Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0065-L/08
Wird die Berufsausbildung vorzeitig wegen Krankheit beendet und nicht wieder fortgesetzt, erlischt der Anspruch auf die FB.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0065-L/08vom 26.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 11. Dezember 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 20. November 2007
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für das Kind x, für die Zeit ab Juli 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 7.11.2007 teilte der Berufungswerber dem Finanzamt mit,
dass seine Tochter Anfang März 2007 die 3. Klasse der Handelsschule
aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen habe. Im April habe sie eine
Blinddarmoperation und eine offene Wunde im Bauchbereich bis Mitte/Ende Juni
2007 gehabt. Auf Grund der allgemeinen schlechten Konstitution seiner Tochter
sei zur Zeit auch noch nicht an eine Lehre oder an eine Fortsetzung der Schule
zu denken. Aus einem vom Finanzamt eingeholten Gutachten des
zuständigen Bundessozialamt vom 16.10.2007 geht hervor, dass die Tochter
des Berufungswerbers an "Nahrungsmittelunverträglichkeit (Lactose,
Weizenmehl, Nüsse) und einer "Koloidnarbe nach AE-Abszeß" leidet. Der
Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 % rückwirkend ab 1.7.2007 auf
Grund der vorgelegten relevanten Befunde festgestellt. Eine
voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit der Tochter wurde nicht
bestätigt.
Das Finanzamt hat den Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe für die volljährige Tochter des Berufungswerbers mit
Bescheid vom 20.11.2007 unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b
und lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 für die Zeit ab Juli
2007 abgewiesen. Da sich die Tochter des Berufungswerbers ab Juli 2007 weder in
Berufsausbildung befinde, noch dauernd erwerbsunfähig sei, erlösche
der Anspruch auf Familienbeihilfe mit 30. Juni 2007.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird im Wesentlichen
damit begründet, dass die Tochter des Berufungswerbers vor drei Jahren die
HAK begonnen habe. Auf Grund ihrer schlechten körperlichen Verfassung und
den daraus resultierenden enormen Fehlzeiten habe sie diese Schule abgebrochen
und sei in die HASCH umgestiegen. Da ihre Konstitution bis dato keine
Besserung erfahren habe und sie des öfteren sogar mehrmals pro Woche am
Unterricht nicht teilnehmen habe können, habe sie auch diese Schule
abgebrochen. Sie habe jedoch vor, sobald es ihr einigermaßen besser gehe,
eine Schulausbildung oder Lehre zu absolvieren. Sich momentan um eine Lehrstelle
zu bewerben, mache jedoch nicht wirklich Sinn, weil man davon ausgehen
könne, dass sie jeden dritten Tag im Krankenstand sei. Dasselbe gelte
natürlich auch für eine Schulausbildung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige
Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
f) für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, wenn sie aa) weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch
auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.
Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch
das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch
eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen.
Am 7.11.2007 teilte der Berufungswerber dem Finanzamt mit,
dass seine Tochter Anfang März 2007 die 3. Klasse der Handelsschule
aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen habe. Im April habe sie eine
Blinddarmoperation und eine offene Wunde im Bauchbereich bis Mitte/Ende Juni
2007 gehabt. Auf Grund der allgemeinen schlechten Konstitution seiner Tochter
sei zur Zeit auch noch nicht an eine Lehre oder an eine Fortsetzung der Schule
zu denken.
Aus einem vom Finanzamt eingeholten Gutachten des
zuständigen Bundessozialamtes vom 16.10.2007 geht hervor, dass die Tochter
des Berufungswerbers an "Nahrungsmittelunverträglichkeit (Lactose,
Weizenmehl, Nüsse) und einer "Koloidnarbe nach AE-Abszeß" leidet. Der
Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 % rückwirkend ab 1.7.2007 auf
Grund der vorgelegten relevanten Befunde festgestellt. Eine
voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde nicht
bestätigt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
stellen Unterbrechungen der Berufsausbildung (zB in Folge einer Krankheit) an
sich keine Beendigung der Berufsausbildung dar. Wird aber die Tätigkeit,
durch die die Berufsausbildung erfolgt, nicht wieder aufgenommen, so können
die Zeiten ab Beendigung der entsprechenden Tätigkeit nicht mehr als Zeiten
einer Berufsausbildung angesehen werden. Allein der Wunsch, die Berufsausbildung
fortzusetzen genügt jedoch auch nicht, wenn die tatsächliche
Ausübung der Tätigkeit nicht gegeben ist (VwGH 14. Dezember 1995,
93/15/0133).
Im Berufungsfall wurde die Schulausbildung nicht mehr
wiederaufgenommen, weshalb es zu keiner Unterbrechung aufgrund der angegebenen
Erkrankung kommen kann. Wird aber die Tätigkeit, durch die ein Kind
"für einen Beruf ausgebildet" wurde, nicht wieder aufgenommen, sondern
krankheitshalber - wie es auf den hier vorliegenden Fall zutrifft -
endgültig beendet, so kann ab der Beendigung nicht mehr von einer
Berufsausbildung des Kindes im Sinne der in Rede stehenden Gesetzesstelle
gesprochen werden. Der Berufungswerber bestätigte telefonisch am
26.8.2008, dass an eine Fortsetzung der Ausbildung nicht mehr gedacht ist.
Somit kann vom Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 im Berufungszeitraum nicht
ausgegangen werden. Vom Bundessozialamt wurde aber zudem keine
voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bestätigt, sodass auch
nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
lit. c FLAG 1967 ausgegangen werden kann, was aber auch vom Berufungswerber
nicht behauptet wird.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 26.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0065-L/08
- Stammnummer
- 36457
- Gültig
- 26.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF