Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0438-W/07
Liebhabereiannahme bei einer Vermietung einer Eigentumswohnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0438-W/07vom 28.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der N., Lehrerin, Wien, vertreten durch
Dr. Wolfgang Halm, Wirtschaftstreuhänder, 1090 Wien, Berggasse 10, vom
16. Juli 2001 und vom 18. März 2003 gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vertreten
durch OR Dr. Eleonore Ortmayr, vom 6. März 2003 betreffend
Einkommensteuer für den Zeitraum 1994 und 1995 sowie 1997 bis 2000
entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sowie die getroffenen
Feststellungen sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (=Bw.) bezog im Streitzeitraum neben ihrem Gehalt als Lehrerin
Einkünfte aus der Beteiligung als Mitunternehmerin an einem Gewerbebetrieb,
Einkünfte als Miteigentümerin einer vermieteten Liegenschaft (Villach,
X-Gasse 23) und aus der Vermietung einer Eigentumswohnung (Villach,
Y-Straße 11).
Streitpunkte
sind bzw. waren die Beurteilung der Vermietung der Eigentumswohnung als
Liebhaberei in den Jahren 1994 bis 2000, die Berichtigung des
Einkommensteuerbescheides für 1996 gem. § 293b BAO, die
für 1999 als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten
Ausbildungskosten für die Tochter zur Fremdsprachenhostess sowie die
hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 und 1997 und
der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 2000 geltend gemachte
Verjährung.
Über die
eingebrachten Berufungen erging nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat am 28. Juni 2006 eine
Berufungsentscheidung (RV/XXX-W/03). Im Rahmen dieser Berufungsentscheidung
wurden die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für 1994 bis 2000 ersatzlos
aufgehoben. Ebenfalls aufgehoben wurde der Bescheid vom 27.Juli 2001, mit dem
der Einkommensteuerbescheid für 1996 gem. § 293b BAO berichtigt wurde.
Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994, 1995
und 1997 bis 2000 wurde dagegen als unbegründet abgewiesen.
Infolge der
Verkündigung der Entscheidung durch den Vorsitzenden konnte einer nach der
Verhandlung erfolgten Anregung des steuerlichen Vertreters, die im Zug der
bisherigen Einnahmen-Ausgabenrechnungen als Betriebsausgaben geltend gemachten
Steuerberatungskosten infolge der Liebhabereibeurteilung nunmehr als
Sonderausgaben zu berücksichtigen, nicht entsprochen werden.
Die Bw. erhob
gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994, 1995 und 1997 bis
2000 Beschwerde an den VwGH (GZ. 2006/13/0142-2).
Darauf hin
wurde die Bw. durch Aufhebung gem. § 300 Abs. 1 BAO der
beim VwGH angefochtenen Berufungsentscheidung (vom 28. Juni 2006) über die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994, 1995 und 1997 bis 2000
gem. § 33 Abs. VwGG mit Bescheid vom 13. 02. 2007,
zugestellt am 16. 02. 2007, klaglos gestellt.
In der Folge
wurde auf die Befassung des Berufungssenates und die Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet.
Zwecks
leichterer Lesbarkeit der Berufungsentscheidung wird im fortgesetzten Verfahren
von rechtlich zulässigen Verweisen auf die aufgehobene
Berufungsentscheidung Abstand genommen und werden die für das Verfahren
maßgeblichen Sachverhaltsdarstellungen aus der aufgehobenen
Berufungsentscheidung im Folgenden wieder gegeben.
Im Zusammenhang
mit der Vermietung der Eigentumswohnung liegen unter den Dauerbelegen ein
Mietvertrag vom 22. Dezember 1981 sowie ein Fragebogen (Verf. 14) auf.
Daraus geht hervor, dass die Bw. die in ihrem Alleineigentum befindliche
Eigentumswohnung ab 1981 vermietete.
Anlässlich
der Veranlagung zur Umsatz- und Einkommensteuer für 1994 erkannte das
Finanzamt die anteiligen Kosten für ein Arbeitszimmer in Wien im
Zusammenhang mit der Vermietung der Eigentumswohnung in Kärnten nicht an.
Außerdem erließ es den Einkommensteuerbescheid "in Hinblick
auf die seit 1988 andauernde Verlusterzielung aus dieser Vermietung" als
"vorläufig gem. § 200 BAO". Ebenso ergingen im
Zuge der Veranlagungen der folgenden Jahre die Umsatzsteuer- und
Einkommensteuerbescheide (1995 - 2000) als gem. § 200 BAO
vorläufige Bescheide.
Im Zuge der
Einkommensteuerveranlagung für 1999 beantragte die Bw. die steuerliche
Berücksichtigung von Ausbildungskosten in Höhe von
öS 120.000,00 für ihre 1979 geborene und damit volljährige
Tochter zur Fremdsprachenhostess (Berlitz Sprachschulen GmbH, Wien) als
außergewöhnliche Belastung. Mit Eingabe vom 03.07.2001 berichtigte
die Bw. ihren Antrag auf öS 99.459,00 und legte verschiedene
Unterlagen, teils betreffend die Ausbildung, teils über die Bezahlung der
Kosten vor. Angeschlossen waren neben dem Abschlussdiplomen auch Diplome
über offenbar im Zuge der Ausbildung abgelegte Prüfungen betr.
Fremdsprachenkenntnisse. Aus einer zur Vorlage an das Finanzamt bestimmten
Informationsschrift geht Folgendes über die Ausbildung der Tochter
hervor:
"Informationen
über die Ausbildung zur Berlitz -Fremdsprachenhostess
Frau Johanna N
hat sich für das Ausbildungsprogramm zur Berlitz -Fremdsprachenhostess
Jahrgang 1998/1999 an unserer Schule in der Mariahilferstraße 27 in 1060
Wien, angemeldet. Diese Ausbildung beginnt am 5. Oktober 1998 und dauert zehn
Monate und schließt mit dem Berlitz - Diplom in allen vier Sprachen
(Englisch, Französisch, Spanisch und Italienisch) Mitte Juli 1999
ab.
Weiters werden
die Teilnehmer dieses Programms auf die Absolvierung des CAMBRIGDE FIRST
CERTIFICATE in Englisch und des DIPLOME D'ETUDES EN LANGUE FRANCAISE in
Französisch vorbereitet. Die Prüfungen werden von den jeweiligen
Instituten, dem Österreichisch-Britischen Institut und dem
Französischen Institut, direkt abgenommen. Beide Zertifikate werden in der
ganzen Welt anerkannt.
Der Berlitz
-Fremdsprachenhostessenkurs ist eine Sprachausbildung. Die angebotenen Seminare
(Typenberatung, Rhetorik, Bewerbungstraining, EDV-Schulung und Tourismus) und
die praktischen Einsätze im Hotel oder bei Kongressen sollen dieses
Programm vervollständigen.
Es werden die
Kenntnisse in den Sprachen Englisch und Französisch gefestigt und vertieft.
In den Sprachen Spanisch und Italienisch haben die Teilnehmer keine
Vorkenntnisse und erreichen nach Beendigung des Kurses das Niveau der
Umgangssprache.
Die
Schüler sind während der Ausbildungsdauer an einen fixen Stundenplan
(Montag bis Donnerstag den ganzen Vormittag) und die muttersprachigen Lehrer an
einen festgelegten Lehrplan gebunden.
Die Teilnehmer
der Ausbildung zur Fremdsprachenhostess sind Menschen, die gerne im
Dienstleistungssektor arbeiten möchten wie zum Beispiel am Flughafen und
bei Fluggesellschaften, in der Hotellerie oder generell im Fremdenverkehr.
Natürlich nehmen viele Absolventen auch Anstellungen im Ausland an. Weiters
werden die Abgänger gerne in großen Konzernen oder Banken, die
intensive Kontakte zu den verschiedensten Länder der Welt haben,
eingestellt um zwischen den Firmen zu vermitteln.
Die Berlitz
-Sprachschule ist eine Privatschule. Eine vergleichbare Ausbildung in
Österreich ist uns nicht bekannt. Die Ausbildung zur Fremdsprachenhostess
wird an den Berlitz schulen in Österreich in Linz, Graz und Salzburg
ebenfalls angeboten."
Das Finanzamt
ließ die außergewöhnliche Belastung im Einkommensteuerbescheid
für 1999 mit folgender Begründung außer Ansatz:
"Nicht
jeder Vorteil, den die Eltern ihren Kindern angedeihen ließen, führe
zu zwangsläufigen Kosten für die Eltern. Es sei durchaus üblich,
dass die Eltern im Interesse einer möglichst guten und umfassenden
Ausbildung ihrer Kinder neben der gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht
freiwillig und ohne sittliche Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen.
Unterhaltsleistungen für Kinder seien durch die Familienbeihilfe und den
Kinderabsetzbetrag sowie den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten. Die Kosten der
Berufsausbildung der Tochter könnten daher nicht berücksichtigt
werden."
Die Bw. wandte
in der gegen den Einkommensteuerbescheid für 1999 erhobenen Berufung (vom
17.07.2001) ein, dass bezüglich der Ausbildungskosten für ihre Tochter
sehr wohl die Voraussetzungen im Sinne des § 34 EStG vorliegen
würden, weshalb der Bescheid rechtswidrig sei. Wie sich aus den dem
Finanzamt übermittelten Unterlagen ergebe, gebe es keine gleichwertige
Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in Österreich, weshalb sie
gezwungen gewesen sei, die Ausbildungskosten zu tragen.
Die Bw.
bemängelte auch, dass der bekämpfte Bescheid gemäß
§ 200 BAO als vorläufiger Bescheid erlassen wurde, obwohl es
keinen Grund gebe, eine vorläufige Steuerveranlagung
vorzunehmen.
In den im Jahr
2003 gem. § 200 BAO als endgültig erlassenen
Einkommensteuerbescheiden für 1994, 1995, 1997, 1998 und 2000 sowie in der
Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer für 1996 und 1999
wurden die aus der Vermietung der Eigentumswohnung bisher angesetzten (stets
negativen) Einkünfte wegen der Annahme von Liebhaberei außer Ansatz
gelassen.
Aus der
gesondert zugestellten Begründung dieser Bescheide ist Folgendes zu
entnehmen:
"Bei
der Eigentumswohnung in Y-Straße 11, Villach, wurden seit Beginn der
Vermietung im Jahre 1981 laufend Verluste erzielt.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 3 LVO II ist Liebhaberei bei
einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von
Eigentumswohnungen entstehen. Unter "Bewirtschaftung" sind vor allem die
Vermietung und die Untervermietung zu verstehen. Um eine Betätigung als
Einkunftsquelle zu qualifizieren, muss der Zeitraum, innerhalb dessen ein der
positiven Steuererhebung aus der betroffenen Einkunftsart zugänglicher
wirtschaftlicher Gesamtüberschuss erwirtschaftet werden kann, absehbar
sein. Der absehbare Zeitraum beträgt 20 Jahre ab dem Beginn der
entgeltlichen Überlassung. In den zwanzig Jahren seit Beginn der Vermietung
(1981 bis 2000) wurde ein solcher Gesamtüberschuss nicht erwirtschaftet. Da
mit der Vermietung vor dem 14.11.1997 begonnen wurde, hätte sogar ein
zwölfjähriger Beobachtungszeitraum ausgereicht. Es ist daher davon
auszugehen, dass die Eigentumswohnung in Y-Straße 11, Villach, keine
Einkunftsquelle darstellt. Die Verluste aus der Vermietung dieser
Eigentumswohnung sind daher nicht anzuerkennen.
Betreffend
Ausbildungskosten der Tochter für 1999 wird die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Da in Ihrem Fall die
Berufsausbildung am Wohnort erfolgte, konnten die Pauschbeträge des
§ 34 (8) nicht gewährt werden. Im übrigen sind, wie
bereits in der Begründung des Erstbescheides zutreffend angeführt,
Unterhaltsleistungen an Kinder durch die Familienbeihilfe und den
Kinderabsetzbetrag abgegolten. Auch in dieser Berufungsvorentscheidung wird, wie
in allen anderen Bescheiden, der Verlust aus der Eigentumswohnung in Villach,
Y-Straße 11, nicht anerkannt. Die Berufungsvorentscheidung ergeht
entsprechend dem Berufungsbegehren endgültig gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO."
Die Bw. erhob
gegen die im Jahr 2003 gem. § 200 BAO als endgültige
Bescheide erlassenen Einkommensteuerbescheide Berufung:
Umsatzsteuerbescheide
...
Einkommensteuerbescheide
Bezüglich
der Jahre 1996 und 1997 wird vorgebracht, dass bereits endgültige
Steuerbescheide vorliegen und daher die angefochtenen Bescheide rechtswidrig
sind.
Der
Einkommensteuerbescheid 1996 ist am 03.12.1997 ergangen und daher längst
rechtskräftig, der Einkommensteuerbescheid 1997 ist am 27.8.1999 ergangen
und daher gleichfalls längst rechtskräftig.
Bezüglich
beider Bescheide ist auch ausdrücklich Verjährung einzuwenden, weil
die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Was
die Feststellungen der Abgabebehörde betrifft, es würde Liebhaberei
vorliegen, so ist Nachstehendes auszuführen.
Ich
habe die Wohnung in Villach zusammen mit meinem gleichfalls in Villach
befindlichen Hausanteil von meinem Vater geerbt und war im Zuge der
Erbauseinandersetzung zwischen meiner Schwester und mir ein Wertausgleich
zwischen den Miteigentumsanteilen und den auch in der Erbmasse befindlichen
Eigentumswohnungen notwendig, weil, wie allgemein bekannt ist,
Eigentumswohnungen damals nur von Ehegatten gemeinsam besessen werden
konnten.
Da
jedoch drei Erben vorhanden waren, nämlich meine Mutter, meine Schwester
und ich, musste eine Art Wertausgleich gemacht werden, sodass für die
Betrachtung des gegenständlichen Falles meine gesamten Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung herangezogen werden müssen und ergibt sich bei
dieser Betrachtung, dass von dauerhaften Verlusten keine Rede sein
kann.
Da
sich somit die angefochtenen Bescheide rechtswidrig erweisen, beantrage ich
deren Aufhebung sowie die Festsetzung der Besteuerungsgrundlagen an Hand der
eingebrachten Steuererklärungen."
Hinsichtlich
der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 und 1999 beantragte die Bw.
die Vorlage ihrer Berufung an den unabhängigen Finanzsenat.:
"Hiermit
beantrage ich die Vorlage meiner Berufungen vom 16.7.2001 gegen den
Einkommensteuerbescheid 1999 sowie vom 08.08.2001 gegen den nach
gemäß 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheid 1996 an den
Unabhängigen Finanzsenat und gebe nachstehende ergänzende
Begründung.
Wie
bereits in der Berufung gegen diverse Steuerbescheide der Jahre 1994 - 2000
dargelegt, ist in meinem Fall in Befolgung der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise zu beachten, dass meine Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung einheitlich zu sehen sind und daher nicht isoliert das negative
Ergebnis der Vermietung der Wohnung Y-Straße 11 in Villach zu sehen ist,
weil ich, wie bereits im angeführten Rechtsmittel dargelegt, im Zuge einer
Erbauseinandersetzung Miteigentumsanteile an einer ertragreichen Liegenschaft
und eine Eigentumswohnung bekam, was jedoch, wie gleichfalls bereits dargelegt,
deswegen notwendig war, weil Eigentumswohnungen im Miteigentum nicht vergeben
werden können, wirtschaftlich betrachtet jedoch eine Drittelung des
Liegenschaftsbesitzes zwischen meiner Mutter, meiner Schwester und mir
durchgeführt wurde.
Was
den Einkommensteuerbescheid 1999 betrifft, so ist Nachstehendes ergänzend
auszuführen.
Wie
sich aus den bereits der Finanzbehörde vorgelegten Unterlagen ergibt, hat
meine Tochter Johanna N in der Berlitz Austria School eine Ausbildung zur
Fremdsprachenhostess durchgeführt und ist eine solche Ausbildung nur an
dieser Schule möglich, so dass alle Voraussetzungen vorliegen, eine
außergewöhnliche Belastung zuzuerkennen.
In
rechtswidriger Weise stellt sich die Finanzbehörde auf den Standpunkt, dass
es sich hierbei um eine Unterhaltsleistung handelt, was vollkommen aus der Luft
gegriffen ist.
Somit
beantrage ich die Aufhebung der angefochtenen Bescheide sowie die Festsetzung
der Besteuerungsgrundlagen an Hand der eingebrachten Steuererklärungen bzw.
auf Grund der bereits rechtskräftigen Steuerbescheide."
Unter den
Dauerbelegen der Veranlagungsakten befand sich eine Berufungsentscheidung des
Berufungssenates VII der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 5. Feber 1987, GZ. 6/3-CCCC/85. Darin
wurde über das Vorliegen von Liebhaberei hinsichtlich der Vermietung der
Kärntner Eigentumswohnung betr. die Jahre 1981-1983 wie folgt
entschieden:
"Entscheidungsgründe
Bekämpft
wird die Einstufung einer der Bw. gehörigen Eigentumswohnung in Villach,
Y-Straße 11 als Liebhaberei und die damit verbundene Nichtanerkennung der
aus der Vermietung derselben erklärten Verluste (1981 =
öS 61.265,00, 1982 = öS 130.351,00, 1983 =
öS 73.685,00).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die
in Wien wohnende Bw., welche hauptberuflich in einem Dienstverhältnis als
Lehrerin steht, hat laut Kaufvertrag vom 30. März 1981 in Villach,
Y-Straße 11, eine Eigentumswohnung gekauft (Anteil 18.846/1,000.000,00,
111 m2). Der Kaufpreis
betrug 1,1 Millionen Schilling, die Finanzierung erfolgte, wie aus dem
Schriftverkehr ersichtlich ist, über ein Darlehen der Sparkasse
Villach.
Die
streitgegenständliche Wohnung wurde ab Mai 1981 gegen eine monatliche Miete
von öS 4.400,00 plus Betriebskosten vermietet. Infolge Neuvermietung
beträgt die Monatsmiete ab 9. Februar 1985 öS 5.500,00 plus
Betriebskosten.
Bei
der Einstufung als Liebhaberei vertrat das Finanzamt der Standpunkt, dass
zufolge der hohen Zinsenbelastung sowie der Absetzung für Abnutzung von den
Anschaffungskosten (AfA) in den Folgejahren aus der Vermietung keine (positiven)
Einkünfte zu erwarten seien.
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 28 EStG 1972
ergeben sich gemäß
§ 2 Abs. 4 leg.cit. aus
dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Entstehen dabei
Verluste, so sind diese gemäß
§ 2 Abs. 2 leg.cit. mit den übrigen
Einkünften auszugleichen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
sind in der Regel nur dann gegeben, wenn das Objekt der Vermietung und
Verpachtung so verwendet wird, dass normale wirtschaftliche Verhältnisse
vorausgesetzt, auf die Dauer gesehen die Möglichkeit besteht, einen
Überschuss von Einnahmen zu erzielen. Fehlt diese Möglichkeit oder ist
der Wille, nach wirtschaftlichen Grundsätzen Überschüsse zu
erzielen, nicht gegeben, so liegt die Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung"
nicht vor.
Ein
solches Objekt stellt einen steuerlichen unbeachtlichen Voluptuarbesitz
dar.
Nach
ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der Liebhaberei bei der
Einkunftsart Vermietung und Verpachtung weit zu fassen. So kann ein Objekt erst
dann nicht mehr als Einkunftsquelle qualifiziert werden, wenn es auf die Dauer
gesehen keine Möglichkeit bietet, daraus einen Überschuss der
Einnahmen zu erzielen.
Für
die Beurteilung, ob Liebhaberei vorliegt, ist ein längerer Zeitraum
heranzuziehen. So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22.
Jänner 1985, ZI. 84/14/0048 einen Beobachtungszeitraum von acht Jahren als
angemessen bezeichnet.
Außerdem
ist bei der Beurteilung der Ertragslage auch auf Einnahmenerhöhungen in der
Zukunft Bedacht zu nehmen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.
März 1971, Zl. 707/70, u.a.).
Diese
Grundsätze müssen auch auf den gegenständlichen Berufungsfall
angewendet werden.
Dabei
ergibt sich jedoch Folgendes:
Der
steuerliche Vertreter hat im Berufungsverfahren glaubhaft dargelegt, dass durch
Abreifung von zwei Bausparverträgen (öS 540.000,00 und
öS 528.000,00) bei der Sparkasse Villach Ende 1987 nur mehr rund
öS 253.000,00 Schulden bestehen werden. An (niedrigeren)
Bausparkassenzinsen werden 1987 nur mehr rd. öS 15.000,00 anfallen.
Somit kann für dieses Jahr selbst bei Abzug der AfA bereits mit einem
positiven Ertrag von öS 20.000,00 gerechnet werden.
Der
Senat kam daher zu dem Schluss, dass die Vermietung der Eigentumswohnung wohl
eine Einkunftsquelle darstellt. Wie der steuerliche Vertreter vor dem Senat noch
ausgeführt hat (Niederschrift vom 28. Jänner 1987), ist die
Eigentumswohnung von Beginn an zur Gänze vermietet und kann aus diesem
Grunde nicht als Zweitwohnung oder Sommeraufenthalt verwendet werden. Dies
erscheint umso glaubwürdiger, als die Bw. ihren Wohnsitz in Wien hat und
hier auch ihren Beruf ausübt.
Im
Zuge der Berufungserledigung mussten jedoch folgende, bisher als Werbungskosten
abgesetzte Beträge zu den Anschaffungskosten gerechnet werden: Fahrtspesen
und Diäten öS 5.751,00 (1981) und Eintragungsgebühr,
Gerichts- und Notarkosten öS 10.863,00 (1982) Die berichtigte AfA
beträgt demnach öS 20.332,00 (2 v.H. von
öS 1,016.614,00 AfA bisher öS 20.000,00). Mit dieser
Vorgangsweise hat sich auch der steuerliche Vertreter einverstanden
erklärt."
Aus den
vorgelegten Veranlagungsakten und Teilablageakten wurden folgende Daten
(Mietumsätze, Schuldzinsen und Einkünfte) aus der Vermietung der
Eigentumswohnung erhoben:
(Eurobeträge
wurden in der Tabelle zur besseren Vergleichbarkeit mit Schillingbeträgen
angeführt.)
|
Jahr
|
Mieteinnahmen
|
Umsatz
Miete
|
Schuldzinsen
|
erkl.
Einkünfte
|
1981
|
Akten
skartiert
|
Akten
skartiert
|
Akten
skartiert
|
-61.265,00
|
1982
|
Akten
skartiert
|
Akten
skartiert
|
Akten
skartiert
|
-130.351,00
|
1983
|
62.208,00
|
57.600,00
|
84.265,00
|
-73.685,00
|
1984
|
63.360,00
|
57.600,00
|
84.222,00
|
-32.450,00
|
1985
|
69.300,00
|
63.000,00
|
83.945,00
|
-56.814,00
|
1986
|
71.280,00
|
64.800,00
|
50.335,00
|
-11.580,00
|
1987
|
67.350,00
|
61.227,00
|
36.050,00
|
-15.365,00
|
1988
|
66.900,00
|
60.818,00
|
35.862,00
|
-2.146,00
|
1989
|
66.000,00
|
60.000,00
|
34.973,00
|
-1.643,00
|
1990
|
66.000,00
|
60.000,00
|
33.649,00
|
-29.099,00
|
1991
|
66.000,00
|
60.000,00
|
32.561,00
|
-22.785,00
|
1992
|
66.000,00
|
60.000,00
|
30.098,00
|
-15.400,00
|
1993
|
66.600,00
|
60.545,00
|
28.837,00
|
-27.046,00
|
1994
|
68.400,00
|
62.181,00
|
27.361,00
|
-22.382,00
|
1995
|
68.400,00
|
62.181,00
|
25.827,00
|
-33.408,00
|
1996
|
68.400,00
|
62.181,00
|
24.266,00
|
-21.284,00
|
1997
|
68.400,00
|
62.181,00
|
22.468,00
|
-32.395,00
|
1998
|
68.400,00
|
62.181,00
|
20.692,00
|
-33.172,00
|
1999
|
68.400,00
|
62.181,00
|
17.144,00
|
-17.939,00
|
2000
|
56.900,00
|
51.727,00
|
13.727,00
|
-22.174,00
|
2001
|
53.100,00
|
48.273,00
|
11.728,00
|
-25.563,00
|
2002
|
66.000,00
|
60.000,00
|
10.386,00
|
-11.241,00
|
2003
|
66.000,00
|
60.000,00
|
8.042,00
|
-26.982,00
Im Zuge der
Veranlagung zur Einkommensteuer für 1998 erließ das Finanzamt einen
Vorhalt, in dem es die Bw. unter anderem ersuchte, im Zusammenhang mit der
Vermietung der Eigentumswohnung in Villach eine Prognoserechnung
vorzulegen.
An Stelle einer
Prognoserechnung wurde in der Vorhaltsbeantwortung vom 05.04.2000
ausgeführt, dass sich in den nächsten 2-3 Jahren ein positives
Ergebnis aus der Vermietung der Eigentumswohnung ergeben werde, weil einerseits
die Zinsen und Spesen der Bausparkasse infolge Rückzahlung immer geringer
und andererseits die Kosten für Steuerberatung sinken würden, zumal
aufgrund der verschiedenen Einkunftsarten entsprechende Beratung notwendig
gewesen sei. Auch werde allenfalls in Zukunft ein Arbeitszimmer nicht mehr
notwendig sein und nicht mehr in Abzug gebracht werden, sodass insgesamt
nachhaltig mit einem Überschuss von rd. öS 25.000,00 bis
30.000,00 pro Jahr zu rechnen sein werde.
In der am
23. Mai 2006 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde
zur Frage des Vorliegens von Liebhaberei durch den steuerlichen Vertreter im
Wesentlichen ausgeführt, es sei der Bw. in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise nicht zumutbar gewesen, einen Teil, nämlich den
Miteigentumsanteil an einer in Villach gelegenen Liegenschaft zu verkaufen, um
die Schulden im Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung abdecken zu
können. Sie wäre gezwungen gewesen, eine seit Jahrzehnten positive
Ertragsquelle veräußern zu müssen, was zweifellos bei
wirtschaftlicher Betrachtung unvernünftig wäre. Bezüglich der
Steuerberatungskosten, welche im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung geltend gemacht worden seien, vertrat der steuerliche Vertreter die
Ansicht, dass diese Kosten für die Gesamtheit des Steuerfalles angefallen
seien. Auch seien die Kosten für das Arbeitszimmer sämtlichen
Einkunftsarten zuzurechnen. Die in den Berufungen aufgestellte Behauptung,
wonach die Eigentumswohnung und der Miteigentumsanteil an dem
Mietwohngrundstück eine wirtschaftliche Einheit darstelle, bekräftigte
der Vertreter mit dem Hinweis auf die Einkunftsermittlung bei Gewerbebetrieben,
bei der auch die Verluste einzelner Zweigbetriebe ausgeglichen würden.
Würde man die Einkünfte daraus nicht als wirtschaftliche Einheit
sehen, läge darin ein Verstoß gegen die Bestimmungen der
Bundesverfassung vor (Gleichheitsgrundsatz, Unversehrtheit des Eigentums). Zudem
sei die Liebhabereiverordnung als Reaktion des Gesetzgebers auf bestimmte
Bauherrenmodelle erlassen worden. Ein solches Bauherrenmodell liege konkret aber
nicht vor.
Die Vertreterin
des Finanzamtes widersprach dem Vorbringen, es liege eine gemeinsame
Beurteilungseinheit vor. Weder sei die Anschaffung gleichzeitig, noch sei die
Bewirtschaftung gemeinsam erfolgt und auch die Eigentumsverhältnisse seien
verschieden.
Der Vertreter
machte geltend, die Bw. sei als Vermieterin Unternehmer und es müsse ihr
überlassen bleiben, zwischen Eigen- und Fremdfinanzierung zu entscheiden.
Die Finanzierung der Eigentumswohnung durch den Bausparkassenkredit sei
zwischenzeitig ausgelaufen. Es sei zu berücksichtigen, dass nach Wegfall
des Kredites steuerpflichtige Ergebnisse anfallen würden, wobei diesfalls
von der Finanzbehörde nicht behauptet werden könnte, es sei eine
Änderung der Bewirtschaftung vorgenommen worden.
Hinsichtlich
der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastung wies der Vertreter
darauf hin, dass die Sprachhostessenausbildung im Anschluss an die Matura der
Tochter besucht worden sei und eine Berufsausbildung darstelle. Mangels eigenem
Einkommen habe sich die Tochter die Ausbildung nicht selbst finanzieren
können. Bei Vorliegen von Kosten für auswärtige, unbedingt
notwendige Berufsausbildung würden gleichfalls außergewöhnliche
Belastungen zuerkannt. Diese Betrachtung möge auch hier herangezogen werden
weil ansonsten der Gleichheitsgrundsatz verletzt werde.
Nach dem
Schluss des Beweisverfahrens und anschließender Beratung wurde durch den
Vorsitzenden die Berufungsentscheidung samt den wesentlichen
Entscheidungsgründen verkündet.
Am Nachmittag
nach der Berufungsverhandlung nahm der Vertreter mit dem Referenten telefonisch
Kontakt auf. Er teilt mit, dass wegen der Beurteilung der Vermietung der
Eigentumswohnung als Liebhaberei die im Zug der Einkünfte aus der Wohnung
geltend gemachten Steuerberatungskosten nunmehr als Sonderausgaben zu
berücksichtigen seien. In der Folge langten sowohl ein Fax als auch eine
Mail gleichen Inhaltes ein.
Hinsichtlich
der Kosten für das Arbeitszimmer, die im Rahmen Einkünfte aus der
Vermietung der Eigentumswohnung geltend gemacht wurden ergibt sich aus den
Akten, dass diese bis auf die Jahre 1999 und 2000 stets ausgeschieden wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Verjährung
Im
Rechtsmittelverfahren wurde das Vorliegen der Verjährung hinsichtlich der
Einkommensteuerbescheide für 1996 und 1997 und hinsichtlich der
Umsatzsteuerbescheide für 1994 bis 2000 geltend gemacht.
Gem.
§ 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist
für Einkommen- und Umsatzsteuer jeweils 5 Jahre.
Gem.
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung
grundsätzlich mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Abgabenanspruch
entstanden ist.
Nach lit d der
zitierten Bestimmung beginnt die Verjährung in den Fällen des
§ 200 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit
beseitigt wurde.
Gem.
§ 209 Abs. 1 BAO in der zum Zeitpunkt der Erlassung der
angefochtenen Bescheide gültigen Fassung vor der Novellierung durch das
Abgabenänderungsgesetz 2004 (BGBl. 2004/180) wird die Verjährung durch
jede Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des
Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommene,
nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in
welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu
zu laufen.
In der Berufung
vom 18.03.2003 wird vorgebracht, es lägen einerseits bereits hinsichtlich
Einkommensteuer für 1996 und 1997 endgültige Bescheide vor und sei
überdies bereits hinsichtlich beider Bescheide Verjährung
eingetreten.
Auf Grund der
Aufhebung des angefochtenen Bescheides über die Berichtigung gem.
§ 293b BAO hinsichtlich Einkommensteuer 1996 erübrigt es
sich, über das Vorliegen von Verjährung hinsichtlich Einkommensteuer
1996 abzusprechen.
Lt. Aktenlage
erging der Einkommensteuer(erst)bescheid für 1997 vom 08.03.1999 als
vorläufiger Bescheid. Das Berufungsvorbringen, wonach auch 1997 ein
endgültiger Einkommensteuerbescheid vorgelegen sei, erweist sich nach der
Aktenlage als unverständlich.
Im Gegensatz
zum "Änderungsbescheid gem. § 295 Abs. 1 BAO" für
1996 erging der "Änderungsbescheid gem. § 295 Abs. 1 BAO"
für 1997 vom 27.08.1999 ausdrücklich als vorläufiger Bescheid.
(Durch seine Erlassung wurde die Verjährung gem.
§ 209 Abs. 1 BAO - in der Fassung vor dem Inkrafttreten
des Abgabenänderungsgesetzes 2004, BGBl. I 2004/180 - unterbrochen und
begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1999 neu zu laufen. Sie
endete demzufolge erst Ende 2004.)
Dem erst 2003
für endgültig erklärten Einkommensteuerbescheid für 1997,
stand daher im Gegensatz zum Berufungsvorbringen der Eintritt weder der normalen
Verjährung noch der absoluten Verjährung gem.
§ 209 Abs. 3 BAO von 15 Jahren (ebenfalls in der
Fassung vor dem Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes 2004, BGBl. I
2004/180) ab Entstehung des Abgabenanspruches, entgegen.
Das
Berufungsvorbringen über das Vorliegen von Verjährung erwies sich
daher hinsichtlich dieser Abgaben als unbegründet.
2.
Liebhaberei hinsichtlich der Vermietung der Eigentumswohnung
Strittig ist
die Annahme von Liebhaberei hinsichtlich der Vermietung einer Eigentumswohnung
durch die Bw. in den Jahren 1994 bis 2000.
Es kommt daher
zur Beurteilung die Liebhabereiverordnung 1993 (BGBl. 1993/33), kurz:
LVO 1993, zur Anwendung.
Die LVO 1993
wurde mittlerweile zweimal novelliert und zwar durch BGBl. II 358/1997
und BGBl. II 15/1999. Mit der ersten Novelle wurden zum einen
terminologische Änderungen (z.B. "absehbarer Zeitraum" statt
"Kalkulationszeitraum") durchgeführt bzw. wurde für
nach dem 14. Nov. 1997 begonnene
entgeltliche Überlassungen der jeweils absehbare Zeitraum in
§ 2 Abs. 3 und 4 festgelegt. Weiters wurde ein mit 31.12.1998
befristetes Antragsrecht auf Anwendung der Verordnung auf vor dem 14. Nov.
1997 begonnene Betätigungen geschaffen. Mit der Novelle BGBl.
II 15/1999 wurde (lediglich) die Frist zur Antragstellung bis 31.12.1999
verlängert.
Laut Aktenlage
wurde bis zum 31.12.1999 kein Antrag auf Anwendung der LVO 1993 in der für
ab dem 14.11.1997 begonnenen Betätigungen gültigen Fassung gestellt.
Aus diesem Grund ist die LVO in der Fassung vor den beiden oben angeführten
Novellen anzuwenden.
Gem.
§ 1 Abs. 2 LVO ist Liebhaberei bei einer
Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen
1. aus der
Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung
in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der
Lebensführung eignen (z.B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und
Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter,
die der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen) und
typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten
Neigung entsprechen oder
2. aus
Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen
sind.
Die Annahme von
Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des
§ 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der
Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich
geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit
gesondert zu beurteilen.
Gem. §
2 Abs. 4 LVO 1993 liegt bei Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der
Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum
einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das
Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen,
als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des
vorstehenden Satzes geändert wird.
2.1.
Frage der Beurteilungseinheit
Im Zuge des
Rechtsmittelverfahrens (z.B. Vorlageantrag aus 2003) wurde vorgebracht, im
Hinblick auf eine Erbsauseinandersetzung im Zuge der Einantwortung in die
Verlassenschaft nach dem verstorbenen Vater der Bw. und den Umstand, dass eine
Eigentumswohnung nicht auf 3 Personen übertragen werden können, seien
nicht die Einkünfte aus der Vermietung der Eigentumswohnung allein zu
beurteilen sondern habe eine gemeinsame Liebhabereibeurteilung mit den
anteiligen Einkünften aus einer Hausgemeinschaft in Villach, an der neben
ihr noch ihre Schwester und Mutter beteiligt sind, zu erfolgen.
Vorerst ist
festzuhalten, dass die Eigentumswohnung von der Bw. am 08.04.1981 entgeltlich
erworben wurde. Die Anteile an der anderen Liegenschaft wurden gemeinsam mit der
Schwester und der Mutter vom verstorbenen Vater im Erbweg erworben
(Einantwortung lt. Einantwortungsurkunde vom 06.10.1983.)
Fest steht,
dass die Vermietung einer Eigentumswohnung unter §
1 Abs. 2 LVO 1993 zu subsumieren ist. Ebenso wie bei einer
Betätigung nach § 1 Abs. 1 LVO 1993 hat die
Liebhabereibeurteilung auch für Betätigungen nach
§ 1 Abs. 2 LVO 1993 für jede organisatorisch in
sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten
Einheit gesondert zu erfolgen.
Grundsätzlich
ist jedes Mietobjekt gesondert danach zu untersuchen, ob es eine Einkunftsquelle
bildet oder nicht. Dieser Grundsatz gilt insbesondere auch für verschiedene
Eigentumswohnungen. Sogar einzelne Wohnungen in einem Mietwohnhaus sind
diesbezüglich getrennt zu beurteilen (VwGH v. 20.12.1994,
89/14/0075).
Nach dieser
anzuwendenden Betrachtungsweise stellte daher die strittige Eigentumswohnung
eine Beurteilungseinheit im Sinne der LVO 1993 dar.
Eine
Zusammenfassung der Einkünfte aus der Vermietung der Eigentumswohnung mit
den anteiligen Einkünften aus der Miteigentümergemeinschaft wird im
Gegensatz zur Auffassung der Bw. in Anwendung der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise keineswegs verlangt, sondern vielmehr ausgeschlossen und kam
daher nicht in Frage.
2.2
Liebhabereibeurteilung
Strittig ist
die Beurteilung einer bereits 1981 begonnen Vermietung einer Eigentumswohnung in
den Jahren 1994 bis 2000. Es ist daher, wie bereits eingangs dargelegt, auf die
Bestimmungen der LVO 1993, BGBl. 1993/33, kurz: LVO 1993, in
ihrer ursprünglichen Fassung vor den 1997 und 1999 erfolgten Novellen
(BGBl. II Nr. 358/1997 und BGBl. II 15/1999) Bedacht zu nehmen.
Bei einer nach
§ 1 Abs. 2 Z. 1 LVO 1993 erfolgten Bewirtschaftung von
Wirtschaftgütern, wie im konkreten Fall von Eigentumswohnungen, ist bei
Auftreten von Verlusten grundsätzlich von Liebhaberei auszugehen.
Die Annahme von
Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des
§ 2 Abs. 4 LVO 1993 ausgeschlossen sein.
Gem.
§ 2 Abs. 4 LVO 1993 liegt bei Betätigungen gem.
§ 1 Abs. 2 Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der
Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem überschaubaren (oder
absehbarem) Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls
ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange
anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im
Sinne des vorstehenden Satzes geändert wird.
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ausgehend von dem (bereits
wiederholt zitierten) Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3. Juli 1996,
93/13/0171, der absehbare Zeitraum, innerhalb dessen ein der positiven
Steuererhebung aus der betroffenen Einkunftsart zugänglicher
wirtschaftlicher Gesamterfolg erwirtschaftet werden muss, mit rund 20 Jahren
anzunehmen (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juli
1996, 92/15/0101).
Bereits im Zuge
des Berufungsverfahrens betr. die Jahre 1981 bis 1983 war vom steuerlichen
Vertreter angekündigt worden, dass Ende 1987 wegen der Tilgung der
aushaftenden Schulden durch 1987 abreifende Bausparverträge nur mehr
restliche Schulden von rd. öS 253.000,00 aushaften würden. An
niedrigeren Bausparzinsen würden 1987 nur mehr öS 15.000,00
anfallen und könne bereits mit einem positiven Ertrag von
öS 20.000,00 gerechnet werden.
Wie sich aus
der im Sachverhalt angeführten Aufstellung über die steuerlichen
Ergebnisse und die Darlehenszinsen klar ergibt, wurden die 1987 abgereiften
Guthaben aus den Bausparverträgen
nicht zur Tilgung des im Zusammenhang
mit der Anschaffung der Eigentumswohnung aufgenommenen Darlehens verwendet, weil
es bei den Zinsen der Jahre ab 1987 zu keinem durch eine vorzeitige Tilgung
verursachten, markanten Abfall kam und weiterhin negative Einkünfte aus der
Eigentumswohnungsvermietung erklärt wurden.
Auch in der
Vorhaltsbeantwortung im Zuge der Veranlagung für 1998 wurde statt der
verlangten Abgabe einer Prognoserechnung eine Reduzierung der mit der
Finanzierung der Liegenschaft im Zusammenhang stehenden Schuldzinsen und infolge
dessen positive Einkünfte aus der Vermietung der Eigentumswohnung in den
Folgejahren angekündigt. Entgegen der Ankündigung wurden jedoch
weiterhin Darlehenszinsen geltend gemacht und negative Einkünfte
erklärt. (Laut Aktenlage und Auskunft des Finanzamtes wurden von 2001
durchgehend bis zur letzten bisher abgegebenen Einkommensteuererklärung
für 2004 stets negative Einkünfte aus der Eigentumswohnungsvermietung
erklärt.)
Während
die Bw. noch anfangs eine monatliche Miete zuzüglich Betriebskosten von
öS 4.400,00 verlangte, vereinbarte sie, wie in der
Berufungsentscheidung betr. 1981-1983 dargelegt, ab Februar 1985 eine Miete von
öS 5.500,00, was einer jährlichen Miete von
öS 66.000,00 und Umsätzen von öS 60.000,00
(zuzüglich 10% USt) entspricht. Im Berufungszeitraum betrugen die
erklärten Umsätze aus der Eigentumswohnungsvermietung in den Jahren
1994 bis 1999 jeweils rd. öS 62.000,00, im Jahr 2000 sogar nur mehr
rd. 52.000,00. (2001 wurden rd. öS 48.000,00, 2002 und 2003 je
öS 60.000,00 erklärt.)
Aus der in
Sachverhalt dargestellten Tabelle lässt sich mit hinreichender Klarheit
erkennen, dass nicht nur im Sinne der vor der Liebhabereiverordnung ergangenen
Rechtsprechung eine objektive Ertraglosigkeit der Vermietung vorliegt, sondern
vor allem auch, dass sich aus dem nunmehr gegebenen absehbaren Zeitraum im Sinne
des Erkenntnisses des VwGH vom 3.7.1996, 93/13/0171 die fehlende Gewinnabsicht
klar erkennen lässt.
Angesichts
eines durchgehenden Verlustzeitraumes seit dem Erwerb und der im selben Jahr
(1981!) erfolgten erstmaligen Vermietung der Eigentumswohnung durch die Bw. bis
ins Jahr 2004 erübrigte es sich, die Bw. neuerlich zur Abgabe einer
Prognoserechnung aufzufordern, da nunmehr ein im Sinne der Rechtsprechung des
VwGH geforderter Kalkulationszeitraum bzw. absehbarer Zeitraum zur Beurteilung
vorliegt.
Es konnte daher
auf die tatsächlich erklärten Ergebnisse in einem im Sinne der
Judikatur des VwGH (vergl. z.B. vom 24.02.2000, 97/15/0166 und die darin in
diesem Zusammenhang angeführten Judikate) absehbaren Zeitraum von (mehr
als) 20 Jahren für die Liebhabereibeurteilung zurückgegriffen
werden. (Auch die 1997 erfolgte Novelle der LVO verlangt einen absehbaren
Zeitraum von 20 Jahren.) Die Ergebnisse lassen keinen Zweifel an der fehlenden
Gewinnerzielungsabsicht bzw. an der fehlenden objektiven Ertragfähigkeit
der Vermietung aufkommen:
Wie sich aus
der Darstellung der erklärten Jahresumsätze seit Vermietungsbeginn mit
nicht überbietbarer Deutlichkeit ergibt, sind die Umsätze seit der
Neuvermietung im Jahr 1985 (!) im Wesentlichen gleich geblieben bzw. zeitweise
sogar noch geringfügig gesunken. Die nur geringfügige Schwankungen
aufweisenden Umsätze schließen außerdem das Vorkommen von
Unwägbarkeiten im Sinne der Judikatur, die für die Annahme eines
Gesamtgewinnes gedanklich auszuklammern wären, aus.
Der Senat geht
daher davon aus, dass auf Grund der Inkaufnahme von durchgehenden "Verlusten"
(Überschüssen der Werbungskosten über die Einnahmen) während
eines Zeitraumes von nunmehr über 20 Jahren sowohl die fehlende
Gewinnabsicht der Bw. als auch die objektive Ertragsunfähigkeit klar zu
Tage tritt.
Die Gründe
für die Inkaufnahme von Verlusten während dieses Zeitraumes legte die
Bw. nicht dar; sie dürften, was aus der Begründung zum Vorlageantrag
hinsichtlich der Berufung gegen die Bescheide für die Jahre 1981 und 1983
erschlossen werden kann, in einer bloßen sicheren Vermögensanlage
gelegen sein (arg.: " ...da ich auf Grund meiner Familien- und
Vermögenssituation überhaupt nicht angewiesen bin, eine Wohnung in
Kärnten zur Verfügung zu haben, da mir reichlich Wohnmöglichkeit
bei meiner Verwandtschaft offen steht, sondern war für mich der einzige
Beweggrund für die Anschaffung der Wohnung derjenige, dass ich auf Grund
meiner persönlichen Bekanntschaft mit Kärntner Immobilienfachleuten
(ich stamme aus Kärnten) für den Ankauf einer Wohnung entschieden
habe, um eine Vermögensanlage zu
tätigen, zumal ich ja in geordneten Einkommens- und
Vermögensverhältnissen bin.").
Das gegen die
Annahme von Liebhaberei gerichtete Berufungsbegehren erwies sich daher als
unbegründet.
3.
Kosten einer Sprachhostessausbildung der Tochter als außergewöhnliche
Belastung
Gem.
§ 34 EStG 1988 muss eine bei der Ermittlung des Einkommens
zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastung folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs. 2)
2. Sie muss
zwangsläufig erwachsen (Abs. 3)
3. Sie muss die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs.
4)
Ferner darf sie
weder unter die Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben
fallen.
Nach Abs. 2 ist
die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene,
die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
Nach Abs. 3
erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er
sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann.
Nach
Abs. 4 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen
selbst und eines Sanierungsgewinnes (§ 36 EStG) zu berechnenden
Selbstbehaltes übersteigt.
Nach Abs. 7
gilt für Unterhaltsleistungen folgendes:
1.
Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie
gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z 3
lit. a und c abgegolten und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige
selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner
(§106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
2.
...
3.
...
4. Darüber
hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur
Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten
selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein
Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des
Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
5.
Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine
Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer den Fällen und im
Ausmaß der Z. 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages
noch einer außergewöhnlichen Belastung zu
berücksichtigen.
Nach Abs. 8
gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im
Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines
Pauschbetrages von 1.500,00 öS bzw. 110,00 € pro Monat der
Berufsausbildung berücksichtigt.
Strittig ist
die Geltendmachung von ursprünglich geltend gemachten
öS 120.000,00, welche nach Vorhalt des Finanzamtes auf
öS 99.457,00 ohne nähere Begründung "berichtigt" wurden. Wie
im Sachverhalt dargelegt und sich insbesondere aus der Bestätigung der
Sprachschule ergibt, handelte es sich um eine 10-monatige, in Wien, somit am
Wohnsitz der Bw. und der zu ihrem Haushalt gehörigen Tochter, absolvierte
Ausbildung.
Da es sich
diesbezüglich um keine "auswärtige Berufsausbildung" im Sinne von
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 handelt, brauchte auf die
diesbezüglichen (offenkundig fehlenden) Voraussetzungen nicht näher
eingegangen zu werden. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung, die in erster
Linie die durch die auswärtige Unterbringung verursachten höheren
Kosten der Berufsausbildung abgelten soll, auf die streitgegenständlichen
Kosten kam daher nicht in Frage und war nach Überzeugung des Senates auch
keineswegs verfassungsrechtlich geboten.
Es liegen daher
Ausbildungskosten für ein lt. Aktenlage volljähriges, nicht
behindertes Kind vor. Abgesehen vom Hinweis, dass eine vergleichbare Ausbildung
in Österreich nicht angeboten würde, machte die Bw. keine Gründe
für die Zwangsläufigkeit dieser Kosten geltend.
Dieser Umstand
lässt die übernommenen Kosten aber weder als
außergewöhnlich noch als zwangsläufig im Sinne von
§ 34 EStG 1988 erscheinen. Wie bereits vom Finanzamt zutreffend
dargestellt wurde, fielen die Kosten für die Bw. ihm Rahmen ihrer
Unterhaltsverpflichtung an und sind daher gem. § 34 Abs.
7 Z. 1 EStG 1988 durch die (bzw. ihrem Gatten gewährte)
Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gem. § 33
Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG 1988 abgegolten.
Gemäß
§ 34 Abs. 7 Z. 4 leg.cit. sind darüber
hinaus Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung
von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten (also der
Tochter) selbst eine außergewöhnlichen Belastung darstellen
würden.
Mit der
Verfassungsbestimmung der Z. 5 leg.cit. sind auch Unterhaltsleistungen für
volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird,
außer in den Fällen und im Ausmaß der Z. 4 weder im Wege eines
Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen
Belastung zu berücksichtigen.
Da die
Ausbildungskosten auch bei Tragung durch die Tochter bei dieser offenkundig zu
keiner außergewöhnlichen Belastung geführt hätten, kam ein
Abzug als außergewöhnliche Belastung auch bei der Bw. nicht in
Frage.
Das
diesbezügliche Berufungsbegehren war daher als unbegründet
abzuweisen.
4.
Berücksichtigung von Steuerberatungskosten als
Sonderausgaben
Nach erfolgter
Verkündung der Berufungsentscheidung durch den Vorsitzenden des Senates
beantragte der Vertreter die Berücksichtigung der bisher als Werbungskosten
im Rahmen der Einnahmenüberschussermittlung angesetzten
Steuerberatungskosten als Sonderausgaben gem.
§ 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988.
Fest steht,
dass die Steuerberatungskosten stets als Werbungskosten geltend gemacht wurden
und das Finanzamt angesichts der Tatsachen, dass die aktenkundige Tätigkeit
des Vertreters im Rahmen der Erklärungserstellung erkennbar großteils
durch die Einkunfts- und Umsatzsteuerermittlung betr. die Eigentumswohnung
verursacht wurde, diesen Ansatz nie in Zweifel zog. (Die Einkunftsermittlung
betr. die Mitunternehmeranteile erfolgte lt. Aktenlage sowohl hinsichtlich des
Mietwohngrundstückes als auch des Gewerbebetriebes stets durch einen
anderen Vertreter, nämlich eine Kärntner
Steuerberatungsgesellschaft.)
Wie sich aus den zwei von der
Bw. zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes (und zwar vom
02.04.1974, 403/74 und vom 24.11.1976, 899/74) auf die sich auch die zitierte
Literaturstelle (Doralt,
Einkommensteuerkommentar10,Tz. 7 zu § 18) bezieht, klar ergibt, waren die im Zuge der
Einnahmen-Ausgabenrechnungen für die Jahre 1994, 1995 und 1997 bis 2000
geltend gemachten Steuerberatungskosten jedenfalls als Sonderausgaben gem.
§ 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 von Amts wegen
zu berücksichtigen.
Den Berufungen war daher hinsichtlich Einkommensteuer der
Jahre 1994, 1995 und 1997 bis 2000 insoweit teilweise Folge zu
geben.
Beilage:
12 Berechnungsblätter (je 6 in öS und in €)
Wien, am 28.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0438-W/07
- Stammnummer
- 26982
- Gültig
- 28.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF