…dass die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht aufhebt (vgl. VwGH 6.12.1973, 512/73 und 4.7.1990, 89/15/0140). In dieser Vorschrift kommt der für die Verkehrssteuern (und auch für das Gebührenrecht) geltende Grundsatz zum…
…bestimmt ausdrücklich, dass weder die Aufhebung des Rechtsgeschäftes noch das - teilweise oder gänzliche - Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld aufheben. Entgegen dem Berufungsvorbringen ist daher im vorliegenden Fall für die gebührenrechtliche Beurteilung nicht entscheidend, ob der eingeräumte Kreditbetrag zur Gänze oder allenfalls nur teilweise, was…
…- Gemäß den Ausführungen des Verdächtigen GüZ hat er die jeweiligen Lieferungen bezahlt, das Geld dafür vom Bf in bar erhalten. Er hat auch vierzehn LKW-Ladungen Wellpappekartonagen im Auftrag des Bf bestellt. GüZ hat für seine Tätigkeit zunächst eine Vermittlungsprovision in der Höhe von 10…
… 295a). Dabei ist es gleichgültig, ob die Ausführung des Rechtsgeschäftes stillschweigend oder als Folge einer vertraglichen Abänderung oder Aufhebung unterblieben ist. Auch die nachträgliche Feststellung der Parteien, einen Vertrag ex tunc oder ex nunc als ungültig ansehen zu wollen, ist als eine für die Gebührenschuld…
…des Rahmenvertrages bzw. die Annahme des Anbotes SC im Geltungsbereich des UStG 1972 erfolgt seien, dem zufolge die Umsatzsteuer erst mit Ausführung der Leistung gesondert in Rechnung zu stellen gewesen wäre. Die in einer Teilrechnung fakturierte Umsatzsteuer wäre nicht zum Vorsteuerabzug geeignet gewesen. Dazu komme…
…Änderungen, wie zB sogar die nachträgliche vertragliche Beseitigung der durch den Vertragsabschluss begründeten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, gebührenrechtlich nicht zu berücksichtigen sind (Fellner, aaO, § 17 Rz 37, mwN). Wenn selbst das (gänzliche) Unterbleiben der Ausführung des Rechtsgeschäftes die bereits entstandene Gebührenschuld nicht aufhebt, so…
…Änderungen, wie zB sogar die nachträgliche vertragliche Beseitigung der durch den Vertragsabschluss begründeten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, gebührenrechtlich nicht zu berücksichtigen sind (Fellner, aaO, § 17 Rz 37, mwN). Wenn selbst das (gänzliche) Unterbleiben der Ausführung des Rechtsgeschäftes die bereits entstandene Gebührenschuld nicht aufhebt, so…
…Unterbleiben der Ausführung des beurkundeten Rechtsgeschäftes oder seine Aufhebung, wobei gemäß § 17 GebG der Urkundeninhalt maßgeblich sei, ohne jeglichen Einfluss auf die bereits entstandene Gebührenschuld. Diese sei gemäß § 16 GebG bereits mit Unterzeichnung entstanden. In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wurde ausgeführt, dass der Wert der…
…Abs. 5 GebG, dass das Unterbleiben der Ausführung des Rechtsgeschäftes die entstandene Gebührenschuld nicht aufhebt, in Verbindung mit § 16 Abs. 5 lit. b GebG, wonach die Gebührenschuld nicht mit der Unterschrift unter die Urkunde, sondern mit der Vornahme der Handlung, die den Tatbestand verwirklicht, entsteht…
…sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung bestätigt (Abs. 2 leg.cit.). Werden daher Abgabenbemessungsgrundlagen in zu niedriger Höhe offen gelegt und erfolgt danach die Erstveranlagung dieser Abgaben nicht erklärungsgemäß, sondern an Hand von der Abgabenbehörde festgestellter höherer…
…das abgeschlossene Rechtsgeschäft ausgeführt wird. Ein Unterbleiben der Ausführung eines bereits zu Stande gekommenen Rechtsgeschäftes vermag die Gebührenpflicht nicht aufzuheben (VwGH 28.2.2002, 2001/16/0606; 28.6.1995, 94/16/0045; 26.6.1997, 96/16/0150). Aus dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmungen §…
…überhaupt tatsächlich gekommen ist bzw. wenn er das eventuelle Unterbleiben der Anzeige ernstlich für möglich hielt und sich damit abgefunden hat, dass es infolge unterlassener Gebührenanzeige zu keiner Gebührenvorschreibung kommt. Diese Umstände erweisen das Zutreffen der subjektiven und objektiven Hinterziehungstatbestandsmerkmale, steht doch die Schuldform des…
…den Betrieb des Unternehmens der Bw. erforderlichen bau- und gewerbebehördlichen Genehmigungen noch nicht rechtskräftig erteilt worden, vermag die Bw. eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht aufzuzeigen. Diesbezüglich ist auf § 17 Abs. 5 GebG zu verweisen, wonach (u.a.) das Unterbleiben der Ausführung des Rechtsgeschäftes die…
…manifestiere sich insbesondere in der Tatsache, dass für das Jahr 1994 noch eine beträchtliche Umsatzmiete zur Vorschreibung gelangt sei. Außerdem hätten nicht mehr zur Verrechnung gelangte Umsatzmieten keinen Einfluss auf die Gebührenbemessung zum Abgabenentstehungszeitpunkt haben dürfen, zumal das (teilweise) Unterbleiben der Ausführung des Rechtsgeschäftes die…
…dass in diesem Bundesgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist. Gemäß § 17 Abs. 5 GebG heben die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht auf. Nach § 23 Abs. 4 BAO ist die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes für die Erhebung…
…der Inhalt des Vertrages vom 8. September 2008 auch maßgeblich für die Festsetzung der Gebühr gemäß § 33 TP 5 GebG für den am 8. Oktober 2008 zwischen der X und dem VEREIN*** zustande gekommenen Bestandvertrag. Da nach § 17 Abs. 5 GebG das Unterbleiben der Ausführung…
…Abs. 5 GebG, dass das Unterbleiben der Ausführung des Rechtsgeschäftes die entstandene Gebührenschuld nicht aufhebt, in Verbindung mit § 16 Abs. 5 lit. b GebG, wonach die Gebührenschuld nicht mit der Unterschrift unter die Urkunde, sondern mit der Vornahme der Handlung, die den Tatbestand verwirklicht, entsteht…
…Abs. 5 GebG, dass das Unterbleiben der Ausführung des Rechtsgeschäftes die entstandene Gebührenschuld nicht aufhebt, in Verbindung mit § 16 Abs. 5 lit. b GebG, wonach die Gebührenschuld nicht mit der Unterschrift unter die Urkunde, sondern mit der Vornahme der Handlung, die den Tatbestand verwirklicht, entsteht…
…Abs. 5 GebG, dass das Unterbleiben der Ausführung des Rechtsgeschäftes die entstandene Gebührenschuld nicht aufhebt, in Verbindung mit § 16 Abs. 5 lit. b GebG, wonach die Gebührenschuld nicht mit der Unterschrift unter die Urkunde, sondern mit der Vornahme der Handlung, die den Tatbestand verwirklicht, entsteht…
…Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Wetteinsätze oder Spieleinsätze eingetreten ist (BGBl. 1996/797 ab 31.12.1996) Gemäß § 17 Abs. 5 GebG heben die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht auf.…