Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0062-Z3K/09
Entzug von Tabakfeinschnitt aus dem Steueraussetzungsverfahren im Steuergebiet: Antrag auf Aussetzung der Entscheidung; Unterbleiben der Entscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0062-Z3K/09vom 29.06.2012Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Weil im gegenständlichen Abgabenverfahren von einer vollen Geschäftsfähigkeit des Bf vor allem im Zeitraum vom 9. Jänner 2002 bis zum 14. Oktober 2004, am 6. Juni 2006 sowie am 7. November 2007 und am 12. Dezember 2008 auszugehen ist, war vom Unabhängigen Finanzsenat auf die weiteren Vorbringen und Einwendungen des Bf einzugehen.
Zum Vorbringen des Bf in seiner Beschwerde vom 12. Dezember 2008 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom 10. Dezember 2008, Zl. 800000/xxxxx/2007, betreffend Tabaksteuer wird ausgeführt:
Der Bf hat mit den notwendigen Abänderungen der Berufungsschrift wortgleich zur Sache vorgetragen und wortgleich seine gestellten Anträge wiederholt. Der Bf ist zunächst auf das Beweisverfahren in Abgabensachen und darauf, dass es aufgrund ungleicher Verfahrensarten und schon wegen der anders gearteten Beweisregeln in Abgaben- und Strafverfahren durchaus zu einer unterschiedlichen Beurteilung ein und desselben Sachverhaltes in Abgaben bzw. Strafverfahren kommen kann, zu verweisen. In Abgabenverfahren genügt bereits die größere Wahrscheinlichkeit, es genügt also im Rahmen der einer Behörde nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden freien Überzeugung, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die belangte Behörde geht im Rahmen der Bescheidbegründung grundsätzlich zu Recht davon aus, dass die LKW-Transporte mit Tabakfeinschnitt, die im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren mit BVD aus dem Verbrauchsteuergebiet der EU ausgeführt hätten werden sollen, dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind, um danach in Fabrikhallen in A und B zu illegalen Zigaretten verarbeitet zu werden. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat das Zollamt Innsbruck in den bekämpften Entscheidungen dargelegt, auf welche Beweisergebnisse es sich gestützt hat. Entgegen dem Vorbringen hat es in der jeweiligen Anlage 2) der Bescheide vom 29. Oktober 2007, Zahlen 800/iiiii/aa und bb/2005, nicht bloß allgemein auf irgendwelche angeblichen Beweismittel verwiesen. Es stützt die Anzahl der Transporte und die Menge des jeweils transportierten Tabakfeinschnitts vor allem auf die bei der SpI I.T. Speditionsgesellschaft mbH, Adresse5 (im Folgenden: SpI), beschlagnahmten Unterlagen, auf vom Zollamt Frankfurt/Main übersendete Unterlagen, Niederschriften und Ermittlungsergebnisse, auf Ermittlungen im Wege der Amtshilfe in Slowenien, Kroatien, Bulgarien und Mazedonien sowie auf die Ergebnisse der gemeinsamen Ermittlungsmission im Kosovo und in Griechenland, auf in der Sache ergangene Urteile bzw. Abgabenbescheide und auf die eigenen Ermittlungen. Im Besonderen stützt das Zollamt Innsbruck die Anzahl der Transporte und die Menge des jeweils transportierten Tabakfeinschnitts auf Ausfuhranmeldungen, BVD, Packlisten, CMR-Frachtbriefe, Rechnungen, Transportaufträge, Versandaufträge und Fahrtkostenrechnungen. Die sich auf diese Unterlagen stützenden und für die Berechnung der Abgaben relevanten Daten fanden in der jeweiligen Anlage 2), die einen Bestandteil des zugrundeliegenden Bescheides gebildet hat, ihren Niederschlag. Dort wurden das Ausstellungsdatum des BVD, die Abgangszollstelle, das Nettogewicht, die Tabakart, der Absender, der Empfänger, der Beförderer, das LKW-Kennzeichen, das Kennzeichen des Anhängers, die Ausgangszollstelle, der Name des Beamten sowie zweimal die Bemerkung, dass die Bestätigung zu Unrecht erteilt wurde, zweimal die Bemerkung, dass der Zollbeamte nicht existiert und einmal die Bemerkung, dass die Bestätigung nicht erteilt wurde, angeführt. Die Erstbehörde hat damit den Nachweis für jeden einzelnen Transport zu führen versucht. Die erwähnten Unterlagen geben über die in der Anlage 2) erfassten Daten hinausgehend noch Aufschluss beispielsweise auch über das Versanddatum, die Beförderungsdauer, die sonstige Angaben zur Beförderung, den Lade- und Entladeort, den Tag der Beförderungsleistung, die genaue Beschreibung der transportierten Ware, deren Rohgewicht und Eigengewicht, das Abgangsland, das Bestimmungsland, die Art der Sicherheitsleistung und die Bewegung der LKW`s im Anwendungsgebiet. Entscheidend ist jedoch, ob es in den Fällen eines erwiesenen Transportes auch tatsächlich in jedem einzelnen Fall im Anwendungsgebiet zu Entzugshandlungen durch den Bf oder zu ihm zurechenbaren Entzugshandlungen gekommen ist, was nachstehendnäher beurteilt wird. Die Einstellung der Produktion in Österreich hatte nicht zwingend zur Folge, dass es zu Entzugshandlungen im Anwendungsgebiet nicht auch noch nach der Stilllegung der Produktion im Anwendungsgebiet gekommen sein kann, was nachfolgend einzelfallbezogen beurteilt wird. Der Zeitraum, in dem Zigaretten an den Standorten im Anwendungsgebiet produziert wurden, kann in wirtschaftlicher Betrachtungsweise über die abgeschlossenen Mietverträge in einer Zusammenschau mit dem Stromverbrauch in diesen illegalen Zigarettenfabriken näher bestimmt werden (AS 5211 ff und AS 5342 f). Der Abgabenberechnung wurden Transporte zugrunde gelegt, die in dem Zeitraum erfolgten, in dem in Österreich an den Standorten A und B und in Deutschland an den Standorten Koblenz und Köln erwiesenermaßen auf illegale Weise Zigaretten hergestellt worden sind. FrF hat angegeben, dass er die Fabrikhalle in A beginnend mit 1. Jänner 2002 vermietet hat. Er hat gewusst, dass die im Keller einquartierten bulgarischen Arbeiter und Arbeiterinnen illegal Zigaretten produziert haben. Die Miete hat ihm immer der Bf bezahlt (AS 1247, AS 1251). Gemäß dem Mietvertrag hat FrF diesen mit der Fa. WeH, Adresse6, abgeschlossen (AS 1473 ff). Die Fa. I in B hat die dortige Fabrikhalle laut Mietvertrag vom 21. Oktober 2003 beginnend mit 1. Dezember 2003 an Herrn ZoN, Adresse7, vermietet (AS 977 ff). Es war aber der Bf, der mit WaF, Geschäftsführerin der Fa. J und mit GeB, Gesellschafter der Fa. J, die diesbezüglichen Verhandlungen geführt, die Mieten zu 90% persönlich an WaF bezahlt und eine Due Dilligence Prüfung in Auftrag gegeben hat, da er das Objekt kaufen wollte (AS 908, AS 951 ff - insbesondere AS 954 - und AS 3492 ff). In der Leistungsperiode ab September 2002 bis August 2003 wurden in A insgesamt 42.458 kWh Strom (AS 5210e), in der Leistungsperiode ab September 2003 bis zum 30. Juni 2004 wurden insgesamt 46.552 kWh Strom (AS 5210f) verbraucht. Der Stromverbrauch ist ab Juli 2004 praktisch auf Null gesunken (AS 5224 f). Zum Stromverbrauch betreffend den Leistungsempfänger L, Adresse8, konnte festgestellt werden, dass dort im Zeitraum Dezember 2003 bis Mai 2004 ein Stromverbrauch von insgesamt 125.403 kWh festgestellt wurde (AS 5221); im Monat Juni 2004 wurden insgesamt 26.599 kWh (AS 5226) und im Monat Juli 2004 insgesamt 19.461 kWh (AS 5227) verbraucht, danach sank der Stromverbrauch deutlich ab, sodass davon auszugehen ist, dass keine volle Produktion stattfinden konnte. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. Juni 2004 gleichzeitig am Standort A und am Standort B Zigaretten produziert wurden. Es kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom 23. September 2003 bis Ende Juli 2004 in B Zigaretten produziert wurden (AS 5342 f). Im Jahr 2004 wurden in Österreich illegal erzeugte Zigaretten beschlagnahmt. Das Gutachten PhM bestätigt, dass diese beschlagnahmten Zigaretten mit den in Köln und Koblenz beschlagnahmten und auf den verfahrensgegenständlichen Maschinen erzeugten übereinstimmen (AS 122 ff und AS 247). Diesbezüglich ist auf den Beschluss des OGH vom 11. Juni 2008, GZ. 13Os8/08p, zu verweisen. Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH war insbesondere der Kleinverkaufspreis dieser, in Wels bei JoS aufgegriffenen und auf der Zigarettenherstellungsmaschine in B produzierten Zigaretten. Das Finanzministerium der Republik Kroatien hat mit Schreiben vom 13. Jänner 2006 mitgeteilt, dass es nach Einsicht in das IT-System der kroatischen Zollverwaltung in der fraglichen Zeit mit den Fahrzeugen, deren Kennzeichen übermittelt wurden (dem Ersuchen vom 15. November 2005 waren die Kennzeichen der LKW und die Kennzeichen der Anhänger/Auflieger angeschlossen), keine Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nach Kroatien gegeben hat. Die Fa. F, Adresse10, hatte im Laufe der Jahre 2004 und 2005 keine Einfuhren von Tabak und von Tabakerzeugnissen (AS 2945 ff, insbesondere AS 2951). Zu den angeblichen Ausfuhren über slowenische Zollstellen hat die slowenische Generalzolldirektion dem Zollamt Frankfurt/Main am 15. Dezember 2006 mitgeteilt, dass die Transporte (in der Anfrage wurden sowohl die Kennzeichen der LKW als auch jene der Anhänger/Auflieger mitgeteilt) nicht in den Zollevidenzen erfasst sind (AS 1264). An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass bei den Ermittlungen betreffend die Transporte über Griechenland festgestellt wurde, dass keine einzige der für den Kosovo bestimmten Lieferungen Tabakfeinschnitt tatsächlich in den Kosovo gelangt ist. Die Ermittlungen haben gezeigt, dass die Fa. M und die Fa. N nicht existierten. Die angeführten Adressen wurden aufgesucht, hatten aber keinen Bezug zu den Firmen. Hinsichtlich der in den erwähnten Unterlagen ebenfalls als Empfängerin des Tabakfeinschnitts genannten und existierenden Fa. O hat die Ermittlungsmission ergeben, dass diese niemals Schnitttabak oder irgend eine andere Art von Tabak aus Deutschland über Österreich importiert hat [vgl. dazu Ermittlungsberichte OLAF betreffend die Mission Griechenland (AS 4067 ff und AS 4500 ff) und die Mission Kosovo (AS 4085 ff und AS 4489 ff)]. Zur Fa. F, die in allen fünf verfahrensgegenständlichen Fällen in den zugehörigen BVD als Empfängerin angeführt ist, haben die getätigten Ermittlungen hinsichtlich des tatsächlichen Austrittes der verfahrensgegenständlichen Tabaktransporte aus der Europäischen Union erbracht, dass die Tabaktransporte nicht über die Austrittszollämter Dobovec/SI (bzw. Gruskovje/SI) ausgetreten sind, obwohl zollamtliche Austrittsbestätigungen vorliegen. Die kroatische Zollverwaltung bestätigt, dass es in den Jahren 2004 und 2005 mit den verfahrensgegenständlichen LKW mit den behördlichen Kennzeichen YU 111 bzw. YU 222 und dem Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen YU 333 keine Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen gegeben hat und dass die Fa. F im Laufe der Jahre 2004 und 2005 keine Einfuhren von Tabak und Tabakerzeugnissen getätigt hatte. Es wurde festgestellt, dass keine einzige der für die Empfängerin, der Fa. F bestimmten Lieferungen Tabakfeinschnitt tatsächlich bei dieser angekommen ist (AS 2943 f und AS 2951). Bei der Aussage des KlB, der einen verfahrensgegenständlichen Export aus der Europäische Union bestätigt und dazu ausgeführt hat, die Transporte hätten die Europäische Union tatsächlich verlassen, handelt es sich um ein Beweisergebnis, das mit anderen im Widerspruch steht, und damit mit diesen nach Wahrscheinlichkeit aufzuwiegen ist (siehe dazu vor allem AS 2943 f und AS 2951). Bei MiZ, der eine Austrittsbestätigung erteilt haben soll, handelt es sich gemäß einem Aktenvermerk des Zollfahndungsamtes Frankfurt/Main um einen angeblichen Zollbeamten (AS 1264). Die auf SlD lautende verfahrensgegenständliche Austrittsbestätigung wurde nicht von diesem erteilt (AS 2267). Auch die Ausführungen des BoS, der im Hinblick auf die Lieferungen der Fa. G einen Austrittsnachweis erteilt haben soll, haben verglichen mit den gegen diese Ausführungen sprechenden Ermittlungsergebnissen den geringeren Grad an Wahrscheinlichkeit für sich. Einen zusätzlichen Beweis liefern die Auswertungen der ASFINAG. Die Abfrage der Maut- und Bewegungsdaten der beim Transport des Tabakfeinschnitts der Fa. P verwendeten LKW hat ergeben, dass die körperliche Anwesenheit der verwendeten LKW am Grenzzollamt Evzoni/GR bzw. am Grenzzollamt Dobovec/SI teilweise überhaupt nicht möglich war, weil sie sich zum Ausreisezeitpunkt tatsächlich entweder in Österreich oder in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben. Weil in Abgabenverfahren von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen ist, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt, ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren daher weiter davon auszugehen, dass die Bestätigungen durch die tatsächlich existierenden und die nicht existierenden Zollbeamten zu Unrecht erfolgten.
Beim Einwand, es sei unrichtig und aus der Luft gegriffen, dass der Bf verantwortlicher Betriebs-, Vertriebs- und Produktionsleiter in den angeblich illegalen Herstellungsbetrieben gewesen sei, ist zunächst an den in § 21 der BAO verankerten abgabenrechtlichen Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu erinnern. Der Bf ist in Anknüpfung an den zugrunde liegenden Sachverhalt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise wie ein Betriebs-, Vertriebs- und Produktionsleiter aufgetreten. Ein Betriebsleiter ist eine leitende Person in einer Fabrik, einer Anlage oder in einem Arbeitsbereich innerhalb eines Herstellungsunternehmens. Ein Betriebsleiter ist gewöhnlich ein Geschäftsführer, der nicht nur Verantwortung für den Herstellungsprozess hat, sondern auch für Personal, Finanzen und Marketing (Onpulson, Wissen für Unternehmer und Manager, Wirtschaftslexikon - online). Dem Vertriebsleiter obliegt die Überwachung und Steuerung der Warenbewegung von den Werkstoren bis zum Handel oder bei Direktvertrieb bis zum Konsumenten. Die Aufgaben im Einzelnen betreffen die Lagerhaltung, das Materialmanagement, die Verpackung, die Lagersteuerung, die Auftragsbearbeitung und den Transport (Onpulson, Wissen für Unternehmer und Manager, Wirtschaftslexikon - online). Einem Produktionsleiter obliegt im Allgemeinen die Steuerung und Überwachung, die Leitung der Produktion. Dass der Bf verantwortlicher Betriebs-, Vertriebs- und Produktionsleiter in den illegalen Herstellungsbetrieben gewesen ist, ist nach der Sach- und Aktenlage in wirtschaftlicher Betrachtungsweise erwiesen. Es gibt dafür viele, teilweise sehr deutliche Hinweise. Im Hinblick auf diverse Betriebsmittel gibt es Anknüpfungspunkte, die diesbezüglich die Annahme einer eigentümerähnlichen Sachherrschaft des Bf rechtfertigen. Auf einige dieser Hinweise, dass sich der Bf wie eine Betriebs-, ein Vertrieb- bzw. ein Produktionsleiter verhalten hat, wobei die Aufzählung nicht erschöpfend ist, wird nachfolgend näher hingewiesen: - FrF hat die Fabrikhalle in A beginnend mit 1. Jänner 2002 an WeH vermietet (AS 1473 ff). Sämtliche Mieten hat ihm aber der Bf in bar bezahlt und über die gemieteten Räume verfügt (AS 3726, AS 3742 und AS 3746). - FrF wurde vom Bf angewiesen, für die vermieteten Räume Scheinrechnungen auszustellen (AS 3746 und AS 1483 ff). - FrF hat gewusst, dass die im Keller einquartierten bulgarischen Arbeiter und Arbeiterinnen illegale Zigaretten produziert haben (AS 3728). - Auf Wunsch des Bf hat FrF ClH als Putzfrau in seinem Betrieb angemeldet, ihr den Lohn bezahlt und die dafür ausgelegten Beträge vom Bf erhalten (AS 3726). - ClH hat im Auftrag des Bf ab Frühjahr des Jahres 2002 Abfälle aussortiert und weggebracht. Davon durfte nichts zum normalen Abfall gelangen. Dieselben Tätigkeiten wie in A sind für sie auch in B angefallen. Als die Halle in B im Spätsommer 2004 geräumt wurde, hat sie zusammen mit KuW die Aufräumarbeiten gemacht. Sie war im Auftrag des Bf mit WoH in Köln, um Hallen zu besichtigen. Die Flugtickets hat der Bf bezahlt. Der Bf war gemäß ClH der maßgebende Chef, wortkarg und schwer zu durchschauen (AS 3474 ff). - Der Bf hat auf GüZ den Eindruck gemacht, er wäre ein "Industrieboss" (AS 3472). - Die Fa. I in B hat die dortige Fabrikhalle laut Mietvertrag mit 21. Oktober 2003 an ZoN vermietet. Es war aber der Bf, der mit WaF, Geschäftsführerin der Fa. J und mit GeB, Gesellschafter der Fa. J, die diesbezüglichen Verhandlungen geführt, die Mieten zu 90 % persönlich an WaF bezahlt und eine Due Dilligence Prüfung in Auftrag gegeben hat, da er das Objekt kaufen wollte (AS 908, AS 951 ff - insbesondere AS 954 und AS 3492 ff). - GeV, dem externen Berater der Fa. G, war die Person namens "Richard" (Anmerkung: der Bf) im Zusammenhang mit der Beschaffung von Tabak bekannt (AS 496). - AnB, Betriebsleiter der illegalen Zigarettenfabrik in Köln, gab zum Bf befragt an, dass dieser die ankommenden Tabaktransporte genauso wie AdD (telefonisch) angekündigt hat. Seiner Meinung nach war "Richard" (Anmerkung: der Bf) neben LuD der oberste Chef. Das selbst gefertigte Organigramm des AnB weist "den Dicken aus den Alpen" (Anmerkung: den Bf) als den Chef für den Maschineneinkauf, den Einkauf, die Beschaffung und das Material, für die Zollabfertigung, das Rechnungswesen und die Disposition von Materialien zur Produktionsstelle aus (AS 537 ff; AS 548). - AnB hat EdL als seinen unmittelbaren Chef bezeichnet. Den Bf und LuD wiederum hat er als Chefs von EdL eingeschätzt. EdL sei sicher nicht der große Boss gewesen, da er immer wegen Kleinigkeiten, unbedeutenden Entscheidungen habe nachfragen und nachtelefonieren müssen, was den Entscheidungsprozess verzögert habe (AS 510 f). - Bulgarische Arbeiter und Arbeiterinnen haben in den illegalen Produktionsstätten in Österreich und in Deutschland Zigaretten produziert (AS 3767 ff). - Der Verteidigererklärung vom 28. Februar 2007 ist zu entnehmen, dass bis zu seinem Tode LuD (Anmerkung: Vater des AdD) die SpI geleitet hat. Der Bf war danach gemeinsam mit seinem Vater LuD und ZoN der Auftraggeber (AS 3606 ff). - Aus den Ermittlungsunterlagen ergibt sich ferner, dass bei Lieferungen der Fa. P diverse Frachtführer aufgetreten sind, bei denen es sich nach den Ermittlungsergebnissen um von der SpI beauftragten Subfrächter gehandelt hat. Diese Transporte sind der SpI zuzurechnen (vgl. dazu die Feststellungen zu den einzelnen Transporten). - WoH und KuW, als Aufseher und Arbeiter tätig, haben angegeben, dass AdD den Tabak ausschließlich bzw. fast ausschließlich zu den Betriebsstätten angeliefert hat und dass der Bf bei der Anlieferung meistens anwesend war. Beide haben angegeben, dass der Bf bei allen Zigarettenabholungen anwesend war und das Geld für die Verkäufe kassiert hat (AS 3667 und AS 3633). - KuW hatte persönlich den Eindruck, der Bf sei der Chef der Zigarettenproduktion gewesen (AS 3631). - Aus der Zeugenaussage des WoH ergibt sich, dass er in der Zeit von Mai/Juni 2003 bis September 2003 in A und von Ende Oktober/November 2003 bis Oktober/November 2004 in B beschäftigt war (AS 3654). - WoH hat als Zeuge befragt den Bf als seinen Chef bezeichnet, detaillierte Angaben zu fast allen Beteiligten, wie sie nur besonderes eingeweihte Personen machen können, gemacht, über die Modalitäten der Anlieferung von Tabakfeinschnitt und der Anlieferung des Zubehörs für die Zigarettenherstellung berichtet, war über die Art und Weise des Zigarettenvertriebes genau informiert und hat die Beteiligten sicher anhand einer Lichtbildmappe identifiziert. Er hat auch seine im Auftrag des Bf durchgeführten Tätigkeiten genau umschrieben. Er hat vom Bf beispielsweise auch den Auftrag erhalten, in Köln in Vertretung die dortige Fabrikhalle zu übernehmen. Er hat beobachtet, wie ApP Zollpapiere, die er an einer Zollstelle hat erledigen lassen, an den Bf übergeben hat. Der Bf hat in seiner Anwesenheit überprüft, ob die Zollpapiere abgestempelt waren. Solche Übergaben konnte er zwei bis dreimal beobachten (AS 3653 ff, AS 3673 ff und AS 3687 ff). - Der Zeuge SeW hat zu den Abholungen von Zigaretten an den Raststätten Mondsee und in Tirol befragt ausgesagt, dass der Bf bei Übergaben dabei war. Der Bf hat dabei die Fahrer gebracht oder ist mit ihnen gekommen. Er hat den LKW seinen Fahrern übergeben und das Geld von Papa (ApP) übernommen. Er war in der Zeit von Dezember 2002 und in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt; von März 2004 bis März 2005 wöchentlich als Begleiter bei Zigarettentransporten aus Österreich dabei (AS 3796 ff). - Zubehör zur Herstellung von Zigaretten - z.B. Filterstäbe (Position: 75/03), Wellpappfaltkarton (Position: 76/03//92/03), Acetatfilter (Position: 212/03), Watte und Watterollen (Position: 312/03), Kartonagen (Position: 200/04), Pappe (Position: 202/04), Schachteln und Kartons (Position: 247/04) - wurde bei der Fa. P, der Fa. Q, der R, der S, der T bestellt und durch die SpI bzw. beauftragte Frächter an die illegalen Herstellungsbetriebe (teilweise verdeckt zur Ausfuhr an osteuropäische Staaten) geliefert (siehe dazu weitere nach Positionen aufgeschlüsselte Geschäfts- und Zollpapiere in den mit "IDj - Zubehör zur Herstellung von Zigaretten" beschrifteten Ordnern). - Am 10. Juni 2006 wurde WoH in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hanau gehört. Das Ermittlungsverfahren richtete sich gegen ApP und andere Personen, die im Verdacht standen, in den Jahren 2003 und 2004 im großen Stil gefälschte Markenzigaretten aus den illegalen Herstellungsbetrieben in Österreich bezogen zu haben. In dieser Vernehmung wird der Bf als Hintermann zu diesen Straftaten schwer belastet (AS 4823). - KuW hat WoH bei dessen Tätigkeiten geholfen. Auch er hat gegenüber der Behörde seine Tätigkeiten genau beschrieben. Dazu zählte er unter anderem das Abladen und Beladen von LKW, das Abholen von LKW von Autobahnraststätten und das Überstellen von beladenen LKW zurück zu den Autobahnraststätten (AS 3621 ff und AS 3629 ff). - AdD hat den Ermittlungen und der Verteidigererklärung vom 28. Februar 2007 zufolge die von den Fahrern übernommenen Exportpapiere dem Bf anlässlich der Anlieferung zur "Erledigung" übergeben und dafür pro Fuhre vom Bf eine Sonderzuwendung in der Höhe von € 200,00 bis € 300,00 bekommen. Die SpI als Beförderer hat für jeden Transport ungefähr € 3.000,00 als Fuhrlohn erhalten (AS 3499 f). - GüZ hat im Auftrag des Bf den Druck der Zigarettenverpackungen (Marlboro) an KuH, Geschäftsführer der Fa. H, vermittelt.
Über seinen Auftrag wurden in der Zeit zwischen März 2002 bis März 2005 über 500 Tonnen Zigarettenverpackungen durch die Fa. H gedruckt. Der Bf hat die Probedrucke begutachtet und das "OK" erteilt. Die Bezahlungen erfolgten durch den Bf immer in bar. Die Übergaben der Bargeldbeträge erfolgten in den Geschäftsräumen seiner Firma persönlich durch den Bf. Die Information, dass Kartons zur Abhaltung bereit wären, hat er dem Bf telefonisch weitergegeben. Die richtigen Strichcodes (EAN-Codes) für Verpackungen der Zigarettensorte Marlboro hat er vom Bf erhalten (AS 3464 ff). Gemäß den Ausführungen von KuH war der Bf zu Beginn der Produktion der Zigarettenverpackungen ca. drei Mal persönlich bei der Abholung anwesend und hat praktisch als Dolmetsch für die Kraftfahrer fungiert (AS 3865). - Gemäß den Ausführungen des Verdächtigen GüZ hat er die jeweiligen Lieferungen bezahlt, das Geld dafür vom Bf in bar erhalten. Er hat auch vierzehn LKW-Ladungen Wellpappekartonagen im Auftrag des Bf bestellt. GüZ hat für seine Tätigkeit zunächst eine Vermittlungsprovision in der Höhe von 10% des Auftragsvolumens, später € 300,00 je Lieferung vom Bf erhalten. Bei der ersten Lieferung waren der Bf und GüZ gemeinsam bei der Fa. H. Der Bf hat nach der Besichtigung von Probedrucken den Druck und die Verladung der Druckerzeugnisse genehmigt und beaufsichtigt, ihm einen jugoslawischen Zigarettenproduzenten vorgestellt, mit den Frachtführern gesprochen, fehlerhafte Stanzungen und Druckerzeugnisse reklamiert, ihm genau erklärt, was an den Stanzungen nicht in Ordnung ist und Zahlungsprobleme bereinigt (AS 3447 ff und AS 3456 ff). - WoH hat als Zeuge befragt angegeben, dass er im Auftrag des Bf zunächst mit einigen Lieferungen der gefertigten Zigarettenpackungen nach Wien gefahren ist. Der Bf hat ihn dabei mit seinem PKW begleitet. Später hat ihn der Bf mit derartigen Lieferungen zur Fabrikhalle in A gelotst. Die Druckerzeugnisse wurden dort ausgeladen (AS 3653 ff). - Schließlich hat die SpI derartige Transporte durchgeführt. AdD selbst oder von diesem beauftragte Subfrächter haben diese Lieferungen, für die Exportpapiere zur steuerfreien Ausfuhr erstellt worden sind, in die illegalen Herstellungsbetriebe verbracht. AdD und PrZ haben den Großteil der gegenständlichen Transporte mit Tabakfeinschnitt durchgeführt. - Die Überprüfung der Fahrtrouten der verwendeten LKW hat erbracht, dass es des Öfteren mehrstündige Anhaltungen im Anwendungsgebiet gegeben hat. - Aus den im Zusammenhang mit dem Vertrieb bzw. der Abnahme der illegal produzierten Zigaretten stehenden Ermittlungsergebnissen lässt sich deutlich ableiten, dass die Abnehmer der Zigaretten alle Geschäfte mit dem Bf abgewickelt haben; z.B. der Großabnehmer ApP. Er war Abnehmer der in A und in B illegal produzierten Zigaretten. Der Bf hat manchmal das Geld für die Zigarettenlieferungen direkt, manchmal über ihn kassiert (AS 3596). - AlZ war ein Großabnehmer für die in Österreich und in Deutschland illegal hergestellten Zigaretten. Bei der Beladung der von ihm abgenommen Zigaretten waren gemäß WoH und KuW AlZ und der Bf jeweils anwesend (AS 3669 und AS 3635). - Aus dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Landgerichtes Hanau, Zl. jjjjj, ergibt sich, dass in sechsundfünfzig Fällen in unterschiedlicher Beteiligung ApP, SeP, SeA und FrP in Österreich produzierte Zigaretten unter Hinterziehung von Tabaksteuer nach Deutschland verbracht haben (AS 4451 ff). Im Urteil ist u.a. die Rede davon, dass in der Zeit von Jänner 2003 bis Jänner 2004 zunächst die dem ApP bekannten Albaner die Zigarettenfabrik in Österreich, später dann der Bf kontrolliert bzw. betrieben hätten (AS 4470 ff). Dies schließt nicht zwingend aus, dass der Bf wirtschaftlich betrachtet und an den Ermittlungsergebnissen festgemacht im gesamten Zeitraum der verantwortlicher Betriebs-, Vertriebs- und Produktionsleiter in den illegalen Herstellungsbetrieben gewesen ist. Die Zigarettenfabrik in A wurde aus der Sicht des Mietvertrages und des Stromverbrauches schon ab Jänner 2002 betrieben. In der Verteidigerpost ist die Rede davon, die Albaner hätten lediglich die Kontrolle über die Herstellung und den Vertrieb gehabt (AS 3576 ff). Aus den Akten ergeben sich in wirtschaftlicher Betrachtung keine deutlichen Informationen dahingehend, die Albaner hätten die illegalen Zigarettenfabriken betrieben. - Ein weiterer Großabnehmer war KoM (AS 4858). - Aus dem Schlussbericht des Zollfahndungsamtes Frankfurt/Main ergibt sich, dass GeV, Exportmanager der Fa. G, wegen der fraglichen Tabaklieferungen gemeinsam mit CaM und dem Bf in Argentinien war. Der Bf war in Argentinien der Wortführer. Aus dem sichergestellten Reisepass des Bf ergibt sich, dass er sich vom 18. bis 20. Juli 2004 in Argentinien aufgehalten hat (AS 4823 ff). Ausgehend von der im Abgabenrecht anzuwendenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist der Bf, weil er sich aus der Sicht der Erhebungs- und Ermittlungsergebnisse und aufgenommenen Beweise in den illegalen Herstellungsbetrieben wie ein verantwortlicher Betriebs-, Vertriebs- und Produktionsleiter verhalten hat, der verantwortliche Betriebs-, Vertriebs- und Produktionsleiter gewesen.
Die Erstbehörde hat zu Recht von der Befugnis in § 201 Abs. 1 BAO betreffend die Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben Gebrauch gemacht hat. Selbstbemessungsabgaben sind Abgaben, bei denen ein Abgabenschuldner (Eigenschuldner) oder ein Abfuhrpflichtiger (Haftungspflichtiger) die Abgaben selbst zu berechnen und zu entrichten hat, ohne vorherige abgabenbehördliche Tätigkeiten (z.B. bescheidmäßige Festsetzungen) abwarten zu müssen/dürfen. Dass der Bf als Haftender herangezogen wurde, lässt sich dem Bescheid nicht erschließen. Der Bf wurde im Spruch des Bescheides als Abgabenschuldner (Eigenschuldner) und nicht als Abfuhrpflichtiger (Haftungspflichtiger) herangezogen. Die grundsätzliche Bestimmung des § 12 TabStG zur Selbstbemessung sieht eine angeordnete Selbstberechnung vor. Auch bei der durch ein Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren entstandenen Tabaksteuerschuld handelt es sich um eine angeordnete Selbstberechnung der Tabaksteuer, wenn diese gemäß
§ 24 Abs. 5 Z 3 zweiter Unterabsatz TabStG beim Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten ist. Für Selbstbemessungsabgaben, die vom Eigenschuldner zu berechnen und zu entrichten sind, gelten insbesondere die §§ 201 und 204 Abs. 2 BAO. Der Bf wurde im Erstbescheid gemäß
§ 24 Abs. 1 und Abs. 5 Z 3 zweiter Unterabsatz TabStG als Abgabenschuldner (Eigenschuldner) herangezogen, weil über seinen Auftrag als verantwortlicher Betriebs-, Vertriebs- und Produktionsleiter in den illegalen Herstellungsbetrieben die gegenständlichen Sendungen mit Tabakfeinschnitt zuvor nicht nach Kroatien ausgeführt worden sind. Er hat die BVD entgegen genommen und deren Erledigung veranlasst. Der Bf war in allen Fällen der Entziehung als Entzieher in der Form der Mitwirkung/Beteiligung an der Entziehung zum Steuerschuldner geworden und damit als Steuerschuldner verpflichtet, die entstandene Tabaksteuer selbst zu berechnen, anzumelden und zu entrichten. Der Bf ist im Sinne der Ausführungen im Erstbescheid Eigenschuldner der Tabaksteuer, die er aber nicht selbst berechnet und auch nicht entrichtet hat. Dies hat zu Recht zur erstmaligen Festsetzung der Tabaksteuer gemäß
§ 201 BAO geführt. Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich ohne Zweifel, dass der Bf einen selbst zu berechnenden Betrag nicht bekannt gegeben hat. Das Zollamt Innsbruck hat die erstmalige Festsetzung der Tabaksteuer auf § 201 Abs. 1 iVm § 201 Abs. 2 Z 3 BAO gestützt und Ermessen geübt. In der Begründung des Bescheides wird außerdem ausgeführt, dass der Bf deswegen, weil er an der Entziehung des Tabakfeinschnitts aus dem Steueraussetzungsverfahren mitgewirkt hat, als Gesamtschuldner gemäß
§ 6 BAO zur Abgabenentrichtung herangezogen wurde. Mit dem Hinweis in der Begründung zum Bescheid, dass es den Bf als Gesamtschuldner heranzieht, hat das Zollamt Innsbruck zum Ausdruck gebracht, den Steueranspruch besonders stark abgesichert zu haben. Das Wesen der Gesamtschuld besteht darin, Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen zu dürfen. Der Abgabengläubiger ist diesfalls berechtigt, die gesamte Schuld auch nur einem einzigen (einigen, allen) der Gesamtschuldner gegenüber geltend zu machen. Insgesamt steht ihm die Befriedigung des Steueranspruches aber nur einmal zu.
Mit dem Einwand, der in Frage stehende Tabak sei nach Maßgabe des erstinstanzlichen Bescheides dadurch dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden, dass dieser zu Zigaretten verarbeitet wurde, verkennt der Bf die Rechtslage. Das Steueraussetzungsverfahren ist eine Maßnahme der zollamtlichen Überwachung. Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren im Steueraussetzungsverfahren über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert, so werden sie im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren befördert. Sollen die Waren ausgeführt werden, so ist in Feld 7 des BVD "Ausfuhr aus der Gemeinschaft" einzutragen. Die Waren werden in ein Zollverfahren übergeführt und der Beginn der zollamtlichen Überwachung mit einem Datum eingetragen (Feld A des BVD). Mit diesem Datum beginnt nicht nur konkret die Überwachungsmaßnahme sondern auch die Beförderungsdauer (Feld 17 des BVD). Der Ort der Lieferung ist im Falle der Ausfuhr aus der Gemeinschaft eine Ausgangszollstelle (Felder 7a des BVD). Damit es zu einer Steuerschuldentstehung kommt, müssen die unter Steueraussetzung beförderten verbrauchsteuerpflichtigen Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen werden. Unter Steueraussetzung beförderte Waren werden unter anderem entzogen, wenn sie nicht innerhalb der Beförderungsdauer der Ausgangszollstelle gestellt werden oder wenn es während der Beförderung zu Unregelmäßigkeiten kommt. Unregelmäßigkeiten während der Beförderung können Entzugshandlungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten (z.B. Diebstahl, Fehlmengen udgl.) sein. Ein geradezu typisches Beispiel für das Entziehen ist das Entfernen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem Versandverfahren entgegen den Auflagen desselben. Dabei kann Ware auch über Auftrag, Ersuchen und/oder Mitwirkung eines Beteiligten entfernt werden. Seit 1. Februar 2001 liegt zum Begriff des Entziehens (im Sinne von Art. 203 ZK) eine Definition des EuGH vor. Danach ist der Begriff der Entziehung so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der vorgesehenen Prüfung gehindert wird. Es ist für die Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung nicht erforderlich, dass ein subjektives Element vorliegt, sondern es müssen nur objektive Voraussetzungen, wie insbesondere das körperliche Fehlen der Ware am zugelassenen Verwahrungsort zu dem Zeitpunkt erfüllt sein, zu dem die Zollbehörde die Beschau dieser Ware vornehmen möchte (EuGH 1.2.2001, C-66/99). Weil die Entziehung ein Realakt, eine reine Tathandlung ist (EuGH 11.7.2002, C-371/99), ist es ohne Belang, ob bzw. dass bereits von vorne herein die Absicht bestanden hat (haben mag), die Tabakwaren nicht aus der Europäischen Union auszuführen sondern einer illegalen Produktion innerhalb der Europäischen Union zuzuführen. Dem Vorbringen, dass Entzugshandlungen und die nachfolgende Produktion von Zigaretten (rechtlich) als einheitlicher Vorgang zu werten sind und dass dadurch eine allfällige Haftung für eine Entzugshandlung (z.B. gemäß
§ 24 Abs. 5 TabStG) durch § 9 Abs. 2 leg.cit. konsumiert wird, ist entgegen zu halten, dass der Gesetzgeber gestützt auf Art. 6 der Systemrichtlinie zwei Tabaksteuerschuldentstehungen, einmal für Entzugshandlungen und einmal für die Produktion von Zigaretten mit unterschiedlichen Steuerschuldentstehungszeitpunkten, Steuergegenständen und Bemessungsgrundlagen positiviert hat. Der Bf wurde damit grundsätzlich zu Recht zeitgleich mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom 29. Oktober 2007, ZI. 800/zzzzz/2005, auch als Inhaber des Herstellungsbetriebes und damit Schuldner der Tabaksteuer, die für ihn diesfalls gemäß
§ 9 Abs. 2 i.V.m. § 10 Z 2 TabStG entstanden ist, herangezogen.
Mit seinem Vorbringen, die Rohware (Anmerkung: der Tabakfeinschnitt) sei für einen Kleinverkauf nicht bestimmt gewesen, da ein veröffentlichter Kleinverkaufspreis im Sinne von § 5 Abs. 3 TabStG nur für Packungen, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben werden existiere, ist der Bf nicht im Recht. Nach der Aktenlage war Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Beförderungen unter Steueraussetzung American Blend Tabakfeinschnitt mit der spezifizierenden Bezeichnung "Argentinia Crop". Dieser Tabakfeinschnitt war in Kartons mit 130/135 kg Eigengewicht verpackt. Die Untersuchung von Zigaretten, die illegal aus der Sorte GM4 hergestellte wurden, durch die Technische Untersuchungsanstalt hat ergeben, dass es sich bei diesem unter Steueraussetzung beförderten Rauchtabak um Tabakfeinschnitt (§ 3 Abs. 4 TabStG) gehandelt hat. Gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 3 TabStG beträgt die Tabaksteuer für Feinschnitt 47% des Kleinverkaufspreises. Gemäß
§ 5 Abs. 1 TabStG ist der Kleinverkaufspreis der Preis, zu dem Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an Verbraucher abzugeben sind. Ein Kleinverkaufspreis wurde für den Tabakfeinschnitt mit der Bezeichnung "Argentinia Crop 2004" vom Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, nicht bestimmt (Abs. 3). Ein Kleinverkaufspreis wurde auch nicht auf Antrag des Herstellers oder Einführers von der Monopolverwaltung GmbH im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" veröffentlicht und war auch ein solcher Kleinverkaufspreis gemäß
§ 9 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, nicht bereits veröffentlicht (Abs. 5). Für Tabakwaren, für die ein Verkaufspreis im Sinne des Abs. 1 nicht besteht, gilt gemäß Abs. 2 TabStG als Kleinverkaufspreis der Preis, der für diese Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei Abgabe an den Verbraucher erzielbar wäre. Der Kleinverkaufspreis musste gemäß
§ 184 BAO geschätzt werden. Das Ziel einer Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Daher hat das Zollamt Innsbruck, um die jeder Schätzung immanente Ungenauigkeit möglichst gering zu halten, zu Recht den niedrigsten (günstigsten - AS 4533) veröffentlichten Kleinverkaufspreise für American Blend Tabakfeinschnitt herangezogen, namentlich jenen von "Brookfield mild American Blend". Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung des Sachverhaltes nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit auch dann hinnehmen, wenn er sich im Bestreben der Verheimlichung eines abgabepflichtigen Sachverhaltes vor der Abgabenbehörde der Möglichkeit zu nachträglicher Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung mangels Beweisvorsorge selbst begeben hat (VwGH 21.10.2004, 2000/13/0089). GeV, externer Berater bei der Fa. G, hat angegeben, dass der verfahrensgegenständliche Tabakfeinschnitt als eine argentinische Mischung zu beschreiben ist, die dem American Blend nahe kommt, aber aromatischer ist (AS 495 und AS 197). Tabak der Sorte American Blend (amerikanische Mischung) wird von der Fa. Philip Morris für die Herstellung von Zigaretten der Marke "Marlboro" verwendet (AS 197). Im Gegenstand wurden aus dem als "Argentinia Crop" spezifizierten Tabakfeinschnitt, der gemäß GeV dem American Blend nahe kommt, Zigaretten der Marke Marlboro hergestellt. Für Brookfield mild American Blend waren in dem Zeitraum, als es zu den verfahrensgegenständlichen Entzugshandlugen gekommen ist, Kleinverkaufspreise für 40-gr-Packungen bzw. für 200-gr-Packungen veröffentlicht; herangezogen wurde der Kleinverkaufspreis für die 200-gr-Packung in der Höhe von € 14,90 (AS 4338). Den so ermittelten Kleinverkaufspreis hat das Zollamt Innsbruck in der Folge zur Erleichterung der Berechung der Tabaksteuer auf einen 1-kg-Preis im Betrage von € 74,50 hoch gerechnet und zu Recht der Berechnung der Tabaksteuer zugrunde gelegt. Die belangte Behörde hat dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zu Recht den geschätzten Kleinverkaufspreis für American Blend in der Aufmachung der 200-gr-Packung zu Grunde gelegt, weil als Kleinverkaufspreis der Preis anzusehen ist, der von als solchen befugten Tabakwarenhändlern bei Abgabe der Tabakwaren an den Verbraucher im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, womit vor allem Art und Ausmaß der Verkäufe gemeint sind, erzielbar wäre (vgl. dazu auch den Beschluss des OGH vom 11.6.2008, GZ. 13Os8/08p). Die Einwendungen zum Kleinverkaufspreis betreffend die Entwicklung des Kleinverkaufspreises von Zigaretten sind für das gegenständliche Verfahren, bei dem es um den Entzug von Tabakfeinschnitt aus dem Steueraussetzungsverfahren und damit um die Bewertung von Tabakfeinschnitt und nicht um die Bewertung von Zigaretten geht, ohne rechtliche Relevanz. Zur Frage der Mehrfachbesteuerung bzw. Doppelbesteuerung wurde oben bereits Näheres ausgeführt und ist diesbezüglich auch noch an die Erörterung der Sache zu erinnern.
Zu den in Punkt 2b) der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen ist auszuführen, dass der Bf entgegen seiner Ansicht ex lege Normadressat des § 24 TabStG geworden ist. Nach § 24 Abs. 1 TabStG entsteht die Steuerschuld, wenn Tabakwaren während der Beförderung nach den §§ 17, 18, 23 oder 26 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen werden, es sei denn, dass sie nachweislich untergegangen sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Tabakwaren gelten als entzogen, wenn sie in den Fällen des § 17 Abs. 3, des § 18 Abs. 2, des § 28 Abs. 5 oder des § 26 Abs. 2 nicht bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt werden. Potentielle Steuerschuldner sind in § 24 Abs. 5 leg.cit. taxativ erfasst. Der Bf wurde als Entziehender wegen einer Beteiligung am Entzug herangezogen, sodass verfahrensgegenständlich nur der Entzug in Verbindung mit § 24 Abs. 5 Z 3 zweiter Unterabsatz (im Erstbescheid als Abs. 4 bezeichnet) leg.cit. relevant ist. Eine Legaldefinition des Begriffes "Entziehen" existiert zwar nicht, jedoch liegt seit 1. Februar 2001 zum Begriff des Entziehens eine Definition des EuGH vor. Dazu wurde Näheres bereits ausgeführt. Im Zusammenhang mit diesem Vorbringen ist zudem der Zeitpunkt der Steuerschuldentstehung beachtlich (§ 24 Abs. 1 TabStG). Mit dem Vorbringen, dass sich ein Entziehen konkret lediglich durch körperliches Entfernen aus dem Versandverfahren manifestiert, ist der Bf im Recht, nicht hingegen mit seinem Einwand, dass in allen denkmöglichen Fällen "Entzieher" und damit potentieller Zollschuldner nur der unmittelbar Handelnde sein kann. Zum Beteiligten wird in Anlehnung an Art. 203 ZK jedermann, der durch sein Verhalten den Entzug durch andere veranlasst, unterstützt, dem Handelnden Anweisungen gibt, Hilfen stellt usw. Maßgebend ist dabei, dass sich die Beteiligung konkret auf eine faktische Entzugshandlung bezogen hat. Dem Bf wird nicht unterstellt, sondern es ist durch die Beweisführung erwiesen, dass er den Auftrag erteilt, Anweisungen gegeben und als in wirtschaftlicher Betrachtungsweise verantwortlicher Betriebs-, Vertriebs- und Produktionsleiter dafür gesorgt hat, dass die gegenständlichen Sendungen nicht nach Kroatien ausgeführt wurden. Dass der Bf selbst Ware zum Steueraussetzungsverfahren anmelden oder Begleitpapiere an der Ausgangszollstelle abfertigen lassen musste, ist für seine Stellung als Beteiligter nicht erforderlich, um zum Steuerschuldner nach § 24 Abs. 5, Z 3 zweiter Unterabsatz TabStG in der Form der Beteiligung zu werden. Seine Beteiligung lässt sich ohne Zweifel durch seine - wirtschaftlich betrachtet - erwiesene Stellung als verantwortlicher Betriebs-, Vertriebs- und Produktionsleiter begründen. Der Unabhängige Finanzsenat kann nicht erkennen, dass der Gesetzgeber dem Beteiligtenbegriff im Bereich der Verbrauchsteuern, insbesondere im Tabaksteuergesetz, in einer Art Systembruch einen anderen Inhalt habe zuordnen wollen, als der Verordnungsgeber dem Begriff des Beteiligten ganz allgemein in unterschiedlichsten Rechtsmaterien zuordnet. Gegen eine Sicht des Entziehers, wie sie dem Bf vorschwebt, spricht auch, dass verbrauchsteuerpflichtige Vorgänge regelmäßig in Zollverfahren eingebunden sind, was eine unterschiedliche Sicht eines Zollschuldners und eines Beteiligten im Hinblick auf die Verbrauchsteuern und die weiteren Eingangs- und Ausgangsabgaben mit sich bringen würde. Eine solche Sichtweise hat der Verordnungs- und Gesetzgeber nicht geregelt. Gegen eine Sicht des Entziehers, wie sie dem Bf vorschwebt, spricht auch noch - gerade weil es beim Entziehen um einen Realakt, eine Tathandlung geht - dass es Fälle gibt, in denen tatsächlich Handelnde ohne ihr Wissen handeln und entziehen. Während die Person, die die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat, ohne Weiteres Schuldner dieser Schuld ist, werden die Personen, die an der Entziehung beteiligt waren, nur dann zu Schuldnern, wenn sie schuldhaft gehandelt haben. Dass der Bf schuldhaft gehandelt hat, ergibt sich aus der Sache selbst, aus der Heimlichkeit und aus der erwiesenen Organisationsgewalt des Bf (dolus ex re). Bereits in der Systemrichtlinie hat der Verordnungsgeber zur Herstellung, zum Besitz, zur Beförderung und zur Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren angeordnet, dass dazu eine Erlaubnis erforderlich ist. Es hat damit bereits der Verordnungsgeber die Herstellung von Zigaretten an eine Bewilligung geknüpft.
Dem unter Punkt 2c) in der Beschwerdeschrift Vorgetragenen ist zu entgegnen, dass die Abgabenbehörde erster Instanz insoweit im Recht ist, als der Bf als Steuerschuldner im Sinne einer Beteiligung am Entzug von Tabakfeinschnitt aus dem Steueraussetzungsverfahren unverzüglichen zur Anmeldung und Selbstberechnung der Tabaksteuer verpflichtet gewesen wäre bzw. eine solche hätte veranlassen müssen, weshalb die Bestimmung des § 201 BAO gegenständlich anwendbar ist. Im Detail wurde zum gegenständlichen Einwand bereits oben in der Entgegnung auf das unter 2a) der Beschwerdeschrift Vorgebrachte Stellung genommen.
Zum in der Beschwerdeschrift unter Punkt 2d) Vorgebrachten ist zunächst an die Erörterung dieses Einwandes am 16. Oktober 2009 zu erinnern. Der Vertreter des Zollamtes Innsbruck hat eine Deutung in dem Sinne, dass der angebliche Entzug einer organisiert und arbeitsteilig arbeitenden Gruppe zuzurechen sei und dass aufgrund des im Bescheid angeführten Verweises auf § 6 BAO offenbar eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes im Sinne des § 1175 ABGB gemeint gewesen sei, entschieden in Abrede gestellt. Dem ist beizupflichten, weil in der Begründung des Bescheides ausgeführt ist, dass der Bf deswegen, weil er selbst an der Entziehung des Tabakfeinschnitts aus dem Steueraussetzungsverfahren mitgewirkt hat, als Gesamtschuldner gemäß
§ 6 BAO zur Abgabenentrichtung herangezogen wurde. Mit dem Hinweis in der Begründung, dass es den Bf als Gesamtschuldner heranzieht, hat das Zollamt Innsbruck lediglich zum Ausdruck gebracht, den Steueranspruch besonders stark gesamtschuldnerisch abgesichert zu haben. Das Zollamt Innsbruck hat zur erstmaligen Festsetzung der Tabaksteuer und zur Heranziehung des Bf als Steuerschuldner angeführt, dass dies nach dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zur Durchsetzung des Abgabenanspruches des Bundes im öffentlichen Interesse erforderlich gewesen ist.
Zu dem unter Punkt 2e) in der Beschwerdeschrift Vorgebrachten, der Bf sei auch mit Bescheid des Hauptzollamtes Saarbrücken vom 6. Dezember 2006, GZ kkkkk, zur Haftung für deutsche Tabaksteuer in Anspruch genommen und dass dieser Bescheid in der Bundesrepublik Deutschland beeinsprucht worden ist, hat sich der Bf deutlicher in Punkt II) seiner Stellungnahme vom 15. Jänner 2010 geäußert. Ob von den vierundfünfzig genannten Transporten Tabakfeinschnitt tatsächlich zehn dem Bf auch seitens der deutschen Zollverwaltung zugerechnet wurden, wird daher in den Entgegnung auf das Vorbringen zu Punkt II) der Stellungnahme des Bf vom 15. Jänner 2010 nachstehend näher behandelt.
Einige der Anträge des Bf wurden am 16. Oktober 2009 erörtert und vom Bf in der Folge in seiner Stellungnahme vom 15. Jänner 2010 mit dem Hinweis auf die Erörterung der Sache abgeändert neu gestellt.
Zum Vorbringen des Bf in seiner Eingabe vom 15. Jänner 2010 betreffend die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom 10. Dezember 2008, Zl. 800000/xxxxx/2007, betreffend Tabaksteuer wird ausgeführt:
Zu den unter Punkt I.) der Eingabe vom 15. Jänner 2010 vorgetragenen Einwendungen ist zunächst auf die Entgegnungen auf das Vorbringen in 2b) der Beschwerdeschrift zu verweisen, wonach der Bf als gesamtschuldnerischer Steuerschuldner herangezogen wurde, weil er den dem Steueraussetzungsverfahren unterworfenen Tabakfeinschnitt als Beteiligter diesem entzogen hat. Wie bereits ausgeführt, ist das Steueraussetzungsverfahren eine Maßnahme der zollamtlichen Überwachung. Unter Steueraussetzung beförderte Waren werden unter anderem entzogen, wenn sie nicht innerhalb der Beförderungsdauer der Ausgangszollstelle gestellt werden oder wenn es während der Beförderung zu Unregelmäßigkeiten kommt. Ein geradezu typisches Beispiel für das Entziehen ist das Entfernen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem Versandverfahren entgegen den Auflagen desselben. Auf die Ausführungen zum Begriff des Entziehens und zur Definition des Begriffes des Entziehens durch den EuGH darf verwiesen werden.
Normen und Schlagworte
- § 281 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AussetzungEntscheidung aussetzenBeschwerdekein subjektiv-öffentliches Recht auf Unterbleiben einer Entscheidung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0062-Z3K/09
- Stammnummer
- 60374
- Gültig
- 29.06.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF