Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0894-L/05
Vorzeitiger Abbruch einer Berufsausbildung wegen Krankheit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0894-L/05vom 25.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 23. September 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom
22. August 2005 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. April 2005
bis 31. Juli 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Sohn der Berufungswerberin, D, geboren am xx, besuchte
im Schuljahr 2004/2005 die höhere technische Bundeslehranstalt und
Bundesfachschule in B. Im Zuge einer Überprüfung des Anspruchs auf
Familienbeihilfe im August 2005 erlangte das Finanzamt Kenntnis davon, dass der
Sohn am 18.3.2005 vom Schulbesuch abgemeldet wurde. Gleichzeitig wurde dem
Finanzamt eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice vorgelegt, wonach der
Sohn ab 22.7.2005 als arbeitssuchend vorgemerkt sei, weiters eine mit 22.7.2005
datierte ärztliche Bestätigung über massive Beschwerden des
Sohnes infolge einer chronischen Thoracolumbalgie.
Das Finanzamt forderte hierauf mit dem angefochtenen
Bescheid die für die Monate April bis Juli 2005 ausbezahlte
Familienbeihilfe sowie die Kinderabsetzbeträge zurück, da mangels
einer Berufsausbildung in diesem Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen des
§ 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 nicht mehr gegeben waren.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde eingewendet:
Der Sohn D konnte aus gesundheitlichen Gründen (massive Probleme mit der
Wirbelsäule) das Schuljahr 2004/2005 nur sehr unregelmäßig
besuchen, deshalb meldete ihn die Schule mit Ende März 2005 ab. Ab Juli
2005 hätte er sich dann aus finanziellen Gründen arbeitssuchend
gemeldet. Da sein Gesundheitszustand jedoch noch sehr instabil sei, werde aus
diesem Grund ersucht den Fall noch einmal zu überarbeiten. Es werde um
positive Erledigung ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unter welchen Voraussetzungen
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder besteht, ist in
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 geregelt. Danach haben unter anderem nach
lit. b dieser Gesetzesstelle Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Nach lit.c besteht ein
Anspruch für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des
21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Nach lit.d
besteht ein Anspruch für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss
der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst
noch den Zivildienst leisten.
Im vorliegenden Fall ist
unbestritten, dass der volljährige Sohn der Berufungswerberin im Schuljahr
2004/2005 zunächst noch eine Fachschule besucht hat, jedoch im März
2005 von dieser Schule abgemeldet wurde und damit seine schulische
Berufsausbildung vorzeitig abgebrochen hat. Die Berufungswerberin führt
gegen die Rückforderung der Beihilfe für den nachfolgenden Zeitraum
lediglich ins Treffen, dass der Schulabbruch aus gesundheitlichen Gründen
erfolgt sei und der Gesundheitszustand des Sohnes nach wie vor noch sehr
instabil sei.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
bereits mehrfach festgestellt hat (z.B. VwGH 14.12.1995, 93/15/0133), sind zwar
Unterbrechungen eines tatsächlichen Berufsausbildungsvorganges durch eine
Erkrankung für einen bereits vorher erwachsenen und danach fortbestehenden
Anspruch auf Familienbeihilfe unschädlich. Wird aber die Tätigkeit,
durch die ein Kind "für einen Beruf ausgebildet" wurde, nicht
mehr wiederaufgenommen, sondern krankheitshalber oder aus welchen Gründen
auch immer beendet, so kann nach der Beendigung nicht mehr von einer
Berufsausbildung des Kindes im Sinn der Gesetzesstelle gesprochen werden.
Dass auch im vorliegenden Fall
der Schulbesuch durch die gesundheitlichen Probleme des Sohnes nicht bloß
unterbrochen, sondern endgültig beendet wurde, ist allein schon dadurch
dokumentiert, dass er sich in der Folge durch Anmeldung beim Arbeitsamt um eine
Arbeitsstelle bemüht hat. Von der Berufungswerberin wurde auch niemals
Gegenteiliges behauptet. Damit steht jedoch fest, dass der Sohn ab April 2005
tatsächlich nicht mehr in Berufsausbildung stand, welche Gründe auch
immer hiefür ausschlaggebend waren.
Da im
streitgegenständlichen Zeitraum weder eine Berufsausbildung noch andere der
in § 2 Abs. 1 FLAG 1967 genannten Anspruchsgründe vorlagen,
erfolgte die Rückforderung der Familienbeihilfe für die genannten
Monate zu Recht.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.a
EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag
für jedes Kind zu. Mangels Anspruchs auf Familienbeihilfe für den
streitgegenständlichen Zeitraum waren auch die Kinderabsetzbeträge
zurückzufordern.
Aus den angeführten
Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 25.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0894-L/05
- Stammnummer
- 24683
- Gültig
- 25.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF