehrerer Beweismittel dargelegt, dass seine Ehefrau in Tychy
wohnhaft und berufstätig ist und die Mietzahlungen an die
Wohnungsgenossenschaft "Oskard" in Tychy regelmäßig gezahlt werden.
Aus diesem Grund erscheint eine Verlegung des Familienwohnsitzes des Bw. nach
Österreich unzumutbar.
Dem Anbringen des Bw. vom 13. Juli 2005, in
welchem er die Berücksichtigung seiner Mietkosten für die
Jahre 1999, 2000 und 2001 als Kosten der doppelten Haushaltsführung
mit jährlich S 72.000,- beantragt, legt der Bw. allerdings auch eine
Bestätigung seines Vermieters vom 21. Juli 2005 bei, aus welcher
hervorgeht, dass der vereinbarte Hauptmietzins ab dem Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses (1. Mai 1998) für einen Zeitraum von
3 Jahren nicht eingehoben wurde, da der Bw. in diesem Zeitraum bauliche
Investitionen und Einrichtungen in dem gemieteten Haus getätigt
habe.
Da der Bw. somit im Zeitraum vom 1. Mai 1998 bis
1. Mai 2001 keine Aufwendungen für Mietzahlungen getätigt
hat, können für diesen Zeitraum auch keine Werbungskosten geltend
gemacht werden.
Da sich die entscheidungsgegenständliche Berufung
gegen die Bescheide vom 16. Juli 2004 nur gegen die Jahre 1999
und 2000 richtet und somit das Jahr 2001 nicht angefochten wurde, ist der
Bescheid vom 16. Juli 2004 betreffend die Einkommensteuer für das
Jahr 2001 in Rechtskraft erwachsen. Diese Berufungsentscheidung spricht
daher inhaltlich lediglich über die Jahre 1999 und 2000 ab.
Das heißt einerseits, dass für das
Jahr 2001 keine Wohnungskosten als Werbungskosten berücksichtigt
werden können und auch nicht über das Anbringen des Bw. vom 6.12.2005,
die Kosten der doppelten Haushaltsführung bis zum Jahr 2004 zu
berücksichtigen, abgesprochen werden kann. Andererseits bedeutet dies, dass
die Unterhaltsleistungen des Bw. für seine Tochter im Jahr 2001 zu
Unrecht für einen Zeitraum von 6 Monaten als
außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt zuerkannt wurden,
infolge der Rechtskraft des Bescheides aber keine Sanierung mehr möglich
ist.
Betreffend das Anbringen des Bw., die Kosten für die
Innenrenovierung im Jahr 2000 als Sonderausgaben zu berücksichtigen,
hat der Bw. einen Abstattungskreditvertrag in der Höhe von S 170.000,-
sowie eine Bankbestätigung, im Jahr 2000 einen Betrag von
S 72.830,- an Kapital und Zinsen zurückbezahlt zu haben,
vorgelegt.
Nach § 18
Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des
Einkommens Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder -sanierung als Sonderausgaben
abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Gem. § 18
Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 setzt die
Berücksichtigung von Sonderausgaben für die Sanierung von Wohnraum
voraus, dass die Sanierung über "unmittelbaren Auftrag des
Steuerpflichtigen durch einen befugten
Unternehmer
durchgeführt" worden ist. Gemäß
§ 18
Abs 1 Z 3 lit d EStG ist auch die Rückzahlung von
Darlehen für Sanierungen iSd lit c abzugsfähig.
Im gegenständlichen Verfahren wurden jedoch weder die
konkreten Kosten der Sanierung durch Vorlage von Rechnungen noch die Sanierung
durch einen befugten Unternehmer nachgewiesen, sodass sie als Sonderausgaben
keine Berücksichtigung finden konnten.
3)
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 (Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 276 BAO) vom 25.2.2005:
Nachdem das Finanzamt die
Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 mit Aufhebungsbescheid vom
23. Februar 2005 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß
§ 299 BAO aufgehoben hat, erließ das Finanzamt am
25. Februar 2005 für das Jahr 1999 einen neuen
Einkommensteuerbescheid in der Form einer Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 276 BAO.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte
der Bw. vor, dass der Bescheid rechtswidrig sei, die genaue Begründung
fehle und das Parteiengehör nicht berücksichtigt worden sei.
Durch die Aufhebung des Aufhebungsbescheides tritt das
Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Aufhebung befunden
hat. Dies bedeutet, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des
sodann aufgehobenen Bescheides gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage
entzogen wurde (vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/14/0032 betreffend Wirkung eines
aufhebenden Erkenntnisses gemäß der dem § 307
Abs. 3 BAO im Wesentlichen ähnlichen Bestimmung des
§ 42 Abs. 3 VwGG).
Der mit der entscheidungsgegenständlichen Berufung vom
15. März 2005 angefochtene Bescheid vom
25. Februar 2005 gehört daher auf Grund der Aufhebung des
Aufhebungsbescheides vom 23. Februar 2005 nicht mehr dem Rechtsbestand
an. Mit der Aufhebung sind die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 vom
16. Juli 2004 wieder aufgelebt.
Nachdem der der Berufung zu Grunde liegende
Einkommensteuerbescheid 1999 in Form einer Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 276 BAO nicht mehr dem Rechtsbestand
angehört, war die gegen ihn gerichtete Berufung spruchgemäß als
unzulässig (geworden) zurückzuweisen (vgl. Ritz, a.a.O.,
§ 273 Tz 2).
Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Beilage:
Für die Jahre 1999, 2000 und 2001 jeweils ein Berechnungsblatt in ATS und
in Euro
Wien, am 30.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 Abs. 1 IPRG, IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAOVerbindung bzw. Verknüpfung des Aufhebungsbescheides mit der (neuen) SachentscheidungVorbild der für die Wiederaufnahme des Verfahrens geltenden Bestimmung des § 307 Abs. 1 BAOerstmalige Festsetzung einer Abgabe in Form eines erstinstanzlichen BescheidesUnterhaltsleistungen für im Ausland lebende Kinder als außergewöhnliche BelastungKosten der doppelten Hauhaltsführung sowie Kosten der Innenrenovierung eines Hauses als WerbungskostenSonderausgaben für die Sanierung von WohnraumZurückweisung einer unzulässig gewordenen Berufung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0512-W/05
- Stammnummer
- 28675
- Gültig
- 30.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF