…eine solche Unterbrechung für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich ist, wenn die Ausbildung nach dem Unterbrechungszeitraum wieder aufgenommen wird. Im gegenständlichen Fall hat die Tochter des Bw die Schulausbildung ab 7. November 2003 nicht mehr absolviert, da sie sich krankheitshalber nicht…
…Berufungswerberin betriebene Lehre. Fraglich sei jedoch, ob der Anspruch auch für die Dauer der mutterschaftsbedingten Aussetzung der Berufsausbildung weiter gegeben sei. Unterbrechungen einer Berufsausbildung würden an sich keine Beendigung der Berufsausbildung darstellen. Werde aber die Tätigkeit durch die die Berufsausbildung erfolgt, nicht wiederaufgenommen, so könnten…
…positiv abzulegen. Die Lehrverhältnisse seien bedingt durch eine psychische Erkrankung immer wieder abgebrochen worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würden Unterbrechungen der Ausbildung auf Grund einer Krankheit für den bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich sein. Auch würden Vormerkungen beim AMS bestehen, die…
…, wonach meine Tochter T.B. die Ausbildung aus Krankheitsgründen am 16.1.03 unterbrochen hat. Meine Tochter befand sich ab September 2002 in Therapie und mußte die Schulausbildung in der Maturaklasse aus Krankheitsgründen unterbrechen. Anschließend, um ihre Krankheit effizienter behandeln zu können, war sie mehrere…
…ab 10. Oktober 2006 die Schule nicht mehr besucht und im Rückforderungszeitraum kein Berufsausbildung absolviert, da sie sich krankheitshalber hiezu nicht in der Lage befand. Hätte es sich hiebei lediglich um eine Unterbrechung der Berufsausbildung gehandelt, wäre dies für den Beihilfenanspruch nicht schädlich. Die Tochter…
…schädlich angeführt). Wird die Tätigkeit, durch die ein Kind "für einen Beruf ausgebildet" wurde, nicht mehr wiederaufgenommen, sondern krankheitshalber oder aus welchen Gründen auch immer endgültig beendet, so kann ab der Beendigung nicht mehr von einer Berufsausbildung des Kindes iSd § 2 Abs. 1 lit b…
…auch eine solche Unterbrechung für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich ist, wenn sie den Zeitraum von zwei Jahren nicht deutlich übersteigt. Wird die Tätigkeit, durch die ein Kind für einen Beruf ausgebildet wurde, nicht mehr wiederaufgenommen, sondern krankheitshalber oder aus welchen…
…begründet: "Zum Zeitraum 2/06 - 10/06: Ich habe, nachdem ich im Jahr 2003 nach ca. 2 1/2 Wochen Präsenzdienst (Kaserne y) aus dem Wehrdienst krankheitshalber vorübergehend entlassen worden war, die Zivildiensterklärung abgegeben und in weiterer Folge für die restliche Zeit den Zivildienst vom…
…e, f und g FLAG 1967 klar zu entnehmen, dass einerseits die Ableistung des Zivil(Präsenz)dienstes eine Unterbrechung der Ausbildung eines volljährigen Kindes darstellt und andererseits während der Dauer bzw. Leistung des Dienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (vgl. VwGH 21.9.2006, 2004…
…Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zwar Unterbrechungen der Berufsausbildung (wegen Erkrankung) für einen bereits vorher erwachsenen und danach fortbestehenden Anspruch auf Familienbeihilfe unschädlich. Wird aber die Tätigkeit, durch die ein Kind "für einen Beruf ausgebildet" wurde, krankheitshalber oder aus welchen Gründen auch immer nicht…
…eine Ausbildung zu einem Beruf erfolgen soll, nicht mehr wiederaufgenommen, sondern krankheitshalber oder aus welchen Gründen immer endgültig beendet, so kann ab der Beendigung nicht mehr von einer Berufsausbildung im Sinne der in Rede stehenden Gesetzesstelle gesprochen werden (VwGH 14.12.1995, 93/15/0133). …
…Absicht, eine solche zu machen, ist auszuführen: Unterbrechungen eines tatsächlichen Berufsausbildungsvorganges (etwa eine Erkrankung, die die Berufsausbildung nur auf begrenzte Zeit unterbricht und nicht ihrer Art nach für immer unmöglich macht) sind für einen bereits vorher erwachsenen und danach fortbestehenden Anspruch auf Familienbeihilfe unschädlich. Wird…
…hätte meine Tochter Ihre Ausbildung erst im Wintersemester 2009 fortsetzen können, da die Bewerbungsfristen an allen anderen in Frage kommenden Hochschulen nach der Absage der FH R bereits abgelaufen waren. Meine Tochter war jedenfalls krankheitshalber daran gehindert, eine Wiederholungsprüfung an der FH R zu absolvieren…
…Wird eine Berufsausbildung infolge einer Krankheit unterbrochen, stellt diese Unterbrechung an sich noch keine Beendigung der Berufsausbildung dar. Wird die Tätigkeit, durch die die Berufsausbildung erfolgt, jedoch nicht wieder aufgenommen, sondern krankheitshalber oder aus welchen Gründen auch immer beendet, so können die Zeiten ab Beendigung…
…nicht mehr wiederaufgenommen, weshalb es zu keiner Unterbrechung aufgrund der angegebenen Erkrankung kommen kann. Wird aber die Tätigkeit, durch die ein Kind "für einen Beruf ausgebildet" wurde, nicht wieder aufgenommen, sondern krankheitshalber - wie es auf den hier vorliegenden Fall zutrifft - endgültig beendet, so kann ab…
…sind zwar Unterbrechungen eines tatsächlichen Berufsausbildungsvorganges durch eine Erkrankung für einen bereits vorher erwachsenen und danach fortbestehenden Anspruch auf Familienbeihilfe unschädlich. Wird aber die Tätigkeit, durch die ein Kind "für einen Beruf ausgebildet" wurde, nicht mehr wiederaufgenommen, sondern krankheitshalber oder aus welchen Gründen auch immer…
…zu Semesterbeginn 2012 möglich war. Der behandelnde Arzt hat ebenfalls empfohlen, eine zumindest einjährige Gesundungs- bzw. Wiederherstellungszeit in Betracht zu ziehen. Da H krankheitshalber auch nicht zu Semesterbeginn 2012 die Schule besuchen konnte, haben wir uns pflichtbewusst beim Finanzamt S. erkundigt, ob in Bezug auf…
…93/15/0133, ausgeführt hat, sind zwar Unterbrechungen eines tatsächlichen Berufsausbildungsvorganges (etwa eine Erkrankung, die die Berufsausbildung nur auf begrenzte Zeit unterbricht und nicht ihrer Art nach für immer unmöglich macht) für einen bereits vorher erwachsenen und danach fortbestehenden Anspruch auf Familienbeihilfe unschädlich. Wird aber…
…abgebrochen und in der Folge keine weitere Berufsausbildung im Sinne der Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 begonnen. Laut Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zwar Unterbrechungen eines tatsächlichen Berufsausbildungsvorganges (etwa eine Erkrankung, die die Berufsausbildung nur auf begrenzte Zeit unterbricht und nicht ihrer Art nach für immer unmöglich…
…eine freiwillige und ohne besondere Gründe erfolgte Unterbrechung der Ausbildung sprechen, die einen Auszubildenden somit zwangsläufig und ohne sein Verschulden treffen. So hat der Verwaltungsgerichtshof bspw. in seinem Erkenntnis vom 14.12.1995, 93/15/0133, ausgesprochen, dass Unterbrechungen einer Berufsausbildung zB in Folge einer…