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UFSZ3K ZRV/0062-Z3K/09
Entzug von Tabakfeinschnitt aus dem Steueraussetzungsverfahren im Steuergebiet: Antrag auf Aussetzung der Entscheidung; Unterbleiben der Entscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0062-Z3K/09vom 29.06.2012Teil 5 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit BVD vom 26. Juni 2004 sollte die Z (im BVD als Beförderer bezeichnet), insbesondere deren Fahrer ZeK mit dem LKW mit dem Kennzeichen YU 111 und dem Anhänger mit dem Kennzeichen YU 333 insgesamt 13.000,00 kg Tabakfeinschnitt zur Fa. F verbringen (AS 4434 f). Die Rechnung vom 26. Juni 2004 über einen Gesamtbetrag von € 33.150,00 ist an die Fa. F gerichtet (AS 4437). Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI hat gemäß dem BVD der slowenische Zollbedienstete KlB mit 1. Juli 2004 bestätigt. Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom 13. Jänner 2006 hat es mit den verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln (LKW mit dem Kennzeichen YU 111 und Anhänger mit dem Kennzeichen YU 333) zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen nach Kroatien gegeben. Die Fa. F hatte in den Jahren 2004 und 2005 keinen Einfuhren von Tabak und Tabakerzeugnissen (AS 2951). Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort A Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort B Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, ist zu überlegen, ob dieser Transport vom 26. Juni 2004 in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Der als Zeuge befragte KlB hat am 22. November 2006 im Allgemeinen ausgeführt, dass die Stempel auf den ihm vorgelegten Zollerklärungen seine zu sein scheinen und echt wären. Er habe beim Austritt der LKW diese gewöhnlich nicht untersucht (AS 3562). Am 27. Oktober 2006 hat die Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien dem Zollfahndungsamt Frankfurt/Main mitgeteilt, dass KlB bestätigt hat, die Ausfuhrbestätigung erteilt zu haben. Vom Erkenntnisstand sei jedoch davon auszugehen, dass der Transport vom 26. Juni 2004 und weitere Transporte nie nach Kroatien oder in den Kosovo gelangt sind. Es hat sich der Verdacht erhärtet, KlB habe im Rahmen seiner Tätigkeit für den slowenischen Zoll zu Unrecht Ausfuhren von Tabak aus der Europäischen Union bestätigt (AS 1256 ff, insbesondere AS 1263). Das Finanzministerium der Republik Slowenien hat am 20. Juli 2010 berichtet, dass KlB durch das Zollamt Celje als Zeuge befragt wurde. Dem Zeugen KlB wurde am 29. Juni 2010 eine Tabelle mit Exportdeklarationen, darunter die gegenständliche vorgehalten. Der Zeuge hat alle an ihn gerichteten Fragen im Wesentlichen dahingehend beantwortet, dass er diese nicht beantworten kann, weil gegen ihn als Beschuldigten in der gleichen Causa beim Bezirksgericht Ptuj ein Strafverfahren laufe. Dazu hat ihm sein Anwalt geraten. Nach den Ausführungen des Fahrers ZeK als Beschuldigter am 2. Oktober 2006 ist nur er diesen LKW im Jahr 2004 gefahren. Auf die Fahrt vom 26. Juni 2006 konkret angesprochen, hat er ausgeführt, dass er in Österreich seien LKW übergeben und in einer Kneipe warten musste. Im Anschluss daran ist er mit dem leeren LKW nach Slowenien gefahren (AS 4424 f). Zu den angeblichen Ausfuhren über slowenische Zollstellen hat die slowenische Generalzolldirektion dem Zollamt Frankfurt/Main am 15. Dezember 2006 mitgeteilt, dass der gegenständliche Transport und weitere Transporte (in der Anfrage wurden sowohl die Kennzeichen der LKW als auch jene der Anhänger mitgeteilt) nicht in den Zollevidenzen erfasst sind (AS 1264). WoH und KuW haben am 5. September 2006 und am 17. Oktober 2006 dazu als Zeugen befragt angegeben, dass AdD den Tabak ausschließlich bzw. fast ausschließlich zu den Betriebsstätten angeliefert hat (AS 3667 und AS 3633). Gemäß den Ausführungen des Beschuldigten AnB kam Ende Mai 2004 die erste Tabaklieferung für den Standort Koblenz. Etwa am 10. Juni 2004 fing dort die Zigarettenproduktion an. In Köln wurden Zigaretten ab dem 5. November 2004 produziert (AS 537 ff). Bei sämtlichen Lieferungen der Fa. G war die Z Beförderer. Bei der Z handelt es sich um einen von der SpI beauftragten Subfrächter. Diese Transporte sind daher der SpI zuzurechnen (AS 3501 ff, insbesondere AS 3503 und AS 3506). Die Transporte sind aber auch dem Bf zuzurechnen, weil AdD nach den Ausführungen des Zeugen WoH für die Anlieferung von Rohmaterial zuständig war (AS 3667) und weil WoH und KuW am 5. September 2006 und am 17. Oktober 2006 als Zeugen befragt angegeben haben, dass AdD den Tabak ausschließlich bzw. fast ausschließlich zu den Betriebsstätten angeliefert hat (AS 3667 und AS 3633). AdD hat den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf geliefert (AS 2195). Der LKW mit dem Kennzeichen YU 111/YU 333 wurde am 26. Juni 2004 mit dem Tabakfeinschnitt beladen, ist am 26. Juni 2004 in Aalst abgefahren, gemäß den erhobenen Mautdaten in Österreich am 29. Juni 2004 um 14:33 Uhr über die Staatgrenze am Walserberg eingereist, um 16:58 Uhr in Wallersee-Thalgau von der Autobahn abgefahren, um 19:34 Uhr in Wallersee-Salzburg-Nord wieder auf die Autobahn aufgefahren und hat das Anwendungsgebiet über die Staatsgrenze am Karawankentunnel am 29. Juni 2004 um 22:43 Uhr verlassen. Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht, dass die Produktionshalle in B noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 ff und AS 5129). Die illegale Produktionsstätte in B wurde bis Dezember 2004 wegen der idealen Lage und der großen Lagekapazität für die Lagerung von Tabakfeinschnitt und von Materialien zur Zigarettenherstellung genutzt. WaF hat dazu als Zeugin am 8. Juni 2006 vernommen ausgeführt, es ist das Mietverhältnis im Dezember 2004 beendet, die Miete aber bis August 2005 weiter bezahlt worden (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am 5. November 2004 bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Belgien) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich die Produktion dem Ende zuging und in Deutschland am Standort Koblenz bereits produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Belgien zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall allerdings eindeutig bestimmt werden, vor allem weil der LKW vom Mautsystem erfasst wurde, in Wallersee-Thalgau von der Autobahn abgefahren und ca. zweieinhalb Stunden später in Wallersee-Salzburg-Nord wieder auf die Autobahn aufgefahren ist um danach auszureisen. Außerdem hat der Fahrer ZeK, als er konkret auf die Fahrt vom 26. Juni 2004 angesprochen wurde, ausgeführt, dass er in Österreich seinen LKW übergeben und in einer Kneipe warten musste. Im Anschluss daran ist er mit dem leeren LKW nach Slowenien gefahren. Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel daher davon auszugehen, dass AdD den Tabakfeinschnitt am 29. Juni 2004 körperlich als Kraftfahrer durch Anlieferung des Tabaks nach B mit dortiger Entladung und/oder in der Form einer schuldhaften Beteiligung entzogen hat. Dadurch dass AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf nach B geliefert hat, hat auch der Bf den Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet in der Form der Beteiligung am Entzug des Tabakfeinschnittes aus dem Steueraussetzungsverfahren entzogen. Weil ab Juli 2004 Zigaretten in Österreich nicht mehr produziert wurden und ab dem 10. Juni 2004 Zigaretten in Koblenz und ab dem 5. November 2004 Zigaretten in Köln produziert wurden ist es nahe liegend, dass dieser eindeutig im Anwendungsgebiet entzogene Tabak in der Folge möglicherweise zu den illegalen Herstellungsbetrieben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde.
3) Zum Tabaktransport vom 3. August 2004 (LKW-Kennzeichen: YU 111 /YU 333):
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Datum
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Abgangszollst.
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kg netto
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Ausgangszollstelle
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Datum
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Zollbeamter
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03.08.04
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Aalst
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14.520
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Dobovec/SI
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06.08.04
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Cc
Mit BVD vom 3. August 2004 sollte die Z (im BVD als Beförderer bezeichnet), insbesondere deren Fahrer ZeK mit dem LKW mit dem Kennzeichen YU 111 und dem Anhänger mit dem Kennzeichen YU 333 insgesamt 14.520,00 kg Tabakfeinschnitt zur Fa. F verbringen (AS 4438 ff). Die Rechnung vom 3. August 2004 über einen Gesamtbetrag von € 37.026,00 ist an die Fa. F gerichtet (AS 4441). Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI hat gemäß dem BVD der slowenische Zollbedienstete MiZ mit 6. August 2004 bestätigt (AS 4439). Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom 13. Jänner 2006 hat es mit den verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln (LKW mit dem Kennzeichen YU 111 und Anhänger mit dem Kennzeichen YU 333) zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen nach Kroatien gegeben. Die Fa. F hatte in den Jahren 2004 und 2005 keine Einfuhren von Tabak und Tabakerzeugnissen (AS 2951). Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort A Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort B Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, ist zu überlegen, ob dieser Transport in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Nach den Ausführungen des Fahrers ZeK als Beschuldigter am 2. Oktober 2006 ist nur er diesen LKW im Jahr 2004 gefahren (AS 4424). Zu den angeblichen Ausfuhren über slowenische Zollstellen hat die slowenische Generalzolldirektion dem Zollamt Frankfurt/Main am 15. Dezember 2006 mitgeteilt, dass der gegenständliche Transport und weitere Transporte (in der Anfrage wurden sowohl die Kennzeichen der LKW als auch jene der Anhänger mitgeteilt) nicht in den Zollevidenzen erfasst sind. Die slowenische Generalzolldirektion hat auch noch mitgeteilt, dass AlJ, DaV, DaZ und MiZ nicht im Zolldienst beschäftigt sind (AS 1264). Auch den Zollbediensteten BoS, KlB, IgK und SlD sagen die erwähnten Namen nichts (AS 3557, AS 3561, AS 3565 und AS 4599). Am 27. Oktober 2006 hat die Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien mitgeteilt, dass AlJ, DaV, DaZ und MiZ entweder nicht existent sind oder niemals beim slowenischen Zoll tätig waren (AS 1256). Bei MiZ handelt es sich um einen erfundenen Zollbediensteten. Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom 13. Jänner 2006 hat es mit den verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeugen zu den fraglichen Zeitpunkten keine Einfuhren von Tabak und Tabakerzeugnissen nach Kroatien gegeben. Die Fa. F hatte in den Jahren 2004 und 2005 keine Einfuhren von Tabak und Tabakerzeugnissen (AS 2951). Der LKW mit dem Kennzeichen YU 111/YU 333 wurde am 3. August 2004 mit dem Tabakfeinschnitt beladen, ist am 4. August 2004 in Aalst abgefahren, ist gemäß den Mautdaten in Österreich am 5. August 2004 um 19:37 Uhr über die Staatgrenze am Walserberg eingereist, zügig durch Österreich durchgefahren und hat das Anwendungsgebiet über die Staatsgrenze am Karawankentunnel am 5. August 2004 um 22:25 Uhr verlassen. Zur Entladung des Tabakfeinschnitts wurden mit einer gewissen Regelmäßigkeit ab dem Verlassen der Autobahn bis zur Wiederauffahrt zumindest zweieinhalb Stunden benötigt. Gemäß den Ausführungen des Beschuldigten AnB kam Ende Mai 2004 die erste Tabaklieferung für den Standort Koblenz. Etwa am 10. Juni 2004 fing dort die Zigarettenproduktion an. In Köln wurden Zigaretten ab dem 5. November 2004 produziert (AS 537 ff). Bei sämtlichen Lieferungen der Fa. G war die Z Beförderer. Bei der Z handelt es sich um einen von der SpI beauftragten Subfrächter. Diese Transporte sind daher der SpI zuzurechnen (AS 3501 ff, insbesondere AS 3503 und AS 3506). Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Belgien) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich keine Zigaretten mehr produziert wurden und in Deutschland am Standort Koblenz bereits produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Belgien zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht zwar, dass die Produktionshalle in B noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 ff und AS 5129). Die illegale Produktionsstätte in B wurde bis Dezember 2004 wegen der idealen Lage und der großen Lagekapazität für die Lagerung von Tabakfeinschnitt und von Materialien zur Zigarettenherstellung genutzt. WaF hat dazu als Zeugin am 8. Juni 2006 vernommen ausgeführt, es ist das Mietverhältnis im Dezember 2004 beendet, die Miete aber bis August 2005 weiter bezahlt worden (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am 5. November 2004 bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Wenngleich diese Gründe dagegen sprechen, kann der Ort der Zuwiderhandlung ausgehend von den erhobenen Mautdaten im verfahrensgegenständlichen Fall nicht im Anwendungsgebiet gelegen sein, weil das Anwendungsgebiet zügig durchfahren wurde. Daher ist bei diesem Tabaktransport bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel daher davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.
4) Zum Tabaktransport vom 16. August 2004 (LKW-Kennzeichen: YU 222/YU 333):
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Datum
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Abgangszollst.
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kg netto
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Ausgangszollstelle
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Datum
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Zollbeamter
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16.08.04
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Aalst
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14.520
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Dobovec/SI
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23.08.04
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Cc
Mit BVD vom 16. August 2004 sollte die Z (im BVD als Beförderer bezeichnet), insbesondere deren Fahrer ZeK mit dem LKW mit dem Kennzeichen YU 222 und dem Anhänger mit dem Kennzeichen YU 333 insgesamt 14.520,00 kg Tabakfeinschnitt zur Fa. F verbringen (AS 4442 ff). Die Rechnung vom 16. August 2004 über einen Gesamtbetrag von € 37.026,00 ist an die Fa. F gerichtet (AS 4445). Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI hat gemäß dem BVD der slowenische Zollbedienstete MiZ mit 23. August 2004 bestätigt (AS 4443). Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom 13. Jänner 2006 hat es mit den verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln (LKW mit dem Kennzeichen YU 222 und Anhänger mit dem Kennzeichen YU 333) zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen nach Kroatien gegeben. Die Fa. F hatte in den Jahren 2004 und 2005 keine Einfuhren von Tabak und Tabakerzeugnissen (AS 2951). Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort A Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort B Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, ist zu überlegen, ob dieser Transport in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Konkret auf den Transport vom 16. August 2004 angesprochen hat der Fahrer ZeK ausgeführt, in zwei Fällen mit einem Begleiter in Österreich gewesen zu sein. In einem Fall sei der Begleiter in Österreich unterwegs gewesen. In Österreich musste er seinen LKW übergeben, in einer Kneipe warten und ist im Anschluss mit dem leeren LKW nach Slowenien gefahren (AS 4424). Zu den angeblichen Ausfuhren über slowenische Zollstellen hat die slowenische Generalzolldirektion dem Zollamt Frankfurt/Main am 15. Dezember 2006 mitgeteilt, dass der gegenständliche Transport und weitere Transporte (in der Anfrage wurden sowohl die Kennzeichen der LKW als auch jene der Anhänger mitgeteilt) nicht in den Zollevidenzen erfasst sind. Die slowenische Generalzolldirektion hat auch noch mitgeteilt, dass AlJ, DaV, DaZ und MiZ nicht im Zolldienst beschäftigt sind (AS 1264). Auch den Zollbediensteten BoS, KlB, IgK und SlD sagen die erwähnten Namen nichts (AS 3557, AS 3561, AS 3565 und AS 4599). Am 27. Oktober 2006 hat die Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien mitgeteilt, dass AlJ, DaV, DaZ und MiZ entweder nicht existent sind oder niemals beim slowenischen Zoll tätig waren (AS 1256). Bei MiZ handelt es sich um einen erfundenen Zollbediensteten. Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom 13. Jänner 2006 hat es mit den verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeugen zu den fraglichen Zeitpunkten keine Einfuhren von Tabak und Tabakerzeugnissen nach Kroatien gegeben. Die Fa. F hatte in den Jahren 2004 und 2005 keine Einfuhren von Tabak und Tabakerzeugnissen (AS 2951). WoH und KuW haben am 5. September 2006 und am 17. Oktober 2006 dazu als Zeugen befragt angegeben, dass AdD den Tabak ausschließlich bzw. fast ausschließlich zu den Betriebsstätten angeliefert hat (AS 3667 und AS 3633). Gemäß den Ausführungen des Beschuldigten AnB kam Ende Mai 2004 die erste Tabaklieferung für den Standort Koblenz. Etwa am 10. Juni 2004 fing dort die Zigarettenproduktion an. In Köln wurden Zigaretten ab dem 5. November 2004 produziert (AS 537 ff). Bei sämtlichen Lieferungen der Fa. G war die Z Beförderer. Bei der Z handelt es sich um einen von der SpI beauftragten Subfrächter. Diese Transporte sind daher der SpI zuzurechnen (AS 3501 ff, insbesondere AS 3503 und AS 3506). Die Transporte sind aber auch dem Bf zuzurechnen, weil AdD nach den Ausführungen des Zeugen WoH für die Anlieferung von Rohmaterial zuständig war (AS 3667) und weil WoH und KuW am 5. September 2006 und am 17. Oktober 2006 als Zeugen befragt angegeben haben, dass AdD den Tabak ausschließlich bzw. fast ausschließlich zu den Betriebsstätten angeliefert hat (AS 3667 und AS 3633). AdD hat den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf geliefert (AS 2195). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am 5. November 2004 bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Der LKW mit dem Kennzeichen YU 222/YU 333 wurde am 16. August 2004 in Aalst mit dem Tabakfeinschnitt beladen, ist am 18. August 2004 in Aalst abgefahren, gemäß den Mautdaten in Österreich am 19. August 2004 um 19:11 Uhr über die Staatgrenze am Walserberg eingereist, um 19:58 Uhr in Salzburg-Nord-Wallersee von der Autobahn abgefahren, um 22:25 Uhr in Wallersee-Salzburg-Nord wieder auf die Autobahn aufgefahren und hat das Anwendungsgebiet über die Staatsgrenze am Karawankentunnel am 20. August 2004 um 12:42 Uhr verlassen. Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht auch, dass die Produktionshalle in B noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097 und AS 5129). Bis zur Errichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am 5. November 2004 wurde die illegale Produktionsstätte in B wegen der idealen Lage und der großen Lagerkapazität für die Lagerung von Tabakfeinschnitt und von Materialien zur Zigarettenherstellung genutzt. WaF hat dazu als Zeugin am 8. Juni 2006 vernommen ausgeführt, es ist das Mietverhältnis im Dezember 2004 beendet, die Miete aber bis August 2005 weiter bezahlt worden (AS 3494). Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Belgien) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich die Produktion dem Ende zuging und in Deutschland am Standort Koblenz bereits produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Belgien zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall allerdings eindeutig bestimmt werden, vor allem weil der LKW vom Mautsystem erfasst wurde, in Salzburg-Nord-Wallersee von der Autobahn abgefahren und ca. zweieinhalb Stunden später in Wallersee-Salzburg-Nord wieder auf die Autobahn aufgefahren ist um danach auszureisen. Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel daher davon auszugehen, dass AdD den Tabakfeinschnitt am 19. August 2004 körperlich als Kraftfahrer durch Anlieferung des Tabaks nach B mit dortiger Entladung und/oder in der Form einer schuldhaften Beteiligung entzogen hat. Dadurch dass AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf nach B geliefert hat, hat auch der Bf den Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet in der Form der Beteiligung am Entzug des Tabakfeinschnittes aus dem Steueraussetzungsverfahren entzogen. Weil ab Juli 2004 Zigaretten in Österreich nicht mehr produziert wurden und ab dem 10. Juni 2004 Zigaretten in Koblenz und ab dem 5. November 2004 Zigaretten in Köln produziert wurden ist es nahe liegend, dass dieser eindeutig im Anwendungsgebiet entzogene Tabak in der Folge möglicherweise zu den illegalen Herstellungsbetrieben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde.
5) Zum Tabaktransport vom 1. Sept. 2004 (LKW-Kennzeichen: YU 222/YU 333):
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Datum
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Abgangszollst.
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kg netto
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Ausgangszollstelle
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Datum
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Zollbeamter
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01.09.04
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Aalst
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10.164
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Gruskovje/SI
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04.09.04
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Dd
Mit BVD vom 1. September 2004 sollte die Z (im BVD als Beförderer bezeichnet), insbesondere deren Fahrer ZeK mit dem LKW mit dem Kennzeichen YU 222 und dem Anhänger mit dem Kennzeichen YU 333 insgesamt 10.164,00 kg Tabakfeinschnitt zur Fa. F verbringen (AS 4446 ff). Die Rechnung vom 16. Juni 2004 über einen Gesamtbetrag von € 25.918,00 ist an die Fa. F gerichtet (AS 4449). Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Gruskovje hat gemäß dem BVD der slowenische Zollbedienstete SlD mit 4. September 2004 bestätigt (AS 4447). SlD hat als Zeuge vernommen am 14. Dezember 2006 angegeben, dass er die Ausfuhrbestätigung auf dem BVD nicht erteilt hat (AS 2267). Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom 13. Jänner 2006 hat es mit den verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln (LKW mit dem Kennzeichen YU 222 und Anhänger mit dem Kennzeichen YU 333) zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen nach Kroatien gegeben. Die Fa. F hatte in den Jahren 2004 und 2005 kein Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen (AS 2951). Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort A Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort B Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, ist zu überlegen, ob dieser Transport in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Konkret auf den Transport vom 1. September 2004 angesprochen hat der Fahrer ZeK ausgeführt, in zwei Fällen mit einem Begleiter in Österreich gewesen zu sein. In einem Fall sei der Begleiter in Österreich unterwegs gewesen. In Österreich musste er seinen LKW übergeben, in einer Kneipe warten und ist im Anschluss mit dem leeren LKW nach Slowenien gefahren (AS 4424). Zu den angeblichen Ausfuhren über slowenische Zollstellen hat die slowenische Generalzolldirektion dem Zollamt Frankfurt/Main am 15. Dezember 2006 mitgeteilt, dass der gegenständliche Transport und weitere Transporte (in der Anfrage wurden sowohl die Kennzeichen der LKW als auch jene der Anhänger mitgeteilt) nicht in den Zollevidenzen erfasst sind (AS 1264). WoH und KuW haben am 5. September 2006 und am 17. Oktober 2006 dazu als Zeugen befragt angegeben, dass AdD den Tabak ausschließlich bzw. fast ausschließlich zu den Betriebsstätten angeliefert hat (AS 3667 und AS 3633). Gemäß den Ausführungen des Beschuldigten AnB kam Ende Mai 2004 die erste Tabaklieferung für den Standort Koblenz. Etwa am 10. Juni 2004 fing dort die Zigarettenproduktion an. In Köln wurden Zigaretten ab dem 5. November 2004 produziert (AS 537 ff). Bei allen Lieferungen der Fa. G war die Z Beförderer. Bei der Z handelt es sich um einen von der SpI beauftragten Subfrächter. Diese Transporte sind daher der SpI zuzurechnen (AS 3501 ff, insbesondere AS 3503 und AS 3506). Die Transporte sind aber auch dem Bf zuzurechnen, weil AdD nach den Ausführungen des Zeugen WoH für die Anlieferung von Rohmaterial zuständig war (AS 3667) und weil WoH und KuW am 5. September 2006 und am 17. Oktober 2006 als Zeugen befragt angegeben haben, dass AdD den Tabak ausschließlich bzw. fast ausschließlich zu den Betriebsstätten angeliefert hat (AS 3667 und AS 3633). AdD hat den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf geliefert (AS 2195). Der LKW mit dem Kennzeichen YU 222/YU 333 wurde am 1. September 2004 mit dem Tabakfeinschnitt beladen, ist am 1. September 2004 in Aalst abgefahren, gemäß den Mautdaten in Österreich am 2. September 2004 um 18:33 Uhr über die Staatgrenze am Walserberg eingereist, um 18:41 Uhr in Messezentrum (P+R) Salzburg-Nord von der Autobahn abgefahren, um 21:09 Uhr in Thalgau-Wallersee wieder auf die Autobahn aufgefahren und hat das Anwendungsgebiet über die Staatsgrenze Karawankentunnel am 3. September 2004 um 10:31 Uhr verlassen. Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht auch, dass die Produktionshalle in B noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097 und AS 5129). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am 5. November 2004 bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Die illegale Produktionsstätte in B wurde bis Dezember 2004 wegen der idealen Lage und der großen Lagerkapazität für die Lagerung von Tabakfeinschnitt und von Materialien zur Zigarettenherstellung genutzt. WaF hat als Zeugin am 8. Juni 2006 vernommen ausgeführt, es ist das Mietverhältnis im Dezember 2004 beendet, die Miete aber bis August 2005 weiter bezahlt worden (AS 3494). Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Belgien) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich die Produktion dem Ende zuging und in Deutschland am Standort Koblenz bereits produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Belgien zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall allerdings eindeutig bestimmt werden, vor allem weil der LKW vom Mautsystem erfasst wurde, in Messezentrum (P+R) Salzburg-Nord von der Autobahn abgefahren und ca. zweieinhalb Stunden später in Thalgau-Wallersee wieder auf die Autobahn aufgefahren ist um danach auszureisen. Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel daher davon auszugehen, dass AdD den Tabakfeinschnitt am 2. September 2004 körperlich als Kraftfahrer durch Anlieferung des Tabaks nach B mit dortiger Entladung und/oder in der Form einer schuldhaften Beteiligung entzogen hat. Dadurch dass AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf nach B geliefert hat, hat auch der Bf den Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet in der Form der Beteiligung am Entzug des Tabakfeinschnittes aus dem Steueraussetzungsverfahren entzogen. Weil ab Juli 2004 Zigaretten in Österreich nicht mehr produziert wurden und ab dem 10. Juni 2004 Zigaretten in Koblenz und ab dem 5. November 2004 Zigaretten in Köln produziert wurden ist es nahe liegend, dass dieser eindeutig im Anwendungsgebiet entzogene Tabak in der Folge möglicherweise zu den illegalen Herstellungsbetrieben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde.
Aus den dargelegten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Berechnung der Tabaksteuer und der Säumniszuschläge:
Menge des entzogenen Tabakfeinschnitts: Drei LKW-Transporte (26. Juni 2004, 16. August 2004 und 1. September 2004) mit insgesamt 37.684,00 kg Tabakfeinschnitt.
Maßgebender Zeitraum: 26. Juni 2004 bis 1. September 2004.
Steuersatz: Der Steuersatz für Tabakfeinschnitt hat gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 3 TabStG im maßgebenden Zeitraum 47% des Kleinverkaufspreises betragen.
Kleinverkaufspreis: Heranzuziehen ist wie bisher der geschätzte Kleinverkaufspreis; dieser wurde auf der Basis des niedrigsten veröffentlichten Kleinverkaufspreis für Tabakfeinschnitt "American Blend" der Sorte "Brookfild mild" mit € 74,50 je kg Tabakfeinschnitt ermittelt.
Berechnung der Tabaksteuer: Bemessungsgrundlage sind 37.684,00 kg Tabakfeinschnitt. Als Kleinverkaufspreis ergibt sich ein Betrag von € 2.807.458,00. Darauf lasten 47% Tabaksteuer, damit € 1.319.505,20 an Tabaksteuer. Berechnung des Säumniszuschlages:
Der Säumniszuschlag beträgt gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO 2% der nicht zeitgerecht entrichteten Tabaksteuer im Betrage von € 1.319.505,20, damit € 26.390,10.
Klagenfurt am Wörthersee, am 29. Juni 2012
Normen und Schlagworte
- § 281 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AussetzungEntscheidung aussetzenBeschwerdekein subjektiv-öffentliches Recht auf Unterbleiben einer Entscheidung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0062-Z3K/09
- Stammnummer
- 60374
- Gültig
- 29.06.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF